Sacra congregatio (Wortlaut)

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Erklärung
Sacra congregatio

Kongregation für die Glaubenslehre
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
zum Abschluss des Lehrverfahrens zu Büchern von Prof. Hans Küng
15. Februar 1975

(Offizieller lateinischer Text: AAS 67 [1975], S. 203-204)

(Quelle: Die deutsche Fassung auf der Vatikanseite: L’Osservatore Romano, Nr. 9, 28. Februar 1975, Seite 3)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Die Kongregation für die Glaubenslehre hat in Erfüllung ihrer Aufgabe, die Glaubens- und Sittenlehre in der Gesamtkirche zu fördern und zu schützen, die beiden Werke von Prof. Hans Küng Die Kirche und Unfehlbar? Eine Anfrage, die in mehreren Sprachen veröffentlicht wurden, einer Prüfung unterzogen. In zwei verschiedenen Schreiben vom 6. Mai 1971 und 12. Juli 1971 hat die Kongregation dem Autor die Schwierigkeiten mitgeteilt, die sie in seinen Auffassungen gefunden hat, und ihn gebeten, schriftlich darzulegen, wie diese Auffassungen mit der katholischen Lehre zu vereinbaren seien. In einem Schreiben vom 4. Juli 1973 bot die Kongregation Prof. Küng als weitere Möglichkeit an, in einem Gespräch seine Meinung zu erklären. In seinem Brief vom 4. September 1974 hat Prof. Küng diese Möglichkeit ungenützt gelassen. In seinen Antworten hat er nicht nachgewiesen, daß einige seiner Auffassungen über die Kirche nicht im Widerspruch zur katholischen Lehre stehen, vielmehr hielt er auch noch nach Erscheinen der Erklärung Mysterium Ecclesiae an ihnen fest.

Damit nun kein Zweifel über die Lehre bleibt, welche die katholische Kirche aufrechterhält, und damit in keiner Weise der Glaube der Christgläubigen verdunkelt wird, ruft die Kongregation die kirchenamtliche Lehre, wie sie in der Erklärung Mysterium Ecclesiae dargelegt wurde, in Erinnerung und erklärt:

In den oben genannten beiden Werken von Prof. Küng finden sich einige Auffassungen, die in verschiedenem Grad der von allen Gläubigen festzuhaltenden Lehre der katholischen Kirche widersprechen. Wir nennen nur die folgenden, weil bedeutsameren Punkte, wobei wir von einem Urteil über einige andere von Prof. Küng vertretene Auffassungen absehen: Die Auffassung, die das Glaubensdogma von der Unfehlbarkeit in der Kirche zum mindesten in Zweifel zieht oder auf eine grundsätzliche Indefektibilität der Kirche in der Wahrheit reduziert, mit der Möglichkeit des Irrtums in Sätzen, die das Lehramt der Kirche definitiv als festzuhalten lehrt, widerspricht der vom I. Vatikanischen Konzil definierten und vom  II. Vatikanischen Konzil bestätigten Lehre.

Ein anderer, die Lehre von Prof. Küng schwer belastender Irrtum bezieht sich auf seine Auffassung vom Lehramt der Kirche. Er verwendet nämlich nicht den genuinen Begriff des authentischen Lehramtes, demgemäß die Bischöfe in der Kirche „authentische, das heißt mit der Autorität Christi ausgestattete Lehrer sind, die dem ihnen anvertrauten Volk die Botschaft zum Glauben und zur Anwendung auf das sittliche Leben verkündigen“ (II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium über die Kirche, Art. 25). Denn „die Aufgabe, das geschriebene und überlieferte Wort Gottes verbindlich zu erklären, ist nur dem lebendigen Lehramt der Kirche anvertraut“ (II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Dei Verbum über die göttliche Offenbarung, Art. 10).

Ferner ist die Auffassung, die Prof. Küng schon in seinem Buch Die Kirche nahelegt, daß nämlich die Eucharistie wenigstens im Notfall von Getauften ohne Priesterweihe gültig vollzogen werden könne, mit der Lehre des IV. Laterankonzils und des II. Vatikanischen Konzils nicht vereinbar.

Weil nun Prof. Küng in seinem Brief vom 4. September 1974 keineswegs ausschließt, daß er in einer angemessenen Zeit vertieften Studiums seine eigenen Auffassungen in eine Übereinstimmung mit der authentischen kirchenamtlichen Lehre bringen könne, erteilt diese Kongregation trotz der Gewichtigkeit dieser Lehrmeinungen auf Weisung von Papst Paul VI. für jetzt die Mahnung, solche Lehrmeinungen nicht weiter zu vertreten, und ruft in Erinnerung, daß die kirchliche Autorität ihm die Befugnis gegeben hat, Theologie im Geist der kirchlichen Lehre zu dozieren, nicht aber Auffassungen zu vertreten, die diese Lehre verkehren oder in Zweifel ziehen.

Die Bischöfe in Deutschland und andernorts, wo die besondere Lage es erfordert – vor allem dort, wo die obengenannten Lehrmeinungen in theologischen Fakultäten, Seminaren und anderen Einrichtungen für katholische oder priesterliche Bildung vertreten werden – sind gebeten, dafür zu sorgen, daß die Gläubigen über die Lehre der Kirche, die Erklärung Mysterium ecclesiae sowie die vorliegende Erklärung in geeigneter Weise unterrichtet werden.

Die Priester, die Verkündiger des Evangeliums, die Lehrer des katholischen Glaubens und die Katecheten sind auf Grund ihres Amtes gehalten, die Lehre der Kirche über die hier anstehenden Fragen in Treue zu bekennen und anderen darzulegen. Schließlich werden die Theologen erneut gebeten, das Geheimnis der Kirche und die übrigen Glaubensgeheimnisse im Gehorsam des Glaubens zur wahren Erbauung der Kirche zu erforschen und zu erklären.

Diese Erklärung, mit der das Verfahren der Kongregation für die Glaubenslehre in dieser Sache für jetzt beendet wird, hat Papst Paul VI in der dem Präfekten dieser Kongregation gewährten Audienz am 14. Februar 1975 approbiert und ihre Veröffentlichung angeordnet. Gegeben zu Rom, von der Kongregation für die Glaubenslehre, am 15. Februar 1975.  

FRANJO Kardinal ŠEPER

Präfekt
JÉRÔME HAMER, O.P.

Titularerzbischof

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