Sacrosancta oecumenica (4) (Wortlaut)

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14. Sitzung
Sacrosancta oecumenica (4)

des heiligen, allgültigen und allgemeinen Conciliums von Trient
unter Papst
Julius III.
25. November 1551

über das Sakrament der Buße und der Letzen Ölung

(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage], S. 113-147; Empfehlung des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache mit gebrochenen Buchstaben abgedruckt]).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Inhaltsverzeichnis

Beschluss von den Heiligsten Sakramenten der Buße und der Letzten Ölung

Obwohl der hochheilige, allgültige und allgemeine, rechtmäßig im Heiligen Geist versammelte Kirchenrat von Trient unter dem Vorsitze des nämlichen Legaten und der nämlichen Nuntien des heiligen apostolischen Stuhls in dem Beschlusse (oben, Sitzung 6 Kap 14 von der Besserung) von der Rechtfertigung, wegen der Verwandtschaft der Stellen, auf eine notwendige Weise, vieles von dem Sakramente der Buße geredet hat, so gibt es doch nichts desto weniger zu dieser unserer Zeit noch eine solche Menge Irrtümer über dasselbe, dass es nicht wenig zum öffentlichen Nutzen beitragen wird, wenn er über selbiges noch eine genauere und vollständigere Bestimmung überliefert, durch die, unter dem Schutze des Heiligen Geistes, alle Irrtümer erwiesen und ausgetilgt und die katholische Wahrheit recht klar und einleuchtend werden möge, welche hiermit dieser heilige Kirchenrat allen Christen zur steten Beobachtung vorstellt.

1. Kapitel: Von der Notwendigkeit und von der Einsetzung des Sakraments der Buße

Wenn in allen Wiedergeborenen eine solche Dankbarkeit gegen Gott da wäre, dass sie die in der Taufe, durch seine Wohltat und Gnade erhaltene Gerechtigkeit standhaft bewahrten, so wäre es nicht notwendig gewesen, dass außer der Taufe noch ein anderes Sakrament zur Nachlassung der Sünden eingesetzt worden wäre. (unten, Kanon 1 und Eph 2,4) Weil aber Gott, reich an Barmherzigkeit, unsere Nichtigkeit kannte, so verschaffte er auch denen, welche sich nachher wieder in die Knechtschaft der Sünde und in die Gewalt des Satans übergeben, ein Heilmittel, nämlich das Sakrament der Buße, durch welches den nach der Taufe Gefallenen die Wohltat des Todes Christi angeeignet wird. (oben, Sitz 6 Kap 14 von der Rechtfertigung) Es war zwar die Buße allen Menschen, welche sich irgend mit einer Todsünde befleckten auch denen, welche durch das Sakrament der Taufe reingewaschen zu werden begehrten zu jeder Zeit zur Erlangung der Gnade und Gerechtigkeit notwendig, damit sie, nach abgelegter und gebesserter Bösartigkeit mit Sündenhasse und frommem Seelenschmerzen eine so große Beleidigung Gottes verabscheuten. Daher sagt der Prophet (Ez 18,30): „“Bekehrt euch und tut Buße über alle euere Missetäter, und die Missetat wird euch nicht mehr zum Untergange sein.“ Auch der Herr sprach (Lk 13,3): „Wenn ihr nicht Buße tut, so werdet ihr alle gleicher weise zu Grunde gehen.“ Und der Apostelfürst Petrus sagte, als er den mit der Taufe einzuweihenden Sündern die Buße anempfahl (Apg 2,38): „Tut Buße und jeder von euch lasse sich taufen.“ Allein vor der Ankunft Christi war die Buße weiter kein Sakrament und ist es auch nach seiner Ankunft für Niemanden vor der Taufe. Der Herr aber hat das Sakrament der Buße vorzüglich dann eingesetzt, als er vom Tode erweckt, seine Jünger anhauchte und sprach (Joh 20,22 und Mt 16,19. Siehe auch unten, Kap 6 und 8 und Kanon 3): „Nehmet hin den Heiligen Geist, welchen ihr die Sünden vergebt, denen sind sie vergeben, und welchen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten.“ Und immer verstand die Übereinstimmung aller Väter, dass er durch diese so ausgezeichnete Tat, und so klaren Worte den Aposteln und ihren rechtmäßigen Nachfolgern die Gewalt, die Sünden nachzulassen und zu behalten, um die nach der Taufe gefallenen Gläubigen wieder auszusöhnen, mitgeteilt habe. Auch hat die katholische Kirche die Novatianer, welche einst die Gewalt, die Sünden nachzulassen, hartnäckig leugneten, mit großem Grunde als Ketzer ausgestoßen und verdammt. Diesen wahrhaftigsten Sinn jener Worte des Herrn deswegen genehmigend und annehmend, verdammt dieser heilige Kirchenrat also die erdichteten Erklärungen derjenigen, welche dieselben Worte fälschlich wider die Einsetzung dieses Sakraments für die Gewalt, das Wort Gottes zu predigen und das Evngelium Christi zu verkündigen, ausdeuten.

2. Kapitel: Von der Verschiedenheit des Sakraments der Buße von dem der Taufe

Übrigens wird dieses Sakrament aus (oben, Sitzung 6 Kap 14 von der Rechtfertigung und unten, Kanon 2 von der Buße) vielen Gründen als von der Taufe verschieden erkannt. Denn, außer dass die Materie und Form, durch welche das Wesentliche des Sakraments vollbracht wird, sehr weit von einander abstehen, ist es offenbar gewiss, dass der Verwalter der Taufe nicht Richter sein muss, zumal die Kirche über niemanden Gericht ausübt, der nicht zuerst durch die Pforte der Taufe selbst in sie hineingetreten ist. Denn, sagt der Apostel, (1 Kor 5,12) was habe ich über die zu urteilen, welche draußen sind? Anders verhält es sich mit den Dienern des Glaubens, welche Christus der Herr einmal (1 Kor 12,13) durch das Taufbad zu Gliedern seines Leibes gemacht hat. Denn von diesen wollte er, dass sie, wenn sie sich nachher wieder mit irgend einem Vergehen bemakeln, nicht mehr durch die wiederholte Taufe abgewaschen werden, da dies in der katholischen Kirche auf keine Weise erlaubt ist, sondern, dass sie sich als Schuldige vor jenem Richterstuhle stellen sollen, damit sie nicht nur einmal, sondern so oft, als sie sich von den begangenen Sünden bekehrend zu ihm Zuflucht nehmen, durch das Urteil der Priester freigesprochen werden können. Überdies hat die Taufe eine andere und die Buße eine andere Frucht, denn durch die Taufe ziehen wir (Gal 3,27) Christum an und werden dadurch in ihm gänzlich zu einem neuen Geschöpfe umgeschaffen, indem wir volle und vollständige Nachlassung aller Sünden erlangen, zu welcher Neuheit und Reinigkeit wir doch durch das Sakrament der Buße, ohne unsere großen Zähren und Mühen, weil die göttliche Gerechtigkeit dies fordert, gar nicht gelangen können, so dass die Buße billig von den heiligen Vätern eine mühevolle Taufe genannt wurde. Den nach der Taufe Gefallenen ist aber dieses Sakrament der Buße so notwendig zur Seligkeit, als den noch nicht Wiedergeborenen die Taufe selbst.

3. Kapitel: Von den Teilen und Früchten dieses Sakraments

Der heilige Kirchenrat lehrt überdies, die Form des Bußsakraments, in welcher vorzüglich seine Kraft gelegen ist, sei in jene Worte des Ausspenders gesetzt: „Ich spreche dich los u.a.“ (Ego te absolvo etc.), denen zwar, nach dem Gebrauche der heiligen Kirche, löblicherweise einige Gebete beigefügt werden, die aber zur Wesenheit der Form selbst gar nicht gehören und auch zur Verwaltung dieses Sakramentes nicht notwendig sind. Gleichsam die Materie dieses Sakraments nicht notwendig sind. Gleichsam die Materie dieses Sakraments sind aber die Handlungen des Büßenden, nämlich (oben, Sitzung 6 Kap 14 von der Rechtfertigung und unten Kanon 4 von der Buße) die Reue, die Beichte und die Genugtuung, welche, insoweit sie im Büßenden zur Vollständigkeit des Sakraments und zur vollen und vollkommenen Nachlassung der Sünden, nach der Einsetzung Gottes, erfordert werden, darum Teile der Buße heißen. Die Sache aber und die Wirkung dieses Sakraments, so viel seine Kraft und Wirksamkeit betrifft, ist gewiss die Aussöhnung mit Gott, auf welche bisweilen bei frommen und dieses Sakrament mit Andacht empfangenden Menschen der Friede und die Heiterkeit des Gewissens mit großem Geistestroste zu folgen pflegt. Dieses nun von den Teilen und von der Wirkung dieses Sakramentes überliefernd, verdammt der heilige Kirchenrat zugleich die Meinungen derjenigen, welche behaupten, die eingejagten Gewissens-Ängstigungen und der Glaube seien die Teile der Buße.

