Interzelebration: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Interzelebration''' bedeutet die [[Konzelebration]] der [[Heiligen Messe]] mit einem Diener oder Amtsträger einer [[christ]]lichen (d.h. ökumenischen) [[Konfession]], welche nicht die volle Gemeinschaft mit der [[Katholische Kirche|Katholischen Kirche]] hat. Sie ist in keinem Fall statthaft (''[[Ecclesia de eucharistia]]'' [[Ecclesia de eucharistia (Wortlaut)#IV. KAPITEL: DIE EUCHARISTIE UND DIE KIRCHLICHE GEMEINSCHAFT|Nr. 45]]). Die [[Konzelebration]] der [[Heiligen Messe]] ist nur in den Teilkirchen ([[Diözese]]n) und mit den [[Katholische Ostkirchen|„unierten“ Teilen der Ostkirche]] gestattet.
 
'''Interzelebration''' bedeutet die [[Konzelebration]] der [[Heiligen Messe]] mit einem Diener oder Amtsträger einer [[christ]]lichen (d.h. ökumenischen) [[Konfession]], welche nicht die volle Gemeinschaft mit der [[Katholische Kirche|Katholischen Kirche]] hat. Sie ist in keinem Fall statthaft (''[[Ecclesia de eucharistia]]'' [[Ecclesia de eucharistia (Wortlaut)#IV. KAPITEL: DIE EUCHARISTIE UND DIE KIRCHLICHE GEMEINSCHAFT|Nr. 45]]). Die [[Konzelebration]] der [[Heiligen Messe]] ist nur in den Teilkirchen ([[Diözese]]n) und mit den [[Katholische Ostkirchen|„unierten“ Teilen der Ostkirche]] gestattet.
  
[[Papst]] [[Johannes Paul II.]] stellte in der [[Enzyklika]] ''[[Ecclesia de eucharistia]]'' ([[Ecclesia de eucharistia (Wortlaut)#IV. KAPITEL: DIE EUCHARISTIE UND DIE KIRCHLICHE GEMEINSCHAFT|Nr. 44]]) folgendes fest:
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==Der theologische Hintergrund==
:"Gerade weil die [[Einheit]] der [[Kirche]], welche die [[Eucharistie]] durch das [[Opfer]] und den Empfang des Leibes und Blutes des Herrn vollzieht, unter dem unabdingbaren Anspruch der vollen Gemeinschaft steht, die durch die Bande des [[Glaubensbekenntnis]]ses, der [[Sakrament]]e und des kirchlichen Leitungsamtes gesichert wird, ist es nicht möglich, die [[Heilige Messe|eucharistische Liturgie]] gemeinsam zu feiern bevor diese Bande nicht völlig wiederhergestellt sind. Eine derartige [[Konzelebration]] wäre kein sinnvoller Weg und könnte sich vielmehr als ein Hindernis für das Erreichen der vollen Gemeinschaft erweisen, da sie den Sinn für die Entfernung vom Ziel verschleiert und Zweideutiges über die eine oder andere Glaubenswahrheit einführt oder dafür Vorschub leistet. Der Weg zur vollen Einheit kann nicht anders beschritten werden als in der Wahrheit." Zu diesem Thema lasse das Verbot des Kirchenrechts keinen Raum für Unklarheiten,<ref>Vgl. [[Codex des kanonischen Rechtes]], can. 908; [[Gesetzbuch der Katholischen Ostkirchen]], can. 702; [[Päpstlicher Rat für die Förderung der Einheit der Christen]], [[Ökumenisches Direktorium|Direktorium für die Ökumene]], 25. März 1993, 122-125, 129-131: [[AAS]] 85 (1993), 1086-1089; [[Kongregation für die Glaubenslehre]], Brief [[Ad exsequendam]], 18. Mai 2001; [[AAS]] (2001), 786.</ref> und zwar im [[Gehorsam]] gegenüber den vom [[Zweites Vatikanisches Konzil|Zweiten Vatikanischen Konzil]] proklamierten moralischen Normen.<ref>"Wenn eine Communicatio in sacris die Einheit der Kirche verletzt oder wenn sie eine formale Bejahung einer Irrlehre, die Gefahr eines Glaubensabfalls, eines Ärgernisses oder religiöser Gleichgültigkeit in sich birgt, dann ist sie durch göttliches Gesetz verboten" : Dekret [[Orientalium ecclesiarum]], 26.</ref>
 
