Institutio diaconorum permanentium (Wortlaut)

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Grundnormen
Institutio diaconorum permanentium

der Kongregation für das katholische Bildungswesen
unseres Heiligen Vaters
Johannes Paul II.
für die Ausbildung der ständigen Diakone
22. Februar 1998
(Offizieller lateinischer Text: AAS 90 [1998] 843-879)

(Quelle: Die deutsche Fassung auf der Vatikanseite)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


EINLEITUNG

1. Die einzelnen Bildungsgänge

1 Die ersten Richtlinien für die Ausbildung der ständigen Diakone wurden mit dem Apostolischen Schreiben »Sacrum diaconatus ordinem«<ref> Vgl. Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem (18. Juni 1967): AAS 59 (1967) 697-704. Das Apostolische Schreiben bestimmt in Kapitel II, das sich mit den jungen Kandidaten befaßt: »6. Die jungen Kandidaten des Diakonats sollen in einer besonderen Einrichtung aufgenommen werden, wo sie geprüft und für ein wahrhaft evangelisches Leben erzogen werden, und wo sie eine Ausbildung empfangen, die es ihnen ermöglicht, ihre besonderen Aufgaben erfolgreich auszuüben. 9. Der eigentliche Bildungsgang zum Diakonat sollte wenigstens drei Jahre dauern; außerdem soll die Studienordnung derart gestaltet werden, dass die Kandidaten in zunehmendem Maße, Schritt für Schritt, bereit werden, die verschiedenen Dienste eines Diakons qualifiziert und fruchtbar zu erbringen. Insgesamt soll der Studienzyklus so angelegt werden, dass während des letzten Jahres eine eigene Vorbereitung auf jene besonderen Ämter hin erfolgt, die hauptsächlich auf die Diakone zukommen werden. 10. Dazu kommen noch die praktischen Übungen für den Religionsunterricht für Kinder und andere Gläubige, die Leitung und Förderung des Kirchengesangs, der Vortrag der Heiligen Schrift in den Versammlungen der Gläubigen, die Predigt und die Unterweisung des Volkes, die dem Diakon zustehende Verwaltung der Sakramente, die Krankenbesuche und, ganz allgemein, die Erfüllung jener Dienste, die ihnen übertragen werden können«. Dasselbe Apostolische Schreiben legt in Kapitel III, das den älteren Kandidaten gewidmet ist, fest: »14. Es ist wünschenswert, dass auch solche Kandidaten über ein überdurchschnittliches Wissen verfügen, wie in Nr. 8, 9 und 10 gesagt wurde, oder dass sie wenigstens aufgrund jener intellektuellen Vorbereitung geeignet seien, die nach dem Urteil der Bischofskonferenzen für die Ausübung ihrer spezifischen Tätigkeiten unverzichtbar ist. Deshalb sollen sie eine bestimmte Zeit lang in einer besonderen Einrichtung aufgenommen werden, wo sie all das sich aneignen können, was sie für eine würdige Wahrnehmung ihres diakonalen Dienstes brauchen. 15. Wo dies undurchführbar sein sollte, soll der Bewerber für seine Ausbildung einem vorbildlichen Priester anvertraut werden, der sich seiner annimmt, ihn unterrichtet und deshalb auch seine Klugheit und Reife zu beurteilen vermag«.</ref> erlassen.

Diese Richtlinien wurden im Rundschreiben Come è a conoscenza der Heiligen Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 16. Juli 1969 aufgegriffen und näher verdeutlicht. In diesem Schreiben waren »verschiedene Formen der Ausbildung« entsprechend den »verschiedenen Formen des Diakonats« (für Ehelose, für Verheiratete, für »Diakone, die für Missions- oder Entwicklungsländer bestimmt sind«, oder für solche, die berufen sind, »ihren Dienst in Ländern mit einem gewissen Zivilisationsstand und einigermaßen hohem kulturellen Niveau zu leisten«) vorgesehen. Bezüglich der lehrmäßigen Ausbildung wurde bestimmt, dass sie höher als die eines einfachen Katecheten sein musste und in gewisser Weise der des Priesters entsprechen sollte. Im weiteren wurden die Lehrinhalte aufgeführt, die bei der Erstellung des Studienprogramms zu berücksichtigen waren.<ref>Das Rundschreiben der Kongregation wies darauf hin, dass die Kurse das Studium der Hl. Schrift, der Dogmatik, der Moral, des Kirchenrechts und der Liturgie beinhalten sollten, sowie jene »technischen Fächer, durch welche die Kandidaten auf bestimmte Dienste vorbereitet werden, wie z.B. Psychologie, katechetische Pädagogik, Rhetorik, kirchlicher Gesang, Errichtung von katholischen Organisationen, kirchliche Verwaltung, Führung der Kirchenbücher (für Taufen, Firmungen, Eheschließungen, Verstorbene), usw.«.</ref>