4. Kapitel: Von der Buße

Die Reue (oben, Sitz. 6 Kap 6 u. 14 von der Rechtfertigung), welche unter den genannten Handlungen des Büßers den ersten Platz inne hat, ist ein Schmerz der Seele und ein Abscheu über die begangene Sünde, mit dem Vorsatze, fernerhin nicht mehr in sündigen. Diese Reue-Rührung war aber zu aller Zeit notwendig, um Verzeihung der Sünden zu erlangen, und sie bereitet in dem nach der Taufe gefallenen Menschen, wenn sie mit dem Vertrauen auf die göttliche Barmherzigkeit, und dem Verlangen, das übrige, zum gültigen Empfang dieses Sakramentes Erforderliche zu leisten, begeleitet ist, endlich also zur Nachlassung der Sünden vor. Der heilige Kirchenrat erklärt somit, diese Reue enthalte nicht nur (unten, Kanon 5) das Ablassen von der Sünde und den Vorsatz und den Anfang eines neuen Lebens, sondern auch einen Hass des Alten, gemäß jenen Worte: (Ez 18,31) „Werfet alle eure Bosheiten von euch, in welchen ihr euch versündigt habt, und schaffet euch ein neues Herz und einen neuen Geist.“ Und gewiss, wer jene Aufrufungen der Heiligen (Ps 50,6) „Ich sündigte dir allein und tat Böses vor Dir,“ (Ps 6,7)“Ich litt sehr in meinem Seufzen und netze alle Nächte mit Tränen mein Bett,“ (Jes 38,15) „Ich überdenke vor dir mit Seelenbitterkeit alle meine Jahre“ und andere der Art betrachtet, der wird leicht einsehen, dass dieselben aus einem heftigen Hasse des früheren Lebens und aus einer ungemeinen Verabscheuung der Sünden geflossen sind. Überdies lehrt er, dass, obwohl diese Reue bisweilen durch die Liebe vollkommen sein und den Menschen, noch ehe er dieses Sakrament wirklich empfangt, mit Gott versöhnen möge, diese Aussöhnung nichts desto weniger nicht dieser Reue allein, ohne das Verlangen nach dem Sakramente, das sie in sich schließt zugeschrieben werden dürfe. Von jener unvollkommenen Reue aber, welche Zerknirschung genannt wird, erklärt er, dass sie daher, weil sie gemeiniglich entweder aus der Betrachtung der Schändlichkeit der Sünden oder aus der Furcht vor der Hölle und der Strafen entspringt, wenn sie, in der Hoffnung der Verzeihung, den Willen zu sündigen ausschließt, den Menschen nicht nur nicht zum Heuchler und größeren Sünder mache, sondern auch eine Gabe Gottes und ein Antrieb des Heiligen Geistes sei, zwar des noch nicht Innewohnenden, sondern nur Rührenden, durch welchen unterstützt, der Büßende sich den Weg zur Gerechtigkeit bahnt. Und obgleich sie durch sich ohne das Sakrament der Buße den Sünder nicht zur Rechtfertigung zu bringen vermag, so macht sie ihn doch zur Erlangung der Gnade Gottes im Sakramente der Buße bereitsam. Denn (Jona 3,5; Mt 12,41; Lk 11,30) durch diese Furcht heilsam erschüttert, haben die Niniviten, auf die schreckensvolle Predigt des Jonas, Buße getan und Barmherzigkeit vom Herrn erhalten. Lügenhaft verleumden deswegen einige die katholischen Schriftsteller, als lehrten sie, das Sakrament der Buße erteile die Gnade ohne gute Rührung derer, welche es empfangen, denn dieses hat die Kirche Gottes nie gelehrt und nie geglaubt. Allein auch das lehren sie falsch, dass die Reue nur erdrungen und erzwungen und nicht frei und freiwillig sei.

5. Kapitel: Von der Beichte

Zufolge der schon erklärten Einsetzung des Sakraments der Buße, verstand die ganze Kirche immer, dass damit auch das vollständige (Lk 5,13 und 17,14 und Jak 5,16 und 1 Joh 1,8 und unten, Kanon 6 von der Buße) Bekenntnis der Sünden von dem Herrn eingesetzt und nach göttlichem Gesetze allen nach der Taufe Gefallenen notwendig sei, weil unser Herr Jesus Christus, als er von der Erde in den Himmel aufsteigen wollte, seine Priester als Stellvertreter seiner selbst zurückließ, gleichsam als Vorstände und Richter, vor welche alle tödlichen Vergehungen, in die die Gläubigen fallen würden, vorgebracht werden sollen, damit sie, vermöge der (Mt 18,18; Joh 20,23) Schlüsselgewalt, darüber das Urteil der Nachlasses und Behaltens der Sünden aussprechen: denn es ist offenbar, dass, ohne Erkenntnis der Sache, die Priester diese Beurteilung nicht ausüben könnten, und auch, dass sie in Auferlegung der Strafen die Billigkeit nicht beobachten könnten, wenn jene ihre Sünden nur im allgemeinen und nicht vielmehr im Besonderen und einzeln anzeigten (unten, Kanon 6). Hieraus ergibt es sich, dass die Büßenden alle tödlichen Sünden, derer sie sich nach einer fleißigen Erforschung bewusst sind, in der Beicht nennen müssen, auch die ganz Geheimen und nur wider (Deut 5,21) die zwei letzten der zehn Gebote Begangenen, zumal diese bisweilen die Seele schwerer verwunden und gefährlicher sind, als diejenigen, die offen begangen werden. Allein die lässlichen Sünden, durch welche wir von der Gnade Gottes nicht ausgeschlossen werden (oben, Sitzung 6 Kanon 23) und in welche wir häufiger verfallen können, obschon sie ohne alle Anmaßung und wie die Übung frommer Menschen beweist, recht und mit Nutzen in der Beicht angezeigt werden, dürfen doch ohne Schuld verschwiegen und durch viele andere Heilmittel ausgesöhnt werden. Weil aber alle Todsünden, auch die der Gedanken, die Menschen (Eph 2,3) zu Kindern des Zorns und zu Feinden Gottes machen, so ist es notwendig, von Gott die Vergebung aller durch eine aufrichtige und schamhafte Beichte zu suchen. Während also die Gläubigen Christi sich befleißen, alle Sünden zu bekennen, deren sie sich erinnern, legen sie zweifelsohne alle der göttlichen Barmherzigkeit zur Verzeihung dar, diejenigen aber, welche anders handeln und wissentlich einige verschweigen, stellen der göttlichen Güte durch den Priester gar nichts zur Nachlassung vor. Denn wenn ein Kranker sich schämt, dem Arzte die Wunde, die er nicht kennt zu entdecken, so heilt auch die Arznei nicht. Es ergibt sich hieraus, dass in der Beicht auch diejenigen Umstände angegeben werden müssen, welche die Art der Sünde verändern, weil ohne sie die Sünden selbst weder von den Büßenden vollständig angezeigt, noch von den Richtern erkannt würden und es nicht geschehen könne, dass diese über die Schwere der Vergehen richtig urteilen und den Büßenden dafür eine geziemende Strafe auflegen könnten. Vernunftwidrig ist es daher, zu lehren, diese Umstände seien von müßigen Menschen ersonnen oder es müsse nur ein Umstand gebeichtet werden, nämlich, dass man wieder den Mitbruder gesündigt habe. Allein ist es ebenfalls gottlos, die Beichte, die auf diese Weise zu verrichten geboten ist, unmöglich zu nennen oder sie eine Gewissensmörderei zu heißen, wobei es offenbar ist, dass in der Kirche von den Büßenden nicht anderes gefordert wird, als dass sie, nachdem jeglicher sich fleißig erforscht und alle Falten und Tiefen seines Gewissens ausgekundschaftet hat, diejenigen Sünden beichten sollen, mit denen sie ihren Gott und Herrn tödlich beleidigt zu haben sich erinnern, die übrigen Sünden aber, welche dem fleißig Nachdenken nicht mehr einfallen, werden dafür angesehen, dass sie sämtlich in die gleiche Beichte eingeschlossen seien, indem wir für dieselben gläubig mit dem Propheten sprechen (Ps 18,13): „Von meinen geheimen Vergehen, Herr, reinige mich.“ Die Beichte dieser Art selber aber könnte zwar schwierig und die Entdeckung der Sünden für die Schamhaftigkeit beschwerlich scheinen, wenn sie nicht durch so viele und große Vorteile und Tröstungen erleichtert würde, welche ganz gewiss allen, die würdig zu diesen Sakrament hinzutreten, durch die Lossprechung zu Teil werden. Und obwohl übrigens in Bezug auf die Art, heimlich einem Priester allein zu beichten, Christus nicht verboten hat, dass jemand nicht auch, zur Züchtigung seiner Vergehungen und zur eigenen Demütigung, sowohl zum Beispiel für andere, als zur Erbauung der geärgerten Kirchengemeinde, seine Vergehen öffentlich bekennen könne: so ist dieses doch durch kein göttliches Gebot befohlen und auch nicht rätlich genug, um durch ein menschliches Gesetz geboten zu werden, dass die Vergehen, besonders die Geheimen, durch ein öffentliches Bekenntnis aufgedeckt werden sollen. Weil daher von den heiligsten und ältesten Vätern, mit großer und einmütiger Übereinstimmung, die geheime sakramentale Beichte, derer sich die heilige Kirche vom Anfange an bediente und jetzt bedient, immer anempfohlen wurde: so wird offenbarerweise die eitle Verleumdung derjenigen widerlegt, welche sich nicht scheuen, zu lehren, dieselbe sei dem göttlichen Gebote fremd, eine menschliche Erfindung und habe ihren Anfang von den im Lateranischen Konzil versammelten (unten, Kanon 8) Vätern. Denn die Kirche hat durch das Lateranische Konzil nicht verordnet, dass die Gläubigen Christi beichten sollen, weil sie dies schon durch das göttliche Gesetz notwendig und eingesetzt erkannte, sondern nur, dass dies Gebot des Beichtens von allen du jeden, die zu den Unterscheidungsjahren gelangt sind, wenigstens einmal im Jahre erfüllt werden soll. Daher wird jetzt in der ganzen Kirche dieser heilsame Gebrauch der Beicht, zu sehr großem Nutzen der gläubigen Seelen, in jener heiligen und vorzüglich dazu geeigneten Zeit der vierzigtägigen Fasten beobachtet, welchen Gebrauch dieser heilige Kirchenrat, als einen solchen, der frommsinnig und billig beizubehalten ist, höchstens genehmigt und annimmt.

