Institutio diaconorum permanentium (Wortlaut)

Aus kathPedia
Version vom 24. Oktober 2015, 09:10 Uhr von Oswald (Diskussion | Beiträge) ([Fortsetzung folgt])
Zur Navigation springenZur Suche springen
Grundnormen
Institutio diaconorum permanentium

der Kongregation für das katholische Bildungswesen
unseres Heiligen Vaters
Johannes Paul II.
für die Ausbildung der ständigen Diakone
22. Februar 1998
(Offizieller lateinischer Text: AAS 90 [1998] 843-879)

(Quelle: Die deutsche Fassung auf der Vatikanseite)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


EINLEITUNG

1. Die einzelnen Bildungsgänge

1 Die ersten Richtlinien für die Ausbildung der ständigen Diakone wurden mit dem Apostolischen Schreiben »Sacrum diaconatus ordinem«<ref> Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem (18. Juni 1967): AAS 59 (1967) 697-704. Das Apostolische Schreiben bestimmt in Kapitel II, das sich mit den jungen Kandidaten befaßt: »6. Die jungen Kandidaten des Diakonats sollen in einer besonderen Einrichtung aufgenommen werden, wo sie geprüft und für ein wahrhaft evangelisches Leben erzogen werden, und wo sie eine Ausbildung empfangen, die es ihnen ermöglicht, ihre besonderen Aufgaben erfolgreich auszuüben. 9. Der eigentliche Bildungsgang zum Diakonat sollte wenigstens drei Jahre dauern; außerdem soll die Studienordnung derart gestaltet werden, dass die Kandidaten in zunehmendem Maße, Schritt für Schritt, bereit werden, die verschiedenen Dienste eines Diakons qualifiziert und fruchtbar zu erbringen. Insgesamt soll der Studienzyklus so angelegt werden, dass während des letzten Jahres eine eigene Vorbereitung auf jene besonderen Ämter hin erfolgt, die hauptsächlich auf die Diakone zukommen werden. 10. Dazu kommen noch die praktischen Übungen für den Religionsunterricht für Kinder und andere Gläubige, die Leitung und Förderung des Kirchengesangs, der Vortrag der Heiligen Schrift in den Versammlungen der Gläubigen, die Predigt und die Unterweisung des Volkes, die dem Diakon zustehende Verwaltung der Sakramente, die Krankenbesuche und, ganz allgemein, die Erfüllung jener Dienste, die ihnen übertragen werden können«. Dasselbe Apostolische Schreiben legt in Kapitel III, das den älteren Kandidaten gewidmet ist, fest: »14. Es ist wünschenswert, dass auch solche Kandidaten über ein überdurchschnittliches Wissen verfügen, wie in Nr. 8, 9 und 10 gesagt wurde, oder dass sie wenigstens aufgrund jener intellektuellen Vorbereitung geeignet seien, die nach dem Urteil der Bischofskonferenzen für die Ausübung ihrer spezifischen Tätigkeiten unverzichtbar ist. Deshalb sollen sie eine bestimmte Zeit lang in einer besonderen Einrichtung aufgenommen werden, wo sie all das sich aneignen können, was sie für eine würdige Wahrnehmung ihres diakonalen Dienstes brauchen. 15. Wo dies undurchführbar sein sollte, soll der Bewerber für seine Ausbildung einem vorbildlichen Priester anvertraut werden, der sich seiner annimmt, ihn unterrichtet und deshalb auch seine Klugheit und Reife zu beurteilen vermag«.</ref> erlassen.

Diese Richtlinien wurden im Rundschreiben Come è a conoscenza der Heiligen Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 16. Juli 1969 aufgegriffen und näher verdeutlicht. In diesem Schreiben waren »verschiedene Formen der Ausbildung« entsprechend den »verschiedenen Formen des Diakonats« (für Ehelose, für Verheiratete, für »Diakone, die für Missions- oder Entwicklungsländer bestimmt sind«, oder für solche, die berufen sind, »ihren Dienst in Ländern mit einem gewissen Zivilisationsstand und einigermaßen hohem kulturellen Niveau zu leisten«) vorgesehen. Bezüglich der lehrmäßigen Ausbildung wurde bestimmt, dass sie höher als die eines einfachen Katecheten sein musste und in gewisser Weise der des Priesters entsprechen sollte. Im weiteren wurden die Lehrinhalte aufgeführt, die bei der Erstellung des Studienprogramms zu berücksichtigen waren.<ref>Das Rundschreiben der Kongregation wies darauf hin, dass die Kurse das Studium der Hl. Schrift, der Dogmatik, der Moral, des Kirchenrechts und der Liturgie beinhalten sollten, sowie jene »technischen Fächer, durch welche die Kandidaten auf bestimmte Dienste vorbereitet werden, wie z.B. Psychologie, katechetische Pädagogik, Rhetorik, kirchlicher Gesang, Errichtung von katholischen Organisationen, kirchliche Verwaltung, Führung der Kirchenbücher (für Taufen, Firmungen, Eheschließungen, Verstorbene), usw.«.</ref>

Das nachfolgende Apostolische Schreiben Ad pascendum legte genauer fest: »Was den theologischen Studiengang anbelangt, der der Weihe der ständigen Diakone vorauszugehen hat, so ist es Aufgabe der Bischofskonferenzen, unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände geeignete Normen zu erlassen und diese der Heiligen Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur Gutheißung vorzulegen«.<ref>Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum (15. August 1972), VII b): AAS 64 (1972) 540.</ref>

Der neue Codex des kanonischen Rechtes übernimmt in can. 236 die wesentlichen Elemente dieser Richtlinie.

2 Rund dreißig Jahre nach den ersten Richtlinien und mit Hilfe der nachfolgenden Erfahrungen wurde es nunmehr als angebracht erachtet, die vorliegende Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium zu erarbeiten. Sie möchte als eine Hilfe verstanden werden, um bei aller Berücksichtigung der rechtmäßigen Unterschiede zu einer Orientierung und Harmonisierung der Ausbildungsprogramme zu gelangen, die von den Bischofskonferenzen und den Diözesen entworfen wurden und die gelegentlich stark voneinander abweichen.

2. Die Bezugnahme auf eine sichere Theologie des Diakonats

3 Die Effektivität der Ausbildung der ständigen Diakone hängt zum großen Teil vom theologischen Verständnis des Diakonats ab, das ihr zugrunde gelegt wird. Denn dieses Verständnis liefert die Koordinaten für die Festlegung und Orientierung des Ausbildungswegs und zeigt gleichzeitig das Ziel auf, das anzustreben ist.

Das über tausendjährige fast vollständige Verschwinden des ständigen Diakonats in der Kirche des Westens hat das Verständnis der tiefen Wirklichkeit dieses Dienstes sicherlich erschwert. Dennoch kann man nicht sagen, dass allein schon deshalb auch die Theologie des Diakonats keinerlei autoritativen Bezugspunkt habe und völlig ins Belieben der verschiedenen theologischen Meinungen gestellt sei. Solche Bezugspunkte gibt es, und sie sind sehr klar, auch wenn sie noch weiterer Entfaltung und Vertiefung bedürfen. Im folgenden werden ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige von ihnen in Erinnerung gerufen, die als besonders bedeutsam erscheinen.

4 Wie jede andere christliche Identität, so ist auch der Diakonat vor allem in seiner Einbindung in die Kirche zu sehen, die als Geheimnis der dreifaltigen Gemeinschaft in missionarischer Dynamik verstanden wird. Dies ist ein notwendiger Gesichtspunkt bei der Definition der Identität eines jeden geweihten Dieners, wenn auch kein erstrangiger, da ja ihre volle Wahrheit darin besteht, spezifische Teilhabe und Wiedervergegenwärtigung des Dienstes Christi zu sein.<ref>Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis (25. März 1992), 12: AAS 84 (1992) 675-676.</ref> Dies ist der Grund, weshalb der Diakon die Handauflegung empfängt und von einer besonderen sakramentalen Gnade getragen wird, die ihn in das Sakrament der Weihe einbindet.<ref>Vgl. II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 28; 29.</ref>

5 Der Diakonat wird durch eine besondere Eingießung des Geistes (Weihe) übertragen, die im Empfänger eine besondere Gleichförmigkeit mit Christus, dem Herrn und Diener aller, bewirkt. In Lumen gentium Nr. 29 wird ein Text aus den Constitutiones Ecclesiae Aegyptiacae zitiert und präzisiert, dass die Handauflegung beim Diakon nicht »ad sacerdotium sed ad ministerium«<ref>Das Pontificale Romanum – De Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, Editio typica altera, Typis Polyglottis Vaticanis 1990, 101, zitiert in Nr. 179 der »Praenotanda« in Bezug auf die Diakonatsweihe den Ausdruck »in ministerio Episcopi ordinantur«. Diese Formel stammt aus der Traditio apostolica, 8 (SCh, 11 bis, 58-59) und wurde auch von den Constitutiones Ecclesiae Aegyptiacae III, 2 aufgenommen: F.X. Funk (Hsg.), Didascalia et Constitutiones Apostolorum, II, Paderbornae 1905, 103.</ref> erfolgt, d.h. nicht für die Feier der Eucharistie, sondern für den Dienst. Zusammen mit der ebenfalls von Lumen gentium Nr. 29<ref>»Sie sollen barmherzig sein und tätig; sie sollen in der Wahrheit des Herrn wandeln, der sich zum Diener aller gemacht hat« (Hl. Polykarp, Epist. ad Philippenses, 5, 2: F. X. Funk [Hsg.], Patres Apostolici, I, Tubingae 1901, 300-302).</ref> wiedergegebenen Mahnung des hl. Polykarp beschreibt dieser Hinweis die spezifische theologische Identität des Diakons: als Teilhaber an dem einzigen kirchlichen Dienstamt ist er in der Kirche ein besonderes sakramentales Zeichen Christi, des Dieners. Seine Aufgabe ist es, »Deuter der Nöte und der Bedürfnisse der christlichen Gemeinschaften« zu sein, sowie »Anreger zum Dienst, d.h. zur diakonia«,<ref>Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum, Einleitung: a.a.O., 534-538.</ref> die ein wesentlicher Teil der Sendung der Kirche ist.

