Responsum ad quaesitum (Wortlaut)

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Antwort
Responsum ad quaesitum

Kongregation für die Glaubenslehre
unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
auf die Frage der sakramentalen Generalabsolution
20. Januar 1978

(Quelle: Die deutsche Fassung auf der Vatikanseite; siehe auch: Die englische Fassung auf der Vatikanseite)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Eine Frage zur Generalabsolution

Im Fall einer gewissen Kirchenprovinz „X“ wurden zur Vorbereitung auf Ostern besondere Bußfeiern angesetzt und Orte und Zeiten bestimmt, an denen die Generalabsolution erteilt würde. Darüber hinaus wurde auch für die Vorbereitung der Gläubigen auf diese Feiern gesorgt.

Das besagte Pastoralprojekt wurde von den Gläubigen positiv aufgenommen, und die Generalabsolution wurde in Gegenwart zahlreicher Priester erteilt, von denen einige auch Pönitenten waren.

Steht der oben genannte Fall im Einklang mit den für die Generalabsolution geltenden Normen?


Antwort

Die Heilige Kongregation für die Glaubenslehre antwortet, dass der oben beschriebene Fall nicht den „Pastoralen Normen über die sakramentale Generalabsolution“ von 1972 (AAS 64, 510-514) entspricht, weil die Bedingungen, die dort für die Erteilung der Generalabsolution aufgelistet werden, nicht notwendigerweise erfüllt sind.

1) Die Norm III verlangt, dass die Zahl der Gläubigen die der Priester so weit übersteigt, dass es nicht möglich ist, in der dafür notwendigen Zeit die Einzelbeichten der Gläubigen zu hören, weshalb diese lange Zeit und ohne eigenes Verschulden auf die sakramentale Gnade oder die heilige Kommunion verzichten müssten.

Im oben beschriebenen Fall ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Gläubigen nicht andere Gelegenheiten zur Beichte und zur heiligen Kommunion finden könnten, die ihnen in ihren Pfarreien normalerweise regelmäßig angeboten werden. Ein solcher Grund könnte beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Priester eine entlegene Missionsstation nur selten besuchen kann.

2) Die Norm IV verlangt, dass die Bischöfe und die Priester ihre Pastoralarbeit so einteilen, dass eine ausreichende Zahl von Priestern für den Dienst der sakramentale Beichte zur Verfügung steht.

In dem beschriebenen Fall liegt kein Grund dafür vor, dass die zur Verfügung stehenden Priester nicht die normale Beichtpraxis gemäß Nr. 15- 21 und 22-30 des „Bußrituals” anwenden können.

Franjo Kard. Šeper
Präfekt