Apostolischer Segen

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Apostolischer Segen oder Päpstlicher Segen (Benedictio Apostolica seu papalis) ist der vom Papst selbst oder durch einen Bischof oder Priester erteilte (delegierte Ermächtigung) Segen, mit dem unter den gewöhnlichen Bedingungen ein vollkommener Ablass verbunden ist. Die Bezeichnung apostolisch bezieht sich hier auf den heiligen Apostel Petrus, in dessen Nachfolge die Päpste stehen (siehe apostolische Sukzession).

Der Ablass des Päpstlichen Segens gilt auch dann, wenn der Gläubige, der aus einem vernünftigen Grund während der Feier nicht persönlich anwesend sein kann, und über Rundfunk (seit 1939)<ref>15. Juni 1939 Apostolische Pönitentiarie: Dekret Iam aridem multisque Der Päpstliche Segen kann hinfort am Radio empfangen werden (AAS XXXI [1939] 277)</ref> oder Fernsehen (seit 1985)<ref>14. Dezember 1985 Apostolische Pönitentiarie: Dekret Diversis ex locis über die Gewinnung von Ablässen am Fernsehen und Radio (AAS 78 [1986] 293 f)</ref> in frommer Gesinnung an der Segensspendung teilnimmt (vgl. Enchiridion indulgentiarum 1999).

Päpstlicher Segen Benedikt XVI. (2008)

Der Päpstliche Segen durch den Papst

Der Papst erteilt seinen Segen »Urbi et Orbi« bei seinem ersten öffentlichen Auftritt nach seiner Wahl, an Ostern und Weihnachten. Er spendet den Päpstlichen Segen in Generalaudienzen, auf dem Petersplatz oder auch bei seinen Reisen.

Wenn der Papst ein Schreiben (z.B. die Enzyklika Veritatis splendor) herausgibt, kann er die Angeredeten zuerst grüßen oder/und wünscht am Schluss den Apostolischen Segen (vgl. Dives in misericordia).

Beim Päpstlichen Wohltätigkeitsdienst (Elemosineria Apostolica) können Anfragen für Apostolische Segensurkunden gerichtet werden.<ref>Informationen für die Ausstellung von 
Apostolischen Segensurkunden bei der Elemosineria Apostolica (per Post oder Fax, nicht aber per E-Mail: Erklärung dazu bei www.ordenskunde.info.</ref>

Der Päpstliche Segen durch den Bischof

Die Diözesanbischöfe und Eparchen sowie andere ihnen von Rechts wegen Gleichgestellte haben, auch wenn ihnen die Bischofswürde fehlt, von Beginn ihres Hirtenamtes an das Recht in ihrer Eparchie oder Diözese den Päpstlichen Segen mit vollkommenem Ablass nach der vorgeschriebenen Formel zu erteilen, und zwar dreimal im Jahr an den von ihnen bestimmten hohen Feiertagen, auch wenn sie bei der Heiligen Messe nur assistieren. Dieser Segen wird am Ende der Messfeier anstelle des üblichen Segens gespendet, wie es im Caeremoniale Episcoporum für die Bischöfe vorgesehen ist (vgl. Enchiridion indulgentiarum 1999, Norm 7, 2°).

Außerdem können die Patriarchen an jedem einzelnen, auch an einem exemten Ort ihres Patriarchates, in den Kirchen ihres Ritus außerhalb ihres Patriarchates und überall für Gläubige ihres Ritus den Päpstlichen Segen erteilen, wenn sich besondere religiöse Gelegenheiten ergeben, die für das Wohl der Gläubigen die Möglichkeit eines vollkommenen Ablasses erfordern (vgl. Enchiridion indulgentiarum 1999, Norm 9, 2°).

Die Apostolische Pönitentiarie dekretierte am 29. Juni 2002 im Schreiben Ecclesia cathedralis, dass "zum größeren geistlichen Wohl der Gläubigen den eparchialen und diözesanen Bischöfen die Vollmacht erteilt wird, einmal im Jahr den Päpstlichen Segen, verbunden mit dem vollkommenen Ablass, in den einzelnen Konkathedralkirchen zu spenden, die früher Kathedralen von erloschenen Eparchien oder Diözesen waren, das heißt ohne Verringerung des vom Recht für die ganze Teilkirche festgelegten dreimaligen Päpstlichen Segens."

Der Päpstliche Segen durch den Priester

Spendet ein Pfarrer (vgl. CIC can 530, 3°) oder Priester einem in einer lebensbedrohlichen Situation befindlichen Gläubigen die Sakramente, so soll er ihm auch den Apostolischen Segen und den damit verbundenen vollkommenen Ablass erteilen (vgl. Enchiridion indulgentiarum 1999).

Reformen bezüglich des Päpstlichen Segens

Die Möglichkeit der Spendung des Apostolischen Segens durch den Priester bei Volksmissionen, Exerzitien und Primiz (nicht der Ablass! - siehe dort) und Privilegien der Ordenspriester (CIC 1917, can 915) wurden bei Ablassreformen aufgehoben.<ref>vgl. Heinrich J. F. Reinhardt in: LThK 3. Auflage, Band 1, Sp. 876; (vgl. Enchiridion indulgentiarum 1999).</ref>

Die vorgeschriebene Formel bei delegierter Ermächtigung

Die vorgeschriebene Formel findet sich im Caeremoniale Episcoporum und in: „Die Feier der Krankenmesse“.

Anmerkungen

<references />