Dignitas connubi (Wortlaut)
Dignitas connubii |
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Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten
unseres Heiligen Vaters
Johannes Paul II.
über die von diözesanen und interdiözesanen Gerichten bei Ehenichtigkeitsverfahren zu beachten ist
25. Januar 2005
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
- 1 Einleitend
- 2 Titel I: ZUSTÄNDIGKEIT
- 3 Titel II: GERICHTE
- 4 Titel III: GERICHTSORDNUNG
- 5 Titel IV: PROZESSPARTEIEN
- 6 Titel V: EINLEITUNG DES VERFAHRENS
- 7 Titel VI: AUFHÖREN DES PROZESSLAUFS
- 8 Titel VII: BEWEISE
- 9 Titel VIII: ZWISCHENVERFAHREN
- 10 Titel IX: AKTENOFFENLEGUNG, AKTENSCHLUSS UND SACHERÖRTERUNG
- 11 Titel X: RICHTERLICHE ENTSCHEIDUNGEN
- 12 Titel XI: ZULEITUNG UND VERFAHRENSWEISE BEIM BERUFUNGSGERICHT
- 13 Titel XII: ANFECHTUNG DES URTEILS
- 14 Titel XIII: VERFAHREN AUFGRUND VON URKUNDEN
- 15 Titel XIV: EINTRAGUNG DER NICHTIGKEIT DER EHE UND WAS EINER NEUEN EHESCHLIESSUNG VORAUSZUGEHEN HAT
- 16 Titel XV: GERICHTSKOSTEN UND UNENTGELTLICHER RECHTSSCHUTZ
- 17 Anmerkungen
Einleitend
Die Würde der Ehe, die zwischen Getauften »das Bild und die Teilhabe an dem Liebesbund Christi und der Kirche ist«,<ref>Conc. Œc. Vat. II, Const. past. Gaudium et spes, n. 48d.</ref> verlangt, dass die Kirche die Ehe und die auf dem Ehebund gegründete Familie mit der größten pastoralen Sorge fördert und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln schützt und verteidigt.
Das Zweite Vatikanische Konzil legte nicht nur die Lehre über die Würde von Ehe und Familie<ref>Vgl. Conc. Œc. Vat. II, Const. past. Gaudium et spes, cap. I, nn. 47-52.</ref> mit neuen Begriffen und erneuerter Ausdrucksweise vor und entwickelte sie, indem es die christliche und menschliche Betrachtungsweise tiefer erforschte, sondern es ebnete auch einen geeigneten Weg zu einer neuen lehrmäßigen Betrachtungsweise und legte die erneuerten Grundlagen, auf denen die Revision des Codex aufbaute.
Diese neuen Gesichtspunkte, welche “personalistisch” genannt zu werden pflegen, trugen dazu bei, dass in der Lehre allgemein akzeptierte und häufiger vom Lehramt auf verschiedene Weise vorgelegte Werte mehr und mehr entwickelt wurden, die aufgrund ihrer Natur sehr wesentlich dazu beitragen, dass die Institution von Ehe und Familie ihre hochgesteckten Ziele erreicht, die ihr von Gott dem Schöpfer mit vorhersehendem Rat angezeigt und von Christus, dem Erlöser, in der bräutlichen Liebe geschenkt wurden. <ref>Vgl. Conc. Œc. Vat. II, Const. past. Gaudium et spes, n. 48b.</ref>
Dennoch liegt es auf der Hand, dass Ehe und Familie nicht etwas Privates sind, was ein jeder nach seinem eigenen Gutdünken gestalten könnte. Das Konzil selbst, das die Würde der menschlichen Person so deutlich zum Ausdruck brachte, war sich bewusst, dass zu dieser Würde die gesellschaftliche Natur des Menschen gehört; deshalb machte es deutlich, dass die Ehe von ihrer Natur her eine vom Schöpfer begründete und mit seinen Gesetzen versehene Institution bildet, <ref>Vgl. Conc. Œc. Vat. II, Const. past. Gaudium et spes, n. 48a.</ref> und die Einheit und die Unauflöslichkeit ihre Wesenseigenschaften sind, »die in der christlichen Ehe im Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen« (can. 1056).