  
Die verbotene Interzelebration des eucharistischen Opfers zusammen mit ''Dienern von Kirchen'', sieht für Zuwiderhandelnde im [[Kirchenrecht]] eine gerechte Strafe vor ([[CIC]] 1983 can. 1365). "Die verbotene Konzelebration des eucharistischen Opfers zusammen mit ''Dienern kirchlicher Gemeinschaften'', die nicht in der apostolischen [[Sukzession]] stehen und die [[sakrament]]ale Würde der [[Priesterweihe]] nicht anerkennen, ist ein schwerwiegendes Verbrechen ([[graviora delicta]]), das nur die  [[Kongregation für die Glaubenslehre]] zu behandeln" habe.<ref>Vgl. [[Redemptionis sacramentum]], [[Redemptionis sacramentum (Wortlaut)#1. Graviora Delicta|Nr. 172]]; Vgl. [[Codex Iuris Canonici]], cann. 908, 1365; [[Kongregation für die Glaubenslehre]], Ep. ad totius Catholicae Ecclesiae Episcopos aliosque Ordinarios et Hierarchas quorum interest: de delictis gravioribus eidem Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis: [[AAS]] 93 (2001) 786.</ref>  
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:"Die [[Eucharistiefeier|Feier der Eucharistie]] kann nicht der Ausgangspunkt der Gemeinschaft sein, sie setzt diese vielmehr als existent voraus, um sie zu stärken und zur Vollkommenheit zu führen. Das Sakrament drückt ein solches Band der Gemeinschaft sowohl in der unsichtbaren Dimension, die uns in [[Christus]] durch das Wirken des [[Heiligen Geist]]es mit dem Vater und untereinander verbindet, als auch in der sichtbaren Dimension aus, welche die Gemeinschaft in der Lehre der Apostel, in den Sakramenten und in der hierarchischen Ordnung beinhaltet. Die innige Beziehung, die zwischen den unsichtbaren Elementen und den sichtbaren Elementen der kirchlichen Gemeinschaft besteht, ist ein Konstitutivum der Kirche als Sakrament des Heiles.<ref>[[II. Vatikanisches Konzil]], Dogmatische Konstitution über die Kirche [[Lumen gentium]], 14.</ref> Nur in diesem Zusammenhang gibt es eine gültige Feier der Eucharistie und eine wahrhafte Teilnahme an ihr. Daher ergibt sich als eine grundsätzliche Anforderung an die Eucharistie, dass sie in der Communio gefeiert werde, und zwar konkret in der Unversehrtheit ihrer Bande." (''[[Ecclesia de eucharistia]]'' [[Ecclesia de eucharistia (Wortlaut)#IV. KAPITEL: DIE EUCHARISTIE UND DIE KIRCHLICHE GEMEINSCHAFT|Nr. 35]]).
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Und in [[Ecclesia de eucharistia (Wortlaut)#IV. KAPITEL: DIE EUCHARISTIE UND DIE KIRCHLICHE GEMEINSCHAFT|Nr. 44]]:
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:"Gerade weil die [[Einheit]] der [[Kirche]], welche die [[Eucharistie]] durch das [[Opfer]] und den Empfang des Leibes und Blutes des Herrn vollzieht, unter dem unabdingbaren Anspruch der vollen Gemeinschaft steht, die durch die Bande des [[Glaubensbekenntnis]]ses, der [[Sakrament]]e und des kirchlichen Leitungsamtes gesichert wird, ist es nicht möglich, die [[Heilige Messe|eucharistische Liturgie]] gemeinsam zu feiern bevor diese Bande nicht völlig wiederhergestellt sind. Eine derartige [[Konzelebration]] wäre kein sinnvoller Weg und könnte sich vielmehr als ein Hindernis für das