6 Materie der Diakonatsweihe ist die Handauflegung des Bischofs; die Form besteht in den Worten des Weihegebets, das sich in die drei Abschnitte der Anamnese, der Epiklese und der Fürbitte gliedert.<ref>Vgl. Pontificale Romanum – De Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, Nr. 207: ed. cit., 115-122.</ref> Die Anamnese (in der die auf Christus ausgerichtete Heilsgeschichte durchlaufen wird) weist auf die »Leviten« mit Bezugnahme auf den Kult und auf die »Sieben« der Apostelgeschichte mit Bezugnahme auf die Liebeswerke zurück. Die Epiklese ruft die Kraft der sieben Gaben des Geistes herab, damit der zu Weihende befähigt werde, als »Diakon« Christus nachzuahmen. Die Fürbitte mahnt zu einem großmütigen und keuschen Leben.

Die wesentliche Form für das Sakrament ist die Epiklese, die in den Worten besteht: »Wir bitten dich, o Herr, gieße über sie den Heiligen Geist aus, dass er sie mit den sieben Gaben deiner Gnade stärke, damit sie das Werk des Dienstes treu verrichten«. Die sieben Gaben gehen auf eine Stelle bei Jesaia 11, 2 zurück, die aus der erweiterten Version der Septuaginta übernommen wurde. Es handelt sich um die dem Messias verliehenen Gaben des Geistes, die nun den Neugeweihten mitgeteilt werden.

7 Als Stufe des Weiheamtes prägt der Diakonat den Weihecharakter ein und teilt eine besondere sakramentale Gnade mit. Der Weihecharakter des Diakonats ist das formende und zugleich unterscheidende Zeichen, das unauslöschlich in die Seele eingeprägt wird und den Geweihten Christus gleichförmig macht, der zum Diakon, d.h. zum Diener aller geworden ist.<ref>Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1570.</ref> Dieser Weihecharakter bringt eine besondere sakramentale Gnade mit sich, die eine Kraft ist, ein vigor specialis, eine Gabe, um die neue, vom Sakrament gestiftete Wirklichkeit leben zu können. »Was die Diakone anbetrifft, so schenkt die sakramentale Gnade ihnen die nötige Kraft, dem Volke Gottes in der diaconia der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen, in Verbindung mit dem Bischof und mit dessen Presbyterium«.<ref>Ebd., Nr. 1588.</ref> Wie bei allen Sakramenten mit Einprägung eines Charakters kommt der Gnade eine fortdauernde Wirkkraft zu. Sie blüht und lebt neu auf in dem Maße, in dem sie im Glauben angenommen und immer wieder angenommen wird.

8 Da die Diakone an einem niedrigeren Grad des kirchlichen Dienstamtes teilhaben, hängen sie in der Ausübung ihrer Gewalt notwendigerweise von den Bischöfen ab, die die Fülle des Weihesakraments innehaben. Außerdem stehen sie noch in einem besonderen Verhältnis zu den Priestern und sind gerufen, in Verbundenheit mit diesen dem Volk Gottes zu dienen.<ref>Vgl. II. Vatik. Konzil, Dekret Christus Dominus, 15.</ref>

Vom Gesichtspunkt der Kirchenordnung her gesehen wird der Diakon durch seine Weihe der Teilkirche bzw. der Personalprälatur, zu deren Dienst er zugelassen wurde, oder als Kleriker einem Institut des geweihten Lebens oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens inkardiniert.<ref>Vgl. CIC, can. 266.</ref> Das Rechtsinstitut der Inkardination ist nicht etwas mehr oder weniger Nebensächliches, sondern läßt sich als dauerhafte Verbindung des Dienstes für einen ganz konkreten Teil des Gottesvolkes charakterisieren. Sie beinhaltet eine kirchliche Zugehörigkeit auf juristischer, affektiver und geistlicher Ebene und zugleich die Verpflichtung zu dem mit dem Amt verbundenen Dienst.

3. Der Dienst des Diakons in den verschiedenen pastoralen Bereichen

9 Der Dienst des Diakons ist durch die Ausübung der drei dem geweihten Dienstamt eigenen munera gekennzeichnet, und zwar in der spezifischen Perspektive der diaconia. Bezüglich des munus docendi ist der Diakon berufen, die Hl. Schrift zu verkünden und das Volk zu unterweisen und zu ermahnen.<ref>Vgl. II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 29.</ref> Dies wird durch die Uberreichung des Evangeliars ausgedrückt, wie dies im Weiheritus selbst vorgesehen ist.<ref>Vgl. Pontificale Romanum – De Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, Nr. 210: ed. cit., 125.</ref>

Das munus sanctificandi des Diakons äußert sich im Gebet, in der feierlichen Spendung der Taufe, in der Aufbewahrung und Austeilung der Eucharistie, in der Assistenz und Segnung bei Trauungen, in der Leitung der Trauer- und Begräbnisfeiern sowie in der Verwaltung der Sakramentalien<ref>Vgl. II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 29.</ref> Dies macht deutlich, wie sehr der Dienst des Diakons in der Eucharistie seinen Ausgangs- und Zielpunkt hat und sich nicht in einer einfachen sozialen Dienstleistung erschöpfen darf.

Das munus regendi schließlich vollzieht sich im Einsatz für die Werke der Nächstenliebe und der Hilfeleistung<ref>Vgl. ebd.</ref> sowie in der Belebung von Gemeinden oder Bereichen des kirchlichen Lebens besonders im Hinblick auf die Nächstenliebe. Es ist dies der Dienst, der am ausgeprägtesten den Diakon kennzeichnet.

10 Die Grundzüge des ursprünglichen Dienstcharakters des Diakonats sind also sehr genau umschrieben, wie aus der alten Praxis des Diakonats und aus den Vorgaben der Konzilien klar ersichtlich ist. Wenn dieser ursprüngliche Dienstcharakter auch ein einziger ist, so gibt es doch verschiedene konkrete Formen seiner Ausübung, die sich von Mal zu Mal aus den unterschiedlichen pastoralen Gegebenheiten der einzelnen Kirchen ergeben. Bei der Festlegung des Ausbildungsweges darf man diese keinesfalls unberücksichtigt lassen.

4. Die Spiritualität des Diakons

11 Aus dem theologischen Selbstverständnis des Diakons lassen sich mit aller Klarheit die Grundlinien seiner besonderen Spiritualität ableiten, die sich wesentlich als eine Spiritualität des Dienstes darstellt.

Das Vorbild schlechthin ist Christus, der Diener, der ganz dem Dienst für Gott zum Wohl der Menschen gelebt hat. Im Knecht des ersten Gottesknechtsliedes im Buch Jesaia (vgl. Lk 4, 18-19) sah er sich selbst angekündigt; er hat sein Wirken ausdrücklich als Diakonie bezeichnet (vgl. Mt 20, 28; Lk 22, 27; Joh 13, 1-17; Phil 2, 7-8; 1 Petr 2, 21-25) und hat seinen Jüngern empfohlen, es gleichermaßen zu tun (vgl. Joh 13, 34-35; Lk 12, 37).

Die Spiritualität des Dienstes ist eine Spiritualität der gesamten Kirche, insofern die ganze Kirche nach dem Vorbild Mariens die »Magd des Herrn« (Lk 1, 28) ist, im Dienst am Heil der Welt. Eben damit die ganze Kirche diese Spiritualität des Dienstes besser leben könne, gibt der Herr ihr ein lebendiges und persönliches Zeichen seines eigenen Diener-Seins. Deshalb ist die Spiritualität des Dienstes in besonderer Weise die Spiritualität des Diakons. Tatsächlich ist er ja durch die heilige Weihe innerhalb der Kirche ein lebendiges Abbild Christi, des Dieners. Leitmotiv seines geistlichen Lebens wird deshalb der Dienst sein; seine Heiligkeit wird darin bestehen, sich zum hochherzigen und treuen Diener Gottes und der Menschen zu machen, besonders der ärmsten und am meisten leidenden; sein aszetischer Einsatz wird darauf ausgerichtet sein, jene Tugenden zu erwerben, die von der Ausübung seines Dienstes her gefordert sind.

