Syllabus errorum (Wortlaut)

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Zusammenstellung
Syllabus errorum

der hauptsächlichen Irrtümer unserer Zeit, auf die in den Konsistorialansprachen, Rundschreiben und
anderen apostolischen Briefen unseres Heiligen Vaters Papst Pius IX. hingewiesen wurde
<ref>Genaue Betitelung in: Die katholische Sozialdoktrin in ihrer geschichtlichen Entfaltung, Hsgr. Arthur Fridolin Utz + Birgitta Gräfin von Galen, Band I, S. 35, Scientia humana Institut Aachen 1976, lateinisch-deutsch, Imprimatur Friburgi Helv., die 2. decembris 1975 Th. Perroud, V.G.</ref>
als Anhang zur Enzyklika Quanta cura
8. Dezember 1864

(Offizieller lateinischerText: ASS 3 [1867] A 167; B+C 168-176)

(Quelle: Emil Marmy, (Hrsg.), Mensch und Gemeinschaft in christlicher Schau, Dokumente, Paulusdruckerei Freiburg/Schweiz 1945, Abschnitt A S. 42, B 43-54, C 54-55; Imprimatur Friburgi Helv., die 21. Augusti 1945 L. Clerc, censor; B+C auch in: DH lateinisch-deutsch, 2901-2980; C lateinisch-deutsch in: Die katholische Sozialdoktrin in ihrer geschichtlichen Entfaltung, Hsgr. Arthur Fridolin Utz + Birgitta Gräfin von Galen, Band I, I 36-119; S. 35-53, Scientia humana Institut Aachen 1976, lateinisch-deutsch, Imprimatur Friburgi Helv., die 2. decembris 1975 Th. Perroud, V.G.)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


A. Brief Sr. Eminenz des Kardinals Antonelli, 8. Dez. 1864

Seine Heiligkeit<ref>Brief Sr. Eminenz des Kardinals J. AntoneIIi vom Auswärtigen Amte des Papstes, mit welchem der im Auftrage Sr. Heiligkeit zusammengestellte Syllabus den Bischöfen übermittelt wird.</ref> unser Gebieter Papst Pius IX., hat in Seiner großen Sorge um das Heil der Seelen und die unverfälschte Lehre schon von den ersten Tagen Seines Papsttums an unaufhörlich in Rundschreiben, in Konsistorialansprachen und in anderen öffentlichen, apostolischen Briefen die Hauptirrtümer und falschen Lehren dieser unglückseligen Zeit gekennzeichnet und verurteilt. Da es aber möglich wäre, dass nicht alle diese päpstlichen Kundgebungen den einzelnen Bischöfen zugekommen sind, wollte der Papst, dass eine Zusammenfassung dieser Irrtümer veranstaltet und den Bischöfen des gesamten katholischen Erdkreises zugeschickt werde, damit die Bischöfe alle Irrtümer und verderblichen Lehren vor Augen haben können, die von ihm zurückgewiesen und verurteilt sind. Mich aber beauftragte Er, diese Zusammenfassung zu drucken und Dir, hochwürdigster Herr, eben jetzt zu übermitteln, da derselbe Papst in Sorge um die Unversehrtheit und das Heil der katholischen Kirche und der ganzen Ihm anvertrauten Herde ein weiteres Schreiben an alle Bischöfe richtete. Die Befehle Unseres Papstes also habe ich freudig und im gebührenden Gehorsam ausgeführt und beeile mich, Dir, hochwürdigster Herr, diese Zusammenfassung, den Syllabus, als Beilage dieses Briefes zu übersenden. Indem ich mich sehr freue, Dir meine ergebene Gesinnung auszudrücken, wünsche ich Dir von Herzen alles Glück und Heil vom guten, allmächtigen Gott.