Das nachfolgende Apostolische Schreiben Ad pascendum legte genauer fest: »Was den theologischen Studiengang anbelangt, der der Weihe der ständigen Diakone vorauszugehen hat, so ist es Aufgabe der Bischofskonferenzen, unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände geeignete Normen zu erlassen und diese der Heiligen Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur Gutheißung vorzulegen«.<ref>Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum (15. August 1972), VII b): AAS 64 (1972) 540.</ref>

Der neue Codex des kanonischen Rechtes übernimmt in can. 236 die wesentlichen Elemente dieser Richtlinie.

2 Rund dreißig Jahre nach den ersten Richtlinien und mit Hilfe der nachfolgenden Erfahrungen wurde es nunmehr als angebracht erachtet, die vorliegende Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium zu erarbeiten. Sie möchte als eine Hilfe verstanden werden, um bei aller Berücksichtigung der rechtmäßigen Unterschiede zu einer Orientierung und Harmonisierung der Ausbildungsprogramme zu gelangen, die von den Bischofskonferenzen und den Diözesen entworfen wurden und die gelegentlich stark voneinander abweichen.

2. Die Bezugnahme auf eine sichere Theologie des Diakonats

3 Die Effektivität der Ausbildung der ständigen Diakone hängt zum großen Teil vom theologischen Verständnis des Diakonats ab, das ihr zugrunde gelegt wird. Denn dieses Verständnis liefert die Koordinaten für die Festlegung und Orientierung des Ausbildungswegs und zeigt gleichzeitig das Ziel auf, das anzustreben ist.

Das über tausendjährige fast vollständige Verschwinden des ständigen Diakonats in der Kirche des Westens hat das Verständnis der tiefen Wirklichkeit dieses Dienstes sicherlich erschwert. Dennoch kann man nicht sagen, dass allein schon deshalb auch die Theologie des Diakonats keinerlei autoritativen Bezugspunkt habe und völlig ins Belieben der verschiedenen theologischen Meinungen gestellt sei. Solche Bezugspunkte gibt es, und sie sind sehr klar, auch wenn sie noch weiterer Entfaltung und Vertiefung bedürfen. Im folgenden werden ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige von ihnen in Erinnerung gerufen, die als besonders bedeutsam erscheinen.

4 Wie jede andere christliche Identität, so ist auch der Diakonat vor allem in seiner Einbindung in die Kirche zu sehen, die als Geheimnis der dreifaltigen Gemeinschaft in missionarischer Dynamik verstanden wird. Dies ist ein notwendiger Gesichtspunkt bei der Definition der Identität eines jeden geweihten Dieners, wenn auch kein erstrangiger, da ja ihre volle Wahrheit darin besteht, spezifische Teilhabe und Wiedervergegenwärtigung des Dienstes Christi zu sein.<ref>Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis (25. März 1992), 12: AAS 84 (1992) 675-676.</ref> Dies ist der Grund, weshalb der Diakon die Handauflegung empfängt und von einer besonderen sakramentalen Gnade getragen wird, die ihn in das Sakrament der Weihe einbindet.<ref>Vgl. II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 28; 29.</ref>

