Druckerlaubnis

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Version vom 24. September 2007, 19:51 Uhr von Oswald (Diskussion | Beiträge) (Etappen der Geschichte der Kirchlichen Druckerlaubnis: Interne Links)
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Imprimatur (lat.; es mag gedruckt werden) wird die kirchliche Druckerlaubnis für religiöse Schriften genannt. Die Erlaubnis hat den Sinn einer amtlichen Erklärung, die garantiert, dass die Schrift nichts gegen die Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten enthält.

Das Imprimatur ist die Überwachung der Druckerzeugnisse durch die kirchliche Obrigkeit: Ohne vorhergehende bischöfliche Druckerlaubnis dürfen die folgenden Bücher nicht herausgegeben werden: die Heiligen Schrift, sowie Anmerkungen und Kommentare dazu, alle liturgischen Bücher, auch Gebetbücher, theologische Bücher, sowohl wissenschaftliche, wie praktische und dergleichen. Die schriftliche Druckerlaubnis kann gegeben werden entweder vom eigenen Ortsordinarius des Verfassers oder von dem des Druckortes oder des Verlages. Es müssen der Erlaubnisgebende, dessen Ort mit Datum angegeben werden. Ordensleute müssen außerdem noch die schriftliche Druckerlaubnis ihrer höheren Oberen einholen.

Was sagt das Kirchenrecht?

Can. 823 — § 1. Um die Unversehrtheit der Glaubenswahrheiten und der Sittenlehre zu bewahren, ist es Pflicht und Recht der Hirten der Kirche, darüber zu wachen, dass nicht durch Schriften oder den Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel Glaube oder Sitten der Gläubigen Schaden nehmen; Kommunikationsmittel Glaube oder Sitten der Gläubigen Schaden nehmen; ebenso haben sie zu verlangen, dass von Gläubigen herauszugebende Schriften, die den Glauben oder die Sitten berühren, ihrem Urteil unterworfen werden; schließlich haben sie Schriften zurückzuweisen, die dem rechten Glauben oder den Sitten schaden.

§2. Die in § 1 aufgeführten Pflichten und Rechte kommen den Bischöfen zu, sowohl als einzelnen, wie auch in Partikularkonzilien oder Bischofskonferenzen versammelt, in bezug auf die ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; der obersten Autorität der Kirche aber kommen sie zu in bezug auf das ganze Volk Gottes.

Can. 824 — § 1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist der Ortsordinarius, dessen Erlaubnis oder Genehmigung zur Herausgabe von Büchern nach Maßgabe der Canones dieses Titels zu beantragen ist, der eigene Ortsordinarius des Autors oder der Ordinarius des Ortes, an dem die Bücher veröffentlicht werden.

§ 2. Was in den Canones dieses Titels über Bücher festgelegt wird, ist auf alle Schriftwerke anzuwenden, die zur öffentlichen Verbreitung bestimmt sind, sofern nichts anderes feststeht.

Can. 825 — § 1. Die Bücher der Heiligen Schrift dürfen nicht herausgegeben werden, ohne dass sie vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz genehmigt sind; ebenso wird auch bei der Herausgabe ihrer Übersetzungen in eine Landessprache verlangt, dass sie von derselben Autorität genehmigt und zugleich mit notwendigen und hinreichenden Erklärungen versehen sind.

§ 2. Katholische Gläubige können mit Erlaubnis der Bischofskonferenz Übersetzungen der Heiligen Schrift, versehen mit entsprechenden Erklärungen, auch gemeinsam mit den getrennten Brüdern erarbeiten und herausgeben.

Can. 826 — § 1. Bezüglich der liturgischen Bücher sind die Vorschriften von can. 838- zu beachten.

§ 2. Um erneut liturgische Bücher sowie ihre Übersetzungen in eine Landessprache oder auch Teile davon herauszugeben, muss die Übereinstimmung mit der genehmigten Ausgabe durch eine Bestätigung des Ordinarius des Ortes feststehen, an dem diese Ausgaben veröffentlicht werden.