Dein ganz ergebener Diener

J. KARDINAL ANTONELLI.
Rom, den 8. Dezember 1864.

B. Syllabus

Zusammenfassung der hauptsächlichen Irrtümer unserer Zeit die in den Rundschreiben und anderen apostolischen Briefen Unseres heiligsten Herrn des Papstes Pius IX. gebrandmarkt wurden <ref>Die Zahl in Klammer verweist auf die verurteilten Sätze in den im Abschnitt "C" angeführten Schriftstücke.</ref>

§ I. Pantheismus, Naturalismus und totaler Rationalismus

1. Es gibt kein höchstes, weisestes, alles auf das beste vorsehendes, göttliches Wesen, das verschieden wäre von diesem Weltall. So ist Gott dasselbe wie das Wesen der Dinge und deshalb den Veränderungen unterworfen. Und in der Wirklichkeit ist Gott ein Werdender im Menschen und in der Welt und alles ist Gott und besitzt Gottes eigene Wesenheit. Auch sind Gott und Welt ein und dasselbe Ding, und deshalb sind ebenfalls eins Geist und Stoff, Notwendigkeit und Freiheit, Wahres und Falsches, Gutes und Böses, Recht und Unrecht (26).

2. Zu verneinen ist jede Einwirkung Gottes auf Menschen und Welt (26).

3. Die menschliche Vernunft ist, ohne dass wir sie irgend wie auf Gott beziehen müssten, der alleinige Richter über Wahr und Falsch, Gut und Bös, ist sich selbst Gesetz und genügt mit ihren natürlichen Kräften, um das Wohl der Menschen und Völker zu sichern (26).

4. Alle Wahrheiten der Religion fließen aus der angeborenen Kraft der menschlichen Vernunft; daher ist die Vernunft die Hauptrichtschnur, nach welcher der Mensch die Erkenntnis aller Wahrheit jeder Art erreichen kann und soll (1, 17, 26).

5. Die göttliche Offenbarung ist unvollkommen und deshalb einem steten und unbegrenzten Fortschritt unterworfen, der dem Fortschritt der menschlichen Vernunft entspricht (26).

6. Der Glaube an Christus widerspricht der menschlichen Vernunft, und die göttliche Offenbarung nützt nicht nur nichts, sondern schadet sogar der Vollkommenheit des Menschen (26).

7. Die Prophezeiungen und Wunder, welche in der Heiligen Schrift dargelegt und erzählt werden, sind dichterische Ausschmückungen, und die Geheimnisse des christlichen Glaubens sind ein Ergebnis philosophischer Grübeleien; in den Büchern beider Testamente sind mythische Erfindungen, und Jesus Christus selbst ist ein Mythus (26).

§ II. Der gemäßigte Rationalismus

8. Da die menschliche Vernunft dem Glauben ebenbürtig ist, müssen die theologischen Wissenschaften gleich wie die philosophischen behandelt werden (13).

9. Alle Glaubenssätze der christlichen Religion sind unterschiedslos Gegenstand des natürlichen Wissens oder der Philosophie; und die rein geschichtlich geschulte Vernunft vermag aus ihren natürlichen Kräften und Grundsätzen zum wahren Wissen über alle, auch schwierigeren, Glaubenssätze zu gelangen, insofern diese Glaubenssätze eier Vernunft als Gegenstand vorgelegt wurden (27, 302).

10. Etwas anderes ist der Philosoph, etwas anderes die Philosophie; daher hat jener das Recht und die Pflicht, sich der Autorität zu unterwerfen, die er als wahr erkannt hat; die Philosophie aber kann nicht, noch darf sie irgend einer Autorität sich unterwerfen (27, 30).

11. Die Kirche darf nicht nur nichts gegen die Philosophie erklären, sondern sie muss sogar die Irrtümer der Philosophie dulden und ihr selbst es überlassen, dass sie sich verbessere (27).

12. Die Beschlüsse des Apostolischen Stuhles und der Römischen Kongregationen verhindern den freien Fortschritt der Wissenschaft (30).

13. Die Arbeitsweise und die Grundsätze, nach denen die alten scholastischen Lehrer die Theologie gepflegt haben, entsprechen keineswegs den Bedürfnissen unserer Zeiten und dem Fortschritt der Wissenschaften (30).

14. Die Philosophie muss so behandelt werden, dass dabei gar keine Rücksicht auf die übernatürliche Offenbarung genommen wird (30).
Bemerkung: Mit dem System des Rationalismus hängen größtenteils zusammen die Irrtümer Anton Günthers, die verurteilt werden im Brief an den Kardinal-Erzbischof von Köln, Eximiam tuam, vom 15. Juni 1857 (19), und im Brief an den Bischof von Breslau: Dolore baud mediocri, vom 30. April 1860 (21).

