Priesterkleidung: Unterschied zwischen den Versionen

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(Grundsätzliches zu Begriff, Recht und Theologie)
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'''2. Reichweite''': Die Priesterkleidung verpflichtet die [[Priester]] bzw. Kleriker (ab der Aufnahme in den Kreis der Kandidaten für den Diakonat bzw. ab der Aufnahme als Kandidat ihres Instituts), in der Öffentlichkeit und in ihrer Gemeinde durch die Kleidung erkennbar zu sein. Es handelt sich also nicht um ein eine Geschmacksfrage oder den Ausdruck eines privaten Selbstverständnisses, sondern um eine normative Frage der Kirchlichkeit. Wie ein Priester "auszusehen" bzw. erkennbar zu sein hat, ist eindeutig rechtlich geregelt. Nur unter dieser Voraussetzung ist eine eindeutige Erkennbarkeit durch Kleidung möglich.
 
'''2. Reichweite''': Die Priesterkleidung verpflichtet die [[Priester]] bzw. Kleriker (ab der Aufnahme in den Kreis der Kandidaten für den Diakonat bzw. ab der Aufnahme als Kandidat ihres Instituts), in der Öffentlichkeit und in ihrer Gemeinde durch die Kleidung erkennbar zu sein. Es handelt sich also nicht um ein eine Geschmacksfrage oder den Ausdruck eines privaten Selbstverständnisses, sondern um eine normative Frage der Kirchlichkeit. Wie ein Priester "auszusehen" bzw. erkennbar zu sein hat, ist eindeutig rechtlich geregelt. Nur unter dieser Voraussetzung ist eine eindeutige Erkennbarkeit durch Kleidung möglich.
  
''2.1. Heutige Gewohnheit'': Die Aussage des aktuellen LThK, 3. Auflage, "heutige Gewohnheit tendiert z[um]. Ansteckkreuz auf dezenter Kleidung" (Bd. 8, Sp. 575), benennt lediglich eine gängige und stillschweigend geduldete Praxis insbesondere in Deutschland. Diese Gewohnheit ist aber keineswegs mit den gültigen Normen konform, zumal die so genannten "begründeten Ausnahmefälle", die nicht eigens definiert sind, damit faktisch zur Norm erhoben werden. Damit widerspricht diese "heutige Gewohnheit" aber eindeutig dem vom CIC und den Partikularnormen geregelten Recht; sie zählt also zu den "konträre[n] Praktiken", die "nicht als legitime Gewohnheiten angesehen werden, und so müssen sie von den zuständigen Autoritäten abgeschafft werden" (Direktorium Nr. 66). Die Ortsordinarien scheinen diese Pflicht allerdings nur teilweise zu erfüllen.
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''2.1. Heutige Gewohnheit'': Die Aussage des aktuellen LThK, 3. Auflage, "heutige Gewohnheit tendiert z[um]. Ansteckkreuz auf dezenter Kleidung" (Bd. 8, Sp. 575), benennt lediglich eine gängige und stillschweigend geduldete Praxis insbesondere in Deutschland. Diese Gewohnheit ist aber keineswegs mit den gültigen Normen konform, zumal die so genannten "begründeten Ausnahmefälle", die nicht eigens definiert sind, damit faktisch zur Norm erhoben werden. Damit widerspricht diese "heutige Gewohnheit" aber eindeutig dem vom CIC und den Partikularnormen geregelten Recht; sie zählt also zu den "konträre[n] Praktiken", die "nicht als legitime Gewohnheiten angesehen werden, und so müssen sie von den zuständigen Autoritäten abgeschafft werden" (Direktorium Nr. 66). Die Ortsordinarien scheinen diese Pflicht allerdings nicht durchweg zu erfüllen.
Das so genannte "Priesterkreuz" der jüngsten Vergangenheit (eine Erfindung der 70er Jahre) kann überdies kein exklusives Standeszeichen sein; dies wäre ein neuer Klerikalismus, der das Kreuz als Zeichen für sich reserviert. Das Kreuz steht unmissverständlich allen Christinnen und Christen zu. Dann kann es allerdings nicht als wesentlicher Bestandteil der Priesterkleidung dienen.
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Das so genannte "Priesterkreuz" der jüngsten Vergangenheit (eine Erfindung der 70er Jahre mit immer neuen, nicht immer leicht erkennbaren Varianten) kann überdies kein exklusives Standeszeichen sein. Es wäre ein neuer Klerikalismus, das Kreuz als Zeichen für die Priester zu reservieren. Wenn das Kreuz aber allen Christinnen und Christen zusteht, dann darf es nicht als wesentlicher Bestandteil der Priesterkleidung dienen.
  