6. Kapitel: Von dem Verwalter dieses Sakraments und von der Lossprechung

Über den Verwalter dieses Sakraments aber erklärt der heilige Kirchenrat, dass falsch und der Wahrheit des Evangeliums durchaus fremd alle jene Lehren sind, welche den Schlüssseldienst verderblich, nebst den Bischöfen und Priestern, auf (unten, Kanon 10) jegliche andere Menschen ausdehnen, während, jene Worte des Herrn (Mt 16,19 und 18,18): „Was ihr immer auf Erde bindet, soll auch im Himmel gebunden und was ihr löset auf Erde, auch im Himmel gelöst sein,“ und (Joh 20,23): „Welchen ihr die Sünden vergebt, denen sind sie vergeben und welchen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten,“ seien, gegen (oben, Sitzung 7 Kanon 10 von den Sakramenten) die Einsetzung dieses Sakramentes, ohne Unterschied und vermischt zu allen Gläubigen Christi so ausgesprochen, dass jeglicher die Gewalt habe, die Sünden nachlassen, die Öffentlichen zwar durch die Zurechtweisung, wenn der Zurechtgewiesene ihr beipflichtete, die heimlichen aber durch die willkürliche, irgend jemanden abgelegte Beichte. Gleichenfalls lehrt er, dass auch die Priester, welche sich in einer schweren Sünde befinden, durch die in der heiligen Weihe ihnen erteilte Kraft des Heiligen Geistes, als Diener Christi, das Werk der Sündenvergebung ausüben und dass diejenigen eine verkehrte Ansicht hegen, welche behaupten, die bösen Priester besitzen diese Gewalt nicht. Obwohl aber die Lossprechung des Priesters die Mitteilung einer fremden Wohltat ist, so ist sie dennoch nicht nur ein nackter Dienst entweder der Verkündigung des Evangeliums oder der Erklärung, dass die Sünden nachgelassen seien, sondern gleichsam (unten, Kanon 9 von der Buße) eine richterliche Handlung, vermöge welcher von ihm, wie von einem Richter, ein Urteil ausgesprochen wird, und der Büßer darf daher sich, seines eigenen Glaubens wegen, nicht so viel beimessen, dass er, auch wenn er keine Reue habe, oder dem Priester der Wille, ernsthaft zu handeln und wahrhaft loszusprechen, mangle, doch glaube, der sei, wegen seinem Glauben allein, wahrhaftig und vor Gott losgesprochen, denn der Glauben ohne die Buße gewährte keine Nachlassung der Sünden, und derjenige, welcher sähe, dass ein Priester ihn nur scherzweise losspreche und nicht sorgsam einen andern, der enstlich handle, aufsuchte, wäre wahrlich für sein Heil äußerst nachlssig.

7. Kapitel: Von der Vorbehaltung der Sündenfälle

Weil somit die Natur und Weise eines Gerichtes es erfordert, dass das Urteil nur über Untergebene gefällt werde, so war man in der Kirche Gottes immer überzeugt und dieser Kirchenrat bestätigt es auch als sehr wahr, dass die Lossprechung von keiner Gültigkeit sein dürfte, welche ein Priester über jemanden ausspricht, über den er keine ordentliche oder übertragene Gerichtsbarkeit besitzt. Unsern heiligsten Vätern schien es aber gar sehr zur Zucht des christlichen Volkes zu gehören, dass einige zu grausige und schwere Verbrechen nicht von jeglichen, sondern nur von den obersten Priestern losgesprochen würden. Daher konnten die höchsten Päpste, vermöge der obersten, ihnen über die ganze Kirche übergebenen Gewalt, einige schwerere Gegenstände von Verbrechen ihrem besonderen Gerichte vorbehalten. Und weil alles, was von Gott auch wohlgeordnet ist, so ist nicht zu zweifeln, dass nicht ebenfalls allen Bischöfen (siehe unten, Sitzung 24 Kapitel 6 von der Verbesserung) in ihrer eigenen Diözese das Nämliche, vermöge des ihnen (Röm 13, 1.4) über ihre Untergebenen erteilten und das Ansehen der niederen Priester übertreffenden Ansehens, zwar zur (2 Kor 10,8) Erbauung und nicht zur Zerstörung, erlaubt sei, besonders in Bezug auf diejenigen Dinge, welche mit der Exkommunikationsstrafe verbunden sind. Und es ist mit dem göttlichen Ansehen übereinstimmend, dass diese Vorbehaltung der Vergehen nicht nur in der äußern Zuchtordnung, sondern auch vor Gott Kraft besitze. Allein damit dennoch niemand aus dieser Veranlassung zu Grunde gehe, so war in der gleichen Kirche Gottes sehr frommsinnig immer darüber gewacht, dass in der Todesgefahr kein Vorbehalten statt finden dürfe, daher können alsdann alle Priester jede Büßenden durchaus von allen Sünden und Strafen lossprechen. Allein weil außer dieser Todesgefahr die Priester über die vorbehaltenen Fälle keine Gewalt haben, so sollen sie die Büßenden einzig dazu zu bereden suchen, dass sie die Obern und rechtmäßigen Richter um die Wohltat der Lossprechung angehen mögen.