§ III. Indifferentismus, Latitudinarismus

15. Es ist jedem Menschen freigestellt, jene Religion anzunehmen und zu bekennen, die er mit dem Lichte der Vernunft als die wahre erachtet (8, 26).

16. Die Menschen können in der Pflege jeder Art von Religion den Weg des ewigen Heiles finden (1, 3, 17).

17. Wenigstens gute Hoffnung soll man haben um das ewige Heil all derer, die gar nicht in der wahren Kirche Christi leben (13, 28).

18. Der Protestantismus ist nichts anderes als eine verschiedene Gestalt desselben wahren, christlichen Glaubens, in der man Gott ebenso wohlgefällig dienen kann wie in der Katholischen Kirche (5).

§ IV. Sozialismus, Kommunismus, Geheimgesellschaften, Bibelgesellschaften, klerikal-liberale Gesellschaften

Diese Seuchen werden oft und mit den schwersten Ausdrücken verworfen im Rundschreiben Qui pluribus, 9. November 1846 (1); in der Ansprache Quibus quantisque, 20. April 1849 (4); Rundschreiben Noscitis et nobiscum, 8. Dezember 1849 (5); in der Ansprache Singulari quadam, 9. Dezember 1854 (13); im Rundschreiben Quanto conficiamur maerore, 10. August 1863 (28).

§ V. Irrtümer über die Kirche und ihre Rechte

19. Die Kirche ist keine wahre, vollkommene und völlig freie Gesellschaft; sie besitzt nicht eigene, dauernde Rechte, die sie von ihrem göttlichen Gründer erhalten hätte; sondern es ist Sache der staatlichen Macht, die Rechte der Kirche zu bestimmen und auch die Grenzen, innerhalb deren sie diese Rechte ausüben darf (13, 22, 23, 26).

20. Die kirchliche Gewalt darf ihre Hoheit nicht ausüben ohne Erlaubnis und Zustimmung der staatlichen Regierung (25).

21. Die Kirche hat nicht die Vollmacht, in einem Glaubenssatz festzulegen, dass der Glaube der Katholischen Kirche der allein wahre Glaube sei (8).

22. Die Verpflichtung, welche katholische Lehrer und Schriftsteller völlig bindet, beschränkt sich nur auf das, was durch unfehlbare Entscheidung als allgemeiner Glaubenssatz vorgelegt wird (30).

23. Die Römischen Päpste und die allgemeinen Kirchenversammlungen haben die Grenzen ihrer Befugnis überschritten, sich Rechte der Fürsten angemaßt und haben auch in der Bestimmung von Glaubens- und Sittensachen geirrt (8).

24. Die Kirche hat nicht die Macht, Gewalt anzuwenden, noch hat sie irgend eine weltliche Macht, sei es unmittelbare oder mittelbare (9).

25. Außer der Gewalt, die dem Bischoftum innewohnt, ist ihm eine zeitliche Macht beigegeben, welche von der staatlichen Herrschaft ausdrücklich oder stillschweigend erlaubt wurde, und deshalb nach Belieben von ihr widerrufen werden kann (9).

26. Die Kirche hat kein natürliches und gesetzliches Recht auf Erwerb und Besitz (18, 29).

27. Die gottgeweihten Diener der Kirche und der Römische Papst sind von jeder Sorge und Herrschaft über zeitliche Dinge ganz auszuschließen (26).

28. Ohne Erlaubnis der Regierung steht den Bischöfen kein Recht zu, Hirtenschreiben zu veröffentlichen, selbst nicht die päpstlichen (18).

29. Gunsterweise, die der Heilige Stuhl erteilt, sind als ungültig anzusehen, wenn sie nicht durch die Regierung erwirkt wurden (18).

30. Die Unverletzlichkeit der Kirche und kirchlicher Personen hat ihren Ursprung im staatlichen Gesetz (8).

31. Die päpstliche Gerichtsbarkeit für zeitliche Angelegenheiten der Geistlichen, bürgerliche oder strafgerichtliche, ist völlig abzuschaffen, auch ohne Beratung mit dem Apostolischen Stuhle und im Widerspruch mit ihm (12, 18).

