Generalabsolution: Unterschied zwischen den Versionen

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Niemals darf der ausnahmsweise Gebrauch der Generalabsolution zu einer Geringachtung oder gar zur Aufgabe der [[Beichte]] und [[Bußandacht|Bußandacht mit Einzelbeichte]] führen. Die Gläubigen müssen bei der Generalabsolution, durch den absolvierenden [[Priester]], auf die verpflichtende, reguläre, vollständige und persönliche [[Beichte]] der [[Schwere Sünde|schweren Sünden]] hingewiesen werden (vgl. [[Reconciliatio et paenitentia]] [[Reconciliatio et paenitentia (Wortlaut)#Die Feier des Sakramentes mit Generalabsolution|Nr. 33]]).
 
Niemals darf der ausnahmsweise Gebrauch der Generalabsolution zu einer Geringachtung oder gar zur Aufgabe der [[Beichte]] und [[Bußandacht|Bußandacht mit Einzelbeichte]] führen. Die Gläubigen müssen bei der Generalabsolution, durch den absolvierenden [[Priester]], auf die verpflichtende, reguläre, vollständige und persönliche [[Beichte]] der [[Schwere Sünde|schweren Sünden]] hingewiesen werden (vgl. [[Reconciliatio et paenitentia]] [[Reconciliatio et paenitentia (Wortlaut)#Die Feier des Sakramentes mit Generalabsolution|Nr. 33]]).
  
==Päpstliche und bischöfliche Schreiben==
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==Lehramtliche Schreiben==
 
[[Pius XII.]]
 
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* 8. Dezember 1939 [[Konsistorialkongregation]]: "Index facultatum" ([[AAS]] 31 [1939] 710-713)
 
* 8. Dezember 1939 [[Konsistorialkongregation]]: "Index facultatum" ([[AAS]] 31 [1939] 710-713)

Version vom 18. September 2013, 12:37 Uhr

SWPiusSegen.jpg

Generalabsolution oder Kollektivabsolution bedeutet, dass mehreren Büßenden gleichzeitig ohne vorhergehendes individuelles Bekenntnis (Einzelbeichte), die sakramentale Lossprechung von den Sünden im Notfall gewährt wird.

Die Vollmachten zur Erteilung der Generalabsolution gab Papst Pius XII. für die Kriegszeit. Unter Hinweis auf sie, erließ die Glaubenskongregation am 16. Juni 1972 pastorale Normen für die Erteilung der Generalabsolution (Sacramentum paenitentiae). Der Codex Iuris Canonici /1983 übernahm sie im wesentlichen in den canones 916-963.

Die Generalabsolution im Kirchenrecht<ref>vgl. auch KKK 1483; KKKK 311; Youcat Nr. 1457</ref>

Die Generalabsolution ohne vorhergehendes individuelles Bekenntnis ist nur in zwei Fällen zulässig, einmal in Todesgefahr, wenn die Zeit nicht ausreicht, die Bekenntnisse der einzelnen Beichtenden zu hören, sodann im Notfall, wenn nicht genügend Beichtväter vorhanden sind, um die Bekenntnisse der einzelnen Beichtenden innerhalb einer angemessenen Zeit ordnungsgemäß zu hören (c. 961 § 1).

Für den Empfang der Generalabsolution ist zur Gültigkeit die gleiche Disposition erforderlich wie für die Einzelbeichte, ebenfalls die Pflichten der Beichtenden. Sie müssen ihre Sünden bereuen und sich vornehmen, nicht mehr zu sündigen; sie müssen bereit sein, gegebenes Ärgernis und zugefügten Schaden wiedergutzumachen. Außerdem ist derjenige, der an der Generalabsolution teilnimmt, verpflichtet, sich vorzunehmen, seine schweren Sünden zu gebührender Zeit<ref> d.h. "nächstmöglicher Gelegenheit" und bevor man "eine weitere Generalabsolution empfängt" (Misericordia dei Nr. 8)</ref> einzeln zu bekennen (Einzelbeichte; c. 962 § 1). Das Urteil über das Vorliegen der Bedingungen, unter denen die Generalabsolution gespendet werden darf, ist dem Diözesanbischof überlassen (c. 961 § 2).

Wenn Beichtväter zur Verfügung stehen können, ist die Erteilung der sakramentalen Generalabsolution allein auf Grund einer großen Zahl von Beichtwilligen, wie dies zum Beispiel bei großen Festen und Wallfahrten der Fall sein kann, jedoch nicht erlaubt (vgl. Prop. 59 von den von Innozenz XI. am 2. März 1679 verurteilten Sätzen: DH 2159).

Liegt in Deutschland der Notfall vor ?

