Sacram unctionem infirmorum (Wortlaut)

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Apostolische Konstitution
Sacram unctionem infirmorum

von Papst
Paul VI.
zur Approbation der neuen liturgischen Ordnung der Krankensalbung
30. November 1972

(Offizieller lateinischer Text: AAS 65 [1973] 5-9)

(Quelle: Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Band 1, Dokumente des Apostolischen Stuhls 1963 – 1973; Herausgegeben von Heinrich Rennings und Martin Klöckener, Butzon & Bercker Verlag Kevelaer 1983, S. 1210-1214, Randnummern 2918-2923 (nach dem „Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae“; ISBN 3-7666-9266-6. Ordo Unctionis, 7-11; N 9 (1973) 52-55; EV IV, 1154-1162. Deutscher Text: Die Feier der Krankensakramente, 11-15; SKZ 141 (1973) 85 f. )

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


1 Die heilige Krankensalbung ist nach Bekenntnis und Lehre der Katholischen Kirche eines der sieben Sakramente des Neuen Testamentes. Sie wurde von unserem Herrn Jesus Christus eingesetzt. "Bei Markus (Mk 6,13) ist sie angedeutet und durch den Apostel Jakobus, den Bruder des Herrn, den Gläubigen empfohlen und verkündet worden. Er sagt: Ist einer von euch krank? Dann rufe er die Ältesten der Gemeinde zu sich: Sie sollen über ihn beten und ihn im Namen des Herrn mit Öl salben. Das Gebet aus dem Glauben wird den Kranken retten, und der Herr wird ihn aufrichten; wenn er Sünden begangen hat, werden sie ihm vergeben (Jak 5, 14 f)."<ref>Vgl. Konzil von Trient, 14. Sitzung, Über die Letzte Ölung, Kap. 1 (vgl. ebda. can. 1): CT VII, 1,355-356; DS 1695, 1716. </ref>

Über die Krankensalbung gibt es in der Tradition der Kirche, vor allem in der liturgischen Tradition, sowohl im Orient wie im Okzident, Zeugnisse schon seit frühesten Zeiten. Besonders zu erwähnen sind der Brief, den Unser Vorgänger Innozenz I. an Decentius, den Bischof von Gubbio, geschrieben hat<ref>Ep. Si Instituta Ecclesiastica, cap. 8: PL 20,559-561; DS 216. </ref>, und jenes ehrwürdige Gebet, das zur Weihe des Krankenöls gesprochen wird: "Emitte, Domine, Spiritum Sanctum tuum Paraclitum"; dieses ist in das Eucharistische Hochgebet eingefügt worden<ref>Liber Sacramentorum Romanae Ecclesiae Ordinis Anni Circuli, hrsg. von L. C. Mohlberg (Rerum Ecclesiasticarum Documenta, Fontes IV), Rom 1960, 61; Le Sacramentaire Grégorien, hrsg. von J. Deshusses (Spicilegium Friburgense 16), Fribourg 1971, 172; vgl. La Tradition Apostolique de Saint Hippolyte, hrsg. von B. Botte (Liturgiewissenschaftliche Quellen und Forschungen 39), Münster 1963,18-19; Le Grand Euchologe du Monastere Blanc, hrsg. von E. Lanne (Patrologia Orientalis XXVIII, 2), Paris 1958, 392-395. </ref> und noch heute im Pontificale Romanum enthalten.<ref>Vgl. Pontificale Romanum: Ordo benedicendi Oleum Catechumenorum et Infirmorum et conficiendi Chrisma, Cittä deI Vaticano 1971, 11-12. </ref>

2 Im Laufe der Jahrhunderte sind in der liturgischen Überlieferung unterschiedlich und genauer jene Stellen am Körper des Kranken bestimmt worden, die mit dem heiligen Öl zu salben waren. Auch fügte man, um die Salbungen mit Gebet zu begleiten, verschiedene Formeln hinzu, die in den liturgischen Büchern der jeweiligen Kirchen enthalten sind. In der Römischen Kirche setzte sich im Mittelalter die Gewohnheit durch, die Kranken an den Sinnesorganen zu salben, wobei man die Formel sprach: "Per istam sanctam unctionem, et suam piissimam misericordiam, indulgeat tibi Dominus quidquid deliquisti" und sie jedem einzelnen Sinnesorgan anpasste.<ref>Vgl. M. Andrieu, Le Pontifical Romain au Moyen-Age, Bd. 1, Le Pontifical Romain du XIIe siecle (Studi e Testi 86), Cittä deI Vaticano 1938, 267-268; Bd. 2 Le Pontifical de la Curie Romaine au XIIIe siecle (Studi e Testi 87), Cittä deI Vati ca no 1940,491-492. </ref>