Daraus folgt, dass die rechtliche Dimension der Ehe nicht »als etwas der zwischenmenschlichen Dimension der Partner, die der Ehe eigen ist, Entgegengesetztes oder als Fremdkörper verstanden werden kann, während es sich in Wirklichkeit um eine derselben tatsächlich innewohnende Dimension handelt«;<ref>Johannes Paul II., Ansprache an die Richter der Römischen Rota, 27. Januar 1997, in AAS 89 (1997) 487.</ref> dies wird in der Lehre der Kirche seit dem hl. Paulus ausdrücklich festgestellt, wie der hl. Augustinus bemerkt: »Der Treue des Ehebundes spricht der Apostel soviel Rechtlichkeit zu, dass er sie rechtliche Gewalt nennt, wenn er sagt “nicht die Frau hat rechtliche Gewalt über ihren Körper, sondern der Mann. Ebenso hat nicht der Mann rechtliche Gewalt über seinen Leib, sondern die Frau” (1 Kor 7, 4)«. <ref>Augustinus von Hippo, De bono coniugii, 4,4, in CSEL 41,191.</ref> Daher schließt, wie Johannes Paul II. betont, »in der Sicht des echten Personalismus ... die Lehre der Kirche die Behauptung ein, dass es dem Menschen möglich ist, eine Ehe als unauflösliches Band zwischen den Personen der Ehepartner, welches grundlegend auf das Wohl der Eheleute selbst und der Kinder hingeordnet ist, einzugehen«.<ref>Johannes Paul II., Ansprache an die Richter der Römischen Rota, 27. Januar 1997, in AAS 89 (1997) 488 [vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Richter der Römischen Rota, 28. Januar 2002, in AAS 94 (2002) 340-346].</ref>
Zum doktrinellen Fortschritt bei der Kenntnis der Institution von Ehe und Familie kommt in unserer Zeit der Fortschritt der Humanwissenschaften, besonders der Psychologie und der Psychiatrie hinzu, welche ein tieferes Verständnis des Menschen bieten und wesentlich zu einer besseren Kenntnis dessen beitragen können, was im Menschen vorausgesetzt werden muss, damit er zur Eingehung des Ehebundes fähig ist. Die Päpste seit Pius XII. <ref>Vgl. Pius XII, Ansprache an die Richter der Römischen Rota, 3. Oktober 1941, in AAS 34 (1941) 423.</ref> ermahnten und ermutigten stets die Experten des Eherechts und die kirchlichen Richter, mit der Übernahme sicherer Ergebnisse, die jene Wissenschaften im Lauf der Zeit anboten, zum Nutzen der eigenen Wissenschaft nicht zu zögern, sofern sie in einer gesunden Philosophie und der christlichen Anthropologie grundgelegt sind, während sie zugleich die Aufmerksamkeit auf die Gefahren lenkten, denen man entgegengeht, wenn in diesem Bereich Behauptungen als wissenschaftlich gesichert betrachtet werden, die lediglich wissenschaftlich unbewiesene Hypothesen darstellen. <ref>Vgl. vor allem Johannes Paul II., Ansprache an die Richter der Römischen Rota, 5. Februar 1987, in AAS 79 (1987) 1453-1459 und 25. Januar 1988, in AAS 80 (1988) 1178-1185.</ref>
Der neue, am 25. Januar 1983 promulgierte Codex versuchte nicht nur, die vom Konzil vorgelegte neue Sicht der Institutionen von Ehe und Familie in die ”kanonistische Sprache“ zu übertragen, <ref>Vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sacrae disciplinae leges, 25. Januar 1983, in AAS 75/2 (1983) VIII et XI.</ref> sondern auch die gesetzgeberischen, doktrinellen und in der Rechtsprechung erreichten Fortschritte zu sammeln, welche inzwischen sowohl im materiellen als auch im Prozessrecht erreicht wurden. Diese betreffen besonders das von Papst Paul VI. Motu proprio erlassene Apostolische Schreiben Causas matrimoniales, vom 28. März 1971, mit dem er, »während eine vollständigere Reform des Eheprozesses noch erwartet wird«, einige Normen zur Beschleunigung des Verfahrens herausgab, <ref>Vgl. Paul VI., Motu proprio Causas matrimoniales, 28. März 1971, in AAS 63 (1971) 442.</ref> jene Normen nämlich, die zum Großteil in den promulgierten Codex übernommen wurden.
Der neue Codex aber folgte in Bezug auf den Ehenichtigkeitsprozess derselben Methode wie schon der Codex des Jahres 1917. Im speziellen Teil “Eheprozesse” fasste er die besonderen, jenem Prozess eigenen Normen (cann. 1671-1691) in ein Kapitel zusammen, während die übrigen, den gesamten Prozess regelnden Vorschriften, im allgemeinen Teil “Gerichtswesen im Allgemeinen” (cann. 1400-1500) und “Ordentliches Streitverfahren” (cann. 1501-1655) zu finden sind, was zur Folge hat, dass der Prozessweg, dem die Richter und Mitarbeiter des Gerichts in den Ehenichtigkeitsverfahren folgen müssen, nicht in ein und demselben Zusammenhang gefunden wird. Die daraus bei der Behandlung der Ehesachen folgenden Schwierigkeiten sind offensichtlich, und die Richter geben zu, diese umso mehr deshalb ständig zu erfahren, als die Kanones über die Prozesse im allgemeinen und das ordentliche Streitverfahren im besonderen nur anzuwenden sind, “sofern ihnen nicht die Natur der Sache entgegensteht” und außerdem »die besonderen Normen für Personenstandssachen und Sachen des öffentlichen Wohls zu beachten sind« (can. 1691).
