Kirchenmusik: Unterschied zwischen den Versionen

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* Kirchenmusikalische Gesetzgebung. Die Erlasse [[Pius X.]], [[Pius XI.]] und [[Pius XII.]] über [[Liturgie]] und Kirchenmusik, [[Friedrich Pustet Verlag]] Regensburg 1956 (5. Auflage; [[Imprimatur]] Regensburg, 12. November 1956 Joh. Bapt. Baldauf [[Generalvikar]]).
 
* Kirchenmusikalische Gesetzgebung. Die Erlasse [[Pius X.]], [[Pius XI.]] und [[Pius XII.]] über [[Liturgie]] und Kirchenmusik, [[Friedrich Pustet Verlag]] Regensburg 1956 (5. Auflage; [[Imprimatur]] Regensburg, 12. November 1956 Joh. Bapt. Baldauf [[Generalvikar]]).
 
* Heinrich Simbriger/Alfred Zehelein: Handbuch der musikalischen Akustik. [[Josef Habbel Verlag]] 1951 (272 Seiten; 1. Auflage).
 
* Heinrich Simbriger/Alfred Zehelein: Handbuch der musikalischen Akustik. [[Josef Habbel Verlag]] 1951 (272 Seiten; 1. Auflage).

Version vom 5. Februar 2022, 09:39 Uhr

Datei:St. Cäcilia.jpg
St. Cäcilia, Schutzpatronin der Kirchenmusik

Kirchenmusik ist die in erster Linie für die Liturgie bestimmte Musik. Sie ist ein integrierender Bestandteil der Liturgie. Ihr Zweck ist es, der Ehre Gottes und der Heiligung und Erbauung der Gläubigen zu dienen (Sacrosanctum concilium Art. 112).

Im Gegensatz zur Geistlichen Musik, die sich auch im weltlichen Raum entfalten kann, orientiert sich die Kirchenmusik an den Erfordernissen der Liturgie. Als Liturgische Musik ist sie eng mit der Liturgie verbunden.

Liturgische Anforderungen an eine Kirchenmusik

Durch das Motu proprio Tra le sollecitudini vom 22. November 1903 werden liturgische Forderungen an die Kirchenmusik gestellt:

  • die Kirchenmusik sei in Gestalt und Vortrag von der weltlichen Musik unterschieden;
  • die Besonderheiten der musikalischen Ausdrucksgestalt der verschiedenen Völker dürfen nur dann in der Kirchenmusik Aufnahme finden, wenn sie deren Charakter entsprechen und andere Völker nicht abstoßen;
  • die Kirchenmusik sei in Gestalt und Vortrag wahre Kunst.

Weisungen des Zweiten Vatikanischen Konzils

Weisungen des Zweiten Vatikanischen Konzils in der Konstitution Sacrosanctum concilium Kapitel VI., Nrn. 112-121 sind:

  • 112. Die überlieferte Musik der Gesamtkirche stellt einen Reichtum von unschätzbarem Wert dar, ausgezeichnet unter allen übrigen künstlerischen Ausdrucksformen vor allem deshalb, weil sie als der mit dem Wort verbundene gottesdienstliche Gesang einen notwendigen und integrierenden Bestandteil der feierlichen Liturgie ausmacht. In der Tat haben sowohl die Heilige Schrift<ref>Vgl. {{#ifeq: Brief des Apostels Paulus an die Epheser | Kirchenmusik |{{#if: Eph|Eph|Brief des Apostels Paulus an die Epheser}}|{{#if: Eph |Eph|Brief des Apostels Paulus an die Epheser}}}} 5{{#if:19|,19}} EU

| BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}; {{#ifeq: Brief des Paulus an die Kolosser | Kirchenmusik |{{#if: Kol|Kol|Brief des Paulus an die Kolosser}}|{{#if: Kol |Kol|Brief des Paulus an die Kolosser}}}} 3{{#if:16|,16}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}</ref> wie die heiligen Väter den gottesdienstlichen Gesängen hohes Lob gespendet; desgleichen die römischen Päpste, die in der neueren Zeit im Gefolge des heiligen Pius X. die dienende Aufgabe der Kirchenmusik im Gottesdienst mit größerer Eindringlichkeit herausgestellt haben. So wird denn die Kirchenmusik um so heiliger sein, je enger sie mit der liturgischen Handlung verbunden ist, sei es, dass sie das Gebet inniger zum Ausdruck bringt oder die Einmütigkeit fördert, sei es, dass sie die heiligen Riten mit größerer Feierlichkeit umgibt. Dabei billigt die Kirche alle Formen wahrer Kunst, welche die erforderlichen Eigenschaften besitzen, und läßt sie zur Liturgie zu. Unter Wahrung der Richtlinien und Vorschriften der kirchlichen Tradition und Ordnung sowie im Hinblick auf das Ziel der Kirchenmusik, nämlich die Ehre Gottes und die Heiligung der Gläubigen, verfügt das Heilige Konzil das Folgende.

  • 113. Ihre vornehmste Form nimmt die liturgische Handlung an, wenn der Gottesdienst feierlich mit Gesang gehalten wird und dabei Leviten mitwirken und das Volk tätig teilnimmt. Was die zu verwendende Sprache betrifft, so gelten die Vorschriften von Art. 36; für die Messe von Art. 54, für die Sakramente von Art. 63, für das Stundengebet von Art. 101. - Artikel 54: Der Muttersprache darf im Sinne von Art. 36 dieser Konstitution in den mit dem Volk gefeierten Messen ein gebührender Raum zugeteilt werden. ... Es soll jedoch Vorsorge getroffen werden, dass die Christgläubigen die ihnen zukommenden Teile des Meß-Ordinariums auch lateinisch miteinander sprechen oder singen können.
  • 114. Der Schatz der Kirchenmusik möge mit größter Sorge bewahrt und gepflegt werden. Die Sängerchöre sollen nachdrücklich gefördert werden, besonders an den Kathedralkirchen. Dabei mögen aber die Bischöfe und die übrigen Seelsorger eifrig dafür Sorge tragen, dass in jeder liturgischen Feier mit Gesang die gesamte Gemeinde der Gläubigen die ihr zukommende tätige Teilnahme auch zu leisten vermag, im Sinne von Art. 28 und 30.
  • 115. In den Seminarien, in den Noviziaten und Studienhäusern der Ordensleute beiderlei Geschlechts sowie auch in den übrigen katholischen Instituten und Schulen soll auf die musikalische Ausbildung und Praxis großes Gewicht gelegt werden. Um diese Ausbildung zu erreichen, sollen die Dozenten der Kirchenmusik sorgfältig vorgebildet werden. Darüber hinaus wird empfohlen, wo es angebracht erscheint, höhere Kirchenmusik-Institute zu errichten. Die Kirchenmusiker aber, die Sänger und besonders die Sängerknaben sollen auch eine gediegene Ausbildung erhalten.
  • 116. Die Kirche betrachtet den Gregorianischen Choral als den der römischen Liturgie eigenen Gesang; demgemäß soll er in ihren liturgischen Handlungen, wenn im übrigen die gleichen Voraussetzungen gegeben sind, den ersten Platz einnehmen. Andere Arten der Kirchenmusik, besonders die Mehrstimmigkeit, werden für die Feier der Liturgie keineswegs ausgeschlossen, wenn sie dem Geist der Liturgie im Sinne von Art. 30 entsprechen.
  • 117. Die "editio typica" der Bücher des Gregorianischen Gesanges soll zu Ende geführt werden; darüber hinaus soll eine kritische Ausgabe der seit der Reform des heiligen Pius X. bereits herausgegebenen Bücher besorgt werden. Es empfiehlt sich ferner, eine Ausgabe zu schaffen mit einfacheren Melodien für den Gebrauch der kleineren Kirchen.
  • 118. Der religiöse Volksgesang soll eifrig gepflegt werden, so dass die Stimmen der Gläubigen bei Andachtsübungen und gottesdienstlichen Feiern und auch bei den liturgischen Handlungen selbst gemäß den Richtlinien und Vorschriften der Rubriken erklingen können.
  • 119. Da die Völker mancher Länder, besonders in der Mission, eine eigene Musiküberlieferung besitzen, die in ihrem religiösen und sozialen Leben große Bedeutung hat, soll dieser Musik gebührende Wertschätzung entgegengebracht und angemessener Raum gewährt werden, und zwar sowohl bei der Formung des religiösen Sinnes dieser Völker als auch bei der Anpassung der Liturgie an ihre Eigenart, im Sinne von Art. 39 und 40. Deshalb soll bei der musikalischen Ausbildung der Missionare sorgfältig darauf geachtet werden, dass sie im Rahmen des Möglichen imstande sind, die überlieferte Musik der betreffenden Völker sowohl in den Schulen als auch im Gottesdienst zu fördern.
  • 120. Die Pfeifenorgel soll in der lateinischen Kirche als traditionelles Musikinstrument in hohen Ehren gehalten werden; denn ihr Klang vermag den Glanz der kirchlichen Zeremonien wunderbar zu steigern und die Herzen mächtig zu Gott und zum Himmel emporzuheben. Andere Instrumente aber dürfen nach dem Ermessen und mit Zustimmung der für die einzelnen Gebiete zuständigen Autorität nach Maßgabe der Art. 22. § 2,37 und 40 zur Liturgie zugelassen werden, sofern sie sich für den heiligen Gebrauch eignen oder für ihn geeignet gemacht werden können, der Würde des Gotteshauses angemessen sind und die Erbauung der Gläubigen wirklich fördern.
  • 121. Die Kirchenmusiker mögen, von christlichem Geist erfüllt, sich bewußt sein, dass es ihre Berufung ist, die Kirchenmusik zu pflegen und deren Schatz zu mehren. Sie sollen Vertonungen schaffen, welche die Merkmale echter Kirchenmusik an sich tragen und nicht nur von größeren Sängerchören gesungen werden können, sondern auch kleineren Chören angepaßt sind und die tätige Teilnahme der ganzen Gemeinde der Gläubigen fördern. Die für den Kirchengesang bestimmten Texte müssen mit der katholischen Lehre übereinstimmen; sie sollen vornehmlich aus der Heiligen Schrift und den liturgischen Quellen geschöpft werden.