5 Der Diakonat wird durch eine besondere Eingießung des Geistes (Weihe) übertragen, die im Empfänger eine besondere Gleichförmigkeit mit Christus, dem Herrn und Diener aller, bewirkt. In Lumen gentium Nr. 29 wird ein Text aus den Constitutiones Ecclesiae Aegyptiacae zitiert und präzisiert, dass die Handauflegung beim Diakon nicht »ad sacerdotium sed ad ministerium«<ref>Das Pontificale Romanum – De Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, Editio typica altera, Typis Polyglottis Vaticanis 1990, 101, zitiert in Nr. 179 der »Praenotanda« in Bezug auf die Diakonatsweihe den Ausdruck »in ministerio Episcopi ordinantur«. Diese Formel stammt aus der Traditio apostolica, 8 (SCh, 11 bis, 58-59) und wurde auch von den Constitutiones Ecclesiae Aegyptiacae III, 2 aufgenommen: F.X. Funk (Hsg.), Didascalia et Constitutiones Apostolorum, II, Paderbornae 1905, 103.</ref> erfolgt, d.h. nicht für die Feier der Eucharistie, sondern für den Dienst. Zusammen mit der ebenfalls von Lumen gentium Nr. 29<ref>»Sie sollen barmherzig sein und tätig; sie sollen in der Wahrheit des Herrn wandeln, der sich zum Diener aller gemacht hat« (Hl. Polykarp, Epist. ad Philippenses, 5, 2: F. X. Funk [Hsg.], Patres Apostolici, I, Tubingae 1901, 300-302).</ref> wiedergegebenen Mahnung des hl. Polykarp beschreibt dieser Hinweis die spezifische theologische Identität des Diakons: als Teilhaber an dem einzigen kirchlichen Dienstamt ist er in der Kirche ein besonderes sakramentales Zeichen Christi, des Dieners. Seine Aufgabe ist es, »Deuter der Nöte und der Bedürfnisse der christlichen Gemeinschaften« zu sein, sowie »Anreger zum Dienst, d.h. zur diakonia«,<ref>Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum, Einleitung: a.a.O., 534-538.</ref> die ein wesentlicher Teil der Sendung der Kirche ist.

6 Materie der Diakonatsweihe ist die Handauflegung des Bischofs; die Form besteht in den Worten des Weihegebets, das sich in die drei Abschnitte der Anamnese, der Epiklese und der Fürbitte gliedert.<ref>Vgl. Pontificale Romanum – De Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, Nr. 207: ed. cit., 115-122.</ref> Die Anamnese (in der die auf Christus ausgerichtete Heilsgeschichte durchlaufen wird) weist auf die »Leviten« mit Bezugnahme auf den Kult und auf die »Sieben« der Apostelgeschichte mit Bezugnahme auf die Liebeswerke zurück. Die Epiklese ruft die Kraft der sieben Gaben des Geistes herab, damit der zu Weihende befähigt werde, als »Diakon« Christus nachzuahmen. Die Fürbitte mahnt zu einem großmütigen und keuschen Leben.

Die wesentliche Form für das Sakrament ist die Epiklese, die in den Worten besteht: »Wir bitten dich, o Herr, gieße über sie den Heiligen Geist aus, dass er sie mit den sieben Gaben deiner Gnade stärke, damit sie das Werk des Dienstes treu verrichten«. Die sieben Gaben gehen auf eine Stelle bei Jesaia 11, 2 zurück, die aus der erweiterten Version der Septuaginta übernommen wurde. Es handelt sich um die dem Messias verliehenen Gaben des Geistes, die nun den Neugeweihten mitgeteilt werden.

7 Als Stufe des Weiheamtes prägt der Diakonat den Weihecharakter ein und teilt eine besondere sakramentale Gnade mit. Der Weihecharakter des Diakonats ist das formende und zugleich unterscheidende Zeichen, das unauslöschlich in die Seele eingeprägt wird und den Geweihten Christus gleichförmig macht, der zum Diakon, d.h. zum Diener aller geworden ist.<ref>Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1570.</ref> Dieser Weihecharakter bringt eine besondere sakramentale Gnade mit sich, die eine Kraft ist, ein vigor specialis, eine Gabe, um die neue, vom Sakrament gestiftete Wirklichkeit leben zu können. »Was die Diakone anbetrifft, so schenkt die sakramentale Gnade ihnen die nötige Kraft, dem Volke Gottes in der diaconia der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen, in Verbindung mit dem Bischof und mit dessen Presbyterium«.<ref>Ebd., Nr. 1588.</ref> Wie bei allen Sakramenten mit Einprägung eines Charakters kommt der Gnade eine fortdauernde Wirkkraft zu. Sie blüht und lebt neu auf in dem Maße, in dem sie im Glauben angenommen und immer wieder angenommen wird.