Für den Codex aus dem Jahr 1917 gab die Hl. Kongregation für die Disziplin der Sakramente am 15. August 1936 zur Überwindung dieser Schwierigkeiten die Instruktion Provida Mater mit der Absicht heraus, »dass Vorsorge getroffen wird, damit diese Sachen schneller und sicherer geklärt und gelöst werden«.<ref>Vgl. AAS 28 (1936) 313-361.</ref> Was aber die Methode und die angewandten Kriterien betrifft, so erstellte die Instruktion den Rechtsstoff, indem sie die Kanones sowie die Rechtssprechung und die Praxis der Römischen Kurie sammelte.
Seit der Promulgation des CIC/1983 wurde es dringend erforderlich, eine Instruktion zu erarbeiten, welche, den Fußspuren der Provida Mater folgend, den Richtern und Mitarbeitern der Gerichte Hilfestellung bei der rechten Interpretation und Anwendung des erneuerten Eherechts bietet. Dies gilt umso mehr, da die Zahl der Nichtigkeitsfälle in den letzten Jahren zunahm, während sich hingegen häufig immer schwieriger geeignete Richter und Gerichtspersonen finden, die in der Lage sind, die Arbeit zu erledigen. Dennoch war es gleichzeitig erforderlich, dass etwas Zeit verging, bevor jene Instruktion erarbeitet wurde, wie es nach der Promulgation des CIC/ 1917 der Fall war, sodass bei der Erstellung der Instruktion sowohl die in der Erfahrung bewährte Anwendung des neuen Eherechts, die eventuell vom Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte erlassenen authentischen Interpretationen als auch schließlich der doktrinelle Fortschritt und die Evolution der Rechtsprechung, besonders des Höchstgerichts der Apostolischen Signatur und des Gerichts der Römischen Rota, berücksichtigt werden konnten.
Jetzt aber, nach Ablauf einer geeigneten Zeitspanne, entschied Papst Johannes Paul II. am 24. Februar 1996, nach eigenem Ermessen, es sei notwendig, eine interdikasteriale Kommission einzusetzen, welche die Instruktion gemäß den bei der Erstellung der Instruktion Provida Mater angewandten Kriterien und Methode erarbeite, welche die Richter und Gerichtspersonen bei der Behandlung dieser bedeutsamen Angelegenheiten, d.h. bei der Erledigung der Ehenichtigkeitssachen, leiten sollte. So sollen jene Schwierigkeiten vermieden werden, welche bei der Abwicklung des Verfahrens oder aus der Verteilung der Prozessnormen im Codex entstehen können.
Der erste und der zweite Entwurf dieser Instruktion wurden unter Mitarbeit der davon betroffenen Dikasterien redigiert, d.h. der Glaubenskongregation, der Kongregation für den Gottesdienst und die Disziplin der Sakramente, dem Höchstgericht der Apostolischen Signatur, dem Gericht der Römischen Rota und dem Päpstlichen Rat für die Gesetztestexte; ebenso wurden die Bischofskonferenzen gehört.
Nach Studium der von der Kommission geleisteten Arbeit bestimmte der Papst mit seinem Schreiben vom 4. Februar 2003, dass unter Berücksichtigung der beiden vorher genannten Entwürfe dieser Päpstliche Rat den endgültigen Text der Instruktion mit den in diesem Bereich gültigen Normen vorbereite und herausgebe. Dies geschah mittels einer neuen interdikasterialen Kommission und nach Befragung der Kongregationen und Apostolischen Gerichte, welche daran interessiert sind.
Diese Instruktion wurde mit dem Gedanken erarbeitet und veröffentlicht, dass sie den Richtern und den übrigen Gerichtspersonen der Kirche diene, denen das heilige Amt der Entscheidung der Ehenichtigkeitssachen aufgetragen ist. Daher bewahren die prozessrechtlichen Gesetze des Codex des kanonischen Rechtes zur Erklärung der Nichtigkeit der Ehe ihre Geltung. Auf sie wird man bei der Interpretation der Instruktion stets Bezug nehmen müssen. Unter Berücksichtigung der diesen Prozessen eigenen Natur aber sind mit besonderer Dringlichkeit einerseits der dem Geist der Gesetze der Kirche fremde rechtliche Formalismus und andererseits der Subjektivismus in der Interpretation und der Anwendung des materiellen Rechts und der prozessrechtlichen Normen zu vermeiden.<ref>Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Richter der Römischen Rota, 22. Januar 1996, in AAS 88 (1996) 774-775, und 17. Januar 1998, in AAS 90 (1998) 783-785.</ref> Um weiters innerhalb der gesamten Kirche jene grundlegende Einheit der Rechtsprechung zu erreichen, welche die Eheprozesse verlangen, ist es notwendig, dass alle Gerichte untergeordneten Grades auf die Gerichte des Apostolischen Stuhles blicken, das heißt auf das Gericht der Römischen Rota, deren Aufgabe es ist, “für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung” zu sorgen “und durch eigene Urteile, den untergeordneten Gerichten” Hilfestellung zu bieten (Pastor bonus, Art. 126), sowie auf das Höchstgericht der Apostolischen Signatur, der es zukommt, “neben seiner Aufgabe, die Funktion des Obersten Gerichts auszuüben”, dafür zu sorgen, “dass die Gerechtigkeit in der Kirche auf rechte Weise gepflegt wird” (Pastor bonus, Art. 121).