Arten der Kirchenmusik

Unter den Arten der Kirchenmusik stellt das Motu proprio Tra le sollecitudini von 1903 (Nr. 3 - 6) den Gregorianischen Gesang an die erste Stelle. Die altklassische Polyphonie um Giovanni Pierluigi da Palestrina steht dem Gregorianischen Gesang am nächsten, aber auch jede Kunst, die dem Geist der Liturgie entspricht, findet als Kirchenmusik Billigung, unabhängig von dem durch Raum und Zeit bestimmten Stil. Spätere kirchlichen Bestimmungen haben dann die Deutung von Sinn und Aufgabe der Kirchenmusik noch vertieft und deren Pflege immer wieder betont.

Die Kirchenmusik ist ein integrierender Bestandteil der Liturgie. Ihr Zweck, der Ehre Gottes und der Heiligung und Erbauung der Gläubigen zu dienen, bedingt theologisch, geschichtlich und musiksoziologische Probleme. Die Enzyklika Musicae sacrae disciplina von 1955 betont neben der ein- und mehrstimmigen Kirchenmusik der Römischen Liturgie die Bedeutung des liturgischen Gesanges der lateinischen Sonderriten und der Ostliturgien. Extreme Strömungen brachten zu allen Zeiten auch für die Kirchenmusik Gefahren. Die in den kirchenmusikalischen Erlassen betonte geistige Grundkonzeption der Kirchenmusik hat ebenso der Weite künstlerischer Richtungen wie dem verschiedenartigen Einsatz ihrer Gestalten ihr Recht gegeben. Der kirchliche Volksgesang findet dabei gleicherweise seinen Platz wie der Chor- und Sologesang, mit und ohne instrumentale Begleitung.

Musikinstrumente

Den Gebrauch von Musikinstrumenten in der Kirchenmusik, werden im Motu proprio Tra le sollecitudini von 1903 (Nrn. 15-21) und der Instruktion Musicam sacram (Nrn. 62-67) des Jahres 1967 beschrieben.

