Bischofskonferenz

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Vorlage:Überarbeiten Bischofskonferenzen sind die mit dem II. Vatikanum rechtlich etablierten, nationalen oder überregionalen Vereinigungen von ordentlichen Bischöfen. In einigen Ländern hat die Bischofskonferenz auch eine ältere Tradition, z.B. in der Schweiz und in Deutschland. Die Konferenzen haben die Aufgabe, "vielfältige und fruchtbare Hilfe zu leisten, damit die kollegiale Gesinnung zur konkreten Anwendung geführt wird" (Lumen Gentium Nr. 23).

Rechtlich gesehen, bilden die Bischofskonferenzen eine Struktur der Teilkirche, aus der die Universalkirche besteht <ref> Lumen Gentium 22, 25; CIC/ 1983 Can. 368 </ref>. Ihre Hirtengewalt leitet sich aus der Apostelnachfolge der einzelnen Bischöfe ab. Sie hat keine eigene theologische Begründung, sondern ist genau genommen nur eine Verwaltungseinheit, die den jeweiligen Bischöfen ihre Arbeit erleichtern und ein einheitliches Vorgehen in der jeweiligen Teilkirche (z.B. einer Region oder einem Sprachraum) ermöglichen soll. <ref> Vgl. HdbKathKR 2.Aufl. 1999, S. 400-415 Art. §35 Joseph Listl, Plenarkonzil und Bischofskonferenz, 400. </ref> Die Bischöfe haben Lehrbefugnis und verkünden als Apostolische Sukzession authentisch die Lehre der Kirche, wenn sie gemeinschaftlich sprechen. Sie können dies für ihren Bereich und nicht gegensätzlich zum Universalrecht tun. <ref> Lumen Gentium 25; CIC/ 1983 Can. 375 </ref> Entscheidungen der Bischofskonferenzen haben nur in bestimmten, definierten Fällen Entscheidungskompetenz (cc. 455 § 1 CIC), in anderen Fällen haben sie den Stellenwert von Empfehlungen, die für die ihnen angehörenden Bischöfe nicht bindend sind. In liturgischen Fragen ist den Bischofskonferenzen in manchen Punkten die Aufgabe zu, Riten und sprachliche Form gottesdienstlicher Abläufe für einen Sprachraum einheitlich oder „entsprechend der Eigenart und den Bräuchen der Völker“ festzulegen.

Die Einzelkompetenzen der Bischofskonferenz nach dem Codex Iuris Canonici <ref> Vgl. HdbKathKR 2.Aufl. 1999, S. 400-415 Art. §35 Joseph Listl, Plenarkonzil und Bischofskonferenz,408-410 </ref>

a) in der Klerikerausbildung (Cann. 237 §2, 242 §1, 236, 276 §2 n°3, 230 §1, 284) kann die Bischofskonferenz Normen für die Priester und Diakone erlassen: z.B. über die Errichtung eines überdiözesanen Priesterseminars, eine nationale Ordnung für die Priesterausbildung sowie die Ausbildung der Ständigen Diakone, die Brevierpflicht der Ständiger Diakone, ein Mindestalter für allen, die als Lektoren oder Akolythen bestellt werden sowie die Kleidung der Kleriker.

b) Katholische Vereine kann die Bischofskonferenz errichten, beaufsichtigen oder auflösen, Rechtspersönlichkeit verleihen und ihre Zustimmung zur Bezeichnung "katholisch" geben (Cann. 300, 313-320, 322f, 325f jeweils i.V.m. 312 §1 n°2)-

c) Die Bischofskonferenz kann Mitglieder in die ordentliche Generalversammlung der Bischofssynode (Can. 346 §1) wählen.

d) sie wird vom Papst gehört vor der Errichtung einer Personalprälatur (Can. 294) oder von Teilkirchen eines anderen Ritus (Can. 372); außerdem unterstützt sie den päpstlichen Gesandten in ihrem Land (Can. 364), erstellt die Dreijahreslisten für Bischofskandidaten (Can. 377§2) und schlägt Diözesanbischöfe und Bischofskoadjutoren vor (Can. 377 §3).