Es muss zugegeben werden, dass heute mit noch größerer Dringlichkeit als zur Zeit der Herausgabe der Instruktion Provida Mater die der Instruktion beigefügte Bemerkung gilt: »Es ist jedoch notwendig, darauf hinzuweisen, dass diese Regeln für das gesetzte Ziel nicht ausreichend sein werden, sofern nicht die diözesanen Richter die Kanones zuerst kennen und ausreichend mit gerichtlicher Erfahrung gerüstet sind«.<ref>AAS 28 (1936) 314.</ref>
Deshalb ist es strenge Gewissenspflicht der Bischöfe, dafür zu sorgen, dass für die eigenen Gerichte tüchtige Gerichtspersonen den Erfordernissen entsprechend und rechtzeitig im kanonischen Recht ausgebildet und durch geeignete Übungen zur rechten Beweisaufnahme und gerechten Entscheidung vorbereitet werden.
Deshalb müssen bei der Behandlung von Ehenichtigkeitssachen von den diözesanen und interdiözesanen Gerichten folgende Normen beachtet werden:
Art. 1 – § 1. Diese Instruktion betrifft allein die Gerichte der lateinischen Kirche (vgl. can. 1).
§ 2. Unbeschadet der Normen für die Gerichte des Apostolischen Stuhles gelten für alle kirchlichen Gerichte das Prozessrecht des Codex des kanonischen Rechtes und diese Instruktion (vgl. can. 1402; Pastor bonus, Artt. 125; 130).
§ 3. Die Dispens von den das Prozessrecht betreffenden Gesetzen ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten (vgl. can. 87; Pastor bonus, Art. 124, n. 2).
Art. 2 – § 1. Die Ehe von Katholiken wird, auch wenn nur ein Partner katholisch ist, unbeschadet von Art. 3, § 3, nicht allein nach dem göttlichen, sondern auch nach dem kirchlichen Recht geregelt (vgl. can. 1059).
§ 2. Die Ehe zwischen einem katholischen und einem getauften nichtkatholischen Partner wird auch geregelt vom:
1. Eigenrecht der Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft, welcher der nichtkatholische Partner angehört, sofern diese Gemeinschaft über ein eigenes Eherecht verfügt;
2. Recht, welches die kirchliche Gemeinschaft anwendet, welcher der nichtkatholische Partner angehört, sofern diese Gemeinschaft kein eigenes Eherecht besitzt.
Art. 3 – § 1. Ehesachen der Getauften sind kraft eigenen Rechtes Sache des kirchlichen Richters (can. 1671).
§ 2. Der kirchliche Richter erkennt aber nur jene Ehenichtigkeitssachen getaufter oder ungetaufter Nichtkatholiken, in denen der Ledigenstand wenigstens eines Partners vor der katholischen Kirche bewiesen werden muss, unter Wahrung von Art. 114.
§ 3. Streitfragen hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen einer Ehe gehören in die Zuständigkeit der weltlichen Behörde, außer das Partikularrecht bestimmt, dass diese Sachen vom kirchlichen Richter untersucht und entschieden werden können, falls sie auf dem Weg eines Zwischenstreites und neben der Hauptklage zur Behandlung stehen (can. 1672).
Art. 4 – § 1. Muss der kirchliche Richter über die Nichtigkeit der Ehe getaufter Nichtkatholiken erkennen:
1. In Bezug auf das Recht, an welches die Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung gebunden waren, wird Art. 2, § 2 angewendet;
2. Bezüglich der Eheschließungsform erkennt die Kirche jegliche vom Recht bestimmte oder in der Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft, der die Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung angehörten, zugelassene Form an, sofern die Ehe mit heiligem Ritus gefeiert wurde, wenn wenigstens einer der Partner einer nichtkatholischen orientalischen Kirche angehört.
§ 2. Muss der Richter über die Nichtigkeit einer Ehe entscheiden, welche von zwei Ungetauften eingegangen wurde:
1. Über die Nichtigkeit wird nach kanonischem Prozessrecht befunden;
2. Die Nichtigkeit der Ehe wird, mit Ausnahme des göttlichen Rechts, nach dem Recht beurteilt, an welches die Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung gebunden waren.
Art. 5 – § 1. Ehenichtigkeitssachen können nur durch das Urteil des zuständigen Gerichts entschieden werden.