12 Eine solche Spiritualität wird verständlicherweise Schritt um Schritt harmonisch mit jener Spiritualität verschmelzen müssen, die mit dem Lebensstand verbunden ist. Darum wird die Spiritualität des Diakons unterschiedliche Ausprägungen erfahren, je nachdem sie von einem Verheirateten, einem Witwer, einem Ehelosen, einem Ordensmann oder einem Geweihten, der in der Welt steht, gelebt wird. Der Ausbildungsweg muss diesen unterschiedlichen Ausprägungen Rechnung tragen und je nach der Art des einzelnen Kandidaten entsprechende geistliche Programme anbieten.

5. Die Aufgabe der Bischofskonferenzen

13 »Es ist Aufgabe der rechtmäßigen Bischofsversammlungen oder der Bischofskonferenzen, mit Zustimmung des Papstes festzulegen, ob und wo im Blick auf das Wohl der Gläubigen der Diakonat als ein eigener und beständiger Grad der Hierarchie eingerichtet werden soll«.<ref>Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, I, 1; a.a.O., 699.</ref>

Der Codex des kanonischen Rechtes weist den Bischofskonferenzen außerdem die Kompetenz zu, durch ergänzende Regelungen die Ordnung des Stundengebetes,<ref>Vgl. CIC, can. 276 § 2, 3°.</ref> das für die Zulassung geforderte Alter<ref>Vgl. ebd., can. 1031 § 3.</ref> und die Ausbildung, der sich can. 236 widmet, genauer festzulegen. Dieser Kanon legt fest, dass es den Bischofskonferenzen zukommt, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten geeignete Normen zu erlassen, damit die Kandidaten für den ständigen Diakonat, ob jünger oder älter, ob ledig oder verheiratet, »zur Pflege des geistlichen Lebens gebildet und für die rechte Erfüllung der diesem Weihegrad eigenen Aufgaben ausgebildet werden«.

14 Um den Bischofskonferenzen bei der Erarbeitung der Ausbildungswege zu helfen, die die besonderen Verhältnisse berücksichtigen und dennoch mit dem universalen Weg der Kirche übereinstimmen sollen, hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die vorliegende Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium erarbeitet, die ein Bezugspunkt sein will bei der Festlegung der Kriterien für die Urteilsbildung über die Berufung und der verschiedenen Bereiche der Ausbildung. Dieses Dokument stellt — seinem Charakter entsprechend — lediglich einige Grundzüge allgemeiner Natur auf, die jene normativen Leitlinien bilden, nach denen sich die Bischofskonferenzen in der Erarbeitung oder eventuellen Vervollkommnung ihrer jeweiligen nationalen rationes auszurichten haben. Ohne die Kreativität und Originalität der Teilkirchen unterdrücken zu wollen, werden so die Grundsätze und Maßstäbe aufgezeigt, auf deren Grundlage die Ausbildung der ständigen Diakone auf sicherem Weg und im Einklang mit den anderen Kirchen geplant werden kann. 15. In Entsprechung zu dem, was das II. Vatikanische Konzil selbst für die rationes institutionis sacerdotalis<ref>II. Vatik. Konzil, Dekret Optatam totius, 1.</ref> festgelegt hat, werden mit vorliegendem Dokument auch jene Bischofskonferenzen, die den ständigen Diakonat wiedereingerichtet haben, aufgefordert, ihre jeweiligen rationes institutionis diaconorum permanentium dem Heiligen Stuhl zur Prüfung und Gutheibung vorzulegen. Diese Gutheißung wird zunächst ad experimentum, dann für eine bestimmte Anzahl von Jahren gewährt, um so auch Überprüfungen von Zeit zu Zeit sicherzustellen.

6. Die Verantwortung der Bischöfe

16 Die Wiedereinführung des ständigen Diakonats in einer Nation bedeutet nicht die Verpflichtung seiner Einführung in allen Diözesen. Dem Diözesanbischof steht es zu, nach kluger Anhörung des Priesterrates und, wo es ihn gibt, des Pastoralrates die konkreten Notwendigkeiten der spezifischen Situation seiner Teilkirche zu bewerten und diesen Schritt zu tun oder auch nicht.

Im Falle, dass der Bischof sich für die Wiedereinführung des ständigen Diakonats entscheidet, muss es sein Anliegen sein, diesbezüglich unter den Laien wie unter den Priestern und Ordensleuten eine geeignete Katechese zu fördern, damit der Dienst des Diakons in seiner ganzen Tiefe verstanden werde. Zudem wird er die für die Heranbildung notwendigen Strukturen einrichten und geeignete Mitarbeiter ernennen, die ihm als unmittelbar für die Ausbildung Verantwortliche zur Seite stehen, oder er wird sich, je nach den Umständen, die Strukturen anderer Diözesen oder jene, die auf regionaler oder nationaler Ebene bestehen, zu Nutze machen.

Der Bischof wird ferner dafür sorgen, dass auf der Grundlage der nationalen ratio sowie der vorliegenden Erfahrungen eine eigene diözesane Ordnung erstellt und von Zeit zu Zeit angepaßt werde.

7. Der ständige Diakonat in den Instituten des gottgeweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens

17 Die Einrichtung des ständigen Diakonats unter den Mitgliedern der Institute des gottgeweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens wird durch die Normen des Apostolischen Schreibens Sacrum diaconatus ordinem geregelt. Dieses Schreiben bestimmt, dass »die Errichtung des ständigen Diakonats unter den Ordensleuten ein dem Hl. Stuhl vorbehaltenes Recht ist, dem allein es zusteht, die diesbezüglichen Beschlüsse der Generalkapitel zu prüfen und gutzuheißen«.<ref>Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, VII, 32: a.a.O., 703.</ref> Das bisher Gesagte — so fährt das Dokument fort — »muss auch als für die Mitglieder von anderen Instituten der evangelischen Räte geltend verstanden werden«.<ref>Ebd., VII, 35: a.a.O., 704.</ref>

Jedes Institut bzw. jede Gesellschaft, die für ihren Bereich das Recht zur Wiedereinrichtung des ständigen Diakonats erhielt, übernimmt auch die Verantwortung, die menschliche, geistliche, intellektuelle und pastorale Ausbildung ihrer Kandidaten sicherzustellen. Ein solches Institut bzw. eine solche Gesellschaft muss deshalb ein eigenes Ausbildungsprogramm erstellen, welches das eigene Charisma und die eigene Spiritualität des Instituts bzw. der Gesellschaft aufgreift und das gleichzeitig mit der vorliegenden Ratio fundamentalis übereinstimmt, besonders was die intellektuelle und pastorale Ausbildung anbelangt.

Das Programm eines jeden Instituts bzw. einer jeden Gesellschaft muss der Prüfung und Gutheißung durch die Kongregation für die Institute des gottgeweihten Lebens und für die Gesellschaften des apostolischen Lebens bzw. durch die Kongregation für die Evangelisierung der Völker und der Kongregation für die Orientalischen Kirchen für die Gebiete ihrer Zuständigkeit vorgelegt werden. Die jeweils zuständige Kongregation wird, nachdem sie die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu den Fragen der intellektuellen Ausbildung angehört hat, die Gutheißung aussprechen, zunächst ad experimentum, dann für eine bestimmte Anzahl von Jahren, um so auch Überprüfungen von Zeit zu Zeit sicherzustellen.

I. DIE VERANTWORTLICHEN TRÄGER DER AUSBILDUNG DER STÄNDIGEN DIAKONE

1. Die Kirche und der Bischof

18 Die Ausbildung der Diakone ist, wie auch die der anderen Diener und überhaupt aller Getauften, eine Aufgabe, die die ganze Kirche angeht. Diese Kirche, die vom Apostel Paulus als das »himmlische Jerusalem« und »unsere Mutter« (Gal 4, 26) gegrüßt wird, »gebiert durch Predigt und Taufe die vom Heiligen Geist empfangenen und aus Gott geborenen Kinder zum neuen und unsterblichen Leben«,<ref>II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 64.</ref> ähnlich wie Maria. Nicht nur dies: nach dem Vorbild der Mutterschaft Mariens begleitet sie ihre Kinder in mütterlicher Liebe und kümmert sich um alle, damit auch alle zur Fülle ihrer Berufung gelangen.