e) Teilkirchenverbände und Plenarkonzilien unterliegen teilweise der Kompetenz der Bischofskonferenz (Cann. 433 §1, 439 §1, 441, 443 §3 n°6, 469, 502 §3) darüber hinaus bestimmte Aufgaben gegenüber Pfarrern. (Cann. 522, 538 §3).

f) die Bischofskonferenz arbeitet mit der Konferenz von Ordensoberen zusammen und stimmt sich mit ihr ab (Can. 708).

g) Eine große Anzahl an Einzelkompetenzen existiert in Bezug auf die Glaubensverkündigung und das Schulwesen (Cann. 753, 755 §2, 766 i.V.m. 767 §1, 772 §2, 775 §§2 u. 3, 788 §3, 792, 804 §1, 809, 810 §2 i.V.m. 818, 821, 823 §2, 825 §1 u. 2, 830 §1, 831 §2) darum seien hier nur die wichtigsten genannt: sie erlässt Bestimmungen über die Predigt der Laien, die Verbreitung christlicher Lehre in öffentlichen Medien, ordnet das Katechumenat in ihrem Bereicht, sowie den Religionsunterricht in Schulen und hat auch verschiedene Aufgaben bezüglich der Lehre an Universitäten, außerdem kümmert sie sich um die Herausgabe von offiziellen Übersetzungen der Heiligen Schrift, wenn möglich auch ökumenisch; außerdem muss sie bei Lehrbeanstandungsverfahren mitwirken.

h) Eine ebenso große Fülle obliegt ihr bei der Liturgie und Sakramente (Cann. 838 §3, 841 i.V.m.838 §3, 844 §§4 u. 5, 851 n°1, 854, 535 §1, 877 §3, 891,895, 961, 964, 1031 §3, 1062 §1, 1067, 1121 §1, 1120, 1121 §1, 1126, 1127 §2, 1231, 1232 §1, 1236 §1, 1246 §2, 1251, 1253). Die Kompetenzen erstrecken sich meist auf Regelung äußerer Dinge, wie etwa Art und Weise von Eintragungen in die Kirchenbücher und Ausführungsbestimmungen bestimmter Riten. Sie beinhalten aber auch wichtige Kompetenzen, wie etwa die Übersetzung und Herausgabe der liturgischen Bücher in der Volkssprache, die Zulassung nichtkatholischer Christen zu den Sakramenten, die Festlegung der Ordnung für die Erwachsenentaufe, Festlegungen über bestimmte Mindestalter (z.B. Taufe und Eheschließung) und weitreichende Kompetenzen zur Eheassistenz (Delegation, Erteilung von Dispens, Einhaltung der Eheschließungsform bei Mischehen, ...).

i) Vermögensrecht: Erlässe über kirchliches Beitragswesen (Can. 1262), Spendensammlungen (Can. 1265 §2)und Übertragungen von Benefizien (Can. 1272) bzw. Gewährleistung der sozialen Sicherheit der Kleriker (CAn. 1274 §§2 u.4); Festlegung von Ober- und Untergrenzen für Veräußerungen (Can. 1292 §1) und Normen über Vermietung und Verpachtung von Kirchenvermögen; außerdem legt die Bischofskonferenz fest, was "Akte der außerordentlichen Verwaltung nach Can. 1277 sind.

h) Straf- und Prozessrecht: Strafandrohung durch Verwaltungsaufgebot (Can. 1219 §1), Zulassung von Laienrichtern (Can. 1421 §2) und Einzelrichtern an Stelle eines Kollegiums (Can. 1425 §4), Bildung interdiözesaner Berufungsgerichte (Can. 1439), Erlasse über Schiedsgerichte (Can. 1714) und Ämter zur Verwaltungsbeschwerde (Can. 1714), Beteiligung an Heiligsprechungsprozessen

Situation in Deutschland

Rechtlich gesehen existieren in Deutschland zwei parallele Strukturen, denn staatsrechtlich hat die Bischofskonferenz nicht den Statut einer Körperschaft oder juristischen Person: Gegenüber dem Statt vertritt der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) die Gemeinschaft der Deutschen Bischöfe bzw. die Deutsche Bischofskonferenz. Aufgaben, die den weltlichen Bereich betreffen, können von der Deutschen Bischofskonferenz an den Verband der Diözesen Deutschlands übertragen werden. <ref> VDD; Vgl. HdbKathKR 2.Aufl. 1999, S. 400-415 Art. §35 Joseph Listl, Plenarkonzil und Bischofskonferenz,413 </ref>