§ 2. Die Apostolische Signatur erfreut sich aber der Vollmacht, durch Dekret Ehenichtigkeitsfälle zu entscheiden, deren Nichtigkeit offenkundig ist; erfordern diese eine genauere Untersuchung oder Nachforschung, dann sendet sie die Signatur an das zuständige Gericht zurück oder, gegebenenfalls, an ein anderes Gericht, welches den Nichtigkeitsprozess rechtmäßig durchführt.
§ 3. Zur Feststellung des Ledigenstandes jener, welche die Eheschließung vor dem Standesbeamten oder dem nichtkatholischen Amtsträger versuchten, aber gemäß can. 1117 an die Beobachtung der kanonischen Form gebunden waren, genügt, was zur Ehevorbereitung gemäß cann. 1066-1071 vorgeschrieben ist.<ref>Vgl. Päpstliche Kommission zur authentischen Interpretation des CIC, Responsum vom 26. Juni 1984, in AAS 76 (1984) 747.</ref>
Art. 6 – Ehenichtigkeitssachen können nicht auf dem Weg des mündlichen Verfahrens behandelt werden (vgl. can. 1690).
Art. 7 – § 1. Diese Instruktion handelt nur vom Prozess zur Erklärung der Nichtigkeit der Ehe, nicht aber von den Prozessen zur Erlangung der Auflösung des Ehebandes (vgl. cann. 1400, § 1, n. 1; 1697-1706).
§ 2. Es muss daher klar die begriffliche Unterscheidung zwischen der Nichtigerklärung und der Auflösung der Ehe vor Augen gehalten werden.
Titel I: ZUSTÄNDIGKEIT
Art. 8 – § 1. Nur der Papst selbst ist für Ehenichtigkeitssachen von Staatsoberhäuptern zuständig, sowie sonstige Nichtigkeitssachen, die er selbst an sich zieht (vgl. can. 1405, § 1, nn. 1, 4).
§ 2. In den in § 1 genannten Fällen ist die Unzuständigkeit der Richter absolut (vgl. can. 1406, § 2).
Art. 9 – § 1 . Die Unzuständigkeit des Richters ist ebenso absolut: 1. wenn der Fall rechtmäßig bei einem anderen Gericht anhängig ist (vgl. can. 1512, n. 2);
2. wenn die Zuständigkeit hinsichtlich der Instanzenordnung oder der Streitmaterie nicht beachtet wird (vgl. can. 1440).
§ 2. Daher ist die Unzuständigkeit des Richters hinsichtlich der Instanzenordnung absolut, wenn dieselbe Sache, nachdem das endgültige Urteil gefällt wurde, wiederum in derselben Instanz behandelt wird, es sei denn, das Urteil wurde für nichtig erklärt; absolut ist sie hinsichtlich der Streitmaterie, wenn die Ehenichtigkeitssache von einem Gericht behandelt wird, welches nur Fälle anderer Art entscheiden kann.
§ 3. Im in § 1, n. 2 genannten Fall kann die Apostolische Signatur aus gerechtem Grund dessen Behandlung einem sonst nicht zuständigen Gericht übertragen (vgl. Pastor bonus, Art. 124, n. 2).
Art. 10 – § 1. In den Ehenichtigkeitssachen, welche nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind oder von ihm an sich gezogen wurden, ist in erster Instanz zuständig:
1. das Gericht des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wurde;
2. das Gericht des Wohnsitzes oder des Nebenwohnsitzes der belangten Partei;
3. das Gericht des Wohnsitzes der klagenden Partei, vorausgesetzt, beide Parteien wohnen im Gebiet derselben Bischofskonferenz und der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar gibt seine Zustimmung, nachdem er sie zuvor befragte, ob sie etwas einzuwenden hätte;
4. das Gericht des Ortes, an dem die meisten Beweise tatsächlich zu erheben sind, vorausgesetzt, der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt zu; dieser hat vorher die belangte Partei zu befragen, ob sie irgendwelche Einwendungen dagegen erhebt (vgl. can. 1673).
§ 2. Die Unzuständigkeit des Richters, der sich auf keinen dieser Rechtstitel berufen kann, heißt relativ, unbeschadet der Vorschriften über die absolute Unzuständigkeit (vgl. can. 1407, § 2).
§ 3. Wurde die relative Unzuständigkeit nicht vor der Festlegung der Streitpunkte durch Einrede geltend gemacht, so wird der Richter von Rechts wegen zuständig, jedoch unbeschadet can. 1457, § 1.
§ 4. Im Fall der relativen Unzuständigkeit kann die Apostolische Signatur aus gerechtem Grund eine Kompetenzerweiterung gewähren (vgl. Pastor bonus, Art. 124, n. 3).
Art. 11 – § 1. Um den kanonischen Wohnsitz der Partner und vor allem den Nebenwohnsitz, von dem die Kanones 102-107 handeln, festzustellen, reicht die einfache Erklärung der Partner im Zweifelsfall nicht, sondern es muss die Vorlage geeigneter kirchlicher oder ziviler Dokumente, oder wenn diese fehlen, anderer Beweismittel verlangt werden.