8. Kapitel: Von der Notwendigkeit der Genugtuung und ihrer Frucht

In Bezug endlich auf die Genugtuung, welche unter allen Stücken der Buße, so wie sie von unsern Vätern zu jeder Zeit dem christlichen Volke anempfohlen wurde, vorzüglich einzig zu unserer Zeit, unter dem höchsten Vorwande der Frömmigkeit von denjenigen bestritten wird, die zwar den Schein der Frömmigkeit haben, ihre Kraft aber verleugneten, erklärt der heilige Kirchenrat, es sei durchaus falsch und dem Worte Gottes fremd, dass die Schuld von dem (oben Sitzung 6 Kanon 30 von der Rechtfertigung, u. unten Kanon 12 von der Buße) Herrn niemals nachgelassen, ohne dass zugleich auch alle Strafe miterlassen werde. Denn es finden sich in den Heiligen Schriften klare und (Gen 3,16 u.a. und 2 Kön 12,13 u. 14 und Nummer 12,14 und 20,12) lichthelle Beispiele, durch welche, nebst der göttlichen Übergablehre, dieser Irrtum auf die offenbarte Weise widerlegt wird. Und wahrlich auch die Weise der göttlichen Gerechtigkeit scheint es zu fordern, dass anders diejenigen, welche vor der Taufe aus Unwissenheit sich vergingen und anders diejenigen von Gott wieder zu Gnaden aufgenommen werden sollen, einmal von der Knechtschaft der Sünde und des Satans befreit und nach Empfangen der Gabe des Heiligen Geistes, wissentlich (1 Kor 3,17) den Tempel Gottes zu schänden und (Eph 4,30) den Heiligen Geist zu betrüben sich nicht scheuten. Und es geziemt auch der göttlichen Güte, uns die Sünden nicht so ohne alle Genugtuung nachzulassen, dass wir bei erhaltener Gelegenheit die Sünden für geringer achtend, gleichsam (Hebr 10,29) feindlich gesinnt und widerspenstig gegen den Heiligen Geist, wieder in schwerere fallen und den Zorn (Röm 2,5; Jak 5,3) auf den Tag des Zorns auf uns häufen. Denn ohne Zweifel ziehen jene Genugtuungsstrafen die Büßenden gar sehr von der Sünde ab und bezwingen sie gleichsam, wie mit einem Zaume und machen sie für die Zukunft vorsichtiger und wachsamer, heilen auch die Rückbleibsel der Sünden und tilgen die bösen, durch das sündhafte Leben anerworbenen Angewöhnungen durch die entgegengesetzten Tugendübungen aus. Man hielt aber auch in der Kirche Gottes (Ez 33,14; Jona 2,8; Jer 3,12.14 und 18,8 und 25,5; Jes 30,15; Sir 17,21; Mt 3,8; 4,17) keinen Weg jemals für sicherer zur Anwendung einer vom Herrn eindrohenden Strafe, als den, dass die Menschen mit wahrem Seelenschmerzen diese Werke der Buße ausüben. Hierzu kommt noch, dass während mir durch Genugtuung für unsere Sünden leiden, wir Christo Jesu (Röm 5,9 und 1 Joh 2,3) der für unsere Sünden genug tat und (2 Kor 3,5) von welchem alle unsere Zureichung kommt, gleichförmig gemacht werden, zumal wir auch daher das gewisseste Unterpfand haben, dass (Röm 8,17) wenn wir mitleiden, wir auch werden mitverherrlicht werden. Diese Genugtuung, die wir für unsere Sünden abtragen, ist aber nicht so die Unsere, dass sie es nicht durch Jesus Christus sei, dann wie wir (2 Kor 3,5) aus uns, als solchen, nichts vermögen, so vermögen wir durch Mitwirkung dessen, der uns erstärket, alles. Daher hat der Mensch nichts, dessen er sich rühmen kann, (2 Kor 10,17 und Gal 6,14) sondern all unser Ruhm ist in Christus, in welchem wir (Apg 17,28) verdienen, in welchem wir genug tun, (Mt 3,8; Lk 3,8) wenn wir würdige Früchte der Buße bringen, die aus ihm die Kraft haben, von ihm dem Vater dargebracht und durch ihn dem Vater angenehm werden. Die Priester des Herrn müssen demnach, so wie der Geist und die Klugheit sie lehrt, nach der Beschaffenheit der Vergehen und nach dem Vermögen der Büßenden, heilsame und angemessene Genugtuungen auferlegen, damit sie nicht, wofern sie, etwa gegen die sünden nachsichtig, mit dem Büßenden dadurch, dass sie für sehr schwere nur irgend einige sehr leichte Werke auferlegen, zu gnädig handeln, sich fremder Sünden teilhaftig machen. Sie sollen aber vor Augen halten, dass die Genugtuung, welche sie auflegen, nicht nur zur Bewahrung eines neuen Lebens und zur Arznei für die Schwachheit, sondern auch zur Züchtigung und Bestrafung der begangenen Sünden das sei. Denn auch die alten Väter glauben und lehren, dass die Schlüssel den Priestern nicht nur zum Lösen, sondern auch zum Binden gegeben sind, und doch waren sie deswegen nicht der Meinung, dass das Sakrament der Buße ein Gerichtshof des Zorns und der Strafen sei, so wie kein Katholik jemals glaubte, dass durch solche unsere Genugtuungen die Kraft des Verdienstes und (unten, Kanon 13 von der Buße) der Genugtuung unsers Herrn Jesu Christi entweder verdunkelt oder in irgend einem Teile verringert werde, wie es die Neuerer verstehen wollen und dabei so lehren, die beste Buße sei ein neues Leben, dass sie alle Kraft und Übung der Genugtuung aufheben.

9. Kapitel: Von den Werken der Genugtuung

Er lehrt überdies, die Milde der göttlichen Freigebigkeit sei so groß, dass wir nicht nur durch die freiwillig zur Züchtigung der Sünde über uns genommenen oder vermöge dem Urteil des Priesters, nach dem Maße des Vergehens auferlegten Strafen, sondern auch, was der größte Liebesbeweis ist, durch die zeitlichen, von Gott über uns verhängten und von uns geduldig ertragenen Heimsuchungen bei Gott dem Vater durch Jesum Christum genug zu tun vermögen.

Die Lehre von dem Sakrament der letzten Ölung

Es schien aber dem heiligen Kirchenrat gut, der obigen Lehre von der Buße dasjenige, was folt, vom Sakrament der letzten Ölung beizufügen, welches von den Vätern für die Vollendung nicht nur der Buße, sondern des ganzen christlichen Lebens, das eine immerwährende Buße sein soll, gehalten wurde. Er lehrt und erklärt also ernstlich, rücksichtlich der Einsetzung desselben, (unten, Kanon 1 von der letzten Ölung) dass unter gütigste Erlöser, welcher für seine Diener (Eph 6,11;12) wider alle Pfeile aller Feinde zu jeder Zeit durch heilsame Mittel vorgesorgt wissens wollte, durch das Sakrament der letzten Ölung, gleichsam wie durch eine sehr feste Schutzwehr, eben so auch das Ende des Lebens verwahrte, wie er in den andern Sakramenten die großen Heilmittel zubereitete, durch welche die Christen sich während dem Leben von jedem schwereren Geistesschaden unverletzt bewahren können. Denn obwohl (1 Petr 5,8) unser Feind während dem ganzen Leben Gelegenheiten sucht und ergreift, um auf jegliche Weise unsere Seelen verschlingen zu können, so gibt es doch keine Zeit, wo er so sehr alle Kräfte seine Gerissenheit aufbietet, um uns gänzlich zu Grunde zu richten und auch (Gen 3,15 und sogleich unten, Kap. 2 gegen das Ende), wenn er´s kann, von dem Vertrauen auf die göttliche Barmherzigkeit abzuirren, als wenn er das Ende des Lebens uns bevorstehen sieht.

1. Kapitel: Von der Einsetzung des Sakramentes der letzten Ölung

Eingesetzt aber wurde von Christus unserm Herrn diese heilige Ölung der Kranken als wahrhaft und eigentlich ein Sakrament des neuen Bundes, welche bei (Jak Mk 6,13) Markus angegeben, durch Jakobus aber (Jak 5,14), den Apostel und Bruder des Herrn, den Gläubigen anempfohlen und verkündigt wurde. „Ist jemand,“ sagt er, „unter Euch krank, so lasse er die Priester der Kirche zu sich kommen und sie sollen über ihn beten und ihn im Namen des Herrn mit Öl salben und das Gebet des Glaubens wird ihn heilen und derr Herr wird ihn erleichtern und wenn er in Sünden ist, so werden sie ihm nachgelassen.“ Durch welche Worte er, wie die Kirche es aus der apostolischen von Hand zu Hand empfangenen Überlieferung lernte, die Materie, die Form, den eigenen Verwalter und die Wirkung dieses heilsamen Sakramentes lehret. Als die Materie nämlich erkannte die Kirche das von dem Bischofe gesegnete Öl, indem die Salbung sehr füglich die Gnade des Heiligen Geistes, durch welche die Seele des Kranken unsichtbarer Weise eingesalbt wird, darstellt. Sodann als die Form aber jene Worte: „Durch diese Salbung ...“.

2. Kapitel: Von der Wirkung dieses Sakramentes

Die Sache und die Wirkung dieses Sakramentes ferner werden durch jene Worte erklärt: (Jak 5,16) „Und das Gebet des Glaubens wird den Kranken heilen und der Herr wird ihn erleichtern und wenn er in Sünden ist, so werden sie ihm nachgelassen.“ (Unten, Kanon 2. v.d. letzten Ölung) Denn die Sache ist eben diese Gnade des heiligen Geistes, dessen Salbung die Vergehen, die etwa noch auszusöhnen sind und die Rückbleibsel der Sünde auswischt und die Seele des Kranken erleichtert und stärkt. Dadurch, dass sie in ihm ein stetes Vertrauen auf die göttliche Barmherzigkeit erweckt, wodurch dann der Kranke unterstützt sowohl die Beschwerlichkeiten und Mühseligkeiten der Krankheit unschwerer trägt, als auch von den Versuchungen des, (Gen 3,15), den Fersen nachzustellenden, Satans leichter widersteht und bisweilen, wo es dem Seelenheile frommt, auch die Gesundheit des Körpers wieder5 erlangt.