''2.2. Ausnahmeregelung'': Eine Ausnahmeregelung erlaubt Priestern im Professorenamt, einen dunklen Anzug mit schwarzer Krawatte zu tragen. Hier wäre zu fragen: Inwiefern sollten Anzug und Krawatte, die als Insignien der Bürgerlichkeit oder als Üblichkeit des Geschäftslebens gelten, zugleich ein passender Ausdruck für das Priesteramt sein?
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''2.2. Ausnahmeregelung'': Eine Ausnahmeregelung erlaubt Priestern im Professorenamt, einen dunklen Anzug mit schwarzer Krawatte zu tragen. Hier wäre zu fragen: Inwiefern sollten Anzug und Krawatte, die als Insignien der Bürgerlichkeit oder als Üblichkeit des Geschäftslebens gelten, zugleich ein passender Ausdruck für das Priesteramt sein?  
  
 
''2.3. Kleidung als Ausdruck'': Kleidung ist anthropologisch zudem keine Äußerlichkeit, sondern der Ausdruck des Menschen, der sie trägt. Insofern macht "nicht die Kleidung den Mönch", aber sehr wohl der Mönch die Kleidung: Diese ist sein "habitus". Ob ein Mönch ohne eindeutige Kleidung ist, was er sein will, oder sich selbst verbirgt und also mehr privat als kirchlich sein will, wäre hier zu fragen. Da es um ein kirchliches Amt geht, ist eine analoge Frage an den Priester keine unzulässige Indiskretion: Er hat mit dem Amt zugleich Pflichten übernommen, die kirchen- und partikularrechtlich formuliert sind und nicht einfach privat interpretiert werden können.  
 
''2.3. Kleidung als Ausdruck'': Kleidung ist anthropologisch zudem keine Äußerlichkeit, sondern der Ausdruck des Menschen, der sie trägt. Insofern macht "nicht die Kleidung den Mönch", aber sehr wohl der Mönch die Kleidung: Diese ist sein "habitus". Ob ein Mönch ohne eindeutige Kleidung ist, was er sein will, oder sich selbst verbirgt und also mehr privat als kirchlich sein will, wäre hier zu fragen. Da es um ein kirchliches Amt geht, ist eine analoge Frage an den Priester keine unzulässige Indiskretion: Er hat mit dem Amt zugleich Pflichten übernommen, die kirchen- und partikularrechtlich formuliert sind und nicht einfach privat interpretiert werden können.  

Version vom 18. September 2011, 21:09 Uhr

Die Priesterkleidung ist als klerikale Kleidung kirchlich weltweit nach dem CIC (can. 284) bzw. der nationalen Partikularnorm Nr. 5 (1994 für die Deutsche Bischofskonferenz unterzeichnet von Karl Kardinal Lehmann) vorgeschrieben. Sie hat normativ kirchlichen Charakter und unterscheidet sich somit grundsätzlich von jedem individuellen oder auch ortsüblichen Brauch.