32. Ohne jede Verletzung des natürlichen Rechtes und der Billigkeit kann das persönliche Vorrecht abgeschafft werden, durch das die Geistlichkeit von der Militärpflicht und deren Ausübung befreit wird; diese Abschaffung nun fordert der bürgerliche Fortschritt, besonders in einer Gesellschaft, die eine freiheitliche Verfassung hat (32).

33. Es ist nicht ausschließliche Befugnis kirchlicher Rechtsvollmacht, mit eigenem und angeborenem Rechte die Lehre über gotteswissenschaftliche Dinge zu leiten (30).

34. Die Lehre jener, welche den Römischen Papst mit einem Fürsten vergleichen, der frei ist und in der gesamten Kirche handelnd auftritt, ist eine Lehre, die im Mittelalter aufkam (9).

35. Nichts hindert daran, dass durch den Beschluss einer allgemeinen Kirchenversammlung oder durch die Tat der gesamten Völker das Papsttum vom Römischen Bischof und von der Stadt Rom auf einen andern Bischof und eine andere Stadt übertragen werde (9).

36. Die Bestimmung einer nationalen Kirchenversammlung lässt keine weitere Erörterung zu, und die weltliche Macht kann eine Abwicklung der Dinge in diesem Sinne verlangen (9).

37. Es können Staatskirchen eingerichtet werden, die der Hoheit des Römischen Papstes entzogen und von ihm völlig getrennt sind (23, 24).

38. Die überstiegene Willkür der Römischen Päpste ist mitschuldig an der Trennung der Kirche in eine morgenländische und abendländische (9).

§ VI. Irrtümer über die weltliche Gesellschaft sowohl in sich als in ihren Beziehungen zur Kirche

39. Der Staat ist Ursprung und Quelle aller Rechte und verfügt daher über ein unumschränktes Recht (26).

40. Die Lehre der Katholischen Kirche widerstrebt dem Wohle und dem Nutzen der menschlichen Gemeinschaft (4).

41. Der staatlichen Gewalt, auch wenn sie von einem ungläubigen Herrscher ausgeübt wird, steht eine mittelbare negative Macht in Glaubenssachen zu; es steht ihr also nicht nur das Erlaubnisrecht zu (exsequatur), sondern auch das Recht der sogenannten « Berufung vom Missbrauch» (appellatio ab abusu) (9).

42. Im Widerstreit von Gesetzen beider Mächte hat das staatliche Recht den Vorzug (9).

43. Die weltliche Macht hat die Befugnis, feierliche Abmachungen (sogenannte Konkordate), die mit dem Apostolischen Stuhle über die Ausübung der Rechte kirchlicher Bewegungsfreiheit getroffen wurden, zu vermindern, als ungültig zu erklären und aufzulösen, auch ohne dessen Zustimmung, ja gegen dessen Einspruch (7, 23).

44. Die weltliche Hoheit kann sich in Dinge einmischen, die den Glauben, die Sittlichkeit und die geistliche Leitung betreffen. Daher kann sie über Anweisungen aburteilen, welche die Hirten der Kirche in Ausübung ihres Amtes als Richtschnur für Gewissensfragen geben. Sie kann sogar über die Verwaltung der göttlichen Gnadenmittel und der zu ihrem Empfange nötigen Anforderungen Beschlüsse fassen (7, 26).

45. Die Gesamtordnung des öffentlichen Schulwesens, die dem Unterrichte der Jugend eines christlichen Staates dient, mit gewissen Ausnahmen höchstens der bischöflichen Seminarien, kann und soll der weltlichen Hoheit zuerkannt werden, und zwar so, dass keiner anderen Hoheit das Recht zugestanden wird, sich in den Schulbetrieb, in die Lehrordnung, in die Titelverleihung, in Wahl und Genehmigung der Lehrkräfte einzumischen (7, 10).

46. Sogar in den Klerikalseminarien untersteht der Lehrgang der weltlichen Hoheit (18).

47. Die Rücksicht auf das Staatswohl verlangt, dass die Volksschulen, die allen Kindern jeder Volksschicht offen stehen, und alle öffentlichen Anstalten, die für tieferen, wissenschaftlichen Unterricht und für die Erziehung der Jugend bestimmt sind, von jeder Hoheit und leitenden Macht, jedem Einfluss der Kirche befreit und gänzlich dem Willen der bürgerlichen und staatlichen Macht unterstellt werden, zur Verfügung der Herrschenden und unter dem Einfluss des allgemeinen Zeitgeistes (31).