Die Deutsche Bischofskonferenz erklärt zu den "Seelsorglichen Richtlinien für die Erteilung der sakramentalen Generalabsolution" vom 16. Juni 1972 u. a. folgendes:

"Bei der gegenwärtigen seelsorglichen Betreuung der Gemeinden liegt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der beschriebene "schwerwiegende Notfall" zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor - dass nämlich "angesichts der Zahl der Beichtwilligen nicht genügend Beichtväter zur Verfügung stehen, um innerhalb einer angemessenen Zeit die Beichte der einzelnen auf rechte Weise zu hören, so dass diese - ohne ihre Schuld - die Gnade des Sakramentes oder die heilige Kommunion lange entbehren müssten" (III). Darum sind die von den Richtlinien für die sakramentale Generalabsolution vorausgesetzten Bedingungen nicht gegeben."

Liegt in der Schweiz der Notfall vor ?

"Hinsichtlich der Generalabsolution ausserhalb von Todesgefahr (can. 961) hält die Schweizer Bischofskonferenz in Form eines nach can. 455 und nach Art. 6 des Motu Proprio Misericordia dei vom 2. Mai 2002 erlassenen allgemeinen Dekrets in Bezug auf can. 961 § 2 und gestützt auf die vorhergehenden Erwägungen fest, dass in den ihr zugehörigen Diözesen und Gebietsabteien die eine schwere Notlage begründenden Voraussetzungen für die Erteilung der Generalabsolution nicht gegeben sind; die Generalabsolution darf deshalb nur bei drohender Todesgefahr (can. 961, § 1, 1°) erteilt werden. Die Todesgefahr stellt in den Schweizer Diözesen derzeit den einzigen Fall dar, welcher die Erteilung der Generalabsolution rechtfertigt."<ref>Die Schweizer Bischofskonferenz am 1. Januar 2009, siehe: Schweiz: Das Ende der Generalabsolution in Bussfeiern Kath.net am 14. Januar 2009 </ref>

Die Gefahr der leichtfertigen Erteilung der Generalabsolution

Im Kirchenrecht steht in c. 961 § 2: "Das Urteil über das Vorliegen der Bedingungen, unter denen die Generalabsolution gespendet werden darf, ist dem Diözesanbischof überlassen".

Dem Apostolischen Stuhl ist die Gefahr, die sich hier auftut, nicht entgangen. Papst Johannes Paul II. hat mehr als einmal vor der ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Generalabsolution gewarnt. Der Präfekt der Glaubenskongregation Joseph Kardinal Ratzinger bemerkte am 27. Februar 1985, dass die Generalabsolution nie eine ordentliche Form der Sündenvergebung werden könne und die Pflicht zum persönlichen Bekenntnis durch die nicht aufgehoben, sondern nur verschoben werde (ÖAfKR 36, 1986, 146; vgl. auch KKK 1484). Die Kongregation für die Sakramente hat auf ihrer Vollversammlung im Frühjahr 1986 festgestellt, die Generalabsolution werde in vielen Fällen zu „leichtfertig“ erteilt, und die Regeln des Kirchenrechts und der päpstlichen Botschaft „Poenitentia et reconciliatio“ würden in verschiedenen Teilen der Erde nicht beachtet (Glaube und Leben, Nr. 17, vom 27. April 1986, S. 10.).

"Was die schwere Notlage "betrifft, wird eine kluge Beurteilung abschätzen, wie lange, sofern keine Todesgefahr besteht, die Zeit der Entbehrung der sakramentalen Gnade sein muss, damit tatsächlich die Unmöglichkeit, gemäß can. 960 gegeben ist. Diese Beurteilung ist unklug, wenn sie den Sinn der physischen oder moralischen Unmöglichkeit verzerrt, wie es zum Beispiel mit der Annahme der Fall wäre, bei einem Zeitabschnitt unter einem Monat läge eine solche Entbehrung für »längere Zeit« vor (Misericordia dei 4, 2° d).

Nicht und Niemals

"Es ist nicht zulässig, Situationen einer scheinbaren schweren Notlage zu erzeugen oder entstehen zu lassen, die sich aus der wegen Nichtbeachtung der oben angeführten Normen versäumten ordentlichen Spendung des Sakramentes ergeben, und noch weniger solche, die aus der Option der Gläubigen für die Generalabsolution entstehen, so als handele es sich um eine normale und den beiden im Rituale beschriebenen ordentlichen Formen gleichwertige Möglichkeit" (Misericordia dei 4, 2° e).

Niemals darf der ausnahmsweise Gebrauch der Generalabsolution zu einer Geringachtung oder gar zur Aufgabe der Beichte und Bußandacht mit Einzelbeichte führen. Die Gläubigen müssen bei der Generalabsolution, durch den absolvierenden Priester, auf die verpflichtende, reguläre, vollständige und persönliche Beichte der schweren Sünden hingewiesen werden (vgl. Reconciliatio et paenitentia Nr. 33).

Lehramtliche Schreiben

Pius XII.

Paul VI.

Johannes Paul II.

Literatur

Anmerkungen

<references />