Das "Amtliche Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester" von 1994 formuliert: "Dies bedeutet, dass diese Bekleidung, falls sie nicht der Talar [Soutane bzw. Soutanelle] ist, verschieden von der Art der Kleidung der Laien zu sein hat und konform der Würde und Sakralität des Amtes. Schnitt und Farbe müssen von der Bischofskonferenz festgelegt werden, immer in Harmonie mit den Dispositionen des allgemeinen Rechts" (Nr. 66).


Grundsätzliches zu Begriff, Recht und Theologie

1. Grundbestimmung: Die Priesterkleidung ist Teil der kirchlichen Disziplin und daher nicht frei bzw. nach Geschmack wählbar. Gemäß dem zitierten "Direktorium" (Nr. 66) können "konträre Praktiken nicht als legitime Gewohnheiten angesehen werden, und so müssen sie von den zuständigen Autoritäten abgeschafft werden. Abgesehen von ganz außergewöhnlichen Situationen kann der Nichtgebrauch der kirchlichen Kleidung seitens des Klerikers einen schwachen Sinn für die eigene Identität als ganz dem Dienst der Kirche ergebener Hirte manifestieren". M.a.W.: Eine Gesinnung ohne wahrnehmbaren Ausdruck ist von einer fehlenden Gesinnung kaum zu unterscheiden.

2. Reichweite: Die Priesterkleidung verpflichtet die Priester bzw. Kleriker (ab der Aufnahme in den Kreis der Kandidaten für den Diakonat bzw. ab der Aufnahme als Kandidat ihres Instituts), in der Öffentlichkeit und in ihrer Gemeinde durch die Kleidung erkennbar zu sein. Es handelt sich also nicht um ein eine Geschmacksfrage oder den Ausdruck eines privaten Selbstverständnisses, sondern um eine normative Frage der Kirchlichkeit. Wie ein Priester "auszusehen" bzw. erkennbar zu sein hat, ist eindeutig rechtlich geregelt. Nur unter dieser Voraussetzung ist eine eindeutige Erkennbarkeit durch Kleidung möglich.

2.1. Heutige Gewohnheit: Die Aussage des aktuellen LThK, 3. Auflage, "heutige Gewohnheit tendiert z[um]. Ansteckkreuz auf dezenter Kleidung" (Bd. 8, Sp. 575), benennt lediglich eine gängige und stillschweigend geduldete Praxis insbesondere in Deutschland. Diese Gewohnheit ist aber keineswegs mit den gültigen Normen konform, zumal die so genannten "begründeten Ausnahmefälle", die nicht eigens definiert sind, damit faktisch zur Norm erhoben werden. Damit widerspricht diese "heutige Gewohnheit" aber eindeutig dem vom CIC und den Partikularnormen geregelten Recht; sie zählt also zu den "konträre[n] Praktiken", die "nicht als legitime Gewohnheiten angesehen werden, und so müssen sie von den zuständigen Autoritäten abgeschafft werden" (Direktorium Nr. 66). Die Ortsordinarien scheinen diese Pflicht allerdings nicht durchweg zu erfüllen. Das so genannte "Priesterkreuz" der jüngsten Vergangenheit (eine Erfindung der 70er Jahre mit immer neuen, nicht immer leicht erkennbaren Varianten) kann überdies kein exklusives Standeszeichen sein. Es wäre ein neuer Klerikalismus, das Kreuz als Zeichen für die Priester zu reservieren. Wenn das Kreuz aber allen Christinnen und Christen zusteht, dann darf es nicht als wesentlicher Bestandteil der Priesterkleidung dienen.

2.2. Ausnahmeregelung: Eine Ausnahmeregelung erlaubt Priestern im Professorenamt, einen dunklen Anzug mit schwarzer Krawatte zu tragen. Hier wäre zu fragen: Inwiefern sollten Anzug und Krawatte, die als Insignien der Bürgerlichkeit oder als Üblichkeit des Geschäftslebens gelten, zugleich ein passender Ausdruck für das Priesteramt sein?