Die Sorge der Kirche um ihre Kinder findet ihren Ausdruck in der Verkündigung des Wortes und der Spendung der Sakramente, in der Liebe und in der Solidarität, im Gebet und im Einsatz ihrer verschiedenen Diener. In dieser sozusagen sichtbaren Sorge aber vergegenwärtigt sich die Sorge des Geistes Christi. In der Tat »dient das gesellschaftliche Gefüge der Kirche dem Geist Christi, der es belebt, zum Wachstum seines Leibes«,<ref>Ebd., 8.</ref> sei es in ihrer Gesamtheit wie auch in jedem einzelnen ihrer Glieder.

In der Sorge der Kirche um ihre Kinder ist also der Geist Christi der Erst-Handelnde. Er ist es, der sie ruft, der sie begleitet und ihre Herzen formt, damit sie seine Gnade erkennen und ihr hochherzig entsprechen können. Die Kirche muss sich dieser sakramentalen Dimension ihrer Erziehungsarbeit wohl bewußt sein.

19 In der Ausbildung der ständigen Diakone ist der eigene Bischof (bzw. der zuständige höhere Obere)<ref>Dem Diözesanbischof sind jene gleichgestellt, denen eine Territorialprälatur, eine Territorialabtei, ein Apostolisches Vikariat, eine Apostolische Präfektur oder eine ständig errichtete Apostolische Administratur zugewiesen ist (vgl. CIC, can. 368; 381 § 2), sowie eine Personalprälatur (vgl. CIC cann. 266 § 1 und 295) oder ein Militär-Ordinariat (vgl. Johannes Paul II., Apost. Konstitution Spirituali militum curae [21. April 1986], art. I § 1; art. II § 1: AAS 78 [1986] 482 und 483).</ref> das erste Zeichen und Instrument des Geistes Christi. Er ist der Letzt-Verantwortliche für die Urteilsbildung über ihre Berufung und für ihre Ausbildung.<ref>Vgl. CIC, cann. 1025 und 1029.</ref> Auch wenn er für gewöhnlich diese Aufgabe durch die dafür ausgewählten Mitarbeiter wahrnimmt, so wird er dennoch im Rahmen seiner Möglichkeiten bestrebt sein, persönlich jene kennenzulernen, die sich auf den Diakonat vorbereiten.

2. Die mit der Ausbildung Beauftragten

20 Die Personen, die in Abhängigkeit vom Bischof (bzw. vom zuständigen höheren Oberen) und in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft der Diakone eine besondere Verantwortung für die Ausbildung der Kandidaten für den ständigen Diakonat tragen, sind folgende: der Ausbildungsleiter, der Tutor (wo die Bewerberzahl einen solchen verlangt), der geistliche Leiter und der Pfarrer (bzw. jener Amtsträger, dem der Kandidat für die praktische Diakonatsausbildung anvertraut wurde).

21 Der vom Bischof (bzw. vom zuständigen höheren Oberen) ernannte Ausbildungsleiter hat die Aufgabe, die verschiedenen mit der Ausbildung befaßten Personen zu koordinieren, der ganzen Ausbildungsarbeit in ihren verschiedenen Dimensionen vorzustehen und Anregungen zu geben, Kontakte mit den Familien der verheirateten Bewerber und Kandidaten und mit ihren Herkunftsgemeinschaften zu halten. Zudem liegt es in seiner Verantwortung, nachdem er die übrigen Ausbilder — mit Ausnahme des geistlichen Leiters — gehört hat,<ref>Selbstverständlich auch den Leiter einer spezifischen Ausbildungsstätte, falls es einen solchen gibt (vgl. CIC, can. 236, 1°).</ref> dem Bischof (bzw. dem zuständigen höheren Oberen) ein Urteil über die Eignung der Bewerber zu ihrer Aufnahme unter die Kandidaten und dann über die Eignung der Kandidaten im Blick auf die Zulassung zum Stande des Diakonates abzugeben.

Wegen seiner entscheidungsreichen und sensiblen Aufgaben muss der Ausbildungsleiter mit großer Sorgfalt ausgewählt werden. Er muss ein Mann lebendigen Glaubens und von starker kirchlicher Gesinnung sein; er muss eine breite pastorale Erfahrung erworben und Weisheit, Ausgeglichenheit und Kommunikationsfähigkeit bewiesen haben; er muss zudem in Theologie und Pädagogik eingehend beschlagen sein.

Er kann Priester oder Diakon sein und sollte womöglich nicht gleichzeitig auch der Verantwortliche für die bereits geweihten Diakone sein. Es wäre in der Tat wünschenswert, diese Verantwortung von jener für die Ausbildung der Bewerber und Kandidaten getrennt zu halten.

22 Der vom Ausbildungsleiter aus Diakonen oder Priestern mit bewährter Erfahrung ausgewählte und vom Bischof (bzw. vom zuständigen höheren Oberen) ernannte Tutor ist der unmittelbare Begleiter jedes Bewerbers und jedes Kandidaten. Er ist beauftragt, den Weg eines jeden einzelnen aus der Nähe zu begleiten und ihm seine Hilfe und seinen Rat zur Lösung eventueller Schwierigkeiten bei der persönlichen Aneignung der verschiedenen Ausbildungselemente anzubieten. Außerdem ist er zur Zusammenarbeit mit dem Ausbildungsleiter gerufen bei der Planung der verschiedenen Ausbildungstätigkeiten und bei der Erstellung des Urteils über die Eignung, das dem Bischof (bzw. dem zuständigen höheren Oberen) vorgelegt werden muss. Je nach den Umständen soll der Tutor Verantwortung für eine einzelne Person oder für eine kleine Gruppe tragen.

23 Der geistliche Leiter wird von jedem Bewerber oder Kandidaten ausgewählt und muss vom Bischof bzw. vom höheren Oberen genehmigt werden. Seine Aufgabe besteht darin, sich ein Urteil über das innere Wirken des Geistes in der Seele der Berufenen zu bilden und gleichzeitig deren beständige innere Bekehrung zu begleiten und zu unterstützen; er muss zudem konkrete Ratschläge für das Heranreifen einer echten Spiritualität des Diakons und wirkungsvolle Anregungen für die Aneignung der damit verbundenen Tugenden geben. Aus allen diesen Gründen sind die Bewerber und Kandidaten eingeladen, sich im Blick auf die geistliche Leitung nur in der Tugend bewährten Priestern anzuvertrauen, die sich durch eine gute theologische Kultur, durch tiefe geistliche Erfahrung, durch hervorragendes pädagogisches Gespür sowie durch einen ausgeprägten und feinen Sinn für das, was Dienst bedeutet, auszeichnen.

24 Der Pfarrer (bzw. andere Amtsträger) wird vom Ausbildungsleiter im Einvernehmen mit dem Ausbildungsteam unter Berücksichtigung der jeweils unterschiedlichen Situation der Kandidaten ausgewählt. Seine Aufgabe ist es, dem ihm Anvertrauten eine lebendige Dienstgemeinschaft anzubieten und ihn in jene pastoralen Aufgabenfelder, die er für am geeignetsten hält, einzuführen und zu begleiten; außerdem wird er von Zeit zu Zeit die geleistete Arbeit zusammen mit dem Kandidaten auswerten und dem Ausbildungsleiter über den Verlauf der praktischen Ausbildung berichten.

3. Die Professoren

25 Die Professoren leisten zur Ausbildung der künftigen Diakone einen herausragenden Beitrag. Sie sind es, die durch die Lehre des von der Kirche bewahrten sacrum depositum den Glauben der Kandidaten nähren und diese für die Aufgabe, Lehrer des Gottesvolkes zu sein, befähigen. Aus diesem Grund müssen sie darum besorgt sein, nicht nur die notwendige wissenschaftliche Kompetenz und hinreichendes pädagogisches Geschick zu erwerben, sondern auch mit ihrem Leben jene Wahrheit zu bezeugen, die sie lehren.

Um ihren spezifischen Beitrag mit den übrigen Dimensionen der Ausbildung in Einklang zu bringen, ist es wichtig, dass die Professoren auch bereit sind, je nach den Umständen mit den anderen in der Ausbildung tätigen Personen zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. So werden sie zu einer einheitlichen Ausbildung der Kandidaten beitragen und ihnen die notwendige Synthese leichter machen können.

4. Die Ausbildungsgemeinschaft der ständigen Diakone

26 Die Bewerber und die Kandidaten für den ständigen Diakonat bilden naturgemäß ein Beziehungsfeld eigener Prägung, eine besondere kirchliche Gemeinschaft, die die Dynamik der Ausbildung tief beeinflußt.

Die Ausbildungsbeauftragten müssen dafür sorgen, dass diese Gemeinschaft von einer tiefen Spiritualität geprägt sei, von einem Sinn für Zugehörigkeit, von einem Geist der Dienstbereitschaft und des missionarischen Eifers, und dass sie einem ganz bestimmten Rhythmus von Begegnungen und Gebet folge.

Die Ausbildungsgemeinschaft der ständigen Diakone kann so für die Bewerber und Kandidaten für den Diakonat zu einer wertvollen Hilfe in der Abklärung ihrer Berufung, in der menschlichen Reifung, in der Einführung in das geistliche Leben, in das Studium der Theologie und in die pastorale Erfahrung werden.