3 Ferner wird die Glaubenslehre über die Krankensalbung in den Dokumenten der Ökumenischen Konzilien, und zwar des Konzils von Florenz und vor allem des Tridentinischen und des II. Vatikanischen Konzils, dargelegt.

Nachdem das Konzil von Florenz die Wesenselemente der Krankensalbung beschrieben hatte,<ref>Decr. pro Armenis, G. Hofmann, Conc. Florent. 1-11, 130; DS 1324 f. </ref> hat das Tridentinische Konzil deren göttliche Einsetzung ausgesagt und deutlicher entfaltet, was über die Krankensalbung im Jakobusbrief überliefert wird, im besonderen, was den Gehalt und die Wirkung dieses Sakramentes betrifft: "Der Gehalt ist nämlich die Gnade des Heiligen Geistes, dessen Salbung die Vergehen, falls solche noch zu tilgen sind, und die Überbleibsel der Sünde wegnimmt und den Geist des Kranken aufrichtet und stärkt. Sie weckt in dem Kranken ein großes Vertrauen auf die göttliche Barmherzigkeit. Dieses Vertrauen hebt den Kranken, so dass er die Lasten und Schmerzen der Krankheit leichter trägt und den Versuchungen Satans, ,der seiner Ferse nachstellt' (Gen 3,15), leichter widersteht. Bisweilen erlangt er auch, wenn es dem Heil seiner Seele förderlich ist, die körperliche Genesung."<ref>Konzil von Trient, 14. Sitzung, Über die Letzte Ölung, Kap. 2: CT VII, 1, 356; DS 1696.</ref> Ferner stellte die Heilige Synode fest, dass durch jene Worte des Apostels hinreichend deutlich gesagt wurde, "dass diese Salbung den Kranken gespendet werden soll, vor allem aber jenen, die so schwer krank darniederliegen, dass ihr Lebensende bevorzustehen scheint, weshalb sie auch als das Sakrament der Sterbenden bezeichnet wird".<ref>Ebda. Kap. 3: CT, ebda.; DS 1698. </ref> Was schließlich den eigentlichen Spender betrifft, so erklärte die Synode, dass es der Priester sei.<ref>Ebda. Kap. 3, can. 4: CT, ebda.; DS 1697, 1719. </ref>

Das II. Vatikanische Konzil sagt darüber hinaus noch folgendes: "Die ,Letzte Ölung', die auch - und zwar besser - ,Krankensalbung' genannt werden kann, ist nicht nur das Sakrament derer, die sich in äußerster Lebensgefahr befinden. Daher ist der rechte Augenblick für ihren Empfang mit Sicherheit schon gegeben, wenn der Gläubige beginnt, wegen Krankheit oder Altersschwäche in Lebensgefahr zu geraten."<ref>II. Vat. Konzil, Konst. Sacrosanctum concilium, Art. 73: AAS 56 (1964) 118-119. </ref> Dass aber dieses Sakrament eine Angelegenheit der ganzen Kirche ist, wird mit folgenden Worten ausgedrückt: "Durch die Krankensalbung und das Gebet der Priester empfiehlt die ganze Kirche die Kranken dem leidenden und verherrlichten Herrn, dass er sie aufrichte und rette (vgl. Jak 5,14-16), ja sie ermahnt sie, sich bewusst mit dem Leiden und dem Tode Christi zu vereinigen (vgl. Röm 8,17; Kol 1,24; 2 Tim 2,11-12; 1 Petr 4,13) und so zum Wohle des Gottesvolkes beizutragen."<ref>Ebda., Konst. Lumen gentium, Art. 11: AAS 57 (1965) 15. </ref>

4 Dies alles galt es vor Augen zu halten, als man den Ritus der Krankensalbung in der Weise überarbeitete, dass jene Teile, die verändert werden können, unseren heutigen Zeitverhältnissen besser angepasst würden.<ref>vgl. II. Vat. Konzil, Konstitution Sacrosanctum concilium, Art. 1: AAS 56 (1964) 97.</ref>

Wir haben beschlossen, die sakramentale Formel so zu ändern, dass unter Verwendung der Worte des hl. Jakobus die sakramentalen Wirkungen deutlicher zum Ausdruck gebracht werden.

