Professio fidei: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Professio fidei''' bedeutet [[Glaubensbekenntnis]]. Im besonderen wird damit die Formel benannt, in der die wesentlichen geoffenbarten Glaubenswahrheiten zusammengefasst sind.  
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'''Professio fidei''' bedeutet [[Glaubensbekenntnis]]. Im besonderen wird dadurch die Formel benannt, in der die wesentlichen geoffenbarten Glaubenswahrheiten zusammengefasst sind und bei Amtsantritten verwendet werden.  
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Die Ablegung des [[Glaubensbekenntnis]]ses wird vom kanonischen Recht normiert, entweder, um das für den Gläubigen zur Erlangung der plena communio cum Ecclesia catholica notwendige Band des Glaubensbekenntnisses (c. 205 CIC; cc. 8,897 CCEO) zu ermöglichen, zu vertiefen und zu erhalten, oder um die Übereinstimmung seines Glaubens, Lehrens und HandeIns mit dem Glauben, der Lehre, der Disziplin der Kirche gewährleisten, wenn er besondere Aufgaben oder Ämter im Bereich des munus docendi ([[Lehramt]]), sanctificandi ([[Priesteramt]]) oder regendi ([[Hirtenamt]]) übernimmt. Die im liturgschen Recht vorgesehene individuelle oder gemeinsame, einmalige oder wiederholte Ablegung der Professio fidei. (z. B. bei der [[Taufe]], [[Firmung]], [[Eucharistie]], [[Konversion]]) geschieht in der Form des [[Nizäno-Konstantinopolitanisches Glaubensbekenntnis|Nicaeno-Konstantinopolitanischen Glaubensbekenntnisses]] oder des (ggf. interrogativen) [[Apostolisches Glaubensbekenntnis|Apostolischen Glaubensbekenntnisses]]. Bei der Übernahme bestimmter Aufgaben und beim Antritt gewisser Ämter in der Kirche (cc. 833, 380, 542 [[CIC]]: Teilnehmer an einem Ökumenischen Konzil, Partikularkonzil, [[Bischofssynode]], [[Diözesansynode]]; der zur [[Kardinal]]s-Würde Erhobene; der zum Bischofs-Amt Ernannte und der dem Diözesan-Bischof Gleichgestellte; [[Diözesanadministrator]]; [[Generalvikar]]; [[Bischofsvikar]]; [[Gerichtsvikar]]; [[Pfarrer]]; [[Priester]], die solidarisch eine Pfarrei betreuen; Rektor und [[Professor]] der [[Theologie]] und [[Philosophie]] am [[Seminar]]; Kandidat für die [[Diakonatsweihe]]; Rektor einer kirchlichen oder katholischen [[Universität]].; Universitäts-Dozent einer Disziplin, die Glaube und Sitte betrifft; Oberer des klerikalen Ordens-Institutes und der klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens; cc. 76, 153, 187, 220 CCEO: Patriarch, Groß-[[Erzbischof]], [[Bischof]], [[Administrator]] einer Eparchie) ist die Professio fidei abzulegen in einer erweiterten, vom Apostolischen Stuhl vorgeschriebenen Formel ([[AAS]] 81 [1989] 104ff. 1169; 90 [1998] 542ff.). Sie umfaßt das Nicaeno-Konstantinopolitanische  Glaubensbekenntnis und drei Zusätze, die sich beziehen auf die Glaubenswahrheiten, die vom außerordentlichen oder ordentlichen und universalen [[Lehramt]] als göttlich geoffenbart zu glauben vorgelegt werden; auf die von demselben Lehramt definitiv vorgelegten Lehren über Glaube und Sitten; auf die vom [[Papst]] oder [[Bischofskollegium]] verkündeten Lehren, wenn sie das authentische Lehramt ausüben, ohne diese Lehren definitiv verkünden zu wollen (vgl. [[LG]] 25; cc. 750, 752 CIC; cc. 598,599 CCEO; [[Johannes Paul II]].: Motu proprio [[Ad tuendam fidem]] vom 18. Mai 1998; C Doctr.: Nota doctrinalis Professionis fidei formulam extremam enucleans vom  29. Juni 1998: [[AAS]] 90 [1998] 457-461 544-551). Diese Professio ist persönlich abzulegen vor der im allgemeinen oder partikularen Recht jeweils festgelegten kirchlichen Autorität. In bestimmten Fällen ist zusammen mit dem Glaubensbekenntnis ein Treue oder Amtseid oder Versprechen abzulegen, z. B. c. 380 [[CIC]]: Treueid des Bischofs. Für die in c. 833 nn. 5-8 CIC genannten Personenkreise wurde 1989 die Verpflichtung zur Ablegung eines Treueids in einer festgelegten Formel vom Apostolischen Stuhl neu eingeführt.<ref>Jan Vries in: [[LThK]] 3. Auflage, Band 8, Sp. 614-615.</ref>
  