3. Kapitel: Von dem Verwalter dieses Sakramentes und von der Zeit, wenn es erteilt werden soll

Endlich ist aber auch dajenige, was die Vorschrift derer betrifft, welche dieses Sakraament empfangen und verwalten sollen, nicht undeutlich in den vorerwähnten Worten gelehrt. Denn es wird daselbst ebenfalls gezeigt, dass die Ältesten der Kirche die eigenen Verwalter dieses Sakraments sind, unter welchem Namen an derselben Stelle nicht die an Alter vorgerückteren oder ersteren unter dem Volke zu verstehen sind, sondern (Unten, Kanon 4. von der letzen Ölung) entweder die Bischöfe oder der Priester, als die von ihnen (1 Tim 4,14) durch die Auflegung der Hände ordentlich geweihten Ältesten. Auch wird erklärt, dass diese Ölung dem kranken mitgeteilt werden müsse, besonders aber denjenigen, welche so gefährlich darnieder liegen, dass sie an das Ende des Lebens versetzt zu sein scheinen. Daher wird es auch das Sakrament der Sterbenden genannt. Und wofern die Kranken nach dem Empfang dieser Ölung genesen., können sie, wenn sie wieder in eine andere ähnliche Lebensgefahr geraten, wiederholt durch das Hilfsmittel dieses Sakraments gestärkt werden. Deswegen darf auf keine Weise denjenigen Gehör gegeben werden, welche gegen den so offenbaren und lichthellen (Jak 5, 14) Ausspruch des Apostels Jakobus lehren, diese Ölung sei entweder eine menschliche Erdichtung oder ein von den Vätern empfangener Ritus und kein Gebot Gottes und habe keine Verheißung der Gnade und welche behaupten, dieselbe habe jetzt aufgehört, als wenn sie nur zur Heilungsgnade in der ersten Kirche zu rechnen wäre und welche sagen, der Ritus und der Gebrauch, welchen die heilige römische Kirche in der Verwaltung dieses Sakraments beobachtet, widerstreite (Unten, Kanon 3. von der letzten Ölung) dem Ausspruche des Apostels Jakobus und müsse darum in einen andern umgeändert werden und welche endlich aussagen, dass diese letze Ölung und den Gläubigen ohne Sünde missachtet werden könne. Denn dies alles streitet offenbarst gegen die klaren Worte eines so großen Apostels. Und wahrlich die römische Kirche, die Mutter und Lehrerin aller andern, beobachtet in der Verwaltung dieser Ölung, so viel das betrifft und die Wesenheit dieses Sakraments ausmacht, nichts anderes, als was der heilige Jakobus vorgeschrieben hat. Die Verachtung eines so großen Sakraments aber könnte nicht ohne großes Verbrechen und Beleidigung des Heiligen Geist selbst sein.

Dieses ist es, was dieser heilige, allgültige Kirchenrat von den Sakramenten der Buße und der letzten Ölung bekennt und lehrt und allen Christgläubigen zu glauben und zu halten vorstellt. Die folgenden Kanones aber überliefert er zur unverletzlichen Beobachtung und spricht über alle, welche das Gegenteil behaupten, für immer Verdammung und den Bannfluch aus.

Von dem heiligsten Sakramente der Buße

1. Kanon

Wenn jemand sagt, (Oben, Kap. 1 von der Buße) ind er katholischen Kirche nicht wahrhaft und eigentlich ein Sakrament, von Christus unserm Herrn eingesetzt, um die Gläubigen, so oft sie nach der Taufe in Sünden fallen, wieder mit Gott selbst auszusöhnen, der sei im Banne.

2. Kanon

Wenn jemand die Sakramente durcheinanderwerfend, sagt, (Oben, Kap. 2 von der Buße) die Taufe selbst sei das Bußsakrament, so, als wenn diese zwei Sakramente nicht verschieden wären und die Buße darum nicht mit Recht das zweite Brett nach dem Schiffbruche genannt werde, der sei im Banne.

3. Kanon

Wenn jemand sagt, jene Worte unseres Herrn und Heilandes: (Joh 20, 22; Mt 18,18; und oben Sitz. 6. Kap. 14 von der Rechtfertigung) „Nehmet hin den Heiligen Geist. Welchen ihr die Sünden vergebet, denen sind sie vergeben. Und welchen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten“, seien nicht von der Gewalt, im Sakramente der Buße die Sünden nachzulassen und zu behalten, zu verstehen, wie sie die katholische Kirche von Anfang an immer verstand, sondern sie, wider die Einsetzung dieses Sakramentes, für die Vollmacht der Verkündigung des Evangeliums ausdeutet, der sei im Banne.

4. Kanon

Wenn jemand leugnet, (Oben, Kap: 3. von der Buße) dass zur vollständigen und vollkommenen Nachlassung der Sünden drei Handlungen im Büßenden, gleichsam als Materie des Bußsakramentes, erfordert werden, namlich die Reue, die Beicht, und die Genugtuung, wellche die drei Stücke der Buße heißen oder sagt, es seien nur zwei Teile der Buße, nämlich die durch die anerkannte Sünde eingejagten Gewissensängstigungen und der aus dem Evangelium oder der Lossprechung empfangene Glaube, vermöge dessen jemand glaubt, die Sünden seien ihm durch Christus nachgelassen, der sei im Banne.

5. Kanon

Wenn jemand sagt, (Oben, Kapitel 4. von der Buße) jene Reue, welche durch Erforschung, Zusammenstellung und Verabscheuung der Sünden erworben wird, vermöge welcher jemand (Is 38,15) mit Seelenbitterkeit seine Jahre überdenkt, erwägend die Schere, die Gräulichkeit seiner Sünden, den Verlust er ewigen Seligkeit und die Verschuldung der ewigen Verdammnis, sei, mit dem Vorsatze zu einem besseren Leben, nicht ein wahrer und nützlicher Schmerz und bereite nicht zur Gnade vor, sondern mache den Menschen zum Heuchler und noch mehr zum Sünder und sei endlich ein erzwungener und nicht ein freier und freiwilliger Schmerz, der sei im Banne.

6. Kanon

Wenn (Oben, Kap. 5. von der Buße)) jemand leugnet, entweder dass die sakramentale Beichte eingesetzt oder zum Heile notwendig sei, nach dem Geist Gottes oder sagt, die Art, heimlich dem Priester allein die Sünden zu beichten, welche die katholische Kirche von Anfange an immer beobachtet hat und beobachtet, sei der Einsetzung und dem Gebote Christi fremd und eint menschliche Erfindung, der sei im Banne.

7. Kanon

Wenn jemand sagt, (Oben, Kap. 5) es sei nach dem göttlichen Gesetze zur Verzeihung der Sünden nicht notwendig, in dem Sakramente der Buße alle und jede tödliche Sünden, deren man sich, nach schuldigen und fleißigem Nachdenken erinnert, auch die geheimen und wider (Deut 5,21) die zwei letzten der zehn Gebote begangenen und die Umstände, welche die Art der Sünde ändern, zu beichten, sondern Beicht sei nur Belehrung und Tröstung der Büßenden nützlich und ehemals nur beobachtet worden, um die kanonische Genugtuung aufzulegen, oder sagt, diejenigen, welche alle Sünden sich zu befleißen, wollen der göttlichen Barmherzigkeit nichts zur Verzeihung überlassen oder endlich, es sei nicht erlaubt, die lässlichen Sünden zu beichten, der sei im Banne.

8. Kanon

Wenn jemand sagt, die Beicht aller Sünden, wie die Kirche sie beobachtet, sei (Oben, Kap. 5) unmöglich und eine menschliche, von den Frommen abzustellende Überlieferung oder es seien zu ihr nicht alle jede Christgläubigen beiden Geschlechtes, gemäß der Verordnung des großen lateranischen Konzils, einmal im Jahre verpflichtet und deswegen müsse man den Gläubigen Christi raten, zur Zeit der vierzigtägigen Fasten nicht zu beichten, der sei im Banne.

9. Kanon

Wenn jemand sagt, (Oben, Kap. 6 gegen das Ende) die sakramentale Lossprechung des Priesters sei nicht eine richterliche Handlung, sondern ein nackter Dienst der Verkündigung und Erklärung, dass die Sünden dem Beichtenden nachgelassen seien, wofern er nur, dass er losgesprochen sei, glaubt oder der Priester brauche nicht ernsthaft, sondern könne Scherzweise losgesprochen oder sagt, die Beicht des Büßenden werde nicht dazu erfordert, dass der Priester ihn lossprechen könne, der sei im Banne.