Erreichen der vollen Gemeinschaft erweisen, da sie den Sinn für die Entfernung vom Ziel verschleiert und Zweideutiges über die eine oder andere Glaubenswahrheit einführt oder dafür Vorschub leistet. Der Weg zur vollen Einheit kann nicht anders beschritten werden als in der Wahrheit." Zu diesem Thema lasse das Verbot des Kirchenrechts keinen Raum für Unklarheiten,<ref>Vgl. [[Codex des kanonischen Rechtes]], can. 908; [[Gesetzbuch der Katholischen Ostkirchen]], can. 702; [[Päpstlicher Rat für die Förderung der Einheit der Christen]], [[Ökumenisches Direktorium|Direktorium für die Ökumene]], 25. März 1993, 122-125, 129-131: [[AAS]] 85 (1993), 1086-1089; [[Kongregation für die Glaubenslehre]], Brief [[Ad exsequendam]], 18. Mai 2001; [[AAS]] (2001), 786.</ref> und zwar im [[Gehorsam]] gegenüber den vom [[Zweites Vatikanisches Konzil|Zweiten Vatikanischen Konzil]] proklamierten moralischen Normen."<ref>"Wenn eine [[Communicatio in sacris]] die Einheit der Kirche verletzt oder wenn sie eine formale Bejahung einer Irrlehre, die Gefahr eines Glaubensabfalls, eines Ärgernisses oder religiöser Gleichgültigkeit in sich birgt, dann ist sie durch göttliches Gesetz verboten" : Dekret [[Orientalium ecclesiarum]], 26.</ref>
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Die verbotene Interzelebration des eucharistischen Opfers zusammen mit ''Dienern von Kirchen'', sieht für Zuwiderhandelnde im [[Kirchenrecht]] eine gerechte Strafe vor ([[CIC]] 1983 can. 1365). "Die verbotene Konzelebration des eucharistischen Opfers zusammen mit ''Dienern kirchlicher Gemeinschaften'', die nicht in der apostolischen [[Sukzession]] stehen und die [[sakrament]]ale Würde der [[Priesterweihe]] nicht anerkennen, ist ein schwerwiegendes Verbrechen ([[graviora delicta]]), das nur die  [[Kongregation für die Glaubenslehre]] zu behandeln" habe.<ref>Vgl. [[Redemptionis sacramentum]], [[Redemptionis sacramentum (Wortlaut)#1. Graviora Delicta|Nr. 172]]; Vgl. [[Codex Iuris Canonici]], cann. 908, 1365; [[Kongregation für die Glaubenslehre]], Ep. ad totius Catholicae Ecclesiae Episcopos aliosque Ordinarios et Hierarchas quorum interest: [[de delictis gravioribus]] eidem Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis: [[AAS]] 93 (2001) 786.</ref>  
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==Päpstliches==
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'''[[Paul VI.]]'''
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*[[7. Januar]] [[1970]] [[Päpstlicher Rat für die Förderung der Einheit der Christen]]: [[Erklärung]] zur [[Eucharistiefeiern konfessionsverschiedener Christen (Wortlaut)|Stellung der Katholischen Kirche in der Frage gemeinsamer Eucharistiefeiern konfessionsverschiedener Christen]].
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'''[[Johannes Paul II.]]'''
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* [[17. April]] [[2003]] [[Enzyklika]] ''[[Ecclesia de eucharistia]]'' über die [[Eucharistie]] in ihrer Beziehung zur [[Kirche]], [[Ecclesia de eucharistia (Wortlaut)#IV. KAPITEL: DIE EUCHARISTIE UND DIE KIRCHLICHE GEMEINSCHAFT|Nr. 35-46]].
  
