Priesterkleidung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Priesterkleidung''' ist als klerikale Kleidung kirchlich weltweit nach dem CIC bzw. nationalen Partikularnormen vorgeschrieben und somit mehr als individuell deutbarer Brauch.  
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Die '''Priesterkleidung''' ist als klerikale Kleidung kirchlich weltweit nach dem CIC bzw. nationalen Partikularnormen vorgeschrieben. Sie hat normativen Charakter und ist somit mehr als individuell deutbarer Brauch.  
  
 
1. ''Grundsätzlich'': Die Priesterkleidung ist Teil der kirchlichen Disziplin und daher nicht frei bzw. nach Geschmack wählbar. Gemäß dem "Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester" (Nr. 66) können "konträre Praktiken nicht als legitime Gewohnheiten angesehen werden, und so müssen sie von den zuständigen Autoritäten abgeschafft werden. Abgesehen von ganz außergewöhnlichen Situationen kann der Nichtgebrauch der kirchlichen Kleidung seitens des Klerikers einen schwachen Sinn für die eigene Identität als ganz dem Dienst der Kirche ergebener Hirte manifestieren". M.a.W.: Eine Gesinnung ohne wahrnehmbaren Ausdruck ist von einer fehlenden Gesinnung kaum zu unterscheiden.  
 
1. ''Grundsätzlich'': Die Priesterkleidung ist Teil der kirchlichen Disziplin und daher nicht frei bzw. nach Geschmack wählbar. Gemäß dem "Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester" (Nr. 66) können "konträre Praktiken nicht als legitime Gewohnheiten angesehen werden, und so müssen sie von den zuständigen Autoritäten abgeschafft werden. Abgesehen von ganz außergewöhnlichen Situationen kann der Nichtgebrauch der kirchlichen Kleidung seitens des Klerikers einen schwachen Sinn für die eigene Identität als ganz dem Dienst der Kirche ergebener Hirte manifestieren". M.a.W.: Eine Gesinnung ohne wahrnehmbaren Ausdruck ist von einer fehlenden Gesinnung kaum zu unterscheiden.  

Version vom 9. September 2011, 19:59 Uhr

Die Priesterkleidung ist als klerikale Kleidung kirchlich weltweit nach dem CIC bzw. nationalen Partikularnormen vorgeschrieben. Sie hat normativen Charakter und ist somit mehr als individuell deutbarer Brauch.

1. Grundsätzlich: Die Priesterkleidung ist Teil der kirchlichen Disziplin und daher nicht frei bzw. nach Geschmack wählbar. Gemäß dem "Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester" (Nr. 66) können "konträre Praktiken nicht als legitime Gewohnheiten angesehen werden, und so müssen sie von den zuständigen Autoritäten abgeschafft werden. Abgesehen von ganz außergewöhnlichen Situationen kann der Nichtgebrauch der kirchlichen Kleidung seitens des Klerikers einen schwachen Sinn für die eigene Identität als ganz dem Dienst der Kirche ergebener Hirte manifestieren". M.a.W.: Eine Gesinnung ohne wahrnehmbaren Ausdruck ist von einer fehlenden Gesinnung kaum zu unterscheiden.

2. Reichweite: Die Priesterkleidung verpflichtet die Priester bzw. Kleriker (ab der Aufnahme in den Kreis der Kandidaten für den Diakonat bzw. ab der Aufnahme als Kandidat ihres Instituts), sich in in der Öffentlichkeit und in ihrer Gemeinde durch die Kleidung erkennbar zu sein.

3. Sinn: Diese Kleidung soll ein unmissverständliches Zeichen ihrer Identität und ihrer Hingabe im Dienst der Kirche sein, das sie von den Laien unterscheidet.

4. Funktion: Diese Erkennbarkeit ist ein unverzichtbares Kennzeichen, um zu priesterlichen Diensten gerufen werden zu können (z.B. Beichte, Krankensalbung, Segnung) und um als amtlicher Repräsentant der Kirche präsent bzw. ansprechbar zu sein.