10. Kanon

Wenn jemand sagt, die Priester, welche sich in einer (Oben, Kap. 4. und 6. von der Buße) Todsünde befinden, haben die Gewalt zu binden und zu lösen, nicht oder die Priester seien nicht die alleinigen Verwalter der Lossprechung sondern es sei zu allen und jeden Gläubigen Christi gesagt: „Was (Mt 16, 19 und 18,18) ihr immer bindet auf der Erde, wird auch im Himmel gebunden sein; und was ihr immer löset auf der Erde, wird auch im Himmel gelöset sein,“ und: (Joh 20, 23) „welchen ihr die Sünden vergebet, denen sind sie vergeben und welchen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten.“ Kraft welcher Worte jeglicher von den Sünden lossprechen könne, von den öffentlichen zwar nur durch Zurechtweisung, wenn der Zurechtgewiesene beipflichte, von den heimlichen aber durch eine willkürliche Beicht, der sei im Banne.

11. Kanon

Wenn jemand sagt, die Bischöfe haben nicht das Recht sich Sündenfälle (Oben Kap 7, von der Buße) vorzubehalten, außer nur in Bezug auf die äußere Zuchtordnung und die Vorbehaltung der Sündenfälle verhindere daher nicht, dass ein Priester nicht wahrhaft von den Vorbehaltenen losspreche, der sei im Banne.

12. Kanon

Wenn jemand sagt, immer werde von Gott zugleich (Oben Kap. 8) mit der Schuld die ganze Strafe nachgelassen und die Genugtuung der Büßenden sei nichts anderes, als der Glaube, durch den sie ergreifen, dass Christus für sie genug getan habe, der sei im Banne.

13. Kanon

Wenn jemand sagt, in Bezug auf die zeitliche Strafe (Oben Kap. 8 und 9) werde Gott für die Sünden nicht im geringsten, mittelst der Verdienst Christi, durch die von ihm verhängten und geduldig ertragenen oder durch die vom Priester auferlegten Strafen und ach nicht durch die freiwillig Übernommenen, wie nämlich durch Fasten, beten, Almosen oder auch andere Werke der Frömmigkeit, genug getan und die beste Buße sei daher nur ein neues Leben, der sei im Banne.

14. Kanon

Wenn jemand sagt, (Oben Kap. 8) die Genugtuungen, mit welchen die Büßenden durch Jesum Christum die Sünden auslösen, seien kein Dienst Gottes, sondern menschliche Überlieferungen, die die Lehre von der Gnade und den wahren Dienst Gottes und selbst die Wohltat des Todes Christi verdunkeln, der sei im Banne.

15. Kanon

Wenn jemand sagt, die Schlüssel seien der Kirche nur zum Lösen (Oben Kap. 1 und 8. von der Buße) gegeben und nicht auch zum Binden und deswegen handeln die Priester, indem sie den Beichtenden Strafen auflegen, wider den Endzweck der Schlüssel und wider die Einsetzung Christi und es sei eine Erdichtung, dass, nach der Tilgung der ewigen Strafe durch die Schlüsselgewalt, meistens noch eine zeitliche Strafe abzutragen übrig bleibe, der sei im Banne.

Von dem heiligsten Sakramente der Letzten Ölung

1. Kanon

Wenn jemand sagt, (Oben Kap. 1 von diesem Sakramente) die letzte Ölung sei nicht wahrhaft und eigentlich ein Sakrament, von Christus unserm Herrn eingesetzt und (Mk 6,13 und Jak 5,14) und von dem heiligen Apostel Jakobus verkündet, sondern nur ein von den Vätern empfangener Ritus oder eine menschliche Erdichtung, der sei im Banne.

2. Kanon

Wenn jemand sagt, (Oben Kap. 2 von diesem Sakramente) die heilige Ölung der Kranken erteile keine Gnade und erlasse keine Sünden und erleichtere die Kranken nicht, sondern sie habe jetzt aufgehört, als wäre sie nur ehemals eine Heilungsgnade gewesen, der sei im Banne.

3. Kanon

Wenn jemand sagt, (Oben, letztes Kap und Jak 5,15) der Ritus und Gebrauch der letzten Ölung, welchen die heilige römische Kirche beobachtet, widerstreite (Jak 5,14) dem Ausspruche des heiligen Apostels Jakobus und müsse daher umgeändert und könne ohne Sünde von den Gläubigen missachtet werden, der sei im Banne.

4. Kanon

Wenn jemand sagt, (Oben letztes kap. Und Jak. 5, 14) die Ältesten der Kirche, welche nach der Ermahnung des heiligen Jakobus zur Salbung des Kranken hervorgerufen werden sollen, seien nicht die vom Bischofe geweihten Priester, sondern die an Alter Vorgerückten in jeder Gemeinde und deswegen sei der Priester nicht der alleinige, eigene Verwalter der letzten Ölung, der sei im Banne.

Beschluß von der Verbesserung

Einleitung

Dass es das Amt der Bischöfe sei, die untergebenen Geistlichen alle und besonders die in der Seelsorge Stehenden, an ihre Pflicht zu ermahnen

Da es eigentlich das Amt des Bischofs ist, die Vergebungen (Siehe auch oben 6. Sitzung, Kap. 3 von der Verbesserung) aller Untergebenen zu rügen; so müssen sie vorzüglich verhüten, dass die Geistlichen, besonders die in Seelsorge stehenden, nicht lasterhaft seien, noch durch ihre Nachsicht ein unehrbares Leben führen. Denn wenn sie zulassen, dass dieselben von verkehrten und verdorbenen Sitten sind, auf was für Weise wollen sie dann die Laien über ihre Vergebungen bezichtigen, da selbige es ihnen mit einem Worte verweisen könnten, dass sie die Geistlichen verdorbener, als sie selbst, sein lassen? Mit welcher Freiheit könnten auch die Priester die Laien zurechtweisen, wenn sie sich selbst stillschweigend erwiedern müssen, dass sie das nämliche, was sie rügen, selber begangen haben? Deswegen sollen die Bischöfe ihre Geistlichen, in was (Unten, Sitzung 22 Kap.) immer für Weihen diese sich befinden, ermahnen, im Wandel, im Reden und in der Wissenschaft, dem ihnen anvertrauten Volke Gottes vorzugehen, eingedenk dessen, was geschrieben steht: (Lev 19,2) „Seid heilig, weil auch ich heilig bin“ und gemäß dem Worte des Apostels (2 Kor 6,3) „Sie sollen niemanden irgend einen Anstoß geben, auf dass ihr Dienst nicht getadelt werde, sondern sich in allem als Diener erweisen“, damit an ihnen nicht erfüllt werde jener Spruch des Propheten: (Ez 22,26 und Zef 3,4) „Die Priester Gottes beflecken das Heilige und verwerfen das Gesetz.“ Damit aber die Bischöfe selbst dieses desto freimütiger vollziehen und darob durch keinerlei Vorwand gehindert werden können, so glaubte der nämliche, hochheilige, allgültige und allgemeine Kirchenrat von Trient unter dem Vorsitze des nämlichen Legaten und der nämlichen Nuntien des apostolischen Stuhles, diese folgenden Kanones verordnen und beschließen zu müssen.

1. Kapitel

Dass solche, welchen es verboten ist, zu den Weihen aufzusteigen oder welche suspendiert oder im Interdikt sind und die doch aufsteigen, bestraft werden sollen

Da es für den Untergebenen ehrbarer und sicherer ist, durch Erweisung des von Vorgesetzten schuldigen Gehorsams in niederem Dienste zu dienen, als mit dem Ärgernisse der Vorgesetzten nach der Würde höherer Stufen zu streben, so soll demjenigen, welchem der Emportritt in die heiligen Weihen von seinem Prälaten, aus was immer für einer Ursache, auch wegen einem geheimen Verbrechen, wie immer, auch außergerichtlich, untersagt ist oder welcher von seinen Weihen oder kirchlichen Graden und Würden suspendiert ist, keine gegen den Willen des eigenen Prälaten erteilte Erlaubnis sich befördern zu lassen oder keine Wiedereinsetzung in die vorigen Weihen, Grade und Würden oder Ehren zu Gunsten sein können.