48. Katholische Männer dürfen sich mit jener Art des Jugendunterrichtes zufriedengeben, der vom katholischen Glauben und von der Hoheit der Kirche getrennt ist und die Wissenschaft von den natürlichen Dingen sowie die Zwecke des irdischen gesellschaftlichen Lebens ausschließlich oder wenigstens in erster Linie berücksichtigt (31).

49. Die weltliche Macht kann den freien wechselseitigen Verkehr der Bischöfe und Gläubigen mit dem Römischen Papst beschränken (26).

50. Die weltliche Macht hat an sich das Recht, Bischöfe vorzuschlagen und kann von ihnen verlangen, die Verwaltung ihrer Diözesen aufzunehmen, bevor sie vom Heiligen Stuhle ihre kanonische Einsetzung und den apostolischen Brief erhalten haben (18).

51. Die weltliche Regierung hat sogar die Macht, Bischöfe von der Ausübung des Hirtenamtes zu entheben, und ist nicht gehalten, dem Römischen Papste in jenen Angelegenheiten zu gehorchen, die sich auf Errichtung von Bistümern und Einsetzung von Bischöfen beziehen (8, 12).

52. Die Regierung kann aus eigenem Rechte das von der Kirche vorgeschriebene Alter für Ablegung der Ordensgelübde bei männlichen und weiblichen Orden ändern und allen Ordensgemeinschaften vorschreiben, niemand ohne ihre Erlaubnis zu den feierlichen Gelübden zuzulassen (18).

53. Die Gesetze zum Schutze des Ordensstandes, ihrer Rechte und Pflichten, sind aufzuheben; ja die weltliche Macht kann allen jenen ihre Hilfe bieten, die von ihrem Ordensleben abfallen und die feierlichen Gelübde brechen wollen; ebenso kann sie diese Orden sowie Kollegiatkirchen und einfache Benefizien wie auch Rechtspatronate ganz aufheben und ihre Güter und Einkünfte der Staatsverwaltung und Staatsverfügung unterstellen (12, 14, 15).

54. Könige und Fürsten sind nicht nur der Rechtsgewalt der Kirche entzogen, sondern sie stehen in der Entscheidung von Rechtsfragen über der Kirche (8).

55. Die Kirche muss vom Staat, der Staat von der Kirche getrennt werden (12).

§ VII. Irrtümer über die natürliche und christliche Sittenlehre

56. Die Sittengesetze brauchen keine göttliche Be-kräftigung, und es ist durchaus nicht nötig, dass die menschlichen Gesetze nach dem Naturrecht gebildet werden oder ihre verpflichtende Kraft von Gott empfangen (26).

57. Die Philosophie, die Sittenlehre und ebenso die bürgerlichen Gesetze können und sollen von der göttlichen und kirchlichen Oberhoheit sich freimachen (26).

58. Es sind keine anderen Kräfte anzuerkennen als jene, die im Stoffe liegen, und alle Sittlichkeit und Ehrenhaftigkeit muss in jeglicher Anhäufung und Vermehrung von Reichtümern und in der Befriedigung von Genüssen gesucht werden (26, 28).

59. Das Recht besteht in der reinen Tatsache, und alle Pflichten der Menschen sind leere Worte, und alle menschlichen Handlungen haben Rechtskraft (26).

60. Oberhoheit (auctoritas) ist nichts anderes als Zahlenmenge und Gesamtheit stofflicher Kräfte (26).

61. Eine erfolgreiche, ungerechte Tat bringt der Heiligkeit des Rechtes keinerlei Nachteil (24).

62. Es muss der sogenannte Grundsatz von der Nichteinmischung (de non-interventu) verkündet und beachtet werden (22).

63. Man kann rechtmäßigen Herrschern den Gehorsam verweigern, ja auch gegen sie aufstehen (1, 2, 5, 20).

64. Der Bruch auch des heiligsten Eides, jede verbrecherische, unsittliche Handlung, die dem ewigen Gesetze widerspricht, ist nicht nur nicht zu tadeln, sondern durchaus erlaubt und höchst lobenswert, wenn sie aus Liebe zum Vaterland geschieht (4).

