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Version vom 21. Juli 2014, 18:46 Uhr

Instruktion
In edicendis normis

Kongregation für die Ordensleute
unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
über die Sprache, in der Stundengebet und Konvents- bzw. Kommunitätsmesse von Religiosen zu feiern sind
23. November 1965

(Offizieller lateinischer Text AAS 57 [1965] 1010-1013)

(Quelle: Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Band 1, S. 276-280, Randnummern 505-525)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Einleitend

1 Bei Aufstellung der Normen über die Sprache bei der Feier des Stundengebetes im Chor, in Gemeinschaft oder des einzelnen beabsichtigte das 2. Vatikanische Konzil, die jahrhundertealte Tradition der lateinischen Kirche zu bewahren und das geistliche Wohl all derer zu fördern, die zu diesem Gebet beauftragt sind oder an ihm teilnehmen. Daher hielt das Konzil es für angebracht, in einigen Fällen und für einen genau abgegrenzten Personenkreis den Gebrauch der Muttersprache zu gestatten.

Dem Apostolischen Stuhl wurden seitdem zahlreiche Anträge vorgelegt, die diesbezüglichen Richtlinien des Konzils genauer zu fassen und den Gebrauch der Muttersprache auch Klerikern, selbst bei der Feier des Stundengebetes im Chor, wegen besonderer örtlicher Umstände und wegen der einigen Gemeinschaften übertragenen seelsorglichen Tätigkeit zu erlauben.

Die Ritenkongregation, die Religiosenkongregation und das "Consilium" haben diese Anträge aufmerksam geprüft. Im Sinne der Wahrung der Einheitlichkeit und zur Darreichung genau festgelegter Richtlinien haben sie gemeinsam folgende Regelungen erlassen:

I. GEISTLICHE KLERIKERGEMEINSCHAFTEN MIT CHORPFLICHT

2 1. Geistliche Klerikergemeinschaften mit Chorpflicht sind gemäß der Konstitution über die heilige Liturgie, Art. 101,1, und der Instruktion zur ordnungsgemäßen Ausführung dieser Konstitution vom 26. September 1964, Nr. 85, gehalten, das Stundengebet im Chor in lateinischer Sprache zu feiern.

3 2. Wegen der besonderen Umstände dürfen jedoch Klöster in Missionsgebieten, die sich vorwiegend aus Eingeborenen zusammensetzen, im Sinn von Art. 40 der Konstitution die Muttersprache gebrauchen.

4 3. Zuständige Autorität für die Erteilung der in der vorhergehenden Nummer eingeräumten Erlaubnis ist die Religiosenkongregation.

II. GEISTLICHE KLERIKERGEMEINSCHAFTEN OHNE CHORPFLICHT

5 4. Geistliche Klerikergemeinschaften ohne Chorpflicht können jene Teile des Stundengebetes in Gemeinschaft in der Muttersprache verrichten, zu deren Teilnahme kraft der Konstitutionen auch Laienreligiosen gehalten sind.

(Auf die vorgelegte Frage, "ob es erlaubt sei, für Teile des Stundengebetes, das von einer geistlichen Gemeinschaft gefeiert wird, die Muttersprache zu verwenden, wenn Laienmitglieder daran teilnehmen", wird in N 2 (1966) 290 folgendermaßen geantwortet:

Es bestehen zwei Möglichkeiten:

1. dann, wenn die Laienmitglieder ausdrücklich kraft der Konstitutionen zum Stundengebet verpflichtet sind, und

2. wenn einige Horen des Stundengebetes an die Stelle anderer von den Konstitutionen vorgeschriebener Gebete treten, an denen die Laienmitglieder teilzunehmen haben.

Gelegentlich schreiben die Konstitutionen geistlicher Gemeinschaften bestimmte Gebete vor, die von allen Mitgliedern, Klerikern und Laien, zu bestimmten Stunden gemeinsam zu verrichten sind, z. B. am Morgen, Mittag oder Abend. Jetzt aber wurde laut Vorschrift der Oberen in einigen jener Gemeinschaften anstelle der von den Konstitutionen vorgeschriebenen Gebete die Laudes, Vesper und Komplet für alle als Morgen- und Abendgebet angeordnet. Wenn Laienmitglieder an der gemeinsamen Feier teilnehmen, kann in diesem Fall die Muttersprache verwendet werden (vgl. N 2 [1966) 90b). Doch gilt immer als Voraussetzung, dass der Text von der zuständigen territorialen Autorität approbiert ist.

6 5. Das Recht zur Entscheidung über den Gebrauch der Muttersprache in den in der vorigen Nummer erwähnten Teilen des Stundengebetes steht dem Generalkapitel oder nach vorheriger Befragung der Mitglieder der Gemeinschaft dem Generalrat des Instituts zu.

7 6. Falls jedoch ein solcher Beschluss die Vorschriften der Konstitutionen abändert, muss er bei Instituten päpstlichen Rechts von der Religiosenkongregation oder bei Instituten diözesanen Rechts vom Ortsordinarius gebilligt werden (vgl. CIC, can. 495 § 2).

III. GEISTLICHE KLERIKERGEMEINSCHAFTEN IM PASTORALEN DIENST EINER PFARREI, EINES HEILIGTUMS ODER EINER VIELBESUCHTEN KIRCHE

8 7. Geistliche Klerikergemeinschaften, auch mit Chorpflicht, im Dienst einer Pfarrei, eines Heiligtums oder einer vielbesuchten Kirche können die Teile des Stundengebetes in der Muttersprache verrichten, die sie aus seelsorglichen Erwägungen gemeinsam mit dem Volk feiern.

