Ecclesia cathedralis

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Dekret
Ecclesia cathedralis

Apostolische Pönitentiarie
im Pontifikat von Papst
Johannes Paul II.
Päpstlicher Segen in einer Kathedralkirche
29. Juni 2002

(Offizieller lateinischer Text AAS 94 [2002] 636-638)

(Quelle: Deutsche Fassung auf der Vatikanseite)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Zum größeren geistlichen Wohl der Gläubigen wird den eparchialen und diözesanen Bischöfen die Vollmacht erteilt, einmal im Jahr den Päpstlichen Segen, verbunden mit dem vollkommenen Ablaß, in den einzelnen Konkathedralkirchen zu spenden, die früher Kathedralen von erloschenen Eparchien oder Diözesen waren, das heißt ohne Verringerung des vom Recht für die ganze Teilkirche festgelegten dreimaligen Päpstlichen Segens.

Die Kathedralkirche stellt »in der Majestät ihrer architektonischen Strukturen den geistlichen Tempel dar, der sich im Innern einer jeden Seele im Glanz der Gnade entsprechend den orten des Apostels erhebt: ›ir sind doch der Tempel des lebendigen Gottes‹ (2 Kor 6,16). Die Kathedrale ist auch das mächtige Symbol der sichtbaren Kirche Christi, die auf dieser Erde betet, singt und anbetet; das heißt, sie ist als Bild jenes mystischen Leibes zu verstehen, dessen Glieder zum Gefüge der Nächstenliebe werden, das durch die Betauung mit den himmlischen Gaben genährt wird« (Paul VI., Apost. Konst. Mirificus eventus, 72, 7.12.1965).

Es ist deshalb höchst förderlich, dass die Seelen der Gläubigen sich in besonderer Liebe mit der Kathedralkirche verbunden fühlen, die der erhabene Sitz und das Symbol des Lehramtes des Bischofs und seines liturgischen Dienstes ist: Denn mit dieser inneren religiösen Geisteshaltung drücken die Gläubigen einerseits aus, dass sie das »sichere Charisma der Wahrheit« (vgl. Irenäus von Lyon, Ad haereses, lib. IV c. 40, Nr. 2) anerkennen und verehren, mit dem die Bischöfe betraut sind, die mit dem Bischof von Rom, dem Stellvertreter Christi, hierarchisch vereint sind; anderseits, dass sie die heiligen Wirklichkeiten in Gemeinschaft mit dem Hirten, der auf Erden der Stellvertreter des Ewigen Hirten und Bischofs unserer Seelen ist (1 Petr 2,25), vermitteln und, soweit es ihnen zusteht, vollziehen wollen.

Die schmerzliche Verringerung der geweihten Amtsträger in vielen Teilen der althergebrachten Katholizität und die an sich berechtigte Notwendigkeit einer Koordinierung der pastoralen Arbeit hatten in jüngster Zeit unter den gewandelten sozialen, geografischen und wirtschaftlichen Bedingungen und neuen Lebensgewohnheiten zur Folge, dass einige Teilkirchen erloschen sind, während ihr Territorium und die Bevölkerung mit der des Bischofs einer größeren Teilkirche zusammengelegt wurden.

Aber die gebührende Berücksichtigung ihres ehrwürdigen Alters, berühmter historischer Begebenheiten und der großen Heiligkeit, die in vielen Gläubigen dieser erloschenen Kirchen aufgeblüht ist, hat dazu geführt, dass ihren Gotteshäusern, die einmal Kathedralen waren, der Titel Konkathedralen beigefügt wurde, um die Zuneigung dieser Gläubigen zu ihrer früheren Kirche zu nähren, während die geistliche und kanonische Gemeinschaft mit dem eigenen Bischof, der durch das bevorzugte Band an die heutige Kathedrale gebunden ist, bewahrt wird.

Diese Gefühle der Anhänglichkeit wurden gebilligt, und mit dem Wunsch, sie geistlich zu vervollkommnen, hat Papst Johannes Paul II. in der Audienz für die unterzeichneten Leiter der Apostolischen Pönitentiarie am 13. Juni 2002 sich gewürdigt festzulegen, dass die Bischöfe in den Kirchen, die früher Kathedralen waren und jetzt innerhalb ihres Territoriums Konkathedralen sind, unter Beibehaltung des dreimaligen Päpstlichen Segens gemäß Norm Nr.7,2 des Enchiridion Indulgentiarum die Vollmacht haben, einmal im Jahr an einem Hochfest, das von den Bischöfen bestimmt wird, den Päpstlichen Segen, verbunden mit dem vollkommenen Ablaß, zu erteilen; dadurch können ihn die Gläubigen in den Konkathedralkirchen mit einem von jeder Sünde abgelösten Herzen und unter den gewohnten notwendigen Bedingungen für die Gewinnung eines vollkommenen Ablasses (sakramentale Beichte, eucharistische Kommunion und Gebet nach der Meinung des Papstes) erlangen.

Das vorliegende Dekret bleibt immer in Kraft, ungeachtet jeglicher gegenteilig lautenden Vorschrift.

Gegeben zu Rom, beim Sitz der Apostolischen Pönitentiarie, am 29. Juni 2002,

dem Hochfest der hll. Apostel Petrus und Paulus.

Luigi De Magistris

Titularerzbischof von Nova 

Pro-Großpönitentiar

Gianfranco Girotti OFM Conv 

Regent