 
==Formen des Eides==
 
==Formen des Eides==
* siehe [[Glaubensbekenntnis|Glaubensbekenntisse]]
 
*Das tridentinisch-vatikanische Glaubensbekenntnis war zusammen mit dem Antimodernisteneid nicht nur von allen kirchlichen Oberen, Pfarrern usw., Professoren der Theologie, des Kirchenrechts und der Philosophie, Bücherzensoren, Beichtvätern und Predigern vor Antritt ihres Amtes, sondern auch vor der Subdiakonatsweihe und vor Erlangung akademischer Grade an einer kanonisch errichteten Fakultät abzulegen und von den Professoren der Theologie, des Kirchenrechts und der Philosophie zu Beginn jeden Schuljahres zu erneuern.
 
  
* [[Pius X.]], [[1. Oktober]] [[1910]] [[Motu proprio]] [[Sacrorum antistitum]] zur Verfügung einiger Abwehrmaßregeln gegen die [[Modernismus|Modernistengefahr]].
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* '''[[Pius IV.]]''': Die Tridentinische Eideformel des Glaubensbekenntnisses: [[Bulle]] ''[[Iniunctum nobis]]'' (Professio fidei Tridentina vom 13. November [[1564]]: [[Enchiridion symbolorum|Denz.]] 994 u. 999; [[Enchiridion symbolorum|DH]] 1862 u. 1868)
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* '''[[Pius IX.]]''': Das vatikanische Glaubensbekenntnis vom 24. April [[1870]] ([[Dei filius (Wortlaut)#Erstes Kapitel: VON GOTT, DEM SCHÖPFER ALLER DINGE|Nr. 8]]; Denz. 1782 bzw. [[Enchiridion symbolorum|DH]] Nr. 3001).
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* '''[[Pius X.]]''': [[1. Oktober]] [[1910]] [[Motu proprio]] ''[[Sacrorum antistitum (Wortlaut)|Sacrorum antistitum]]'' ([[Sacrorum antistitum (Wortlaut)#Eidesformel|Nr. 24-26]]; [[AAS]] 2 [1910] 669-672) zur Verfügung einiger Abwehrmaßregeln gegen die [[Modernismus|Modernistengefahr]] (Er ist auch eine Art Glaubensbekenntnis).
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* '''[[Benedikt XV.]]''' im [[Kirchenrecht]] [[1917]]: Formel der ''[[Professio catholicae fidei]]''.
  
* [[Paul VI.]] „Professio fidei“ Ritenkongregation welche in das [[Nizäno-Konstantinopolitanisches Glaubensbekenntnis|Symbolum Nicaeno-Constantinopolitanum]] bei der Übernahme eines Pfarramtes oder bei Beginn der Beicht- und Predigttätigkeit künftighin eingefügt ist vom September [[1967]].
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::Das [[Iniunctum nobis|tridentinisch]]-[[Dei filius (Wortlaut)#Erstes Kapitel: VON GOTT, DEM SCHÖPFER ALLER DINGE|vatikanische: (Nr. 8)]]. [[Glaubensbekenntnis]] war zusammen mit dem [[Antimodernisteneid]] nicht nur von allen kirchlichen Oberen, [[Pfarrer]]n usw., [[Professor]]en der [[Theologie]], des [[Kirchenrecht]]s und der [[Philosophie]], Bücherzensoren, [[Beichtvater|Beichtvätern]] und Predigern vor Antritt ihres Amtes, sondern auch vor der [[Subdiakonat]]sweihe und vor Erlangung akademischer Grade an einer kanonisch errichteten Fakultät abzulegen und von den Professoren der Theologie, des Kirchenrechts und der Philosophie zu Beginn jeden Schuljahres zu erneuern.<ref>Bernhard Brinkmann: Katholisches Hand[[lexikon]], [[Butzon & Bercker Verlag]] Kevelaer 1960, S. 96, Glaubensbekenntnis (2. Auflage; [[Imprimatur]] N. 4-18/60 Monasterii, die 2. Februarii 1960, Böggering Vicarius Eppi Generalis).</ref>
  