8 Da die Diakone an einem niedrigeren Grad des kirchlichen Dienstamtes teilhaben, hängen sie in der Ausübung ihrer Gewalt notwendigerweise von den Bischöfen ab, die die Fülle des Weihesakraments innehaben. Außerdem stehen sie noch in einem besonderen Verhältnis zu den Priestern und sind gerufen, in Verbundenheit mit diesen dem Volk Gottes zu dienen.<ref>Vgl. II. Vatik. Konzil, Dekret Christus Dominus, 15.</ref>

Vom Gesichtspunkt der Kirchenordnung her gesehen wird der Diakon durch seine Weihe der Teilkirche bzw. der Personalprälatur, zu deren Dienst er zugelassen wurde, oder als Kleriker einem Institut des geweihten Lebens oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens inkardiniert.<ref>Vgl. CIC, can. 266.</ref> Das Rechtsinstitut der Inkardination ist nicht etwas mehr oder weniger Nebensächliches, sondern läßt sich als dauerhafte Verbindung des Dienstes für einen ganz konkreten Teil des Gottesvolkes charakterisieren. Sie beinhaltet eine kirchliche Zugehörigkeit auf juristischer, affektiver und geistlicher Ebene und zugleich die Verpflichtung zu dem mit dem Amt verbundenen Dienst.

3. Der Dienst des Diakons in den verschiedenen pastoralen Bereichen

9 Der Dienst des Diakons ist durch die Ausübung der drei dem geweihten Dienstamt eigenen munera gekennzeichnet, und zwar in der spezifischen Perspektive der diaconia. Bezüglich des munus docendi ist der Diakon berufen, die Hl. Schrift zu verkünden und das Volk zu unterweisen und zu ermahnen.<ref>Vgl. II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 29.</ref> Dies wird durch die Uberreichung des Evangeliars ausgedrückt, wie dies im Weiheritus selbst vorgesehen ist.<ref>Vgl. Pontificale Romanum – De Ordinatione Episcopi, Presbyterorum et Diaconorum, Nr. 210: ed. cit., 125.</ref>

Das munus sanctificandi des Diakons äußert sich im Gebet, in der feierlichen Spendung der Taufe, in der Aufbewahrung und Austeilung der Eucharistie, in der Assistenz und Segnung bei Trauungen, in der Leitung der Trauer- und Begräbnisfeiern sowie in der Verwaltung der Sakramentalien<ref>Vgl. II. Vatik. Konzil, Dogm. Konstitution Lumen gentium, 29.</ref> Dies macht deutlich, wie sehr der Dienst des Diakons in der Eucharistie seinen Ausgangs- und Zielpunkt hat und sich nicht in einer einfachen sozialen Dienstleistung erschöpfen darf.

Das munus regendi schließlich vollzieht sich im Einsatz für die Werke der Nächstenliebe und der Hilfeleistung<ref>Vgl. ebd.</ref> sowie in der Belebung von Gemeinden oder Bereichen des kirchlichen Lebens besonders im Hinblick auf die Nächstenliebe. Es ist dies der Dienst, der am ausgeprägtesten den Diakon kennzeichnet.

10 Die Grundzüge des ursprünglichen Dienstcharakters des Diakonats sind also sehr genau umschrieben, wie aus der alten Praxis des Diakonats und aus den Vorgaben der Konzilien klar ersichtlich ist. Wenn dieser ursprüngliche Dienstcharakter auch ein einziger ist, so gibt es doch verschiedene konkrete Formen seiner Ausübung, die sich von Mal zu Mal aus den unterschiedlichen pastoralen Gegebenheiten der einzelnen Kirchen ergeben. Bei der Festlegung des Ausbildungsweges darf man diese keinesfalls unberücksichtigt lassen.

4. Die Spiritualität des Diakons

11 Aus dem theologischen Selbstverständnis des Diakons lassen sich mit aller Klarheit die Grundlinien seiner besonderen Spiritualität ableiten, die sich wesentlich als eine Spiritualität des Dienstes darstellt.

Das Vorbild schlechthin ist Christus, der Diener, der ganz dem Dienst für Gott zum Wohl der Menschen gelebt hat. Im Knecht des ersten Gottesknechtsliedes im Buch Jesaia (vgl. Lk 4, 18-19) sah er sich selbst angekündigt; er hat sein Wirken ausdrücklich als Diakonie bezeichnet (vgl. Mt 20, 28; Lk 22, 27; Joh 13, 1-17; Phil 2, 7-8; 1 Petr 2, 21-25) und hat seinen Jüngern empfohlen, es gleichermaßen zu tun (vgl. Joh 13, 34-35; Lk 12, 37).