Da das Olivenöl, das bisher zur gültigen Spendung des Sakramentes vorgeschrieben war, in einigen Gegenden nicht vorhanden oder nur schwer zu beschaffen ist, haben Wir auf Bitten zahlreicher Bischöfe verordnet, dass in Zukunft den Umständen entsprechend auch anderes Öl verwandt werden kann, das jedoch aus Pflanzen gewonnen worden ist, d. h. dem Olivenöl möglichst ähnlich ist.

Was die Zahl der Salbungen und die zu salbenden Stellen betrifft, so schien es angebracht, den Ritus zu vereinfachen.

5 Aus diesem Grunde haben Wir, da diese Überprüfung in einigen Dingen auch den sakramentalen Ritus selbst berührt, kraft Unserer Apostolischen Autorität festgesetzt, dass im Lateinischen Ritus in Zukunft die folgenden Bestimmungen gelten:

Das Sakrament der Krankensalbung wird jenen gespendet, deren Gesundheitszustand bedrohlich angegriffen<ref>lat.: infirmis periculose aegrotantibus</ref> ist, indem man sie auf der Stirn und auf den Händen mit ordnungsgemäß geweihtem Olivenöl oder, den Umständen entsprechend, mit einem anderen ordnungsgemäß geweihten Pflanzenöl salbt und dabei einmal folgende Worte spricht: "Per istam sanctam unctionem et suam piissimam misericordiam adiuvet te Dominus gratia Spiritus Sancti, ut a peccatis liberatum te salvet atque propitius allevet." ("Durch diese heilige Salbung helfe dir der Herr in seinem reichen Erbarmen, er stehe dir bei mit der Kraft des Heiligen Geistes: Der Herr, der dich von Sünden befreit, rette dich, in seiner Gnade richte er dich auf.")

Im Notfall genügt es jedoch, dass eine einzige Salbung auf der Stirn oder wegen des Zustandes, in dem sich der Kranke befindet, an einer anderen geeigneten Stelle des Körpers vorgenommen wird, wobei die ganze Formel gesprochen wird. Dieses Sakrament kann wiederholt werden, wenn der Kranke nach empfangener Krankensalbung wieder zu Kräften gekommen ist und dann von neuem erkrankt oder wenn im längeren Verlauf derselben Krankheit der Zustand sich verschlimmert.

6 Nach dieser Festlegung und Bestimmung des wesentlichen Ritus des Sakramentes der Krankensalbung approbieren Wir kraft Unserer Apostolischen Autorität den Ordo Unctionis infirmorum eorumque pastoralis curae, der von der Kongregation für den Gottesdienst erarbeitet worden ist. Gleichzeitig setzen Wir, soweit erforderlich, die entsprechenden Vorschriften des kirchlichen Gesetzbuches oder andere bisher geltende Gesetze ganz oder teilweise außer Kraft, während alle übrigen Vorschriften und Gesetze, die durch diesen Ordo weder abgeschafft noch verändert werden, gültig und rechtswirksam bleiben. Die lateinische Ausgabe dieses Ordo, der die neue Form enthält, tritt sofort nach ihrem Erscheinen in Kraft. Die von den Bischofskonferenzen angefertigten und vom Apostolischen Stuhl bestätigten Ausgaben in den Volkssprachen treten zu den Terminen in Kraft, die von den Konferenzen festgelegt werden. Der bisherige Ordo kann aber bis zum 31. Dezember 1973 weiterhin verwandt werden. Ab 1. Januar 1974 dürfen jedoch alle, die es angeht, nur noch den neuen Ordo benutzen.

Wir wollen, dass Unsere Beschlüsse und Vorschriften im Lateinischen Ritus rechtskräftig und wirksam seien und bleiben. Etwaige entgegenstehende Apostolische Konstitutionen und Anordnungen, die von Unseren Vorgängern erlassen worden sind, und andere Vorschriften, selbst wenn sie eine besondere Erwähnung verdienen, sind hiermit aufgehoben.

Anmerkungen

<references />

Weblinks