* [[Johannes Paul II.]] Professio fidei - Glaubensbekenntnisses und Treueid, der bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes abzulegen ist. Dieser Text wurde von der Kongregation für die Glaubenslehre am 9. Januar 1989 veröffentlicht (AAS 81 [1989] 104–106). 
* Dazu gehört den von der [[Kongregation für die Glaubenslehre]] veröffentlichte [[Lehrmäßiger Kommentar zur Schlussformel der Professio fidei|Lehrmäßige Kommentar zur Schlussformel der Professio fidei]], der im L’Osservatore Romano am 30. Juni/1. Juli 1998 erschienen ist. Er erläutert die Bedeutung und der lehrmäßigen Wert der am Ende hinzugefügten drei Absätze, die sich auf die theologische Qualifikation der Lehren und auf die Art der von den Gläubigen geforderten Zustimmung beziehen.
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* '''[[Paul VI.]]''': [[Heiliges Offizium]] „[[Professio fidei 1967|Professio fidei]]“ welche an Stelle der tridentinischen Professio fidel und dem Antimodernisteneid künftighin zu leisten ist, vom September [[1967]] ([[AAS]] 59 [1967] 1058).
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* '''[[Johannes Paul II.]]'''<ref>[http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/documents/rc_con_cfaith_doc_1998_professio-fidei_ge.html Drei Teile: 1989/1998]</ref> Professio fidei - ''[[Glaubensbekenntnis und Treueid 1989|Glaubensbekenntnis und Treueid]]'', der bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes abzulegen ist. Dieser Text wurde von der Kongregation für die Glaubenslehre am 9. Januar [[1989]] veröffentlicht ([[AAS]] 81 [1989] 104–106). 

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** Dazu gehört das von Johannes Paul II. als [[Motu proprio]] ''[[Ad tuendam fidem]]'' vom 18. Mai [[1998]] ([[AAS]] 90 [1998] 457-461).
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** Dazu gehört auch den von der [[Kongregation für die Glaubenslehre]] veröffentlichte Lehrmäßiger Kommentar ''[[Inde ab ipsis]]'' zur Schlussformel der Profession fidel vom 29. Juni 1998 ([[AAS]] 90 [1998] 544-551) erschienen ist. Er erläutert die Bedeutung und der lehrmäßigen Wert der am Ende hinzugefügten drei Absätze, die sich auf die theologische Qualifikation der Lehren und auf die Art der von den Gläubigen geforderten Zustimmung beziehen.
  
 
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
* [http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/documents/rc_con_cfaith_doc_1998_professio-fidei_ge.html LEHRAMTLICHE STELLUNGNAHMEN ZUR "PROFESSIO FIDEI" mit Lehrmäßigem Kommentr auf der Vatikanseite]  
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* [http://www.gehorsam.net/#/professio%20fidei%20Text Glaubensbekenntnis und Treueid bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes] bei www.gehorsam.net
* [http://www.kathtube.com/player.php?id=8517 Professio fidei 1967 als Worddokument bei Kathtube zum Download]
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* [http://www.kathtube.com/player.php?id=8521 Professio fidei 1998 (3. Schreiben)  als Worddokument bei Kathtube zum Download]
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== Anmerkungen ==
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<references />
  
 
[[Kategorie:Kirche]]
 
[[Kategorie:Kirche]]

Aktuelle Version vom 15. Mai 2020, 07:08 Uhr

Professio fidei bedeutet Glaubensbekenntnis. Im besonderen wird dadurch die Formel benannt, in der die wesentlichen geoffenbarten Glaubenswahrheiten zusammengefasst sind und bei Amtsantritten verwendet werden.