 
'''siehe:''' [[Interkommunion]]
 
'''siehe:''' [[Interkommunion]]

Aktuelle Version vom 15. September 2018, 14:16 Uhr

Interzelebration bedeutet die Konzelebration der Heiligen Messe mit einem Diener oder Amtsträger einer christlichen (d.h. ökumenischen) Konfession, welche nicht die volle Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche hat. Sie ist in keinem Fall statthaft (Ecclesia de eucharistia Nr. 45). Die Konzelebration der Heiligen Messe ist nur in den Teilkirchen (Diözesen) und mit den „unierten“ Teilen der Ostkirche gestattet.

Der theologische Hintergrund

"Die Feier der Eucharistie kann nicht der Ausgangspunkt der Gemeinschaft sein, sie setzt diese vielmehr als existent voraus, um sie zu stärken und zur Vollkommenheit zu führen. Das Sakrament drückt ein solches Band der Gemeinschaft sowohl in der unsichtbaren Dimension, die uns in Christus durch das Wirken des Heiligen Geistes mit dem Vater und untereinander verbindet, als auch in der sichtbaren Dimension aus, welche die Gemeinschaft in der Lehre der Apostel, in den Sakramenten und in der hierarchischen Ordnung beinhaltet. Die innige Beziehung, die zwischen den unsichtbaren Elementen und den sichtbaren Elementen der kirchlichen Gemeinschaft besteht, ist ein Konstitutivum der Kirche als Sakrament des Heiles.<ref>II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, 14.</ref> Nur in diesem Zusammenhang gibt es eine gültige Feier der Eucharistie und eine wahrhafte Teilnahme an ihr. Daher ergibt sich als eine grundsätzliche Anforderung an die Eucharistie, dass sie in der Communio gefeiert werde, und zwar konkret in der Unversehrtheit ihrer Bande." (Ecclesia de eucharistia Nr. 35).

Und in Nr. 44:

"Gerade weil die Einheit der Kirche, welche die Eucharistie durch das Opfer und den Empfang des Leibes und Blutes des Herrn vollzieht, unter dem unabdingbaren Anspruch der vollen Gemeinschaft steht, die durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente und des kirchlichen Leitungsamtes gesichert wird, ist es nicht möglich, die eucharistische Liturgie gemeinsam zu feiern bevor diese Bande nicht völlig wiederhergestellt sind. Eine derartige Konzelebration wäre kein sinnvoller Weg und könnte sich vielmehr als ein Hindernis für das Erreichen der vollen Gemeinschaft erweisen, da sie den Sinn für die Entfernung vom Ziel verschleiert und Zweideutiges über die eine oder andere Glaubenswahrheit einführt oder dafür Vorschub leistet. Der Weg zur vollen Einheit kann nicht anders beschritten werden als in der Wahrheit." Zu diesem Thema lasse das Verbot des Kirchenrechts keinen Raum für Unklarheiten,<ref>Vgl. Codex des kanonischen Rechtes, can. 908; Gesetzbuch der Katholischen Ostkirchen, can. 702; Päpstlicher Rat für die Förderung der Einheit der Christen, Direktorium für die Ökumene, 25. März 1993, 122-125, 129-131: AAS 85 (1993), 1086-1089; Kongregation für die Glaubenslehre, Brief Ad exsequendam, 18. Mai 2001; AAS (2001), 786.</ref> und zwar im Gehorsam gegenüber den vom Zweiten Vatikanischen Konzil proklamierten moralischen Normen."<ref>"Wenn eine Communicatio in sacris die Einheit der Kirche verletzt oder wenn sie eine formale Bejahung einer Irrlehre, die Gefahr eines Glaubensabfalls, eines Ärgernisses oder religiöser Gleichgültigkeit in sich birgt, dann ist sie durch göttliches Gesetz verboten" : Dekret Orientalium ecclesiarum, 26.</ref>

Die verbotene Interzelebration des eucharistischen Opfers zusammen mit Dienern von Kirchen, sieht für Zuwiderhandelnde im Kirchenrecht eine gerechte Strafe vor (CIC 1983 can. 1365). "Die verbotene Konzelebration des eucharistischen Opfers zusammen mit Dienern kirchlicher Gemeinschaften, die nicht in der apostolischen Sukzession stehen und die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht anerkennen, ist ein schwerwiegendes Verbrechen (graviora delicta), das nur die Kongregation für die Glaubenslehre zu behandeln" habe.<ref>Vgl. Redemptionis sacramentum, Nr. 172; Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 908, 1365; Kongregation für die Glaubenslehre, Ep. ad totius Catholicae Ecclesiae Episcopos aliosque Ordinarios et Hierarchas quorum interest: de delictis gravioribus eidem Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis: AAS 93 (2001) 786.</ref>

Päpstliches

Paul VI.

Johannes Paul II.

siehe: Interkommunion

Anmerkungen

<references />