5. Die Herkunftsgemeinschaften

27 Die Herkunftsgemeinschaften der Bewerber und Kandidaten für den Diakonat können einen nicht unwichtigen Einfluß auf deren Ausbildung ausüben.

Für die jüngeren Bewerber und Kandidaten kann die Familie eine außergewöhnliche Hilfe bedeuten. Sie soll eingeladen werden, »den Ausbildungsweg mit Gebet, mit Hochachtung, mit gutem Beispiel in den häuslichen Tugenden und mit geistlicher wie materieller Unterstützung, vor allem in schwierigen Momenten, zu begleiten... Auch wenn die Eltern und Familien der Berufswahl gleichgültig oder ablehnend gegenüberstehen, können die klare und ernsthafte Auseinandersetzung mit ihrer Ansicht und der Ansporn, der hieraus erwächst, eine große Hilfe sein, die ... Berufung in bewußterer und entschiedenerer Weise zur Reifung zu führen«.<ref>Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, 68: a.a.O., 775-776.</ref> Was die verheirateten Bewerber und Kandidaten angeht, wird man sich bemühen müssen sicherzustellen, dass die eheliche Gemeinschaft einen wertvollen Beitrag in der Bekräftigung ihres Ausbildungsweges in Richtung auf das Ziel des Diakonats leiste.

Die Pfarrgemeinde ist gerufen, den Weg zum Diakonat eines jeden ihrer Mitglieder mit der Unterstützung durch das Gebet und durch eine entsprechende Katechese zu begleiten, die zum einen die Gläubigen für diesen Dienst sensibilisiert und zum anderen dem Kandidaten eine echte Hilfe für die Abklärung seiner Berufung an die Hand gibt.

Auch die kirchlichen Verbände, aus denen die Bewerber und Kandidaten für den Diakonat hervorgehen, können für diese weiterhin eine Quelle der Hilfe und der Stütze, des Lichtes und der Wärme sein. Doch gleichzeitig müssen sie Achtung vor der Berufung ihrer Mitglieder in ein Dienstamt erkennen lassen und dürfen deren geistliches Reifen und deren echt diakonale Verfügbarkeit nicht behindern, sondern müssen diese fördern.

6. Der Bewerber und der Kandidat

28 Schließlich gilt es festzuhalten, dass einer, der sich auf den Diakonat vorbereitet, »sich als notwendige und unvertretbare Hauptperson der eigenen Ausbildung sehen mub: jede Ausbildung... ist letztlich eine Art Selbst-Bildung«.<ref>Ebd., 69: a.a.O., 778.</ref>

Selbst-Bildung bedeutet keine Isolierung, Abkapselung oder Loslösung von den Ausbildern, sondern Verantwortung und Dynamik in der hochherzigen Antwort auf den Ruf Gottes, indem die Personen und die Hilfsmittel, welche die göttliche Vorsehung bereitstellt, in höchstem Maße genützt werden.

Die Selbst-Bildung ist in dem festen Willen verwurzelt, in einem Leben gemäß dem Geist und im Einklang mit der empfangenen Berufung zu wachsen. Sie nährt sich von der demütigen Bereitschaft, die eigenen Grenzen und die eigenen Gaben anzuerkennen.

II. DAS PROFIL DER KANDIDATEN FÜR DEN STÄNDIGEN DIAKONAT

29 »Die Geschichte jeder Berufung zum Priester, wie übrigens auch jeder Berufung zum Christen, ist die Geschichte eines unvergleichlichen Dialogs zwischen Gott und dem Menschen, zwischen der Liebe Gottes, der den Menschen ruft, und der Freiheit des Menschen, der in der Liebe Gott antwortet«.<ref>Ebd., 36: a.a.O., 715-716.</ref> Doch gibt es neben dem Anruf Gottes und der Antwort des Menschen noch ein weiteres, wesentliches Element der Berufung, und zwar besonders der Berufung zu einem Dienstamt: die öffentliche Berufung durch die Kirche. »Vocari a Deo dicuntur qui a legitimis Ecclesiae ministris vocantur«.<ref>Catechismus ex decreto Concilii Tridentini ad Parochos, pars II, c. 7, n. 3, Turin 1914, 288.</ref> Diese Aussage darf nicht in einem vorwiegend juridischen Sinne verstanden werden, als ob es die berufende Autorität sei, die auch die Berufung bestimmt, sondern eher in einem sakramentalen Sinne, wonach die berufende Autorität als Zeichen und Werkzeug des persönlichen Eingreifens Gottes zu verstehen ist, das durch die Handauflegung Wirklichkeit wird. Nach einem solchen Verständnis gibt jede ordentliche Erwählung eine Inspiration Gottes weiter und bedeutet eine Erwählung durch Gott. Die Prüfung durch die Kirche ist also ausschlaggebend für die Auswahl der Berufung; dies gilt wegen seiner Bedeutung für die Kirche noch mehr für die Auswahl einer Berufung zum geweihten Dienstamt.

Die Urteilsbildung hat auf der Grundlage objektiver Kriterien zu geschehen, die zum Schatz der alten Überlieferung der Kirche gehören und den aktuellen pastoralen Bedürfnissen Rechnung tragen. Für die Urteilsbildung hinsichtlich der Berufung zum ständigen Diakonat sind ferner einige Erfordernisse allgemeiner Natur zu berücksichtigen, sowie andere, die dem besonderen Lebensstand der Berufenen entsprechen.

1. Allgemeine Voraussetzungen

30 Das erste Profil des Diakons wird vom hl. Paulus im Ersten Brief an Timotheus gezeichnet: »Ebenso sollen die Diakone sein: achtbar, nicht doppelzüngig, nicht dem Wein ergeben und nicht gewinnsüchtig; sie sollen mit reinem Gewissen am Geheimnis des Glaubens festhalten. Auch sie soll man vorher prüfen, und nur wenn sie unbescholten sind, sollen sie ihren Dienst ausüben... Die Diakone sollen nur einmal verheiratet sein und ihren Kindern und ihrer Familie gut vorstehen. Denn wer seinen Dienst gut versieht, erlangt einen hohen Rang und große Zuversicht im Glauben an Christus Jesus« (1 Tim 3, 8-10.12-13).

Die vom hl. Paulus genannten Eigenschaften sind vorwiegend menschliche Qualitäten, so als wolle er sagen, dab die Diakone ihren Dienst nur dann ausüben können, wenn sie auch in menschlicher Hinsicht geschätzte Vorbilder sind. An die Hinweise des hl. Paulus finden sich Anklänge in anderen Texten der Apostolischen Väter, besonders in der Didachè und beim hl. Polykarp. Die Didachè mahnt: »Wählt euch also Bischöfe und Diakone, die des Herrn würdig sind, ausgeglichene, nicht habgierige, sondern ehrliche und bewährte Männer«;<ref>Didachè, 15, 1: F. X. Funk (Hsg.), Patres Apostolici, I, o.c., 32-35.</ref> und der hl. Polykarp rät: »So sollen die Diakone vor seiner Gerechtigkeit ohne Fehler sein, als Diener Gottes und Christi, und nicht der Menschen; sie sollen keine Verleumder sein, nicht doppelzüngig, nicht geldgierig; tolerant in allem, barmherzig, engagiert; sie sollen ihren Weg in der Wahrheit des Herrn gehen, der sich zum Diener aller gemacht hat«.<ref>Hl. Polykarp, Epist. ad Philippenses, 5, 1-2: F. X. Funk (Hsg.), Patres Apostolici, I: o.c., 300-302.</ref>

31 Die Tradition der Kirche hat dann die Anforderungen, die die Echtheit einer Berufung zum Diakonat untermauern, weiter vervollständigt und präzisiert. Es sind vor allem jene, die für die Weihen allgemein gelten: »Weihen sind nur jenen zu erteilen, die... einen ungeschmälerten Glauben haben, von der rechten Absicht geleitet sind, über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sich guter Wertschätzung erfreuen, über einen untadeligen Lebenswandel und erwiesene Charakterstärke sowie über andere der zu empfangenden Weihe entsprechende physische und psychische Eigenschaften verfügen«.<ref>CIC, can. 1029. Vgl. can. 1051, 1°.</ref>

32 Das Profil der Kandidaten wird noch durch einige spezifische menschliche Eigenschaften und evangelische Tugenden vervollständigt, die von der diaconia verlangt werden. Unter den menschlichen Eigenschaften sind zu nennen: psychische Reife, Dialog und Kommunikationsfähigkeit, Verantwortungsbewußtsein, Fleiß, Ausgeglichenheit und Klugheit. Bei den evangelischen Tugenden sind von besonderer Bedeutung: Gebet, eucharistische und marianische Frömmigkeit, ein demütiger und ausgeprägter Sinn für die Kirche, Liebe zur Kirche und zu ihrer Sendung, eine Gesinnung der Armut, Bereitwilligkeit zum Gehorsam und zur brüderlichen Gemeinschaft, apostolischer Eifer, Verfügbarkeit für den Dienst, <ref>Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, II, 8: a.a.O., 700.</ref> liebende Zuwendung zu den Brüdern und Schwestern.