§ 2. Wird jedoch behauptet, ein Nebenwohnsitz wäre durch den Aufenthalt im Gebiet einer Pfarrei oder Diözese mit der Absicht erworben worden, dort wenigstens drei Monate lang zu bleiben, dann muss mit besonderer Sorgfalt untersucht werden, ob die Vorschrift von can. 102, § 2 tatsächlich erfüllt wurde.
§ 3. Jener Partner, der, gleich aus welchem Grund, für immer oder auf unbestimmte Zeit getrennt lebt, folgt nicht dem Wohnsitz des anderen Partners (vgl. can. 104).
Art. 12 – Wenn der Fall anhängig ist, bewirkt die Veränderung des Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes der Partner weder den Verlust noch den Aufschub der Zuständigkeit des Gerichts (vgl. can. 1512, nn. 2, 5).
Art. 13 – § 1. Wurden die in Art. 10, § 1, nn. 3-4 genannten Bedingungen noch nicht erfüllt, kann das Gericht das Verfahren nicht rechtmäßig führen.
§ 2. In diesen Fällen muss schriftlich die Zustimmung des Gerichtsvikars des Wohnsitzes der belangten Partei vorliegen; diese Zustimmung darf nicht vermutet werden.
§ 3. Die vorausgehende Anhörung der belangten Partei durch ihren Gerichtsvikar kann entweder schriftlich oder mündlich erfolgen; erfolgt sie mündlich, soll derselbe Gerichtsvikar ein Dokument abfassen, das dies bestätigt.
§ 4. Der Gerichtsvikar des Wohnsitzes der belangten Partei muss, bevor er seine Zustimmung erteilt, sorgfältig alle Umstände des Falles abwägen, vor allem die Schwierigkeiten der belangten Partei, sich beim Gericht des Ortes zu verteidigen, bei welchem die klagende Partei ihren Wohnsitz hat, oder an dem die meisten Beweise gesammelt werden können.
§ 5. Gerichtsvikar des Wohnsitzes der belangten Partei ist in diesem Fall nicht der Gerichtsvikar des interdiözesanen, sondern des Diözesangerichts, und wenn dieser in einem besonderen Fall fehlt, der Diözesanbischof.<ref>Vgl. Päpstliche Kommission zur authentischen Interpretation des CIC, Responsum vom 28. Februar 1986, in AAS 78 (1986) 1323.</ref>
§ 6. Sofern aber die Bedingungen, von denen in den vorausgehenden §§ gehandelt wird, nicht beachtet werden können, weil trotz sorgfältiger Nachforschung nicht ausfindig gemacht werden konnte, wo die belangte Partei wohnt, so muss dies in den Akten festgestellt werden.
Art. 14 – Bei der Abwägung, ob ein Gericht tatsächlich jenes ist, an dem die meisten Beweismittel gesammelt werden können, müssen sowohl die Beweismittel beachtet werden, welche voraussichtlich von den beiden Partnern beigebracht werden, als auch jene, die von Amts wegen zu sammeln sind.
Art. 15 – Wenn eine Ehe wegen verschiedener Nichtigkeitsgründe angefochten wird, ist sie aufgrund des Sachzusammenhangs von ein und demselben Gericht und in ein und demselben Prozess zu beurteilen (vgl. cann. 1407, § 1; 1414).
Art. 16 – § 1. Das Gericht der lateinischen Kirche kann die Ehenichtigkeitssache von Katholiken einer anderen Kirche eigenen Rechts unter Berücksichtigung der Artt. 8-15 erkennen:
1. kraft eigenen Rechts im Gebiet, wo außer dem Ortsordinarius der lateinischen Kirche kein anderer Ortsordinarius irgendeiner anderen Rituskirche sich befindet, oder wo die Seelsorge an den Gläubigen der Rituskirche, um die es geht, dem Ortsordinarius der lateinischen Kirche aufgrund der Bestimmung durch den Apostolischen Stuhl oder wenigstens mit dessen Zustimmung übertragen ist (vgl. can. 916, § 5, CCEO);
2. in den übrigen Fällen durch Gewährung der Kompetenzerweiterung durch die Apostolische Signatur auf Dauer oder für den Einzelfall.
§ 2. Das Gericht der lateinischen Kirche muss in diesem Fall gemäß dem eigenen Prozessrecht verfahren, jedoch die Nichtigkeit der Ehe gemäß dem Recht der Kirche eigenen Rechts entscheiden, welcher die Parteien angehören.
Art. 17 – Bezüglich der Zuständigkeit der Gerichte in zweiter oder höherer Instanz müssen die Art. 25, 27 beachtet werden (vgl. cann. 1438-1439; 1444, § 1; 1632, § 2; 1683).
Art. 18 – Sind zwei oder mehrere Gerichte in gleicher Weise zuständig, so hat aufgrund des Vorgriffes jenes Gericht das Recht zur Entscheidung der Sache, das als erstes die belangte Partei rechtmäßig vorgeladen hat (can. 1415).
