Apostolischer Segen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
K
(Link)
Zeile 23: Zeile 23:
 
==Der Päpstliche Segen durch den Priester==
 
==Der Päpstliche Segen durch den Priester==
  
Spendet ein [[Pfarrer]] (vgl. [[CIC]] can 530, 3°) oder [[Priester]] einem in einer lebensbedrohlichen Situation befindlichen Gläubigen die [[Sakrament]]e, so soll er ihm auch den Apostolischen Segen und den damit verbundenen vollkommenen [[Ablass]] erteilen ([[Enchiridion indulgentiarum 1999#12 In articulo mortis|vgl. Enchiridion indulgentiarum 1999]]).
+
Spendet ein [[Pfarrer]] (vgl. [[CIC]] can 530, 3°) oder [[Priester]] einem in einer [[Sterben|lebensbedrohlichen Situation]] befindlichen Gläubigen die [[Sakrament]]e, so soll er ihm auch den Apostolischen Segen und den damit verbundenen vollkommenen [[Ablass]] erteilen ([[Enchiridion indulgentiarum 1999#12 In articulo mortis|vgl. Enchiridion indulgentiarum 1999]]).
  
 
==Reformen bezüglich des Päpstlichen Segens==
 
==Reformen bezüglich des Päpstlichen Segens==

Version vom 7. Januar 2016, 21:15 Uhr

Apostolischer Segen oder Päpstlicher Segen (Benedictio Apostolica seu papalis) ist der vom Papst selbst oder durch einen Bischof oder Priester erteilte (delegierte Ermächtigung) Segen, mit dem unter den gewöhnlichen Bedingungen ein vollkommener Ablass verbunden ist. Die Bezeichnung apostolisch bezieht sich hier auf den heiligen Apostel Petrus, in dessen Nachfolge die Päpste stehen (siehe apostolische Sukzession).

Der Ablass des Päpstlichen Segens gilt auch dann, wenn der Gläubige, der aus einem vernünftigen Grund während der Feier nicht persönlich anwesend sein kann, über Rundfunk (seit 1939),<ref>15. Juni 1939 Apostolische Pönitentiarie: Dekret Iam aridem multisque Der Päpstliche Segen kann hinfort am Radio empfangen werden (AAS XXXI [1939] 277)</ref> Fernsehen (seit 1985)<ref>14. Dezember 1985 Apostolische Pönitentiarie: Dekret Diversis ex locis über die Gewinnung von Ablässen am Fernsehen und Radio (AAS 78 [1986] 293 f)</ref> sowie über das Internet (seit 1995)<ref>1995 war der Beginn des vatikanischen Internetauftritts. Ob es ein Schreiben gibt oder reichen Diversis ex locis für Fernsehen (Video) und Radio (Audio) aus? </ref> in frommer Gesinnung an der Segensspendung teilnimmt (vgl. Enchiridion indulgentiarum 1999).

Päpstlicher Segen Benedikt XVI. (2008)

Der Päpstliche Segen durch den Papst

Der Papst erteilt feierlich den Segen »Urbi et Orbi« bei seinem ersten öffentlichen Auftritt nach seiner Wahl, an Ostern und an Weihnachten. Er spendet den Päpstlichen Segen in einfacher Form bei mittwöchlichen Generalaudienzen, an Sonn- und Feiertagen beim Angelusgebet auf dem Petersplatz oder auch bei seinen Reisen.

Wenn der Papst ein Schreiben (z.B. die Enzyklika Veritatis splendor) herausgibt, kann er die Angeredeten zuerst grüßen oder/und wünscht am Schluss den Apostolischen Segen (vgl. Dives in misericordia).

Beim Päpstlichen Wohltätigkeitsdienst (Elemosineria Apostolica) können Anfragen für Apostolische Segensurkunden erworben werden.<ref>Informationen für die Ausstellung von 
Apostolischen Segensurkunden bei der Elemosineria Apostolica (per Post oder Fax, nicht aber per E-Mail: Erklärung dazu bei www.ordenskunde.info.</ref>

Der Päpstliche Segen durch den Bischof

Die Diözesanbischöfe und Eparchen sowie andere ihnen von Rechts wegen Gleichgestellte haben, auch wenn ihnen die Bischofswürde fehlt, von Beginn ihres Hirtenamtes an das Recht in ihrer Eparchie oder Diözese den Päpstlichen Segen mit vollkommenem Ablass nach der vorgeschriebenen Formel zu erteilen, und zwar dreimal im Jahr an den von ihnen bestimmten hohen Feiertagen, auch wenn sie bei der Heiligen Messe nur assistieren. Dieser Segen wird am Ende der Messfeier anstelle des üblichen Segens gespendet, wie es im Caeremoniale Episcoporum für die Bischöfe vorgesehen ist (vgl. Enchiridion indulgentiarum 1999, Norm 7, 2°).