2. Kapitel

Dass, wenn ein Bischof einem ihm nicht Untergebenen, auch unter dem Vorwande der Hausfreundschaft, Weihen erteilt, ohne ausdrückliche Einstimmung des eigenen Prälaten erteilte Erlaubnis, der Weihende und der Geweihte der bestimmten Strafe unterliegen sollen

Und weil einige Bischöfe der in den Gegenden der Ungläubigen gelegenen Kirchen, da sie, der Geistlichkeit und des christlichen Volkes ermangelnd, fast heimatlos sind und keinen bleibenden Wohnsitz haben, nicht die Sache Christi, sondern (Oben, Sitzung 6. Kap. 5) ohne Wissen des eigenen Hirten, fremde Schafe suchen und sehend, dass ihnen durch diesen heiligen Kirchenrat die Pontifikal-Verrichtungen in einer anderen Diözese, außer nur mit ausdrücklichen Erlaubnis des Ortsordinarius und für diesen Ordinarius untergebene Personen, auszuüben verboten ist, in ihrer Verwegenheit zur Umgebung und Verachtung des Gesetzes, sich gleichsam einen bischöflichen Stuhl an einem zu keiner Diözese gehörigen Orte auswählen und sich vermessen, alle zu ihnen Kommende, wenn sie auch keine Erlaubnisbriefe ihrer Bischöfe oder Prälaten besitzen, mit dem priesterlichen Charakter auszuzeichnen und zu den heiligen Weihen, auch de3s Presbyterats zu fördern, wodurch meistens geschieht, dass weniger taugliche und rohe und unwissende und solche, die von ihrem Bischof als Untüchtige und Unwürdige zurückgewiesen wurden, geweiht werden, welche unfähig sind den Gottesdienst zu versehen und die kirchlichen Sakramente ordentlich verwalten, so soll keiner von den sogenannten Titularbischöfen, auch wenn er an einem in keiner Diözese gelegeen, auch befreiten Orte oder in einem Kloster von was immer für einem Orden residierte oder verweilte, weder kraft irgend eines, ihm einstweilen erteilten Privilegiums, alle zu ihm Kommenden befördern zu dürfen, noch auch unter den Vorwande steter Hausfreund- und Tischgenossenschaft, eines Untergebenen eines Andern, zu einigen heiligen oder zu den kleinen Weihen oder zur ersten Tonsur befördern oder einweihen können ohne die ausdrückliche Einstimmung oder (Oben, Sitzung 6. Kap. 5 von der Verbesserung, und unten Sitzung 23. Kap. 3, 8 und 10 von der Verbesserung) die Dimissorialbriefe seines eigenen Prälaten. Ein Zuwiderhandelnder soll auf ein Jahr von der Ausübung der Pontifikalien und ein auf solche Weise Geweihter von der Ausübung der so empfangenen Weihen, so lange es seinem Prälaten gut scheint, durch das Recht selbst suspendiert sein.

3. Kapitel

Dass der Bischof, ohne seine Erlaubnis Geweihten suspendieren und ihnen den Altardienst untersagen könne

Der Bischof soll (Oben, das letzte Kapitel und unten, Sitzung 23. Kap. 8 von der Verbesserung) durchaus alle seine Geistlichen, besonders wenn sie, ohne seine vorausgegangene Prüfung und Empfehlungsbriefe, in die heiligen Weihen eingesetzt sind, durch wessen Autorität immer sie befördert worden seien, obgleich sie von dem, der sie weihte, als tauglich genehmigt wurden, doch, falls er sie zur Versehung des Gottesdienstes oder zur Verwaltung der kirchlichen Sakramente nicht tauglich und fähig genug findet, von der Ausübung der Weihen auf so lange Zeit, als ihm gut dünkt, suspendieren und ihnen untersagen können, dem Altare oder in einer Weihe zu dienen.

4. Kapitel

Dass kein Geistlicher, auch außer der Visitation, von der Zurechtweisung des Bischofs befreit sein könne

Alle (Oben Kap. 1, auch Sitzung 6. Kap 3 von der Verbesserung) Kirchenprälaten, welche sich emsig zu bestreben schuldig sind, die Vergehen der Untergebenen zurechtzuweisen und vor welchen nach den Satzungen dieses heiligen Kirchenrats kein Geistlicher unter dem Vorwande irgend eines Privilegiums für so verwahrt gehalten werden darf, dass er nicht von ihnen, gemäß den kanonischen Satzungen visitiert, bestraft und zur Verbesserung angewiesen werden kann, sollen, wenn sie bei ihren Kirchen residieren, durschaus alle, wie immer befreiten, Weltgeistlichen, die sonst ihrer Gerichtsbarkeit unterworfen wären, über ihre Fehltritte, Verbrechen und Vergehen, so oft und wann es nötig sein mag auch außer der Visitation als hierfür Bevollmächtigte des Apostolischen Stuhls, zurechtweisen und zu bestrafen (Oben Sitzung 6 Kap. 4 von der Verbesserung) die Vollmacht haben, ohne dass, was immer für Befreiungen, Erklärungen, Übungen, Richtersprüche, Eide, Verträge- als welche nur ihre Urheber verpflichten – denselben Geistlichen und ihren Verwandten, Kaplänen, Hausfreunden, Sachwaltern und was immer für andern, aus Betrachtung und Berücksichtigung der Befreiten selbst, im Geringsten zu Gunsten sein können.

5. Kapitel

Die Gerichtsbarkeit der Schirmherrn wird in bestimmte Grenzen eingeschränkt

Da überdies einige, welche unter dem Vorwande, dass ihnen über ihre Güter, Dinge und Rechte verschiedene Unbilden und Widrigkeiten zugefügt werden, durch Schirmbriefe das Recht besitzen, bestimmte Richter zu bestellen, welche sie vor solchen Widrigkeiten und Unbilden beschützen und verteidigen und im wahren oder vorgeblichen Besitze ihrer Güter, Dinge und Rechte erhalten und bewahren und sie darüber nicht bestätigt werden lassen sollen, der sie ihnen erteilt hat, nach verwerflichem Sinne ausdeuten, so sollen deswegen durchaus niemanden, von welcher Würde und von welchem Stande er immer sei, auch wenn es ein Kapitel wäre, Schirmbriefe, die mit was immer für Klauseln oder Beschlüssen und mit Bestellung von was immer für Richtern, auch unter was immer für einem andern Vorwande oder Anstriche, erteilt worden und dafür zu Gunsten sein können, dass er nicht, in Kriminal- und vermischten Gegenständen vor seinem Bischof oder einem andern ordentlichen Obern angeklagt werden, erscheinen, gegen ihn Untersuch vorgenommen und eingeschritten werden könne oder dass er nicht, falls ihm etwa vermöge einer Abtretung einige Rechte zukommen, darüber frei vor dem ordentlichen Richter erscheinen müsse. Auch in bürgerlichen Streitsachen ist ihm, wenn er selbst Kläger ist, durchaus nicht erlaubt, jemanden bei seinem Schirmrichter vor Gericht zu ziehen. Wenn es aber bei denjenigen Streitdingen, bei welchen er selbst der Angeklagte ist, sich trifft, dass der von ihm erwählte Schirmrichter von dem Kläger als verdächtig angegeben wird oder über die Kompetenz der Gerichtsbarkeit zwischen den Richtern selbst, dem Schirmrichter und Ordinarius Streit entspringt, so darf er in der Sache gar nicht vorgeschritten werden, bis von Schiedrichtern, die nach der Form des Rechtes erwählt wurden, über die Verdächtigung oder die Kompetenz der Gerichtsbarkeit entschieden ist. Seinen Hausfreunden aber, die sich durch solche Schutzbriefe zu verwahren pflegen, sollen diese nicht weiter, als nur zweien zu gut sein, jedoch nur wenn die auf seine eigene Kosten leben. Auch soll sich der Wohltat ähnlicher Schutzbriefe niemand länger, als fünf Jahre erfreuen können. Den Schirmrichtern sei es gleichfalls nicht erlaubt, irgend einen errichteten Richterstuhl zu besitzen. In Streitsachen über Belöhnungsgegenstände oder geringer Personen aber verbleibe (Oben Sitzung 7. Kap von der Verbesserung) der Beschluss dieses heiligen Kirchenrats darüber in seiner Kraft. Allein die allgemeinen Universitäten und die Lehrer- oder Schulkollegien und die regulierten Orte, so auch die Spitäler, welche wirklich Hospitalität üben und die Personen dieser Universitäten, Kollegien, Orte und Hospitäler sollen durchaus nicht in diesem Kanon mitbegriffen, sondern des gänzlichen befreit sein und dafür gehalten werden.