Art. 19 – § 1. Wenn jemand, nach Beendigung der Instanz durch Erlöschen oder durch Verzicht, den Fall erneut vorbringen oder fortsetzen möchte, kann er sich an jedes Gericht wenden, welches von Rechts wegen zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme zuständig ist. <ref>Vgl. Päpstliche Kommission zur authentischen Interpretation des CIC, Responsum vom 29. April 1986, in AAS 78 (1986) 1324.</ref>
§ 2. Erfolgte das Erlöschen, der Verzicht oder der Verfall bei der römischen Rota, dann kann der Fall nur bei der Rota wiederaufgenommen werden, gleich ob er demselben Apostolischen Gericht übertragen worden ist oder an es durch Berufung herangetragen wurde.<ref>Vgl. Normen des Gerichts der Römischen Rota vom 18. April 1994, Art. 70, in AAS 86 (1994) 528.</ref>
Art. 20 – Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten, die ein gemeinsames Berufungsgericht haben, werden von diesem geklärt; die Apostolische Signatur ist zuständig, wenn sie nicht demselben Berufungsgericht unterstehen (can. 1416).
Art. 21 – Wird die Einrede der Unzuständigkeit eines Gerichts vorgebracht, so sind die Artt. 78-79 zu befolgen.
Titel II: GERICHTE
Kapitel I: Richterliche Gewalt im Allgemeinen und Gerichte
Art. 22 – § 1. In einem jeden Bistum und für alle vom Recht nicht ausdrücklich ausgenommenen Ehesachen ist der Diözesanbischof Richter erster Instanz; er kann seine richterliche Gewalt persönlich oder durch andere rechtmäßig ausüben (vgl. can. 1419, § 1).
§ 2. Dennoch ist es empfehlenswert, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen, dass er selbst sie nicht persönlich ausübt.
§ 3. Daher müssen alle Bischöfe für ihre Diözese ein Diözesangericht einrichten.
Art. 23 – § 1. Mehrere Diözesanbischöfe können aber, mit Zustimmung des Apostolischen Stuhls, anstelle der in den cann. 1419-1421 erwähnten Diözesangerichten, für ihre Diözesen gemäß can. 1423 ein gemeinsames, einziges Gericht erster Instanz errichten.
§ 2. In diesem Fall kann der Diözesanbischof in seiner eigenen Diözese eine Sektion zur Beweiserhebung mit einem oder mehreren Vernehmungsrichtern und einem Notar einrichten, um Beweismittel zu sammeln oder Akte bekannt zu geben.
Art. 24 – § 1. Kann ein Diözesan- oder Interdiözesangericht unter gar keinen Umständen errichtet werden, dann soll der Diözesanbischof von der Apostolischen Signatur die Kompetenzerweiterung für ein nahe gelegenes Gericht mit Zustimmung von dessen bischöflichem Gerichtsherrn erbitten.
§ 2. Als bischöflicher Gerichtsherr wird bezüglich des Diözesangerichts der Diözesanbischof verstanden; bezüglich des Interdiözesangerichts gemäß Art. 26 der designierte Bischof.
Art. 25 – In Bezug auf die Gerichte zweiter Instanz gilt unter Beachtung von Art. 27 und unter Beibehaltung der vom Apostolischen Stuhl gewährten Indulte:
1. Vom Gericht des untergeordneten Bischofs wird Berufung eingelegt an das Gericht des Metropoliten, unter Wahrung der Vorschriften der Nummern 3-4 (vgl. can. 1438, n. 1);
2. In den in erster Instanz vor dem Metropoliten behandelten Fällen erfolgt die Berufung an das Gericht, welches derselbe, mit Zustimmung des Apostolischen Stuhls, auf Dauer bestimmt hat (can. 1438, n. 2);
3. Ist ein einziges Gericht erster Instanz nach Maßgabe von Art. 23 für mehrere Bistümer eingerichtet, so muss die Bischofskonferenz mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles ein Gericht zweiter Instanz einrichten, es sei denn, alle beteiligten Bistümer sind Suffragane derselben Erzdiözese (vgl. can. 1439, § 1);
4. Die Bischofskonferenz kann mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles auch über die Regelung von n. 3 hinaus ein Gericht oder mehrere Gerichte zweiter Instanz einrichten (vgl. can. 1439, § 2).
Art. 26 – Die Bischofsversammlung besitzt gegenüber dem in Art. 23 genannten Gericht und die Bischofskonferenz gegenüber dem in Art. 25, nn. 3-4 genannten Gericht oder der von ihnen designierte Bischof alle Vollmachten, welche dem Diözesanbischof in Bezug auf sein eigenes Gericht zustehen (vgl. cann. 1423, § 1; 1439, § 3).