Außerdem können die Patriarchen an jedem einzelnen, auch an einem exemten Ort ihres Patriarchates, in den Kirchen ihres Ritus außerhalb ihres Patriarchates und überall für Gläubige ihres Ritus den Päpstlichen Segen erteilen, wenn sich besondere religiöse Gelegenheiten ergeben, die für das Wohl der Gläubigen die Möglichkeit eines vollkommenen Ablasses erfordern (vgl. Enchiridion indulgentiarum 1999, Norm 9, 2°).

Die Apostolische Pönitentiarie dekretierte am 29. Juni 2002 im Schreiben Ecclesia cathedralis, dass "zum größeren geistlichen Wohl der Gläubigen den eparchialen und diözesanen Bischöfen die Vollmacht erteilt wird, einmal im Jahr den Päpstlichen Segen, verbunden mit dem vollkommenen Ablass, in den einzelnen Konkathedralkirchen zu spenden, die früher Kathedralen von erloschenen Eparchien oder Diözesen waren, das heißt ohne Verringerung des vom Recht für die ganze Teilkirche festgelegten dreimaligen Päpstlichen Segens."

Papst Franziskus hat für das Jubiläum der Barmherzigkeit festgelegt, dass die Bischöfe in aller Welt aus Anlass des Heiligen Jahres weitere zweimal den apostolischen Segen mit dem damit verbundenen Ablass spenden können, und zwar zum Ende der Feierlichkeiten zur Eröffnung des Heiligen Jahres am 3. Adventssonntag 2015 in den Diözesen und zum Abschluss desselben am 13. November 2016.<ref>Apostolischer Segen mit Ablass bei www.iubilaeummisericordiae.va</ref>

Der Päpstliche Segen durch den Priester

Spendet ein Pfarrer (vgl. CIC can 530, 3°) oder Priester einem in einer lebensbedrohlichen Situation befindlichen Gläubigen die Sakramente, so soll er ihm auch den Apostolischen Segen und den damit verbundenen vollkommenen Ablass erteilen (vgl. Enchiridion indulgentiarum 1999).

Reformen bezüglich des Päpstlichen Segens

Nach dem Kirchenrecht 1917 konnten die Bischöfe (can 914) an Ostern und an einem beliebigen anderen höheren Feste, die Gefreiten Äbte und Prälaten, d. h. mit unabhängigem Verwaltungsbezirk, sowie die Apostolischen Vikare und Präfekten in ihrem Bezirk nur an einem der höheren Feste den Päpstlichen Segen erteilen. Alle Priester hatten wie heute die Vollmacht, den Sterbenden den Päpstlichen Segen mit vollkommenem Ablass für die Sterbestunde zu erteilen. Auf Grund eines Privilegs durften gewöhnlich auch die Welt- und Ordenspriester am Schluss von Exerzitien oder Volksmissionen, die sie gegeben haben, den Teilnehmern den Päpstlichen Segen erteilen (siehe dort). Dasselbe Privileg hatten manche Ordensleute an bestimmten Tagen, aber nur in ihren Kirchen und den Kirchen der zugehörigen Schwestern und Terziaren (vgl. can 915). Die Mitglieder dieser Orden, einschließlich der Terziaren, konnten an bestimmten Tagen auch privat von ihrem Beichtvater den Päpstlichen Segen mit vollkommenem Ablass empfangen. In all diesen Fällen war wie heute die vorgeschriebene Formel zu gebrauchen.<ref>Bernhard Brinkmann: Katholisches Handlexikon, Butzon & Bercker Verlag Kevelaer 1960, S. 198, Päpstlicher Segen (2. Auflage; Imprimatur N. 4-18/60 Monasterii, die 2. Februarii 1960, Böggering Vicarius Eppi Generalis); vgl. Heinrich J. F. Reinhardt in: LThK 3. Auflage, Band 1, Sp. 876.</ref>

Die Möglichkeit der Spendung des Päpstlichen Segens durch den Priester der Primiz, wurde bei einer Ablassreform aufgehoben (jedoch nicht ein Ablass ! - siehe dort).<ref>vgl. vgl. Enchiridion indulgentiarum 1999.</ref>

Die vorgeschriebene Formel bei delegierter Ermächtigung

Die vorgeschriebene Formel findet sich im Caeremoniale Episcoporum und in: „Die Feier der Krankenmesse“.

Anmerkungen

<references />