Die Pfeifenorgel soll in der lateinischen Kirche als traditionelles Musikinstrument in hohen Ehren gehalten werden; denn ihr Klang vermag den Glanz der kirchlichen Zeremonien wunderbar zu steigern und die Herzen mächtig zu Gott und zum Himmel empor zu heben.
Andere Instrumente aber dürfen nach dem Ermessen und mit Zustimmung der für die einzelnen Gebiete zuständigen Autorität nach Maßgabe der Art. 22 § 2, 37 und 40 zur Liturgie zugelassen werden, sofern sie sich für den heiligen Gebrauch eignen oder für ihn geeignet gemacht werden können, der Würde des Gotteshauses angemessen sind und die Erbauung der Gläubige wirklich fördern. (Sacrosanctum Concilium, Kapitel 6, Nr. 120.

Zuständigkeit der Festlegung allgemeiner Prinzipien der Kirchenmusik

Allein dem Apostolischen Stuhl steht die Festlegung allgemeinerer Prinzipien von grundsätzlicher Bedeutung für die Kirchenmusik zu, gemäß den überlieferten Richtlinien, insbesondere aber gemäß der Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum concilium. Auch den rechtmäßig konstituierten, für bestimmte Gebiete zuständigen Bischofsvereinigungen verschiedener Art und dem einzelnen Bischof steht eine Befugnis innerhalb festgelegter Grenzen zu (Instruktion Musicam sacram Nr. 12).

Päpstliche Schreiben zur Kirchenmusik

Leo XIII.

  • 10. April 1883 Dekret „Romanorum pontificum“ über die Gleichförmigkeit beim liturgischen Gesangs.

Pius X.

  • 22. November 1903 Motu proprio Tra le sollecitudini zur Erneuerung der Kirchenmusik bei den gottesdienstlichen Feiern.
  • 11. August 1905 Ritenkongregation: "lnstructio circa editionem et approbationem librorum cantum liturgicum gregorianum continentium" ("über die Herausgabe und Approbation der den liturgischen gregorianischen Gesang enthaltenden Bücher, Decr. auth. SRC. 4166).
  • 14. Februar 1906 Ritenkongregation: "Declaratio circa editionem et approbationem librorum cantum liturgicum gregorianum continentium" (Decr. auth. SRC. 4178)
  • 24. Februar 1911 Ritenkongregation: Dekret über einige Sonderfragen bezüglich der Approbation der Gesangbücher und der "Proprien" irgendeiner Diözese oder einer klösterlichen Familie (Decr. auth. SRC. 4260).

Benedikt XV.

Pius XI.

Pius XII.:

Johannes XXIII.

Paul VI.

Johannes Paul II.

Benedikt XVI.

Literatur

  • Sammlung Kirchenmusik, ab 1909
  • Kirchenmusikalische Gesetzgebung. Die Erlasse Pius X., Pius XI. und Pius XII. über Liturgie und Kirchenmusik, Friedrich Pustet Verlag Regensburg 1956 (5. Auflage; Imprimatur Regensburg, 12. November 1956 Joh. Bapt. Baldauf Generalvikar).
  • Heinrich Simbriger/Alfred Zehelein: Handbuch der musikalischen Akustik. Josef Habbel Verlag 1951 (272 Seiten; 1. Auflage).
  • Josef Kreitmaier: Unsere Kirche. 176 neue religiöse Lieder für Kirche, Schule und Haus mit Orgel- und Harmoniumbegleitung. Josef Habbel Verlag 1915 (193 Seiten).
  • August Scharnagl: Einführung in die katholische Kirchenmusik. Ein Überblick über die Geschichte, Verlag Florian Noetzel, 1980.
  • Musica Sacra - Klingende Liturgie. Die katholische Kirchenmusik im Lichte des Motu Proprio Summorum Pontificum Papst Benedikts XVI, Verlag Mainz G, 2009 (ca. 70 Seiten; 1. Auflage).

Siehe auch: Päpstliches Institut für Kirchenmusik, Abendmusik, Chor, Choralschola, Kantor, Organist, Sinfonia Sacra.

Weblinks

Anmerkungen

<references />