Ex cathedra

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen

Der Ausdruck ex cathedra bedeutet von der Kathedra aus, also eine bischöfliche, insbesondere päpstliche Amtshandlung, bei der eine verbindliche Entscheidung getroffen wird. Heute wird der Begriff fast nur noch für Fragen der 1870 definierten päpstlichen Unfehlbarkeit verwendet. (Ein Oekumenisches Konzil lehrt, je entsprechend seiner Aussageabsicht, sozusagen immer "ex cathedra".)

Begriff

Ein expliziter Irrtum des Papstes ist in der Kirchengeschichte bislang nicht erwiesen. Es gab auch vor der Definition des Dogmas von der speziell päpstlichen Unfehlbarkeit (die ein besonderer Anwendungsfall der allgemein kirchlichen Infallibilitas ist) eine gewisse Anzahl von päpstlichen Entscheidungen, die, wenn man die Kriterien von 1870 anwenden will, gleichfalls ex cathedra ergangen sind. Unzweifelhaft wird nur für das Dogma von der Immakulata von 1854 die Unfehlbarkeit allgemein angenommen. Solche Definitionen können nur sehr selten sein, da sie sämtliche Nachfolger binden.

Die "Rückprojektion" des 1870er-Dogmas (zwar nicht seinem Prinzip nach, wohl aber hinsichtlich der kirchenrechtlichen Präzisierungen) in die vorigen Jahrhunderte begegnet daher mancherorts Bedenken. Es gibt unterschiedliche Meinungen, wieviele frühere Papstentscheidungen in dem Sinne ex cathedra ergingen, dass eine ähnlich hohe Bindungswirkung wie beim Dogma von 1854 (bzw. 1950, siehe unten) besteht. Die Frage kann allerdings offen bleiben, solange kein Papst darüber definitiv entscheidet. Denn auch dann, wenn diese Entscheidungen keine ex cathedra-Äußerungen des außerordentlichen, päpstlichen Lehramts der Kirche waren, so sind sie jedenfalls als innerhalb des ordentlichen Lehramts der Kirche rezipiert und mithin verbindlich anzusehen (vgl. Lumen gentium, Nr. 25; auch wichtig für Humanae vitae, siehe dort).

"Nicht-unfehlbare" Entscheidungen des Papstes sind ja regelmäßig nicht "falsch", sondern auch mit Autorität ausgestattet. Sie lassen allerdings dem zukünftigen kirchlichen Lehramt eine größere Bandbreite der Interpretation, da sie nicht definitiv ergehen, also, wenn auch nur unter bestimmten Aspekten (begründungsbedürftig) eine Anpassung an neue Zeitfragen gestatten.

Liste (evtl.) ex cathedra ergangener Entscheidungen (1054-1854)

Johannes Paul II. zur Frauenordination

Wegen der Schlussformel Damit also jeder Zweifel bezüglich der bedeutenden Angelegenheit, die die göttliche Verfassung der Kirche selbst betrifft, beseitigt wird, erkläre ich kraft meines Amtes, die Brüder zu stärken (vgl. Lk 22,32), dass die Kirche keinerlei Vollmacht hat, Frauen die Priesterweihe zu spenden, und dass sich alle Gläubigen der Kirche endgültig an diese Entscheidung zu halten haben im Apostolischen Schreiben Ordinatio sacerdotalis Papst Johannes Paul II. vom 22. Mai 1994 gilt diese Entscheidung als ex cathedra ergangen, also definitiv.

Der geringere Rang der Textgattung kann daran nichts ändern, zumal es sich um eine Affirmation der verbindlichen Tradition handelt, nicht um die Definition eines Dogmas. Ähnlich verbindliche Affirmationen hat Papst Johannes Paul II. auch in der Enzyklika Evangelium vitae für das Gebiet des Lebensschutzes ausgesprochen.

Kommentar

Im Katechismus (KKK) werden davon nur Benedictus Deus und Ineffabilis Deus explizit zitiert, allerdings etliche Konzilsentscheidungen seit 325. Unam sanctam ist nurmehr gewiss im Licht des II. Vatikanum zu interpretieren, wie auch Exsurge Domine im Licht späterer Lehrentwicklungen, zuletzt der Rechtfertigungserklärung von 1999. Manche Autoren des 19. oder 20. Jahrhunderts sahen noch mehrere andere, frühere Entscheidungen, etwa Leo I. oder auch spätere, z.B. wider den Jansenismus, als ex cathedra ergangen an.

Kein Gegenstand einer Lehrentscheidung war jemals die Satisfaktionstheorie im Blick auf das "Wie" der Wirksamkeit der Erlösungstat Christi (vgl. Anselm von Canterbury), weder des Papstes noch der Konzilien. Nie ernsthaft vertreten (außer von Außenseitern) wurde auch, dass der Syllabus (1864) oder das Dekret Lamentabili (1907) ex cathedra ergangen seien. Ein einzelner Autor sprach sich dafür aus, die Verurteilung des "Amerikanismus" 1899 durch Leo XIII. für ex cathedra ergangen anzusehen. John Henry Newman hingegen hielt es für gar nicht ungewöhnlich, dass die Kirche viele Jahrhunderte der Besinnung nötig hatte, um 1854 erstmals zu einer unfehlbaren Definition seitens des Papstes zu gelangen. Joseph Ratzinger stellte schon in der Einführung (von 1968; Teil 2, Fn. 52) fest (gegen Piet Schoonenberg, der im Holländ. Katechismus das Fehlen einer Definition der Jungfrauengeburt Christi monierte), dass die unfehlbare Definition nur der extreme Ausnahmefall des Lehramts sein kann, dass vielmehr seine typische Lehrweise die Entfaltung des Credo bzw. der allgemeine, ordentliche Fortgang der Lehrentwicklung ist (in den selbstverständlich auch der Glaubenssinn der Gläubigen und Erkenntnisse der Theologie stets einfließen).

Die möglicherweise wichtigste Entscheidung dieser Art (allmählicher Entwicklung, wenn auch ursprünglich explizit nicht definitiv gemeint) ist aber die "Nichtentscheidung" von Papst Paul V. im Gnadenstreit (1607; DH 1997), die im Folgenden vom Lehramt stets affirmiert wurde. Der Papst verfügte nach sehr gründlicher Untersuchung der "Gnadensysteme", dass sich Thomisten resp. Molinisten nicht gegenseitig zensurieren (= "verketzern") dürfen. Heute gilt dieser Streit als letztinstanzlich für immer "offen gelassen".

Literatur

  • Klaus Schatz S.J., Welche bisherigen päpstlichen Lehrentscheidungen sind "ex cathedra"? Historische und theologische Überlegungen, in: Dogmengeschichte und Theologie (Hg. W. Löser S.J. u.a.), Würzburg 1985, S. 404-422.