§ 3. Gebetbücher für den öffentlichen oder privaten Gebrauch der Gläubigen dürfen nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius herausgegeben werden.

Can. 827 — § 1. Katechismen sowie andere für die katechetische Unterweisung bestimmte Schriften und deren Übersetzungen bedürfen zu ihrer Herausgabe der Genehmigung des Ortsordinarius, unbeschadet der Vorschrift von can. 775, § 2.

§ 2. In allen Schulen dürfen als Texte, auf die sich die Unterweisung stützt, nur solche Bücher benutzt werden, die mit Genehmigung der zuständigen kirchlichen Autorität herausgegeben oder von ihr nachträglich genehmigt worden sind, wenn sie Fragen der Heiligen Schrift, der Theologie, des Kirchenrechts, der Kirchengeschichte oder andere, die Religion oder Sitten betreffende Disziplinen behandeln.

§ 3. Es wird empfohlen, Bücher, die in § 2 genannte Materien behandeln, auch wenn sie nicht als Texte bei der Unterrichtserteilung benutzt werden, ebenso Schriften, in denen etwas enthalten ist, was sich in besonderer Weise auf die Würde von Religion oder Sitten bezieht, dem Urteil des Ortsordinarius zu unterwerfen.

§ 4. In Kirchen und Kapellen dürfen Bücher oder andere Schriften, die Fragen der Religion oder der Sitten behandeln, nur ausgelegt, verkauft oder verteilt werden, wenn sie mit Erlaubnis der zuständigen kirchlichen Autorität herausgegeben oder von ihr nachträglich genehmigt sind.

Can. 828 — Von einer kirchlichen Autorität herausgegebene Sammlungen von Dekreten oder Akten dürfen ohne vorherige Erlaubnis dieser Autorität nicht erneut herausgegeben werden, wobei die Bedingungen zu beachten sind, die von dieser vorgeschrieben werden.

Can. 829 — Die für die Herausgabe eines Werkes im Originaltext erteilte Genehmigung oder Erlaubnis gilt nicht für Neuausgaben oder Übersetzungen.

Can. 830* — § 1. Unbeschadet des Rechts eines jeden Ortsordinarius, ihm geeignet erscheinende Personen mit der Beurteilung von Büchern zu beauftragen, kann die Bischofskonferenz ein Verzeichnis von Gutachtern erstellen, die sich durch Fachwissen, Rechtgläubigkeit und kluges Urteil auszeichnen, die den Diözesankurien zur Verfügung stehen, oder auch eine Gutachterkommission bilden, welche die Ortsordinarien konsultieren können.

§ 2. In der Ausübung seines Amtes darf der Gutachter unter Hintansetzung jeder persönlichen Rücksichtnahme nur die Lehre der Kirche über Glaube und Sitten vor Augen haben, wie sie das kirchliche Lehramt vorlegt.

§ 3. Der Gutachter muss sein Urteil schriftlich abgeben; ist es positiv, so soll der Ordinarius nach seinem klugen Ermessen die Erlaubnis zur Veröffentlichung erteilen, indem sie mit seinem Namen sowie mit Ort und Datum der Erlaubniserteilung versehen ist; falls er die Erlaubnis nicht erteilt, hat der Ordinarius dem Verfasser des Werkes die Verweigerung zu begründen.

Can. 831 — § 1. In Tageszeitungen, Zeitschriften oder anderen periodischen Veröffentlichungen, welche die katholische Religion oder die guten Sitten offenkundig anzugreifen pflegen, dürfen Gläubige nichts schreiben, es sei denn, es läge ein gerechter und vernünftiger Grund vor; Kleriker aber und Mitglieder von Ordensinstituten dürfen das nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius tun.

§ 2. Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, Normen hinsichtlich der Erfordernisse zu erlassen, damit Kleriker und Mitglieder von Ordensinstituten in Hörfunk oder Fernsehen bei der Behandlung von Fragen erlaubt mitwirken können, die die katholische Lehre oder die Sitten betreffen.