Konzil von Trient

Beschluss vom 25. November 1551, 14. Sitzung, 6. Kapitel:

Wie dass die Geistlichen, die in die heiligen Weihen erhoben oder Benefizien besitzend, sich nicht einer ihrem Stande geziemenden Kleidung bedienen, bestraft werden sollen:
Weil es aber den Geistlichen, obgleich der Habit den Mönch nicht macht, doch geziemt, stets eine dem eigenen Stande angemessenen Kleidung zu tragen, um durch die Wohlanständigkeit des äußeren Anzuges zu tragen, um durch die Wohlanständigkeit die innere Ehrbarkeit der Sitten an den Tag zu legen, bei einigen aber heutzutage eine so große Leichtfertigkeit und Missachtung der Religion eingewachsen ist, dass sie, ihre eigene Würde und geistliche Ehre geringschätzend, auch öffentlich weltliche Kleidung tragen, ihre Füße auf entgegengesetzten Boden, den einen auf göttlichen, den andern auf fleischlichen setzend: so können und sollen deswegen alle kirchlichen, wie immer befreiten Personen, welche sich in den heiligen Weihen befinden oder kirchliche Würden, Personalstellen, Ämter oder was immer für Benefizien inne haben, wenn sie einmal von ihrem Bischofe auch durch ein öffentliches Edikt ermahnt sind und nicht gemäß der Anordnung und dem Gebote dieses Bischofs, eine ehrbare, ihrem Stande und ihrer Würde angemessene Klerikalkleidung tragen, durch Suspension von den Weihen und vom Amt und Benedfizium und von den Früchten, Einkünften und Gehalten von diesen Benefizien, so auch, wenn sie nach einmaliger Zurechtweisung, sich abermals hierin verfehlen, auch durch Entfernung von diesen Ämtern und Benefizien gebändigt werden, zumal hiermit die Verordnung Klemens des V. im Kirchenrat von Wien, welche anfängt „Quoniam“, erneuert und erweitert wird.

Johannes Paul II.: Das Kirchenrecht von 1983 zur klerikalen Kleidung

Can. 284: Die Kleriker haben gemäß den von den Bischofskonferenz erlassenen Normen und den rechtmäßigen örtlichen Gewohnheiten eine geziemende kirchliche Kleidung zu tragen.

Die Bischofskonferenzen zur priesterlichen Kleidung

Deutschland

In der entsprechenden Partikularnorm der Bischofskonferenz wurde der Oratorianerkragen oder römisches Kollar, "in begründeten Ausnahmefällen" (also keineswegs als Regel oder in freier Wahl, wobei weder klar ist, worin die Ausnahmen bestehen, noch wie sie zu begründen sind!) dunkler Anzug mit Kreuz, festgelegt.<ref>vgl. Partikularnorm Nr. 5 der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 284 CIC Kirchliche Kleidung der Geistlichen</ref>

Österreich

Schweiz

Papstbrief

Aktuelles Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester

66. Kirchliche Kleidungsvorschriften
In einer säkularisierten und tendenziell materialistischen Gesellschaft, wo auch äußere Zeichen sakraler und übernatürlicher Wirklichkeiten im Schwinden begriffen sind, wird besonders die Notwendigkeit empfunden, dass der Priester - als Mann Gottes und als Ausspender seiner Geheimnisse - den Augen der Gemeinde auch durch seine Kleidung als unmissverständliches Zeichen seiner Hingabe und seiner Identität als Träger eines öffentlichen Amtes zu erkennen sei. Der Priester muss vor allem durch sein Verhalten erkennbar sein, aber auch durch seine Bekleidung, so dass jedem Gläubigen und überhaupt jedem Menschen seine Identität und seine Zugehörigkeit zu Gott und zur Kirche unmittelbar erkenntlich ist.
Aus diesem Grund muss der Kleriker gemäß den von der Bischofskonferenz herausgegebenen Normen und gemäß den legitimen lokalen Gewohnheiten eine schickliche kirchliche Kleidung tragen. Dies bedeutet, dass diese Bekleidung, falls sie nicht der Talar ist, verschieden von der Art der Kleidung der Laien zu sein hat und konform der Würde und Sakralität des Amtes. Schnitt und Farbe müssen von der Bischofskonferenz festgelegt werden, immer in Harmonie mit den Dispositionen des allgemeinen Rechts.
Wegen ihrer Inkohärenz mit dem Geist solcher Disziplin, können konträre Praktiken nicht als legitime Gewohnheiten angesehen werden und so müssen sie von den zuständigen Autoritäten abgeschafft werden. Abgesehen von ganz außergewöhnlichen Situationen, kann der Nichtgebrauch der kirchlichen Kleidung seitens des Klerikers, einen schwachen Sinn für die eigene Identität als ganz dem Dienst der Kirche ergebener Hirte manifestieren.

Juristischer Forderungscharakter priesterlicher Kleidung

22. Oktober 1994 Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Klarstellung bezüglich der verbindlichen Gültigkeit von Art. 66 :

Klarstellungen zum Verbindlichkeitsgrad des Artikels 66 des Direktoriums für Dienst und Leben der Priester: für den Gebrauch kirchlicher Kleidung von Seiten der Amtsträger.

Anmerkungen

<references />

Weblinks