Apostolischer Segen

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Apostolischer Segen oder Päpstlicher Segen (Benedictio Apostolica seu papalis) ist der vom Papst selbst (z.B. »Urbi et Orbi« oder in Audienzen) oder durch einen Bischof oder Priester erteilte (delegierte) Segen, mit dem unter den gewöhnlichen Bedingungen ein vollkommener Ablass verbunden ist.

Der Päpstliche Segen durch den Bischof

Die Diözesanbischöfe und Eparchen sowie andere ihnen von Rechts wegen Gleichgestellte haben, auch wenn ihnen die Bischofswürde fehlt, von Beginn ihres Hirtenamtes an das Recht in ihrer Eparchie oder Diözese den Päpstlichen Segen mit vollkommenem Ablass nach der vorgeschriebenen Formel zu erteilen, und zwar dreimal im Jahr an den von ihnen bestimmten hohen Feiertagen, auch wenn sie bei der Heiligen Messe nur assistieren. Dieser Segen wird am Ende der Messfeier anstelle des üblichen Segens gespendet, wie es im Caeremoniale Episcoporum für die Bischöfe vorgesehen ist (vgl. Enchiridion indulgentiarum 1999, Norm 7, 2°). Dieser Ablass gilt auch dann, wenn der Gläubige, der aus einem vernünftigen Grund während der Feier nicht persönlich anwesend sein kann, und über Rundfunk (seit 1967) oder Fernsehen (seit 1985) in frommer Gesinnung an der Segensspendung teilnimmt (vgl. Enchiridion indulgentiarum 1999).

Außerdem können die Patriarchen an jedem einzelnen, auch an einem exemten Ort ihres Patriarchates, in den Kirchen ihres Ritus außerhalb ihres Patriarchates und überall für Gläubige ihres Ritus den Päpstlichen Segen erteilen, wenn sich besondere religiöse Gelegenheiten ergeben, die für das Wohl der Gläubigen die Möglichkeit eines vollkommenen Ablasses erfordern (vgl. Enchiridion indulgentiarum 1999, Norm 9, 2°).

Die Apostolische Pönitentiarie dekretierte am 29. Juni 2002 im Schreiben Ecclesia cathedralis, dass "zum größeren geistlichen Wohl der Gläubigen den eparchialen und diözesanen Bischöfen die Vollmacht erteilt wird, einmal im Jahr den Päpstlichen Segen, verbunden mit dem vollkommenen Ablass, in den einzelnen Konkathedralkirchen zu spenden, die früher Kathedralen von erloschenen Eparchien oder Diözesen waren, das heißt ohne Verringerung des vom Recht für die ganze Teilkirche festgelegten dreimaligen Päpstlichen Segens."

Der Päpstliche Segen durch den Priester

Spendet ein Pfarrer (vgl. CIC can 530, 3°) oder Priester einem in einer lebensbedrohlichen Situation befindlichen Gläubigen die Sakramente, so soll er ihm auch den Apostolischen Segen und den damit verbundenen vollkommenen Ablass erteilen (vgl. Enchiridion indulgentiarum 1999).

Die Spendung des Apostolischen Segens durch den Priester bei Volksmissionen, Exerzitien (nicht der Ablass! - siehe dort) und Privilegien der Ordenspriester (CIC 1917, can 915) wurden bei der Ablassreform 1967 aufgehoben.<ref>Heinrich J. F. Reinhardt in: LThK 3. Auflage, Band 1, Sp. 876.</ref>

Die vorgeschriebene Formel

Die vorgeschriebene Formel findet sich im Caeremoniale Episcoporum und in: „Die Feier der Krankenmesse“.

Anmerkungen

<references />