2.3. Kleidung als Ausdruck: Kleidung ist anthropologisch zudem keine Äußerlichkeit, sondern der Ausdruck des Menschen, der sie trägt. Insofern macht "nicht die Kleidung den Mönch", aber sehr wohl der Mönch die Kleidung: Diese ist sein "habitus". Ob ein Mönch ohne eindeutige Kleidung ist, was er sein will, oder sich selbst verbirgt und also mehr privat als kirchlich sein will, wäre hier zu fragen. Da es um ein kirchliches Amt geht, ist eine analoge Frage an den Priester keine unzulässige Indiskretion: Er hat mit dem Amt zugleich Pflichten übernommen, die kirchen- und partikularrechtlich formuliert sind und nicht einfach privat interpretiert werden können.

3. Sinn und Funktion: Die Kleidung soll ein unmissverständliches Zeichen der Identität und der Hingabe der Priester im Dienst der Kirche sein, das sie von den Laien unterscheidet. Diese Unterscheidung bezieht sich nicht auf ein Standesprivileg, sondern auf eine Standespflicht, die die Priester gegenüber allen Christinnen und Christen übernommen haben. Der erkennbare Priester ist nicht nur "ansprechbar", sondern ausdrücklich und offensichtlich im Dienst; daher kann er jeder Zeit und von jedem als Priester in die Pflicht genommen werden.

Die Erkennbarkeit des Priesters durch seine Kleidung ist also eine unverzichtbare Voraussetzung, um spontan und nicht bürokratisch als Priester angesprochen und zu priesterlichen Diensten gerufen werden zu können (z.B. Beichte, Krankensalbung, Segnung). Sie markiert den Priester als amtlichen Repräsentanten der Kirche und macht ihn so präsent bzw. ansprechbar.

Das häufig vorgetragene Argument, die Gemeinde kenne doch ihren Priester, schränkt seine Dienste faktisch auf den vertrauten Kreis ein, der ihn kennt, und reduziert theologisch die Weite der Kirche auf den engen Kreis einer Ortsgemeinde, die ja nur aktiver Teil einer Pfarrei ist. Dies könnte ein Verzicht sein auf den kirchlichen Horizont des priesterlichen Amtes, aber auch ein Verzicht auf die Öffentlichkeit, die über Gemeinde, Pfarrei und Kirche hinausreicht. Priestersein wäre dann nur noch eine gruppeninterne Rolle, die weder öffentlich wahrgenommen noch ausgeübt wird und darum auch keine sichtbare öffentliche Bedeutung mehr hat. Zur Wirklichkeit der Kirche gehört ihre Sichtbarkeit, damit sie kein Rückzugsort für Eingeweihte wird.

Konzil von Trient

Beschluss vom 25. November 1551, 14. Sitzung, 6. Kapitel:

Wie dass die Geistlichen, die in die heiligen Weihen erhoben oder Benefizien besitzend, sich nicht einer ihrem Stande geziemenden Kleidung bedienen, bestraft werden sollen:
Weil es aber den Geistlichen, obgleich der Habit den Mönch nicht macht, doch geziemt, stets eine dem eigenen Stande angemessenen Kleidung zu tragen, um durch die Wohlanständigkeit des äußeren Anzuges zu tragen, um durch die Wohlanständigkeit die innere Ehrbarkeit der Sitten an den Tag zu legen, bei einigen aber heutzutage eine so große Leichtfertigkeit und Missachtung der Religion eingewachsen ist, dass sie, ihre eigene Würde und geistliche Ehre geringschätzend, auch öffentlich weltliche Kleidung tragen, ihre Füße auf entgegengesetzten Boden, den einen auf göttlichen, den andern auf fleischlichen setzend: so können und sollen deswegen alle kirchlichen, wie immer befreiten Personen, welche sich in den heiligen Weihen befinden oder kirchliche Würden, Personalstellen, Ämter oder was immer für Benefizien inne haben, wenn sie einmal von ihrem Bischofe auch durch ein öffentliches Edikt ermahnt sind und nicht gemäß der Anordnung und dem Gebote dieses Bischofs, eine ehrbare, ihrem Stande und ihrer Würde angemessene Klerikalkleidung tragen, durch Suspension von den Weihen und vom Amt und Benedfizium und von den Früchten, Einkünften und Gehalten von diesen Benefizien, so auch, wenn sie nach einmaliger Zurechtweisung, sich abermals hierin verfehlen, auch durch Entfernung von diesen Ämtern und Benefizien gebändigt werden, zumal hiermit die Verordnung Klemens des V. im Kirchenrat von Wien, welche anfängt „Quoniam“, erneuert und erweitert wird.

