Privilegium Petrinum: Unterschied zwischen den Versionen

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==Päpstliche Schreiben==
 
==Päpstliche Schreiben==
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[[Paul III.]]
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*  1. Juni 1537 [[Apostolische Konstitution]]: [[Altitudo]]
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[[Pius V.]]
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* 2. August 1571 [[Apostolische Konstitution]] [[Romani pontifices]]
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[[Gregor XIII.]]
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* 25. Januar 1585 [[Apostolische Konstitution]]:  [[Populis]]
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[[Benedikt XV.]]
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* 1917 [[Kirchenrecht]] can. 1125 (Ausdehnung der vorigen Apostolischen Konstituitionen.
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[[Paul VI.]] <br>
 
[[Paul VI.]] <br>
 
* 6. Dezember 1973 [[Kongregation für die Glaubenslehre]]: [[Instruktion]] [[Ut notum est]] über die Auflösung der Ehe zugunsten des Glaubens.
 
* 6. Dezember 1973 [[Kongregation für die Glaubenslehre]]: [[Instruktion]] [[Ut notum est]] über die Auflösung der Ehe zugunsten des Glaubens.
 
* 6. Dezember 1973 [[Kongregation für die Glaubenslehre]]: Normen [[Processum, concessioni]] für die Durchführung des Verfahrens zur Auflösung des Ehebandes zugunsten des Glaubens.
 
* 6. Dezember 1973 [[Kongregation für die Glaubenslehre]]: Normen [[Processum, concessioni]] für die Durchführung des Verfahrens zur Auflösung des Ehebandes zugunsten des Glaubens.
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[[Johannes Paul II.]]
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* 1983 [[Kirchenrecht]] 1148-1149
 
*  30. April 2001 [[Kongregation für die Glaubenslehre]]: Normen [[Potestas ecclesiae solvendi]] für die Durchführung des Verfahrens zur Auflösung des Ehebandes zugunsten des Glaubens.
 
*  30. April 2001 [[Kongregation für die Glaubenslehre]]: Normen [[Potestas ecclesiae solvendi]] für die Durchführung des Verfahrens zur Auflösung des Ehebandes zugunsten des Glaubens.
  

Version vom 18. September 2013, 14:03 Uhr

Privilegium Petrinum nennt man die Berechtigung des Papstes, eine nichtsakramentale Ehe zu Gunsten des Glaubens (in favorem fidei) zu lösen, bei der der eine Ehepartner beim Eheabschluß getauft war. Wenn beide Teile beim Eheabschluss getauft waren, kann auch der Papst nicht trennen.

Der Papst kann eine solche Ehe lösen, ob sie vollzogen ist oder nicht. Die Kirche macht von einer dieser Vollmacht nur Gebrauch, wenn kein Ärgernis zu befürchten ist. Außerdem ist Vorbedingung, dass es moralisch unmöglich ist, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen bzw. wieder aufzunehmen und dass der eine Teil während der ganzen Zeit des ehelichen Zusammenlebens nicht getauft war oder wenigstens, falls er später getauft wurde, nach der Taufe keinen ehlichen Verkehr mit dem anderen Teil gehabt hat.

Gültige Rechtslage ist die Instruktion der Kongregation für die Glaubenslehre vom 6. Dezember 1973. Auflösung ist nicht nur zugunsten des Glaubens, sondern auch zugunsten des Seelenheils eines Dritten, mit dem die neue Ehe beabsichtigt ist, möglich. Zu prüfen ist, ob:
a) wenigstens ein Teil bei der Eheschließung ungetauft war;
b) ob ein Teil während der ganzen Ehe ungetauft blieb oder nach einer möglichen Taufe des zweiten Teils die Ehe nicht mehr vollzogen wurde;
c) ob der mögliche neue nichtkatholische Ehepartner freie Religionsausübung des katholischen Teils und katholische Taufe und Erziehung der Kinder zusichert. Bereits der päpstliche Gnadenakt des Auflösungsbescheids löst die Ehe.

Päpstliche Schreiben

Paul III.

Pius V.

Gregor XIII.

Benedikt XV.

  • 1917 Kirchenrecht can. 1125 (Ausdehnung der vorigen Apostolischen Konstituitionen.

Paul VI.

Johannes Paul II.

siehe auch: Privilegium Paulinum, Ehescheidung