Privilegium Petrinum: Unterschied zwischen den Versionen

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''' Privilegium Petrinum''' nennt man die Berechtigung des [[Papst]]es, eine nichtsakramentale [[Ehe]] zu Gunsten des [[Glaube]]ns (in favorem fidei) zu lösen, bei der der eine Ehepartner beim Eheabschluß getauft war. Wenn beide Teile beim Eheabschluss getauft waren, kann auch der Papst nicht trennen.
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''' Privilegium Petrinum''' nennt man die Berechtigung des [[Papst]]es, eine nichtsakramentale [[Ehe]] zu Gunsten des [[Glaube]]ns (in favorem fidei) zu lösen, bei der der eine Ehepartner beim Eheabschluß [[Taufe|getauft]] war. Wenn beide Teile beim Eheabschluss getauft waren, kann auch der Papst sie nicht lösen.
  
Der Papst kann eine solche Ehe lösen, ob sie vollzogen ist oder nicht. Die Kirche macht von einer dieser Vollmacht nur Gebrauch, wenn kein [[Ärgernis]] zu befürchten ist. Außerdem ist Vorbedingung, dass es moralisch unmöglich ist, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen bzw. wieder aufzunehmen und dass der eine Teil während der ganzen Zeit des ehelichen Zusammenlebens nicht getauft war oder wenigstens, falls er später getauft wurde, nach der Taufe keinen ehlichen Verkehr mit dem anderen Teil gehabt hat.<ref>Bernhard Brinkmann: Katholisches Hand[[lexikon]], [[Butzon & Bercker Verlag]] Kevelaer 1960, S. 214, Privilegium Paulinum (2. Auflage; [[Imprimatur]] N. 4-18/60 Monasterii, die 2. Februarii 1960, Böggering Vicarius Eppi Generalis).</ref>
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Der Papst kann eine solche Ehe lösen, ob sie vollzogen<ref>vollzogen bedeutet, dass die [[Ehe]] durch den Geschlechtsakt vollkommen gemacht wurde.</ref> ist oder nicht. Die Kirche macht von einer dieser Vollmacht nur Gebrauch, wenn kein [[Ärgernis]] zu befürchten ist. Außerdem ist Vorbedingung, dass es moralisch unmöglich ist, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen bzw. wieder aufzunehmen und dass der eine Teil während der ganzen Zeit des ehelichen Zusammenlebens nicht getauft war oder wenigstens, falls er später getauft wurde, nach der Taufe keinen ehlichen Verkehr mit dem anderen Teil gehabt hat.<ref>Bernhard Brinkmann: Katholisches Hand[[lexikon]], [[Butzon & Bercker Verlag]] Kevelaer 1960, S. 214, Privilegium Paulinum (2. Auflage; [[Imprimatur]] N. 4-18/60 Monasterii, die 2. Februarii 1960, Böggering Vicarius Eppi Generalis).</ref>
  
 
==Päpstliche Schreiben==
 
==Päpstliche Schreiben==

Aktuelle Version vom 19. November 2016, 20:07 Uhr

Privilegium Petrinum nennt man die Berechtigung des Papstes, eine nichtsakramentale Ehe zu Gunsten des Glaubens (in favorem fidei) zu lösen, bei der der eine Ehepartner beim Eheabschluß getauft war. Wenn beide Teile beim Eheabschluss getauft waren, kann auch der Papst sie nicht lösen.

Der Papst kann eine solche Ehe lösen, ob sie vollzogen<ref>vollzogen bedeutet, dass die Ehe durch den Geschlechtsakt vollkommen gemacht wurde.</ref> ist oder nicht. Die Kirche macht von einer dieser Vollmacht nur Gebrauch, wenn kein Ärgernis zu befürchten ist. Außerdem ist Vorbedingung, dass es moralisch unmöglich ist, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen bzw. wieder aufzunehmen und dass der eine Teil während der ganzen Zeit des ehelichen Zusammenlebens nicht getauft war oder wenigstens, falls er später getauft wurde, nach der Taufe keinen ehlichen Verkehr mit dem anderen Teil gehabt hat.<ref>Bernhard Brinkmann: Katholisches Handlexikon, Butzon & Bercker Verlag Kevelaer 1960, S. 214, Privilegium Paulinum (2. Auflage; Imprimatur N. 4-18/60 Monasterii, die 2. Februarii 1960, Böggering Vicarius Eppi Generalis).</ref>

Päpstliche Schreiben

Paul III.

Pius V.

Gregor XIII.

Clemens XIII.

Benedikt XV.

  • 1917 Kirchenrecht can. 1125 (Ausdehnung der vorigen Apostolischen Konstituitionen).

Paul VI.

Johannes Paul II.

siehe auch: Privilegium Paulinum, Ehescheidung

Anmerkungen

<references />