Die Spiritualität des Dienstes ist eine Spiritualität der gesamten Kirche, insofern die ganze Kirche nach dem Vorbild Mariens die »Magd des Herrn« (Lk 1, 28) ist, im Dienst am Heil der Welt. Eben damit die ganze Kirche diese Spiritualität des Dienstes besser leben könne, gibt der Herr ihr ein lebendiges und persönliches Zeichen seines eigenen Diener-Seins. Deshalb ist die Spiritualität des Dienstes in besonderer Weise die Spiritualität des Diakons. Tatsächlich ist er ja durch die heilige Weihe innerhalb der Kirche ein lebendiges Abbild Christi, des Dieners. Leitmotiv seines geistlichen Lebens wird deshalb der Dienst sein; seine Heiligkeit wird darin bestehen, sich zum hochherzigen und treuen Diener Gottes und der Menschen zu machen, besonders der ärmsten und am meisten leidenden; sein aszetischer Einsatz wird darauf ausgerichtet sein, jene Tugenden zu erwerben, die von der Ausübung seines Dienstes her gefordert sind.

12 Eine solche Spiritualität wird verständlicherweise Schritt um Schritt harmonisch mit jener Spiritualität verschmelzen müssen, die mit dem Lebensstand verbunden ist. Darum wird die Spiritualität des Diakons unterschiedliche Ausprägungen erfahren, je nachdem sie von einem Verheirateten, einem Witwer, einem Ehelosen, einem Ordensmann oder einem Geweihten, der in der Welt steht, gelebt wird. Der Ausbildungsweg muss diesen unterschiedlichen Ausprägungen Rechnung tragen und je nach der Art des einzelnen Kandidaten entsprechende geistliche Programme anbieten.

5. Die Aufgabe der Bischofskonferenzen

13 »Es ist Aufgabe der rechtmäßigen Bischofsversammlungen oder der Bischofskonferenzen, mit Zustimmung des Papstes festzulegen, ob und wo im Blick auf das Wohl der Gläubigen der Diakonat als ein eigener und beständiger Grad der Hierarchie eingerichtet werden soll«.<ref>Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, I, 1; a.a.O., 699.</ref>

Der Codex des kanonischen Rechtes weist den Bischofskonferenzen außerdem die Kompetenz zu, durch ergänzende Regelungen die Ordnung des Stundengebetes,<ref>Vgl. CIC, can. 276 § 2, 3°.</ref> das für die Zulassung geforderte Alter<ref>Vgl. ebd., can. 1031 § 3.</ref> und die Ausbildung, der sich can. 236 widmet, genauer festzulegen. Dieser Kanon legt fest, dass es den Bischofskonferenzen zukommt, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten geeignete Normen zu erlassen, damit die Kandidaten für den ständigen Diakonat, ob jünger oder älter, ob ledig oder verheiratet, »zur Pflege des geistlichen Lebens gebildet und für die rechte Erfüllung der diesem Weihegrad eigenen Aufgaben ausgebildet werden«.

14 Um den Bischofskonferenzen bei der Erarbeitung der Ausbildungswege zu helfen, die die besonderen Verhältnisse berücksichtigen und dennoch mit dem universalen Weg der Kirche übereinstimmen sollen, hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die vorliegende Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium erarbeitet, die ein Bezugspunkt sein will bei der Festlegung der Kriterien für die Urteilsbildung über die Berufung und der verschiedenen Bereiche der Ausbildung. Dieses Dokument stellt — seinem Charakter entsprechend — lediglich einige Grundzüge allgemeiner Natur auf, die jene normativen Leitlinien bilden, nach denen sich die Bischofskonferenzen in der Erarbeitung oder eventuellen Vervollkommnung ihrer jeweiligen nationalen rationes auszurichten haben. Ohne die Kreativität und Originalität der Teilkirchen unterdrücken zu wollen, werden so die Grundsätze und Maßstäbe aufgezeigt, auf deren Grundlage die Ausbildung der ständigen Diakone auf sicherem Weg und im Einklang mit den anderen Kirchen geplant werden kann. 15. In Entsprechung zu dem, was das II. Vatikanische Konzil selbst für die rationes institutionis sacerdotalis<ref>II. Vatik. Konzil, Dekret Optatam totius, 1.</ref> festgelegt hat, werden mit vorliegendem Dokument auch jene Bischofskonferenzen, die den ständigen Diakonat wiedereingerichtet haben, aufgefordert, ihre jeweiligen rationes institutionis diaconorum permanentium dem Heiligen Stuhl zur Prüfung und Gutheibung vorzulegen. Diese Gutheißung wird zunächst ad experimentum, dann für eine bestimmte Anzahl von Jahren gewährt, um so auch Überprüfungen von Zeit zu Zeit sicherzustellen.