33 Außerdem sollen die Kandidaten für den Diakonat in lebendiger Weise in eine christliche Gemeinschaft eingebunden sein und bereits mit lobenswertem Einsatz Werke des Apostolates geleistet haben.

34 Sie können aus allen sozialen Schichten kommen und jedwede berufliche Arbeit ausüben, solange diese nach den kirchlichen Normen und dem klugen Urteil des Bischofs mit dem Stand des Diakons nicht unvereinbar ist.<ref>Vgl. CIC, cann. 285 §§ 1-2 und 289; Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, III, 17: a.a.O., 701.</ref> Außerdem muss diese Tätigkeit mit den Verpflichtungen der Ausbildung und mit einer wirkungsvollen Ausübung des Dienstes praktisch vereinbar sein.

35 Bezüglich des Mindestalters legt der Codex des kanonischen Rechtes fest: »Ein unverheirateter Kandidat für den ständigen Diakonat darf zu diesem Diakonat frühestens nach der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zugelassen werden, ein verheirateter Kandidat frühestens nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres«.<ref>CIC, can. 1031 § 2. Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, II, 5; III, 12: a.a.O., 699 und 700. Der can. 1031 § 3 schreibt vor: »Die Bischofskonferenzen können rechtlich festlegen, dass ein höheres Alter... verlangt ist«.</ref> Die Kandidaten müssen schließlich frei sein von Irregularitäten und Hindernissen.<ref>Vgl. CIC, cann. 1040-1042. Die vom can. 1041 angeführten Irregularitäten (dauernde Hindernisse) sind: 1) irgendeine Form von Geisteskrankheit oder eine andere psychische Erkrankung, aufgrund derer er nach Beratung mit Sachverständigen als unfähig für die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes zu beurteilen ist; 2) die Straftat der Apostasie, der Häresie oder des Schismas; 3) eine versuchte Eheschließung, sei es auch nur bürgerlich; 4) vorsätzliche Tötung eines Menschen oder vollendete Abtreibung; 5) schwerwiegende und vorsätzliche Verstümmelung, sowie versuchter Selbstmord; 6) unerlaubte Ausübung von Weihehandlungen. Die einfachen Hindernisse des can. 1042 sind: 1) Ausübung einer Tätigkeit, die dem Stand des Klerikers unangemessen ist; 2) der Stand des Neugetauften (vorbehaltlich eines anderen Urteils des Ordinarius).</ref>

2. Voraussetzungen gemäß dem Lebensstand der Kandidaten

a) Ehelose

36 »Durch ein vom Ökumenischen Konzil selbst bestätigtes Kirchengesetz sind jene, die in der Jugend zum Diakonat berufen sind, zur Beobachtung des Zölibats verpflichtet«.<ref>Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, II, 4: a.a.O., 699. Vgl. II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 29.</ref> Es ist dies ein dem heiligen Dienst besonders angemessenes Gesetz, unter das sich freien Willens jene stellen, die das Charisma dazu empfangen haben.

Der im Zölibat gelebte ständige Diakonat verleiht diesem Dienst manche einzigartige Charakterzüge. Denn die sakramentale Gleichsetzung mit Christus ist in engem Zusammenhang mit dem ungeteilten Herzen zu sehen, d.h. mit einer bräutlichen, ausschließlichen, immerwährenden und ganzheitlichen Erwählung der einzigen und höchsten Liebe; der Dienst an der Kirche kann mit der vollen Verfügungsbereitschaft rechnen; die Verkündigung des Gottesreiches wird vom mutigen Zeugnis dessen getragen, der um dieses Reiches willen auch auf die wertvollsten Güter verzichtet hat.

b) Verheiratete

37 »Wo es sich um verheiratete Männer handelt, ist darauf zu achten, dass zum Diakonat solche zugelassen werden, die schon seit vielen Jahren in der Ehe leben und bewiesen haben, dass sie ihrem eigenen Haus vorzustehen wissen, und deren Frau und Kinder ein wirklich christliches Leben führen und sich eines guten Leumundes erfreuen«.<ref>Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, III, 13; a.a.O., 700.</ref>

Doch nicht nur dies. Abgesehen von einem stabilen Familienleben können die verheirateten Kandidaten nicht zur Weihe zugelassen werden, »wenn nicht im Voraus nicht nur die Zustimmung der Ehefrau feststeht, sondern auch deren christliche Rechtschaffenheit, und dass sie natürliche Eigenschaften besitzt, die dem Dienst ihres Mannes nicht hinderlich oder abträglich sind«.<ref>Ebd., III, 11: a.a.O., 700. Vgl. CIC, cann. 1031 § 2 und 1050, 3°.</ref>

c) Witwer

38 »Nach dem Empfang der Weihe sind die Diakone, auch jene in höherem Alter geweihten, kraft traditioneller Kirchendisziplin zu einer Eheschließung unfähig«.<ref>Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, III, 16; a.a.O., 701; Apost. Schreiben Ad pascendum, VI: a.a.O., 539; CIC, can. 1087.</ref> Derselbe Grundsatz gilt für die Diakone, die Witwer geworden sind.<ref>Der Rundbrief Prot. 26397 der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vom 6. Juni 1997 sieht vor, dass nur eine der folgenden Bedingungen gegeben sein muss, um Dispens vom Hindernis des can. 1087 zu erhalten: die große und erprobte Nützlichkeit des Dienstes des Diakons für die Diözese seiner Zugehörigkeit; das Vorhandensein von Kindern im Kindesalter, welche mütterlicher Zuwendung bedürfen; das Vorhandensein von alten bzw. betagten Eltern oder Schwiegereltern, welche der Pflege bedürfen.</ref> Diese sind gerufen, in ihrem Lebensstand den Beweis menschlicher und geistlicher Bewährung zu erbringen.

Außerdem wird für die Annahme verwitweter Kandidaten vorausgesetzt, dass sie bereits in angemessener Weise für die menschliche und christliche Versorgung ihrer Kinder Vorkehrungen getroffen haben bzw. deutlich zeigen, dass sie dazu in der Lage sind.

d) Mitglieder von Instituten des gottgeweihten Lebens und von Gesellschaften des apostolischen Lebens

39 Die ständigen Diakone, die Instituten des gottgeweihten Lebens oder Gesellschaften des apostolischen Lebens angehören,<ref>Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, VII, 32-35: a.a.O., 703-704.</ref> sind gerufen, ihren Dienst durch das besondere Charisma, das sie empfangen haben, zu bereichern. Denn obschon ihr pastoraler Einsatz unter der Jurisdiktion des Ortsordinarius steht,<ref>Vgl. Ders., Apost. Schreiben Ecclesiae sanctae (6. August 1966), I, 25 § 1: AAS 58 (1966) 770.</ref> so ist er doch von den besonderen Zügen ihres Standes als Ordensmänner oder als Gottgeweihte geprägt. Sie werden sich deshalb bemühen, ihre Berufung als Ordensleute oder Gottgeweihte mit der Berufung zum Dienstamt in Einklang zu bringen und ihren eigenständigen Beitrag zur Sendung der Kirche anzubieten.

III. DER WEG DER AUSBILDUNG ZUM STÄNDIGEN DIAKONAT

1. Die Vorstellung der Bewerber

40 Der Entschluß, die Ausbildung zum Diakonat zu beginnen, kann sowohl durch die Initiative des Bewerbers selbst erfolgen oder durch den ausdrücklichen Vorschlag der Gemeinschaft, der der Bewerber angehört. In jedem Fall muss ein solcher Entschluß von der Gemeinschaft angenommen und geteilt werden.

Es ist der Pfarrer (bzw. bei den Ordensleuten der Obere), der dem Bischof (bzw. dem zuständigen höheren Oberen) den Bewerber für den Diakonat im Namen der Gemeinschaft vorzustellen hat. Er wird dies tun, indem er der Bewerbung eine Darlegung der Gründe für die Bewerbung und einen Lebenslauf mit Erwähnung der pastoralen Tätigkeiten des Bewerbers beifügt.

Nach Beratung mit dem Ausbildungsleiter und dem Ausbildungsteam wird der Bischof (bzw. der zuständige höhere Obere) entscheiden, ob er den Bewerber zur vorbereitenden Phase zuläßt oder nicht.

2. Die vorbereitende Phase

41 Mit der Aufnahme unter die Bewerber um den Diakonat beginnt eine vorbereitende Phase, die eine angemessene Zeit dauern soll. Es ist eine Zeit, in der die Bewerber in eine tiefere Kenntnis der Theologie, der Spiritualität und des Dienstes des Diakons eingeführt und zu einer sorgfältigen Prüfung ihrer Berufung eingeladen werden.