Johannes Paul II.: Das Kirchenrecht von 1983 zur klerikalen Kleidung

Can. 284: Die Kleriker haben gemäß den von den Bischofskonferenz erlassenen Normen und den rechtmäßigen örtlichen Gewohnheiten eine geziemende kirchliche Kleidung zu tragen.

Die Bischofskonferenzen zur priesterlichen Kleidung

Deutschland

In der entsprechenden Partikularnorm der Bischofskonferenz wurde der Oratorianerkragen oder römisches Kollar, "in begründeten Ausnahmefällen" (also keineswegs als Regel oder in freier Wahl, wobei weder klar ist, worin die Ausnahmen bestehen, noch wie sie zu begründen sind!) dunkler Anzug mit Kreuz, festgelegt.<ref>vgl. Partikularnorm Nr. 5 der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 284 CIC Kirchliche Kleidung der Geistlichen</ref>

Österreich

Schweiz

Papstbrief

Aktuelles Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester

66. Kirchliche Kleidungsvorschriften
In einer säkularisierten und tendenziell materialistischen Gesellschaft, wo auch äußere Zeichen sakraler und übernatürlicher Wirklichkeiten im Schwinden begriffen sind, wird besonders die Notwendigkeit empfunden, dass der Priester - als Mann Gottes und als Ausspender seiner Geheimnisse - den Augen der Gemeinde auch durch seine Kleidung als unmissverständliches Zeichen seiner Hingabe und seiner Identität als Träger eines öffentlichen Amtes zu erkennen sei. Der Priester muss vor allem durch sein Verhalten erkennbar sein, aber auch durch seine Bekleidung, so dass jedem Gläubigen und überhaupt jedem Menschen seine Identität und seine Zugehörigkeit zu Gott und zur Kirche unmittelbar erkenntlich ist.
Aus diesem Grund muss der Kleriker gemäß den von der Bischofskonferenz herausgegebenen Normen und gemäß den legitimen lokalen Gewohnheiten eine schickliche kirchliche Kleidung tragen. Dies bedeutet, dass diese Bekleidung, falls sie nicht der Talar ist, verschieden von der Art der Kleidung der Laien zu sein hat und konform der Würde und Sakralität des Amtes. Schnitt und Farbe müssen von der Bischofskonferenz festgelegt werden, immer in Harmonie mit den Dispositionen des allgemeinen Rechts.
Wegen ihrer Inkohärenz mit dem Geist solcher Disziplin können konträre Praktiken nicht als legitime Gewohnheiten angesehen werden, und so müssen sie von den zuständigen Autoritäten abgeschafft werden. Abgesehen von ganz außergewöhnlichen Situationen kann der Nichtgebrauch der kirchlichen Kleidung seitens des Klerikers einen schwachen Sinn für die eigene Identität als ganz dem Dienst der Kirche ergebener Hirte manifestieren.

Juristischer Forderungscharakter priesterlicher Kleidung

22. Oktober 1994 Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Klarstellung bezüglich der verbindlichen Gültigkeit von Art. 66 :

Klarstellungen zum Verbindlichkeitsgrad des Artikels 66 des Direktoriums für Dienst und Leben der Priester: für den Gebrauch kirchlicher Kleidung von Seiten der Amtsträger.

Anmerkungen

<references />

Weblinks