9 8. Zuständig für die Erteilung dieser Vollmacht sind:

a) bei Gemeinschaften mit Chorpflicht der Ortsordinarius mit Zustimmung des höheren Oberen der geistlichen Gemeinschaft und Approbation der Religiosenkongregation;

b) bei Gemeinschaften ohne Chorpflicht der Ortsordinarius mit Zustimmung des höheren Oberen der geistlichen Gemeinschaft.

IV. CHORFRAUEN

10 9. Chorfrauen können die Vollmacht erhalten, das Stundengebet, auch im Chor, in der Muttersprache zu feiern.

In Klöstern, wo nach der eigenen Tradition das Stundengebet feierlich vollzogen und der gregorianische Gesang gepflegt wird, soll soweit wie möglich die lateinische Sprache beibehalten werden.

11 10. Wegen der besonderen Umstände dürfen jedoch Klöster in Missionsgebieten, die sich vorwiegend aus Eingeborenen zusammensetzen, die Muttersprache gebrauchen.

12 11. Wo bei der Feier des Stundengebetes im Chor die lateinische Sprache beibehalten wird, dürfen die Lesungen in der Muttersprache vorgetragen werden.

13 12. Zuständige Autorität für die Erteilung der Erlaubnis an die Chorfrauen zum Vollzug des Stundengebetes im Chor in der Muttersprache ist die Religiosenkonkregation. Der Antrag ist vom Kapitel des Klosters mit Zustimmung des Ortsordinarius oder des Ordensoberen zu stellen, wenn das Kloster der Jurisdiktion eines Ordens unterliegt.

14 13. Chorfrauen, die an der Rezitation im Chor nicht teilnehmen, können bei der Rezitation des einzelnen die Muttersprache verwenden.

V. GEISTLICHE LAIENGEMEINSCHAFTEN

15 14. Laiengemeinschaften geistlicher Institute von Männern oder Frauen kann der zuständige Ordensobere gemäß der Konstitution über die heilige Liturgie, Art. 101,2, gestatten, bei der Feier des Stundengebetes - auch im Chor - die Muttersprache zu gebrauchen.

16 15. Der zuständige Obere ist das Generalkapitel des Instituts oder nach rechtmäßiger Befragung der Mitglieder des Instituts der Generalrat.

17 16. Falls jedoch ein solcher Beschluss die Vorschriften der Konstitutionen abändert, muss er bei Instituten päpstlichen Rechts von der Religiosenkongregation oder bei Instituten diözesanen Rechts vom Ortsordinarius gebilligt werden (vgl. CIC, can. 495 § 2).

VI. DIE SPRACHE IN DER KONVENTSMESSE

18 17. In der Konventsmesse geistlicher Klerikergemeinschaften mit Chorpflicht

a) sind diese aus dem oben (Nr. 1-2) für das Stundengebet angegebenen Grund zur Benutzung der lateinischen Sprache gehalten; die Lesungen können in der Muttersprache vorgetragen werden;

b) können diese innerhalb der von der zuständigen territorialen Autorität bestimmten Grenzen die Muttersprache verwenden, wenn der geistlichen Gemeinschaft der pastorale Dienst für eine Pfarrei, ein Heiligtum oder eine vielbesuchte Kirche übertragen ist und die Konventsmesse zum Nutzen der Gläubigen gefeiert wird.

19 18. Chorfrauen sollen entsprechend den Bestimmungen für ihre Feier des Stundengebetes im Chor (Nr. 9-11) entweder die lateinische Sprache beibehalten oder innerhalb der von der zuständigen territorialen Autorität bestimmten Grenzen die Muttersprache gebrauchen.

VII. DIE SPRACHE BEl DER FElER DER KOMMUNlTÄTSMESSE IN GEISTLICHEN KLERIKERGEMEINSCHAFTEN OHNE CHORPFLICHT UND IN GEISTLICHEN LAIENGEMEINSCHAFTEN VON MÄNNE RN ODER FRAUEN

20 19. Geistliche Klerikergemeinschaften ohne Chorpflicht können bei der Feier der Kommunitätsmesse neben der lateinischen Sprache einige Male in der Woche (z. B. zwei- oder dreimal) innerhalb der von der zuständigen territorialen Autorität bestimmten Grenzen die Muttersprache verwenden.

21 20. Die so genannte Kommunitätsmesse für Laiengemeinschaften geistlicher Institute von Männern oder Frauen kann innerhalb der von der zuständigen territorialen Autorität bestimmten Grenzen normalerweise in der Muttersprache gefeiert werden.

Es soll jedoch dafür gesorgt werden, dass die Mitglieder dieser Institute die ihnen zukommenden Teile des Ordinariums oder Propriums auch in der lateinischen Sprache sprechen oder singen können (vgl. Konstitution, Art. 54).

Diese Instruktion wurde gemeinsam von der Ritenkongregation, der Religiosenkongregation und dem "Consilium" erarbeitet. Der Papst hat sie in einer Audienz für Kardinal Arcadio M. Larraona, dem Präfekten der Ritenkongregation, am 23. November 1965 approbiert, sie kraft seiner Autorität konfirmiert, ihre Veröffentlichung angeordnet und bestimmt, dass sie am 6. Februar 1966, dem Sonntag Septuagesima, in Kraft tritt.

A. M. Kardinal Larraona,

Präfekt der Ritenkongregation

H. Kardinal Antoniutti,
Präfekt der Kongregation für die Ordensleute

J. Kardinal Lercaro,
Präsident des "Consilium"

F. Antonelli,

Sekretär der Ritenkongregation