Professio fidei: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[Pius X.]], [[1. Oktober]] [[1910]] [[Motu proprio]] [[Sacrorum antistitum]] zur Verfügung einiger Abwehrmaßregeln gegen die [[Modernismus|Modernistengefahr]].
 
* [[Pius X.]], [[1. Oktober]] [[1910]] [[Motu proprio]] [[Sacrorum antistitum]] zur Verfügung einiger Abwehrmaßregeln gegen die [[Modernismus|Modernistengefahr]].
  
* [[Paul VI.]]  „Professio fidei“ Ritenkongregation welche in das [[Nizäno-Konstantinopolitanisches Glaubensbekenntnis|Symbolum Nicaeno-Constantinopolitanum]] bei der Übernahme eines Pfarramtes oder bei Beginn der Beicht- und Predigttätigkeit künftighin eingefügt ist vom September [[1967]].
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* [[Paul VI.]]  „Professio fidei“ Ritenkongregation welche in das [[Nizäno-Konstantinopolitanisches Glaubensbekenntnis|Symbolum Nicaeno-Constantinopolitanum]] bei der Übernahme eines Pfarramtes oder bei Beginn der Beicht- und Predigttätigkeit künftighin eingefügt ist; vom September [[1967]].
  
 
* [[Johannes Paul II.]]  Professio fidei - Glaubensbekenntnisses und Treueid, der bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes abzulegen ist. Dieser Text wurde von der Kongregation für die Glaubenslehre am 9. Januar 1989 veröffentlicht (AAS 81 [1989] 104–106). 
* Dazu gehört den von der [[Kongregation für die Glaubenslehre]] veröffentlichte [[Lehrmäßiger Kommentar zur Schlussformel der Professio fidei|Lehrmäßige Kommentar zur Schlussformel der Professio fidei]], der im L’Osservatore Romano am 30. Juni/1. Juli 1998 erschienen ist. Er erläutert die Bedeutung und der lehrmäßigen Wert der am Ende hinzugefügten drei Absätze, die sich auf die theologische Qualifikation der Lehren und auf die Art der von den Gläubigen geforderten Zustimmung beziehen.
 
* [[Johannes Paul II.]]  Professio fidei - Glaubensbekenntnisses und Treueid, der bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes abzulegen ist. Dieser Text wurde von der Kongregation für die Glaubenslehre am 9. Januar 1989 veröffentlicht (AAS 81 [1989] 104–106). 
* Dazu gehört den von der [[Kongregation für die Glaubenslehre]] veröffentlichte [[Lehrmäßiger Kommentar zur Schlussformel der Professio fidei|Lehrmäßige Kommentar zur Schlussformel der Professio fidei]], der im L’Osservatore Romano am 30. Juni/1. Juli 1998 erschienen ist. Er erläutert die Bedeutung und der lehrmäßigen Wert der am Ende hinzugefügten drei Absätze, die sich auf die theologische Qualifikation der Lehren und auf die Art der von den Gläubigen geforderten Zustimmung beziehen.

Version vom 11. Juni 2009, 15:29 Uhr

Professio fidei bedeutet Glaubensbekenntnis. Im besonderen wird damit die Formel benannt, in der die wesentlichen geoffenbarten Glaubenswahrheiten zusammengefasst sind.

Formen des Eides

  • siehe Glaubensbekenntisse
  • Das tridentinisch-vatikanische Glaubensbekenntnis war zusammen mit dem Antimodernisteneid nicht nur von allen kirchlichen Oberen, Pfarrern usw., Professoren der Theologie, des Kirchenrechts und der Philosophie, Bücherzensoren, Beichtvätern und Predigern vor Antritt ihres Amtes, sondern auch vor der Subdiakonatsweihe und vor Erlangung akademischer Grade an einer kanonisch errichteten Fakultät abzulegen und von den Professoren der Theologie, des Kirchenrechts und der Philosophie zu Beginn jeden Schuljahres zu erneuern.
  • Johannes Paul II. Professio fidei - Glaubensbekenntnisses und Treueid, der bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes abzulegen ist. Dieser Text wurde von der Kongregation für die Glaubenslehre am 9. Januar 1989 veröffentlicht (AAS 81 [1989] 104–106). 
* Dazu gehört den von der Kongregation für die Glaubenslehre veröffentlichte Lehrmäßige Kommentar zur Schlussformel der Professio fidei, der im L’Osservatore Romano am 30. Juni/1. Juli 1998 erschienen ist. Er erläutert die Bedeutung und der lehrmäßigen Wert der am Ende hinzugefügten drei Absätze, die sich auf die theologische Qualifikation der Lehren und auf die Art der von den Gläubigen geforderten Zustimmung beziehen.

Weblinks