Die deutschen Bischöfe haben eine Vielzahl von Einzelnormen erlassen, besonders dort, wo Zusammenarbeit mit nicht-katholischen Christen statt findet. So gibt es Einzelnormen zur Mischehe und zur Ökumene. Auch die Herausgabe der Einheitsübersetzung obliegt der Deutschen Bischofskonferenz. Der sogenannte "Dritte Weg" in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist ebenfalls der Deutschen Bischofskonferenz zu verdanken. Staatskirchenrechtlich hat die Kirche in Deutschland damit ihre Selbständigkeit gegenüber dem Staat gewahrt und regelt im Einklang mit dem Grundgesetz arbeitsrechtliche Streitigkeiten selbst. <ref> Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung tritt zum 1. Juli in Kraft</ref>

Papst Benedikt XVI. sagte in seinem Buch "Zur Lage des Glaubens" über Bischofskonferenzen:

"Wir dürfen nicht vergessen, dass die Bischofskonferenzen keine theologische Grundlage haben, sie gehören nicht zur unaufgebbaren Struktur der Kirche, so wie sie von Christus gewollt ist: Sie haben nur eine praktische, konkrete Funktion."

"Keine Bischofskonferenz hat als solche eine lehramtliche Funktion. Entsprechende Dokumente verdanken ihr Gewicht allein der Zustimmung, die ihnen von den einzelnen Bischöfen gegeben wird."

"So bringt in vielen Bischofskonferenzen der Gruppengeist und vielleicht der Wunsch nach einem ruhigen Leben oder der Konformismus die Mehrheit dazu, die Positionen von aktiven, zu klaren Zielen entschlossenen Minderheiten zu akzeptieren. Ich kenne Bischöfe, die unter vier Augen zugeben, dass sie anders entschieden hätten als in der Konferenz, wenn sie allein hätten entscheiden müssen. Indem sie das Gruppenspiel akzeptiereten, haben sie die Mühe gescheut als 'Spielverderber', als 'rückständig' und 'wenig aufgeschlossen' angesehen zu werden. Es schein recht angenehm, immer gemeinsam entscheiden zu können. Auf diese Weise besteht jedoch die Gefahr, dass das 'Skandalon' und die 'Torheit' des Evangeliums verlorengehen, jenes 'Salz' und jener 'Sauerteig', was heute angesichts der Schwere der Krise weniger denn je für einen Christen entbehrlich ist."

Zusammenschlüsse von Bischofskonferenzen<ref>Aus der Anmerkung 33 von Apostolos suos: Päpstliches Jahrbuch 1998, Vatikanstadt 1988, S. 1112-1115: Diese Organismen sind keine eigentlichen Bischofskonferenzen.</ref>

  • Consejo Episcopal Latinoamericano (CELAM),
  • Consilium Conferentiarum Episcopalium Europae (CCEE),
  • Secretariado Episcopal de América Central y Panamá (S.E.D.A.C.),
  • Commissio Episcopatuum Communitatis Europaeae (COMECE),
  • Association des Conférences Episcopales de l'Afrique Centrale (A.C.E.A.C.),
  • Association des Conférences Episcopales de la Région de l'Afrique Centrale (A.C.E.R.A.C.),
  • Symposium des Conférences Episcopales d'Afrique et de Madagascar (SECAM),
  • Inter-Regional Meeting of Bishops of Southern Africa (I.M.B.S.A.),
  • Southern African Catholic Bishops' Conference (S.A.C.B.C.),
  • Conférences Episcopales de l'Afrique de l'Ouest Francophone (C.E.R.A.O.),
  • Association of the Episcopal Conferences of Anglophone West Africa (A.E.C.A.W.A.),
  • Association of Member Episcopal Conferences in Eastern Africa (A.M.E.C.E.A.),
  • Federation of Asian Bishops' Conferences of Oceania (F.C.B.C.O.)

Päpstliche Schreiben

Paul VI.

Johannes Paul II.

Siehe auch:

Weblinks

Anmerkungen

<references />