Pfarrer

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Ein Pfarrer (in manchen Gegenden auch Pastor genannt) ist ein Priester, dem die Seelsorge und Leitung einer Pfarrei als ihrem "eigenen Hirten" (pastor proprius) unter der Autorität des Diözesanbischofs übertragen wird (CIC 515 § 1). Das Zweite Vatikanische Konzil bestimmte in seinem Dekret Christus dominus, Nr. 30: „In vorzüglicher Weise sind aber die Pfarrer Mitarbeiter des Bischofs. Ihnen wird als eigentlichen Hirten die Seelsorge in einem bestimmten Teil der Diözese unter der Autorität des Bischofs anvertraut“. Der Dienst des Pfarrers umfasst die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens in der Gemeinschaft der Pfarrei (CIC § 519).

Merkmale des Amtes

Voraussetzungen, um Pfarrer zu werden, sind neben der Priesterweihe "Feststehen in der gesunden Lehre, Charakterfestigkeit, Rechtschaffenheit und Seeleneifer" (Can. 521 § 2). Auch ist eine Eignungsprüfung vorgeschrieben (vgl. Can. 521, §3), in Deutschland wird diese Pfarrexamen genannt. Die Übertragung einer Pfarrei muss an den für die betreffenden Aufgaben tauglichsten Priester erfolgen, eine Bevorzugung einer Person oder Rücksichtnahme auf persönliche Bindungen oder besondere Empfehlungen sind nicht erlaubt.<ref>Hans Paarhammer: Art. Pfarrer. I. Römisch-katholisch. In: Gerhard Müller (Hrsg.): Theologische Realenzyklopädie (ökumenisch), Bd. 26, Berlin - New York 1996, S. 353.</ref>

In seinem Amt können dem Pfarrer weitere Priester (im geltenden Kirchenrecht Pfarrvikar genannt), Diakone und Laien zur Seite stehen.

Gemäß CIC Can. 535 § 1 hat der Pfarrer die Verpflichtung, in seiner Gemeinde "in einem Pfarrhaus nahe der Kirche" zu wohnen. Ein "kanonischer Pfarrer" im Sinne von CIC Can. 515 kann aus gerechtem Grund auf sein Amt verzichten - mit dem Erreichen des 75. Lebensjahres wird er allerdings gebeten, gegenüber dem Bischof seinen Amtsverzicht zu erklären. Seines Amtes entheben kann der Bischof den Pfarrer nur unter Einhaltung besonders strenger Rechtsvorschriften.

Das Dienstamt des Pfarrers unterliegt in der jüngsten Zeit zahlreichen Wandlungen. Durch den Rückgang der Zahl der Priester nehmen zahlreiche Diözesen im deutschen Sprachraum Umstrukturierungen vor. So kann es sein, dass ein Pfarrer für mehrere Pfarreien ernannt wird.

Amtshandlungen

Zu den bevorzugten Amtshandlungen des Pfarrers gehören nach CIC Can. 530 die Feier der Eucharistie an Sonn- und Feiertagen, Taufspendung, Firmung in Todesgefahr, Spendung der Krankensalbung, der Wegzehrung und des Apostolischen Segens, Trauung und Beerdigung, Taufwasserweihe, Leitung von Prozessionen und öffentliche Segnungen. Als kirchlicher Urkundsbeamter ist er verpflichtet, die Pfarrbücher und das Pfarrarchiv zu führen, und er führt das Pfarrsiegel.

«Der Pfarrer hat Sorge dafür zu tragen, dass die heiligste Eucharistie zum Mittelpunkt der pfarrlichen Gemeinschaft der Gläubigen wird; er hat sich darum zu bemühen, die Gläubigen durch eine ehrfürchtige Feier der Sakramente zu weiden, in besonderer Weise aber darum, dass sie häufig die Sakramente der heiligsten Eucharistie und der Buße empfangen; ebenso hat er darauf bedacht zu sein, dass sie auch in den Familien zur Verrichtung des Gebetes geführt werden sowie bewusst und tätig an der heiligen Liturgie teilnehmen, die der Pfarrer unter der Autorität des Diözesanbischofs in seiner Pfarrei leiten und überwachen muss, damit sich kein Missbrauch einschleicht».<ref>Codex Iuris Canonici, can. 528 § 2; Redemptionis sacramentum 32.</ref>

An Pfarrer adressiert

Päpstliche Schreiben

Pius X.

Pius XI.

Paul VI.

Johannes Paul II.

Literatur

  • Lexikon für Theologie und Kirche, 3. Auflage, Bd. 8, Art. Pfarrer, Sp. 167-171.
  • Hans Paarhammer: Art. Pfarrer. I. Römisch-katholisch. In: Gerhard Müller (Hrsg.): Theologische Realenzyklopädie, Bd. 26, Berlin - New York 1996, S. 351-360.
  • Georg May: Die Pflicht des Pfarrers zur täglichen Zelebration der Messe. Ed. Una Voce Köln 2006 (96 Seiten; ISBN 978-3-926377-31-9; ISBN 3-926377-31-3).

Weblinks

Anmerkungen

<references />