42 Verantwortlich für die vorbereitende Phase ist der Ausbildungsleiter, der je nach den Umständen die Bewerber einem oder mehreren Tutoren zuweisen kann. Es ist wünschenswert, dass die Bewerber, wo die Umstände dies erlauben, eine eigene Gemeinschaft bilden, mit einem eigenen Rhythmus von Begegnungen und Gebetszeiten, wobei auch gemeinsame Zeiten mit der Gemeinschaft der Kandidaten vorgesehen werden sollten.

Der Ausbildungsleiter wird sich versichern, dass jeder Bewerber von einem genehmigten geistlichen Leiter begleitet wird; er wird mit dem Pfarrer (oder anderen Priester) eines jeden Kontakt aufnehmen, um das pastorale Praktikum zu planen. Außerdem wird er sich darum kümmern, den Kontakt zu den Familien der verheirateten Bewerber aufzunehmen, um sich von deren Bereitschaft zu überzeugen, die Berufung ihres Familienmitglieds anzunehmen, mitzutragen und zu begleiten.

43 Das Programm der vorbereitenden Phase sollte in der Regel keine schulmäßigen Vorlesungen beinhalten, sondern Treffen zum Gebet, Unterweisungen, Momente der Besinnung und des kritischen Austausches, die eine objektive Urteilsbildung über die Berufung nach einem gut gegliederten Plan erleichtern sollen.

Bereits in dieser Phase sollen nach Möglichkeit auch die Ehefrauen der Bewerber miteinbezogen werden.

44 Auf der Grundlage der für den Dienst des Diakons erforderlichen Voraussetzungen sollen die Bewerber aufgefordert werden, eine freie und bewußte Entscheidung zu treffen, die unbeeinflußt ist von persönlichen Interessen oder irgendwelchen äußeren Zwängen. <ref>Vgl. CIC, can. 1026.</ref> Am Ende der vorbereitenden Phase berät sich der Ausbildungsleiter mit dem Ausbildungsteam, bewertet alle ihm verfügbaren Elemente und legt dem eigenen Bischof (bzw. dem zuständigen höheren Oberen) ein Gutachten, das ein Profil der Persönlichkeit der Bewerber zeichnet, und, falls dies erbeten ist, auch ein Urteil über deren Eignung vor.

Seinerseits wird der Bischof (bzw. der zuständige höhere Obere) unter die Kandidaten für den Diakonat nur solche zulassen, über deren Eignung er moralische Gewißheit gewonnen hat, sei es durch persönliche Kenntnis, sei es aufgrund der Informationen der Ausbilder.

3. Die liturgische Feier der Aufnahme unter die Kandidaten für den Stand des Diakonats

45 Die Aufnahme unter die Kandidaten für den Stand des Diakonats geschieht in einem eigenen liturgischen Ritus, »durch den der Bewerber um das Diakonat oder um das Priestertum öffentlich seinen Willen bekundet, dass er sich Gott und der Kirche für die Ausübung der heiligen Weihe verpflichten will; durch die Annahme dieser Erklärung wählt die Kirche ihrerseits den Bewerber aus und beruft ihn, sich auf den Empfang der heiligen Weihe vorzubereiten, wodurch er ordnungsgemäß unter die Kandidaten um den Diakonat aufgenommen ist«.<ref>Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum, Einleitung; vgl. I, a): a.a.O., 537-538. Vgl. CIC, can. 1034 § 1. Der Ritus der Aufnahme unter die Weihekandidaten findet sich im Pontificale Romanum – De Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, Appendix, II: ed. cit., 232 ff.</ref>

46 Zuständiger Oberer für diese Aufnahme ist der eigene Bischof oder, für die Mitglieder eines klerikalen Ordensinstituts päpstlichen Rechtes oder einer klerikalen Gesellschaft des Apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes, der höhere Obere.<ref>Vgl. CIC, cann. 1016 und 1019.</ref>

47 Wegen seines öffentlichen Charakters und seiner Bedeutung für die Kirche soll dem Ritus der entsprechende Wert beigemessen werden und dieser vorzugsweise an einem Festtag stattfinden. Der Bewerber möge sich durch Exerzitien darauf vorbereiten. 48. Dem liturgischen Ritus für die Zulassung muss ein Antrag um Aufnahme unter die Kandidaten vorausgehen, der vom Bewerber selbst ausgefertigt und eigenhändig unterzeichnet und vom eigenen Bischof bzw. höheren Oberen), an den er gerichtet ist, schriftlich angenommen werden muss.<ref>Vgl. ebd., can. 1034 § 1; Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum, I a): a.a.O., 538.</ref>

Die Aufnahme unter die Kandidaten für den Diakonat begründet keinerlei Anrecht auf den unbedingten Empfang der Diakonatsweihe. Sie ist eine erste offizielle Anerkennung der positiven Anzeichen für eine Berufung zum Diakonat, die sich während der folgenden Ausbildungsjahre bestätigen muss.

4. Die Ausbildungszeit

49 Das Ausbildungsprogramm muss für alle Kandidaten wenigstens drei Jahre dauern, und zwar zusätzlich zur vorbereitenden Phase.<ref>Vgl. CIC, can. 236, und die Artikel 41-44 der vorliegenden Ratio.</ref>

50 Der Codex des kanonischen Rechtes schreibt vor, dass die jungen Kandidaten ihre Ausbildung »wenigstens drei Jahre lang bei einem Aufenthalt in einem dafür bestimmten Haus, wenn der Diözesanbischof nicht aus schwerwiegenden Gründen anders bestimmt«,<ref>CIC, can. 236, 1°. Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, II, 6: a.a.O., 699.</ref> erhalten müssen. Für die Errichtung eines solchen Hauses »mögen die Bischöfe desselben Landes oder nötigenfalls auch mehrerer Länder gemeinsam je nach den unterschiedlichen Verhältnissen ihre Kräfte zusammenfassen. Dann sollen sie für dessen Führung besonders geeignete Obere aussuchen und präzise Normen für die Disziplin und die Studienordnung erlassen«.<ref>Ebd., II, 7: a.a.O., 699.</ref> Man sorge auch dafür, dass diese Kandidaten die Verbindung mit den Diakonen ihrer eigenen Diözese aufrecht erhalten.

51 Für die ledigen oder verheirateten Kandidaten vorgerückten Alters schreibt der Codex des kanonischen Rechtes vor, dass sie ihre Ausbildung »nach einer auf drei Jahre angelegten Ausbildungsordnung, die von der Bischofskonferenz erlassen ist«,<ref>CIC, can. 236, 2°.</ref> erhalten sollen. Wo die Umstände es erlauben, muss die Umsetzung dieser Ausbildungsordnung zu einer lebendigen Teilhabe an der Gemeinschaft der Kandidaten führen, muss einen eigenen Zeitplan für ihre Treffen zum Gebet und zur Ausbildung haben und auch gemeinsame Momente mit der Gemeinschaft der Bewerber vorsehen.

Für die Ausbildung dieser Kandidaten sind verschiedene Organisationsmodelle möglich. Wegen der Verpflichtungen in Beruf und Familie sehen die häufigsten Modelle Treffen für Ausbildung und Schulung in den Abendstunden vor, an Wochenenden, im Urlaub oder in einer Verbindung der unterschiedlichen Möglichkeiten. Wo dies sich aus entfernungsbedingten Gründen als besonders schwierig erweisen sollte, wird man andere Modelle suchen müssen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken oder sich der modernen Kommunikationsmöglichkeiten bedienen.

52 Für Mitglieder von Instituten des gottgeweihten Lebens oder von Gesellschaften des apostolischen Lebens soll die Ausbildung gemäß den Richtlinien der eventuellen Ratio des eigenen Instituts oder der eigenen Gesellschaft erfolgen oder auch unter Nutzung der Strukturen der Diözese, in der die Kandidaten sich befinden.

53 In jenen Fällen, in denen die oben angeführten Ausbildungswege nicht eingeführt werden oder sich als undurchführbar erweisen sollten, »soll der Bewerber zu seiner Ausbildung einem vorbildlichen Priester anvertraut werden, der sich seiner annimmt, ihn unterweist und deshalb auch seine Weisheit und Reife zu beurteilen vermag. Immer jedoch ist aufmerksam darüber zu wachen, dass ausschließlich geeignete und erfahrene Männer zur heiligen Weihe zugelassen werden«.<ref>Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, III, 15: a.a.O., 701.</ref>

54 In allen Fällen hat der Ausbildungsleiter (bzw. der beauftragte Priester) sicherzustellen, dass während der gesamten Zeit der Ausbildung jeder Kandidat gewissenhaft die geistliche Leitung mit dem eigenen genehmigten geistlichen Leiter pflege. Außerdem sorge er dafür, das pastorale Praktikum eines jeden einzelnen zu begleiten, zu bewerten und eventuell abzuändern.