Can. 832 — Mitglieder von Ordensinstituten bedürfen für die Veröffentlichung von Schriften, die Fragen der Religion oder der Sitten behandeln, auch der Erlaubnis ihres höheren Ordensoberen nach Maßgabe der Konstitutionen.

Etappen der Geschichte der Kirchlichen Druckerlaubnis

Papst Paul IV. (1555-1559) erstellt eine Liste von Schriften und Büchern, vor deren Lesung die Gläubigen bewahrt werden sollen: "Index librorum prohibitorum" („Index der verbotenen Bücher“).

Papst Pius V.: 1571 Indexkongregationserrichtung zur Beurteilung von Schriften. Das Verzeichnis der verbotenen Bücher hieß: "Index librorum prohibitorum".

Papst Urban VII. 3.3.1625 und 5.6.1634 Dekrete über Offenbarungen.

Papst Leo XIII.: 25.1.1897, Apostolische Konstitution „OFFICIORUM AC MUNERUM“ über das Verbot und die Zensur der Bücher. Der Konstitution sind Allgemeine Anordnungen beigefügt. Nr. 2 Vor allem die schriftlich geäußerten Verlautbarungen der Päpste bezeugen, mit welcher Sorge und Wachsamkeit die römischen Päpste darüber wachten, dass die Schriften der Häretiker nicht zum allgemeinen Schaden ungestraft verbreitet wurden. Die Beispiele hierfür sind sehr alt. Anastasius I. hat die gefährlichen Schriften des Origenes, Innozenz I. die des Pelagius, Leo der Große alle Werke der Manichäer durch ein Edikt streng verurteilt. Bekannt sind auch die "Dekretalen" über Zulassung oder Verbot von Büchern, die Gelasius in dieser Angelegenheit so zweckmäßig erlassen hat. In ähnlicher Weise wurden im Verlauf der Jahrhunderte die verderblichen Bücher der Monotheliten, Abälards, Marsilius' von Padua, Wicliffs und der Hussiten von einer Verurteilung durch den Apostolischen Stuhl getroffen. 3 Im 15. Jahrhundert jedoch, nach der Erfindung der Kunst des Buchdrucks, kümmerte man sich nicht mehr nur um schlechte Schriften, die bereits erschienen waren, sondern begann, Vorsorge zu treffen, dass derartige auch in Zukunft nicht erscheinen konnten. Eine solche vorsorgliche Maßnahme wurde nicht leichtfertig ergriffen, sie war vielmehr zu jener Zeit unumgänglich notwendig, um die Moral und das öffentliche Wohl zu schützen. Denn diese in sich höchst wertvolle und großen Nutzen bringende Kunst, die ihrer Natur nach das christliche Gedankengut unter den Völkern verbreiten sollte, wurde von allzu vielen nur allzu schnell in ein wirksames Instrument des Verderbens umgewandelt. Das an sich schon große Übel der schlechten Schriften wurde durch die Geschwindigkeit ihrer Verbreitung noch vergrößert, und ihre Wirkung wurde noch beschleunigt. In höchst weisem Beschluss haben daher sowohl Alexander VI. wie Leo X., Unsere Vorgänger, gewisse den Zeiten und Sitten entsprechende Gesetze erlassen, wodurch die Buchverleger zur Erfüllung ihrer Pflicht angehalten wurden. 4 Bald darauf erhob sich ein noch heftigerer Sturm; es galt, noch aufmerksamer und kraftvoller der Ansteckung durch die Häresien entgegenzuwirken. Deshalb haben derselbe Leo X. und später Clemens VII. unter strengen Strafen das Lesen und Aufbewahren der Bücher Luthers verboten. Da aber zum Unheil für dieses ganze Zeitalter die schmutzige Flut jener schädlichen Bücher über alle Maßen anschwoll und in allen Gegenden sich ausbreitete, schien ein weitergreifendes und schneller verfügbares Gegenmittel notwendig. Ein solches Mittel hat als erster Unser Vorgänger Paul IV. angewandt, nämlich eine Liste von Schriften und Büchern, vor deren Lesung die Gläubigen bewahrt werden sollten. Nicht lange danach versuchten auch die Väter der Konzils von Trient, die überbordende Freizügigkeit im Schreiben und Lesen durch neue Anordnungen einzudämmen. Auf ihre Anordnung hin haben eigens dazu ernannte Prälaten und Theologen nicht nur den von Paul IV. herausgegebenen Index erweitert und vervollständigt, sondern auch Regeln für die Veröffentlichung, die Lesung und den Gebrauch von Büchern aufgestellt, die Pius IV. später mit seiner Apostolischen Autorität bestätigt hat. 5 Das öffentliche Wohl, das zu Anfang diese tridentinischen Regeln erforderlich machte, verlangte im Verlauf der Zeiten auch, dass manches an ihnen erneuert wurde. Deshalb haben die Römischen Päpste, namentlich Clemens VIII., Alexander VII. und Benedikt XIV., in Anbetracht der Zeitverhältnisse in kluger Weise verschiedene Verordnungen erlassen, die diese Regeln entwickeln und den Zeltumstanden anpassen sollten. 6 Alles dies beweist deutlich, dass die Römischen Päpste vor allem darauf ständig besondere Sorgfalt verwandt haben, Irrtümer in den Meinungen und Verderb der Sitten, diese doppelte Ursache für Verfall und Untergang der Gemeinweisen, die durch schlechte Bücher hervorgerufen und verbreitet wird, von der menschlichen Gesellschaft fernzuhalten. Ihr Bemühen war auch nicht fruchtlos, solange in der Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten das Ewige Gesetz der Befehls- und Strafgewalt vorangestellt war und solange die Lenker der Staaten mit der geistlichen Gewalt einmütig übereinstimmten.