§ VIII. Irrtümer über die christliche Ehe

65. Es kann unmöglich zugegeben werden, dass Christus die Ehe zur Würde eines Sakramentes erhoben hat (9).

66. Das Sakrament der Ehe ist nur eine Zutat zum Vertrag, von ihm trennbar, und das Sakrament besteht lediglich im Eheschließungssegen (9).

67. Nach dem Naturrecht ist das Eheband nicht unauflöslich, und in verschiedenen Fällen kann die eigentliche Ehescheidung von der staatlichen Obrigkeit eingesetzt werden (9, 12 1).

68. Die Kirche hat nicht die Macht, trennende Ehehindernisse einzuführen, sondern diese Macht kommt der staatlichen Obrigkeit zu, durch welche die bereits bestehenden Hindernisse aufzuheben sind (8).

69. Die Kirche hat in späteren Jahrhunderten trennende Hindernisse einzuführen begonnen, nicht aus eigenem Rechte, sondern jenes Recht gebrauchend, das von der staatlichen Macht entlehnt worden war (9).

70. Die Tridentinischen Regeln, welche jene mit dem Banne belegen, die es wagen, die Berechtigung der Kirche zu leugnen, trennende Hindernisse aufzustellen, sind entweder nicht Glaubenssatz oder man muss sie im Sinne jener angeeigneten Rechtsgewalt verstehen (9).

71. Die Tridentinische Form verpflichtet nicht unter Strafe der Ungültigkeit, wenn das weltliche Gesetz eine andere Form bestimmt und die Gültigkeit der Ehe abhängig macht von dieser neuen Form (9).

72. Bonifatius VIII. hat zuerst behauptet, dass das Gelübde der Keuschheit bei der Weihe die Ehe ungültig mache (9).

73. Durch einen rein weltlichen Vertrag kann unter Christen eine wahre Ehe zustandekommen; und es ist falsch, zu sagen, dass der Ehevertrag unter Christen immer ein Sakrament, oder, wenn das Sakrament ausgeschlossen werde, überhaupt kein Vertrag sei (9, 11, 12, 23).

74. Ehe- und Verlobungsfragen gehören ihrem We nach vor das weltliche Gericht (9, 12).
Bemerkung: Hier können auch zwei andere Irrtümer einbezogen werden, nämlich über die Abschaffung der Ehelosigkeit der Geistlichen und über den Vorrang des ehelichen Standes über den Stand der Jungfräulichkeit. Davon wird der eine zurückgewiesen im Apostolischen Briefe Qui pluribus, vom 9. November 1846 (1), der zweite im Apostolischen Briefe Muftiplices inter, vom 10. Juni 1851 (8).

§ IX. Irrtümer über die weltliche Herrschaft des Römischen Papstes

75. Über die Vereinbarkeit einer irdischen Herrschaft mit der geistlichen sind die Söhne der christlichen und katholischen Kirche uneins (9).

76. Die Abschaffung der weltlichen Macht des Apostolischen Stuhles würde zur Freiheit und zum Glücke der Kirche ungemein viel beitragen (4, 6).
Bemerkung: Neben diesen ausdrücklich gekennzeichneten Irrtümern werden einschließlich noch manch andere zurückgewiesen, nämlich durch Vortragen und Erklären der Lehre über die weltliche Herrschaft des Römischen Papstes, an die sich alle Katholiken ganz fest halten müssen.

Diese Lehre wird klar auseinandergesetzt in der Ansprache Quibus quantisque, 20. April 1849 (4); in der Ansprache Si semper antea, 20. Mai 1850 (6); im Apostolischen Briefe Cum Catholica ecclesia, 26. März 1860 (20); in der Ansprache Novos et ante, 28. September 1860 (22); in der Ansprache Iamdudum cernimus, 18. März 1861 (24); in der Ansprache Maxima quidem, 9. Juni 1862 (26).

§ X. Irrtümer, die den heutigen Liberalismus betreffen

77. In unserer Zeit geht es nicht mehr an, die katholische Religion als einzige Religion eines Staatswesens anzuerkennen, unter Ausschluss aller übrigen Arten von Gottesverehrung (16).