6. Kapitel

Wie dass die Geistlichen, die in die heiligen Weihen erhoben oder Benefizien besitzend, sich nicht einer ihrem Stande geziemenden Kleidung bedienen, bestraft werden sollen

Weil es aber den Geistlichen, obgleich der Habit den Mönch nicht macht, doch geziemt, stets eine dem eigenen Stande angemessenen Kleidung zu tragen, um durch die Wohlanständigkeit des äußeren Anzuges zu tragen, um durch die Wohlanständigkeit die innere Ehrbarkeit der Sitten an den Tag zu legen, bei einigen aber heutzutage eine so große Leichtfertigkeit und Missachtung der Religion eingewachsen ist, dass sie, ihre eigene Würde und geistliche Ehre geringschätzend, auch öffentlich weltliche Kleidung tragen, ihre Füße auf entgegengesetzten Boden, den einen auf göttlichen, den andern auf fleischlichen setzend: so können und sollen deswegen alle kirchlichen, wie immer befreiten Personen, welche sich in den heiligen Weihen befinden oder kirchliche Würden, Personalstellen, Ämter oder was immer für Benefizien inne haben, wenn sie einmal von ihrem Bischofe auch durch ein öffentliches Edikt ermahnt sind und nicht gemäß der Anordnung und dem Gebote dieses Bischofs, eine ehrbare, ihrem Stande und ihrer Würde angemessene Klerikalkleidung tragen, durch Suspension von den Weihen und vom Amt und Benedfizium und von den Früchten, Einkünften und Gehalten von diesen Benefizien, so auch, wenn sie nach einmaliger Zurechtweisung, sich abermals hierin verfehlen, auch durch Entfernung von diesen Ämtern und Benefizien gebändigt werden, zumal hiermit die Verordnung Klemens des V. im Kirchenrat von Wien, welche anfängt „Quoniam“, erneuert und erweitert wird.

7. Kapitel

Dass freiwillige Mörder niemals und auf welche Weise zufällige geweiht werden dürfen

Da auch derjenige, welcher (Ex 21,14) geflissentlich und nachstellungsweise seinen Nächsten umbrachte, weggerissen werden muss er von dem Altare. So soll der, welcher mit eigenem Willen menschenmord verübte, auch wenn das Verbrechen weder gerichtlicher Weise erwiesen, noch auf andere Art öffentlich, sondern geheim ist, zu keiner Zeit je zu den heiligen Weihen befördert werden können. Auch sei es nicht erlaubt, ihm je kirchliche Benefizien, wenn sie auch keine Seelsorge auf sich haben, zu erteilen, sondern er soll auf immer aller kirchlichen Weihe, Benefiziums und Amtes ermangeln. Wenn aber berichtet wird, dass der Menschenmord nicht vorsätzlich, sondern zufällig oder darum, weil jemand Gewalt mit Gewalt vertreibend, sich vor dem Tode verteidigen, begangen wurde, weswegen auch für den Dienst die heiligen Weihen und des Altares und für jegliche Benefizien und Würden vermöge Rechtens auf gewisse Weise Dispensation erteilt werden müsse. So soll die Sache vor den Ordinarius des Ortes oder wenn Ursache dazu da ist, an den Metropoliten oder nähern Bischof angewiesen werden und dieser dann nicht anders, als nach Kenntnisnahme der Sache und nach Bewährung des Gebetenen und Einberichteten dispensieren können.

8. Kapitel

Dass es niemanden erlaubt sei, vermöge eines Privilegiums fremde Geistliche bestrafen zu dürfen

Weil überdies (Oben Kap 2 und Sitzung 6. letztes Kap von der Verbesserung) einige, von welchen die einen auch wahre Hirten sind und eigene Schafe besitzen auch fremden Schafen vorzustehen suchen und bisweilen so nach fremden Untergebenen streben, dass sie die Obsorge der ihrigen vernachlässigen. So soll durchaus keiner, der , wenn er auch mit bischöflicher Würde bekleidet ein Privilegium zu Bestrafung fremder Untergebener besitzt, gegen ihm nicht untergebene Geistliche, besonders wenn sie in die heiligen Weihen erhoben sind, welcher groben Verbrechen sie immer angeklagt sein mögen, einschreiten dürfen, ohne Dazwischenkunft des eigenen Bischofs dieser Geistlichen, wenn er bei seiner Kirche residiert oder einer von demselben Bischof abzuordnenden Person. Widrigenfalls sei das Einschreiten und was immer daraus folgte, des gänzlichen ohne Kraft.

9. Kapitel

Dass die Benefizien einer Diözese auf keine Weise mit solchen einer anderen vereinigt werden können

Und weil die Diözesen und Pfarrein mit bestem Rechte (Unten, Sitz. 24 Kap. 23 geg. D. Ende und 17 v.d. Verbesserung) ausgeschieden und jeglicher Herde eigene Hirten und Vorsteher der niederen Kirchen zugeteilt sind, auf dass sie jegliche über ihre eigenen Schafe Obsorge haben. So sollen, damit die kirchliche Ordnung nicht durcheinander geworfen werde oder eine und die nämliche Kirche auf irgend eine Weise, nicht ohne große Unbequemlichkeit der ihr Untergebenen, zwei Diözesen angehöre, keine Benefizien einer Diözese, auch wenn es Pfarrkirchen, ewige Vikariate oder einfache Benefizien oder Prästimonien oder Prästimonialanteile wären, weder selbst aus dem Grunde, den Gottesdienst oder die Anzahl der Verpfründeten vermehren, noch sonst aus irgend einer Ursache mit einem Benefizium, Kloster, Kollegium oder auch immerwährendem frommen Orte einer anderen Diözese (Oben Sitzung 7 Kap. 6 und 7 und unten Sitzung 24 Kap. 13 und 15 von der Verbesserung) vereinigt werden, zumal der Beschluss dieses heiligen Kirchenrats über derlei Vereinigungen hiermit erklärt wird.

10. Kapitel

Dass Ordensbenefizien Ordensgeistlichen erteilt werden sollen

(Unten letzter Sitzung Kap. 21 von den Ordensgeistlichen und Klosterfrauen) Ordensbenefizien, welche namentlich von angelobten Ordensgeistlichen versehen zu werden pflegten, sollen, wenn sie durch Tod oder Verzichtleistung oder sonst von dem sie namentlich innehabenden ledig fallen, nur Relgiösen dieses Ordens oder solchen, welche durchaus zur Annahme des Habits und Ablegung der Profession verpflichtet seien, erteilt werden und keinen anderen, damit sie nicht eine (Dtn 22,11) aus Lein und Wolle gewobene Kleidung tragen müssen.

11. Kapitel

Dass solche, die von einem Orden in einen anderen versetzt wurden, in der Klausur unter dem Gehorsame verbleiben und weltlichen Benefizien unfähig sein sollen

Weil aber die aus einem Orden in einen andern versetzten Ordensgeistlichen leicht von ihrem Obern die Erlaubnis zu erhalten pflegen, sich außer dem Kloster aufzuhalten, wodurch ihnen Gelegenheit zum Herumschweifen und Abtrünnigwerden gegeben wird, so soll kein Prälat oder Oberer, von was immer für einem Orden, kraft irgend einer Vollmacht jemanden zum Habit und zur Gelübdeablegung zulassen können, außer so, dass dieser in demselben Orden, in welchen er versetzt wird, für immer in der Klausur unter dem Gehorsam seines Obern verbleibe. Und auf eine solche Weise Versetzter sei, auch wenn er zu den regulierten Chorherrn gehört, zu weltlichen, auch zu Seelsorgbenefizien durchaus unfähig.

12. Kapitel

Dass niemand anders, als durch eine Stiftung oder Vergabe, ein Schutzrecht erhalten könne

Da Niemand, von welcher kirchlichen oder weltlichen (Unten Sitzung 25 Kap. 9 von der Verbesserung) Würde er auch ei, soll auf irgend eine Weise (ebendaselbst) ein Schutzrecht erlangen oder inne haben können oder dürfen, als wer eine Kirche, ein Benefizium oder eine Kapelle entweder neu begründet und aufbaut oder eine schon Errichtete, welche jedoch ohne hinreichende Dotation ist, aus seinen eigenen und Patrimonialgütern hinlänglich begabt. Im Falle einer Begründung oder Vergabe aber, soll die Einsetzung darüber dem Bischof und keinem andere niederen vorbehalten werden.

13. Kapitel

Dass die Vorstellung an den Ordinarius stattfinden und widrigenfalls, sie und die allfällige Einsetzung nichtig sein soll

Da Überdies sei es keinem (Ebendaselbst) Schutzherrn unter dem Vorwande irgend eines Privilegiums erlaubt, jemanden für die Benefizien seines Schutzrechtes auf irgend eine Weise anders vorzustellen, als dem ordentlichen Ortsbischof, welchem die Versetzung oder Einsetzung desselben Benefiziums, in Ermangelung des Privilegiums, vermöge des Rechtes zugehörte. Widrigenfalls soll die Vorstellung und die Einsetzung, die allfällig erfolgte, nichtig sein und dafür gehalten werden.

14. Kapitel

Dass hiernächst von der Heiligen Messe, der Priesterweihe und der Verbesserung gehandelt werden solle

Der heilige Kirchenrat erklärt überdies, dass in der künftigen Sitzung, welche er den 25. Januar des folgenden Jahres 1552 zu halten schon beschlossen hat, zugleich mit dem Messopfer, von dem Sakrament der Weihe gehandelt und abgehandelt und der Gegenstand der Verbesserung weiter fortgesetzt werden soll.

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