Die Ablegung des Glaubensbekenntnisses wird vom kanonischen Recht normiert, entweder, um das für den Gläubigen zur Erlangung der plena communio cum Ecclesia catholica notwendige Band des Glaubensbekenntnisses (c. 205 CIC; cc. 8,897 CCEO) zu ermöglichen, zu vertiefen und zu erhalten, oder um die Übereinstimmung seines Glaubens, Lehrens und HandeIns mit dem Glauben, der Lehre, der Disziplin der Kirche gewährleisten, wenn er besondere Aufgaben oder Ämter im Bereich des munus docendi (Lehramt), sanctificandi (Priesteramt) oder regendi (Hirtenamt) übernimmt. Die im liturgschen Recht vorgesehene individuelle oder gemeinsame, einmalige oder wiederholte Ablegung der Professio fidei. (z. B. bei der Taufe, Firmung, Eucharistie, Konversion) geschieht in der Form des Nicaeno-Konstantinopolitanischen Glaubensbekenntnisses oder des (ggf. interrogativen) Apostolischen Glaubensbekenntnisses. Bei der Übernahme bestimmter Aufgaben und beim Antritt gewisser Ämter in der Kirche (cc. 833, 380, 542 CIC: Teilnehmer an einem Ökumenischen Konzil, Partikularkonzil, Bischofssynode, Diözesansynode; der zur Kardinals-Würde Erhobene; der zum Bischofs-Amt Ernannte und der dem Diözesan-Bischof Gleichgestellte; Diözesanadministrator; Generalvikar; Bischofsvikar; Gerichtsvikar; Pfarrer; Priester, die solidarisch eine Pfarrei betreuen; Rektor und Professor der Theologie und Philosophie am Seminar; Kandidat für die Diakonatsweihe; Rektor einer kirchlichen oder katholischen Universität.; Universitäts-Dozent einer Disziplin, die Glaube und Sitte betrifft; Oberer des klerikalen Ordens-Institutes und der klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens; cc. 76, 153, 187, 220 CCEO: Patriarch, Groß-Erzbischof, Bischof, Administrator einer Eparchie) ist die Professio fidei abzulegen in einer erweiterten, vom Apostolischen Stuhl vorgeschriebenen Formel (AAS 81 [1989] 104ff. 1169; 90 [1998] 542ff.). Sie umfaßt das Nicaeno-Konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis und drei Zusätze, die sich beziehen auf die Glaubenswahrheiten, die vom außerordentlichen oder ordentlichen und universalen Lehramt als göttlich geoffenbart zu glauben vorgelegt werden; auf die von demselben Lehramt definitiv vorgelegten Lehren über Glaube und Sitten; auf die vom Papst oder Bischofskollegium verkündeten Lehren, wenn sie das authentische Lehramt ausüben, ohne diese Lehren definitiv verkünden zu wollen (vgl. LG 25; cc. 750, 752 CIC; cc. 598,599 CCEO; Johannes Paul II.: Motu proprio Ad tuendam fidem vom 18. Mai 1998; C Doctr.: Nota doctrinalis Professionis fidei formulam extremam enucleans vom 29. Juni 1998: AAS 90 [1998] 457-461 544-551). Diese Professio ist persönlich abzulegen vor der im allgemeinen oder partikularen Recht jeweils festgelegten kirchlichen Autorität. In bestimmten Fällen ist zusammen mit dem Glaubensbekenntnis ein Treue oder Amtseid oder Versprechen abzulegen, z. B. c. 380 CIC: Treueid des Bischofs. Für die in c. 833 nn. 5-8 CIC genannten Personenkreise wurde 1989 die Verpflichtung zur Ablegung eines Treueids in einer festgelegten Formel vom Apostolischen Stuhl neu eingeführt.<ref>Jan Vries in: LThK 3. Auflage, Band 8, Sp. 614-615.</ref>

Formen des Eides

  • Pius IX.: Das vatikanische Glaubensbekenntnis vom 24. April 1870 (Nr. 8; Denz. 1782 bzw. DH Nr. 3001).
Das tridentinisch-vatikanische: (Nr. 8). Glaubensbekenntnis war zusammen mit dem Antimodernisteneid nicht nur von allen kirchlichen Oberen, Pfarrern usw., Professoren der Theologie, des Kirchenrechts und der Philosophie, Bücherzensoren, Beichtvätern und Predigern vor Antritt ihres Amtes, sondern auch vor der Subdiakonatsweihe und vor Erlangung akademischer Grade an einer kanonisch errichteten Fakultät abzulegen und von den Professoren der Theologie, des Kirchenrechts und der Philosophie zu Beginn jeden Schuljahres zu erneuern.<ref>Bernhard Brinkmann: Katholisches Handlexikon, Butzon & Bercker Verlag Kevelaer 1960, S. 96, Glaubensbekenntnis (2. Auflage; Imprimatur N. 4-18/60 Monasterii, die 2. Februarii 1960, Böggering Vicarius Eppi Generalis).</ref>
  • Johannes Paul II.<ref>Drei Teile: 1989/1998</ref> Professio fidei - Glaubensbekenntnis und Treueid, der bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes abzulegen ist. Dieser Text wurde von der Kongregation für die Glaubenslehre am 9. Januar 1989 veröffentlicht (AAS 81 [1989] 104–106). 

    • Dazu gehört das von Johannes Paul II. als Motu proprio Ad tuendam fidem vom 18. Mai 1998 (AAS 90 [1998] 457-461).
    • Dazu gehört auch den von der Kongregation für die Glaubenslehre veröffentlichte Lehrmäßiger Kommentar Inde ab ipsis zur Schlussformel der Profession fidel vom 29. Juni 1998 (AAS 90 [1998] 544-551) erschienen ist. Er erläutert die Bedeutung und der lehrmäßigen Wert der am Ende hinzugefügten drei Absätze, die sich auf die theologische Qualifikation der Lehren und auf die Art der von den Gläubigen geforderten Zustimmung beziehen.

Weblinks

Anmerkungen

<references />