78. Daher ist es lobenswert, wenn in gewissen katholischen Ländern gesetzlich vorgesehen wird, dass die Einwanderer öffentlich ihre eigene Religion, welcher Art sie auch sei, ausüben dürfen (12).

79. Denn es ist falsch, dass die bürgerliche Religionsfreiheit sowie die volle, für alle gewährleistete Befugnis, frei und offen irgendwelche Meinungen und Gedanken kundzutun, leicht dazu führe, Geist und Sitte der Völker zu verderben und die Seuche der Gleichgültigkeit zu verbreiten (18).

80. Der Römische Papst kann und soll sich mit dem Fortschritt, mit dem Liberalismus und mit der neuen Menschheitsbildung versöhnen und befreunden (24).

C. Verzeichnis der Schreiben Papst Pius IX., denen der Syllabus entnommen ist.

1. Rundschreiben Qui pluribus, 9. November 1846 (Sätze des Syllabus 4-7, 16, 40, 63, 74).

2. Ansprache Quisque vestrum, 4. Oktober 1847 (S. 63).

3. Ansprache Ubi primum, 17. Dezember 1847 (S. 16).

4. Ansprache Quibus quantisque, 20. April 1849 (SS. 40, 64, 76).

5. Rundschreiben Noscitis et Nobiscum, 8. Dezember 1849 (SS. 18, 63).

6. Ansprache Si semper antea, 20. Mai 1850 (S. 76).

7. Ansprache In consistoriali, 1. November 1850 (SS. 43-45).

8. Apostolischer Brief Multiplices inter, 10. Juni 1851 (SS. 15, 21, 23, 30, 51, 54, 68, 74).

9. Apostolischer Brief Ad apostolicae, 22. August 1851 (SS. 24, 25, 34-36, 38, 41, 42, 65-67, 69-75).

10. Ansprache Quibus luctuosissimis, 5. September 1851 (S. 45).

11. Brief an den König von Sardinien, 9. September 1852 (S. 73).

12. Ansprache Acerbissimum, 27. September 1852 (SS. 31, 51, 53, 55, 67, 73, 74, 78).

13. Ansprache Singulari quadam, 9. Dezember 1854 (SS. 8, 17, 19).

14. Ansprache Probe memineritis, 22. Januar 1855 (S. 53).

15. Ansprache Cum saepe, 26. Juli 1855 (S. 53).

16. Ansprache Nemo vestrum, 26. Juli 1855 (S. 77).

17. Rundschreiben Singulari quidem, 17. März 1856 (SS. 4, 16).

18. Ansprache Nunquam fore, 15. Dezember 1856 (SS. 26, 28, 29, 31, 46, 50, 52, 79).

19. Brief Eximiam tuam an den Kardinal-Erzbischof von Köln, 15. Juni 1857 (S. 14, Bemerkung).

20. Apostolischer Brief Cum catholica ecclesia, 26. März 1860 (SS. 63, 76, Bemerkung).

21. Brief Dolore haud mediocri an den Bischof von Breslau, 30. April 1860 (S. 14, Bemerkung).

22. Ansprache Novos et ante, 28. September 1860 (SS. 19, 62, 76, Bemerkung).

23. Ansprache Multis gravibusque, 17. Dezember 1860 (SS. 19, 37, 43, 73).

24. Ansprache Iamdudum cernimus, 18. März 1861 (SS. 37, 61, 76, Bemerkung, 80).

25. Ansprache Meminit unusquisque, 30. September 1861 (S. 20).

26. Ansprache Maxima quidem, 9. Juni 1862 (SS. 1-7, 15, 19, 27, 39, 44, 49, 56-60, 76, Bemerkung).

27. Brief Cravissimas inter an den Erzbischof von Freising, 11. Dezember 1862 (SS. 9-11).

28. Rundschreiben Quanto conftciamur maerore, 10. August 1863 (SS. 17, 58).

29. Rundschreiben Incredibili, 17. September 1863 (S. 26).

30. Brief Tuas libenter an den Erzbischof von Freising, 21. Dezember 1863 (SS. 9, 10, 12-14, 22, 33).

31. Brief Cum non sine an den Erzbischof von Freiburg, 14. Juli 1864 (SS. 47, 48).

32. Brief Singularis nobisque an den Bischof von Monreal, 29. September 1864 (S. 32).

Anmerkungen

<references />