55 Das Ausbildungsprogramm, für das im folgenden Kapitel einige Grundlinien beschrieben werden, soll die verschiedenen Dimensionen der Ausbildung (menschlich, geistlich, theologisch und pastoral) harmonisch miteinander verbinden, es soll theologisch gut fundiert sein, eine spezifische pastorale Zielsetzung aufweisen und an die örtlichen Erfordernisse und Pastoralpläne angepaßt sein.

56 In den für angemessen gehaltenen Formen sollen auch die Frauen und die Kinder der verheirateten Kandidaten mit einbezogen werden, ebenso die Gemeinschaften, denen sie angehören. Insbesondere soll auch für die Ehefrauen der Kandidaten ein speziell auf sie zugeschnittenes Bildungsprogramm erstellt werden, das sie für ihre künftige Aufgabe der Begleitung und der Unterstützung des Dienstes ihres Mannes befähige.

5. Die Übertragung der Dienstämter des Lektorats und Akolythats

57 »Bevor jemandem der ständige Diakonat oder der Diakonat als Vorstufe erteilt wird, muss er die Dienste des Lektors und des Akolythen übernommen und eine angemessene Zeit lang ausgeübt haben«,<ref>CIC, can. 1035 § 1.</ref> »damit er sich besser auf die künftigen Dienste des Wortes und am Altar einrichte«.<ref>Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum, II: a.a.O., 539; Apost. Schreiben Ministeria quaedam (15. August 1972), XI: AAS 64 (1972) 533.</ref> Die Kirche nämlich »hält es für sehr angemessen, dass die Kandidaten um die heiligen Weihen sowohl im Studium als auch in der stufenweisen Ausübung des Dienstes am Wort und am Altar diesen doppelten Aspekt der priesterlichen Funktion kennen und bedenken, um eine enge Beziehung zu ihnen zu schaffen. Auf diese Weise wird die Echtheit ihres Dienstes größere Wirksamkeit erhalten. Die Kandidaten werden dann im vollen Bewußtsein ihrer Berufung zu den heiligen Weihen treten, "eifrig im Geiste, bereit, dem Herrn zu dienen, beharrlich im Gebet und aufmerksam für die Bedürfnisse der Heiligen" (Röm 12, 11-13)«.<ref>Ders., Apost. Schreiben Ad pascendum, Einleitung: a.a.O., 538.</ref> Die Identität dieser Dienstämter und deren pastorale Bedeutsamkeit werden im Apostolischen Schreiben Ministeria quaedam dargestellt, auf welches hiermit verwiesen sei.

58 Die Bewerber um das Lektorat und Akolythat werden auf Einladung des Ausbildungsleiters ihre Bitte um Zulassung frei und unterschrieben dem Ordinarius (dem Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen) vorlegen, der über die Zulassung zu entscheiden hat.<ref>Vgl. Ders., Apost. Schreiben Ministeria quaedam, VIII a): a.a.O., 533.</ref> Nach erfolgter Zulassung nimmt der Bischof bzw. der höhere Obere gemäß dem Ritus des Pontificale Romanum<ref>Vgl. Pontificale Romanum – De Institutione Lectorum et Acolythorum, Editio typica, Typis Polyglottis Vaticanis 1972.</ref> die Übertragung der Dienste vor.

59 Zwischen der Übertragung des Lektorats und des Akolythats sollte sinnigerweise eine bestimmte Zeit vergehen, so dass der Kandidat den übertragenen Dienst auch ausüben kann.<ref>Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Ministeria quaedam, X: a.a.O., 533; Apost. Schreiben Ad pascendum, IV: a.a.O., 539.</ref> »Zwischen der Übertragung des Akolythates und der Erteilung des Diakonates ist eine Zwischenzeit von wenigstens sechs Monaten einzuhalten«.<ref>CIC, can. 1035 § 2.</ref>

6. Die Diakonatsweihe

60 Am Ende des Ausbildungsganges kann der Kandidat, wenn er in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsleiter überzeugt ist, die nötigen Voraussetzungen für die Weihe zu haben, dem eigenen Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen »eine eigenhändig abgefaßte und unterschriebene Erklärung übergeben, durch die er bekundet, dass er von sich aus und frei die heilige Weihe empfangen und sich dem kirchlichen Dienst für immer widmen wird; zugleich hat er um Zulassung zum Weiheempfang zu bitten«.<ref>Ebd., can. 1036. Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum, V: a.a.O., 539.</ref>

61 Diesem Antrag muss der Kandidat Taufschein und Firmzeugnis sowie die Bescheinigung über die erfolgte Übertragung der Dienste laut can. 1035 und eine Bestätigung über die ordnungsgemäß nach can. 1032 abgeschlossenen Studien beifügen.<ref>Vgl. CIC, can. 1050.</ref> Wenn der zu Weihende verheiratet ist, muss er außerdem den Trauschein und die schriftliche Zustimmung seiner Ehefrau vorlegen.<ref>Vgl. ebd., cann. 1050, 3° und 1031 § 2.</ref>

62 Nachdem der Bischof (bzw. der zuständige höhere Obere) den Antrag des Kandidaten erhalten hat, wird er dessen Eignung durch ein sorgfältiges Skrutinium bewerten. Vor allem wird er das Zeugnis prüfen, das ihm der Ausbildungsleiter »über die für den Weiheempfang erforderlichen Eigenschaften, näherhin über die Rechtgläubigkeit des Kandidaten, seine echte Frömmigkeit, seinen guten Lebenswandel, seine Eignung für die Ausübung des Dienstes und ebenso, aufgrund einer gehörigen Untersuchung, über seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand«<ref>Ebd., can. 1051, 1°.</ref> vorzulegen hat. Der Diözesanbischof bzw. der höhere Obere »kann sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des Skrutiniums noch anderer Mittel bedienen, die ihm, je nach den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen, zweckdienlich erscheinen, wie beispielsweise Führungszeugnisse, Bekanntmachungen oder andere Erkundigungen«.<ref>Ebd., can. 1051, 2°.</ref> Der Bischof bzw. der zuständige höhere Obere wird nach Feststellung der Eignung des Kandidaten und nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dieser sich der neu zu übernehmenden Pflichten<ref>Vgl. ebd., can. 1028. Für die Pflichten, welche die zu Weihenden mit dem Diakonat übernehmen, vgl. cann. 273-289. Für die verheirateten Diakone ist noch das Hindernis im Blick auf eine Wiederheirat anzufügen (vgl. can. 1087).</ref> bewußt ist, diesen zur Diakonatsweihe zulassen.

63 Vor der Weihe muss der ehelose Kandidat sich nach dem vorgeschriebenen Ritus<ref>Vgl. ebd., can. 1037; Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum, VI: a.a.O., 539.</ref> öffentlich zum Zölibat verpflichten; dazu ist auch ein Kandidat aus einem Institut des gottgeweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens verpflichtet, der ewige Gelübde abgelegt oder andere endgültige Verpflichtungen in seinem Institut oder in seiner Gesellschaft übernommen hat.<ref>Vgl. Pontificale Romanum – De Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, Nr. 177: ed. cit., 101.</ref> Alle Kandidaten sind gehalten, noch vor der Weihe persönlich das Glaubensbekenntnis abzulegen und den Treueeid entsprechend der vom Hl. Stuhl gutgeheißenen Formel zu leisten, und zwar in Gegenwart des Ortsordinarius oder eines von ihm Delegierten.<ref>Vgl. CIC, can. 833, 6°; Kongregation für die Glaubenslehre, Professio fidei et Iusiurandum fidelitatis in suscipiendo officio nomine Ecclesiae exercendo: AAS 81 (1989) 104-106 und 1169.</ref>

64 »Jeder Weihebewerber... zum Diakonat ist vom eigenen Bischof oder aufgrund von dessen rechtmäßigem Weiheentlaßschreiben zu weihen«.<ref>CIC, can. 1015 § 1.</ref> Wenn der zu Weihende einem klerikalen Ordensinstitut päpstlichen Rechtes oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes angehört, steht es dessen höherem Oberen zu, ihm das Weiheentlaßschreiben auszustellen.<ref>Vgl. ebd., can. 1019.</ref>

65 Die Weihe selbst, die nach dem Ritus des Pontificale Romanum<ref>Pontificale Romanum – De Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, cap. III, De Ordinatione Diaconorum: ed. cit., 100-142.</ref> vollzogen werden muss, soll während einer feierlichen Messe möglichst an einem Sonntag oder vorgeschriebenen Feiertag und gewöhnlich in der Kathedralkirche<ref>Vgl. CIC, cann. 1010-1011.</ref> geschehen. Die Weihekandidaten bereiten sich auf die Weihe vor in »geistlichen Exerzitien von wenigstens fünf Tagen ..., wobei Ort und Weise vom Ordinarius bestimmt werden«.<ref>Ebd., can. 1039.</ref> Während des Weiheritus soll der Teilnahme der Ehefrauen und der Kinder der verheirateten Weihekandidaten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

[Fortsetzung folgt]

Anmerkungen

<references />