6. Die Verantwortung der Bischöfe

16 Die Wiedereinführung des ständigen Diakonats in einer Nation bedeutet nicht die Verpflichtung seiner Einführung in allen Diözesen. Dem Diözesanbischof steht es zu, nach kluger Anhörung des Priesterrates und, wo es ihn gibt, des Pastoralrates die konkreten Notwendigkeiten der spezifischen Situation seiner Teilkirche zu bewerten und diesen Schritt zu tun oder auch nicht.

Im Falle, dass der Bischof sich für die Wiedereinführung des ständigen Diakonats entscheidet, muss es sein Anliegen sein, diesbezüglich unter den Laien wie unter den Priestern und Ordensleuten eine geeignete Katechese zu fördern, damit der Dienst des Diakons in seiner ganzen Tiefe verstanden werde. Zudem wird er die für die Heranbildung notwendigen Strukturen einrichten und geeignete Mitarbeiter ernennen, die ihm als unmittelbar für die Ausbildung Verantwortliche zur Seite stehen, oder er wird sich, je nach den Umständen, die Strukturen anderer Diözesen oder jene, die auf regionaler oder nationaler Ebene bestehen, zu Nutze machen.

Der Bischof wird ferner dafür sorgen, dass auf der Grundlage der nationalen ratio sowie der vorliegenden Erfahrungen eine eigene diözesane Ordnung erstellt und von Zeit zu Zeit angepaßt werde.

7. Der ständige Diakonat in den Instituten des gottgeweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens

17 Die Einrichtung des ständigen Diakonats unter den Mitgliedern der Institute des gottgeweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens wird durch die Normen des Apostolischen Schreibens Sacrum diaconatus ordinem geregelt. Dieses Schreiben bestimmt, dass »die Errichtung des ständigen Diakonats unter den Ordensleuten ein dem Hl. Stuhl vorbehaltenes Recht ist, dem allein es zusteht, die diesbezüglichen Beschlüsse der Generalkapitel zu prüfen und gutzuheißen«.<ref>Paul VI., Apost. Schreiben Sacrum diaconatus ordinem, VII, 32: a.a.O., 703.</ref> Das bisher Gesagte — so fährt das Dokument fort — »muss auch als für die Mitglieder von anderen Instituten der evangelischen Räte geltend verstanden werden«.<ref>Ebd., VII, 35: a.a.O., 704.</ref>

Jedes Institut bzw. jede Gesellschaft, die für ihren Bereich das Recht zur Wiedereinrichtung des ständigen Diakonats erhielt, übernimmt auch die Verantwortung, die menschliche, geistliche, intellektuelle und pastorale Ausbildung ihrer Kandidaten sicherzustellen. Ein solches Institut bzw. eine solche Gesellschaft muss deshalb ein eigenes Ausbildungsprogramm erstellen, welches das eigene Charisma und die eigene Spiritualität des Instituts bzw. der Gesellschaft aufgreift und das gleichzeitig mit der vorliegenden Ratio fundamentalis übereinstimmt, besonders was die intellektuelle und pastorale Ausbildung anbelangt.

Das Programm eines jeden Instituts bzw. einer jeden Gesellschaft muss der Prüfung und Gutheißung durch die Kongregation für die Institute des gottgeweihten Lebens und für die Gesellschaften des apostolischen Lebens bzw. durch die Kongregation für die Evangelisierung der Völker und der Kongregation für die Orientalischen Kirchen für die Gebiete ihrer Zuständigkeit vorgelegt werden. Die jeweils zuständige Kongregation wird, nachdem sie die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu den Fragen der intellektuellen Ausbildung angehört hat, die Gutheißung aussprechen, zunächst ad experimentum, dann für eine bestimmte Anzahl von Jahren, um so auch Überprüfungen von Zeit zu Zeit sicherzustellen.

[Fortsetzung folgt]

Anmerkungen

<references />