Papst Pius X.: 8.9.1907, Enzyklika “PASCENDI DOMINICI GREGIS” über die Lehren des Modernismus: Es wird die kirchliche Zustimmung des Druckes eines religiösen Buches und das diözesane Zensuramt vorgeschrieben.

Benedikt XV., Kirchenrecht (1917-1983), Vorausgehende Zensur 1385-1394; Nachfolgende Zensur 1395-1405.

Paul VI.: 7.12.1965 Motu proprio „INTEGRAE SERVANDAE“ In diesem Schreiben schafft Papst Paul VI. den „Index der verbotenen Bücher“ ab.

14.6.1966 Kongregation für die Glaubenslehre, Bekanntmachung „POST LITTERAS APOSTOLICAS“: ...„ gibt die Heilige Glaubenskongregation in Übereinstimmung mit dem Heiligen Vater bekannt, dass der Index seine moralische Kraft behält, insofern er die Gewissen der Gläubigen lehrt – wie es übrigens auch das Naturrecht fordert –, sich vor jenen Schriften in Acht zu nehmen, die dem Glauben und den guten Sitten schaden können, dass er aber nicht mehr die Geltung eines Kirchengesetzes mit den entsprechenden Sanktionen besitzt.“

19.3.1975 Kongregation für Glaubenslehre, Dekret „ECCLESIAE PASTORUM“ über die Aufsicht der Hirten über die Bücher

Papst Johannes Paul II.: 30.3.1992 Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion „IL CONCILIO VATICANO II“. Das Schreiben ruft das Kirchenrecht in Erinnerung: I. Die Verantwortung der Hirten im allgemeinen, II. Approbation oder Erlaubnis für verschiedene Arten von Schriften, III. Das Apostolat der Gläubigen im Verlagswesen und zumal in katholischen Verlagen, IV. Die Verantwortung der Ordensoberen.

Weblinks

Enzyklika zur Einsetzung der Vorschrift der kirchlichen Druckerlaubnis vom 8. September 1907