Art. 27 – § 1. Die Römische Rota ist Berufungsgericht in der zweiten Instanz konkurrierend mit den in Art. 25 erwähnten Gerichten; daher können alle Fälle von jedem Gericht erster Instanz durch legitime Berufung der Römischen Rota zugeleitet werden (vgl. can. 1444, § 1, n. 1; Pastor bonus, Art. 128, n. 1).
§ 2. Unbeschadet partikularer, vom Apostolischen Stuhl erlassener Gesetze oder von ihm gewährter Indulte, ist die Römische Rota das einzige Berufungsgericht in dritter oder höherer Instanz (vgl. can. 1444, § 1, n. 2; Pastor bonus, Art. 128, n. 2).
Art. 28 – Außer legitimer Berufung an die Römische Rota gemäß Art. 27, unterbricht die an den Apostolischen Stuhl eingelegte Berufung nicht die Ausübung der Rechtsprechungsgewalt jenes Richters, der bereits mit der Erkenntnis des Falles begann und daher den Prozess bis zum Endurteil fortsetzen kann, sofern er nicht vom Apostolischen Stuhl die Mitteilung erhält, dieser habe die Sache an sich gezogen (vgl. can. 1417, § 2).
Art. 29 – § 1. Jedes Gericht hat das Recht, ein anderes Gericht um Rechtshilfe zur Beweiserhebung oder zur Mitteilung von gerichtlichen Akten zu ersuchen (can. 1418).
§ 2. Notfalls können Rechtshilfeansuchen an den Diözesanbischof gerichtet werden, damit jener selbst für deren Erledigung sorgt.
Art. 30 – § 1. Unter Verwerfung jeder gegenteiligen Gewohnheit sind Ehenichtigkeitssachen dem Kollegialgericht von drei Richtern vorbehalten, unbeschadet der Artt. 295, 299 (vgl. can. 1425, § 1).
§ 2. Der Bischof als Gerichtsherr kann schwierigere oder bedeutsamere Fälle dem Kollegialgericht von fünf Richtern übertragen (vgl. can. 1425, § 2).
§ 3. Sollte etwa ein Kollegialgericht nicht eingerichtet werden können, so kann die Bischofskonferenz, solange diese Unmöglichkeit besteht, für erstinstanzliche Verfahren die Erlaubnis erteilen, dass der Bischof die Gerichtssachen einem Kleriker als Einzelrichter überträgt; dieser soll, falls dies möglich ist, einen beratenden Beisitzer und einen Vernehmungsrichter hinzuziehen; demselben Einzelrichter steht, sofern nichts anderes feststeht, auch all das zu, was dem Kollegialgericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter übertragen wurde (vgl. can. 1425, § 4).
§ 4. Das zweitinstanzliche Gericht muss in derselben Weise bestellt werden wie das Gericht der ersten Instanz; dasselbe Gericht muss jedoch zur Gültigkeit stets ein Kollegialgericht sein (vgl. cann. 1441; 1622, n. 1).
Art. 31 – Wenn das Gericht in kollegialer Weise verfahren muss, dann muss es die Urteile mit Stimmenmehrheit fällen (vgl. can. 1426, § 1).
Art. 32 – § 1. Die richterliche Gewalt des Richters oder des Kollegialgerichts ist auf die im Recht vorgeschriebene Weise auszuüben und kann nur zur Vornahme von Vorbereitungshandlungen für ein Dekret oder ein Urteil delegiert werden (can. 135, § 3).
§ 2. Die richterliche Gewalt ist im eigenen Gebiet auszuüben, unbeschadet von Art. 85.
Kapitel II: Gerichtspersonen
1. Gerichtspersonen im Allgemeinen
Art. 33 – Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Ehenichtigkeitsverfahren, ist es Aufgabe der Bischöfe, dafür zu sorgen:
1. dass geeignete Gerichtspersonen für ihre Gerichte ausgebildet werden;
2. dass ein jeder dafür Ausgewählte sorgfältig und rechtmäßig seinen Dienst verrichtet.
Art. 34 – § 1. Die Mitarbeiter des Diözesangerichts werden vom Diözesanbischof, die Mitarbeiter des Interdiözesangerichts jedoch, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, von der Versammlung oder, gegebenenfalls, von der Bischofskonferenz ernannt.
§ 2. In einem dringenden Fall jedoch kann sie der Bischof als Gerichtsherr des Interdiözesangerichts ernennen, bis die Versammlung oder die Konferenz dafür sorgt.
Art. 35 – § l. Alle Personen, die das Gericht bilden oder darin mitwirken, müssen einen Eid ablegen, ihre Aufgabe ordnungsgemäß und getreu zu erfüllen (can. 1454).
§ 2. Damit sie ihr Amt recht ausüben, sollen die Richter, die Bandverteidiger und die Kirchenanwälte darauf achten, dass sie eine stets tiefere Kenntnis des Ehe- und Prozessrechts erwerben.
§ 3. Es ist aus besonderem Grund notwendig, dass sie die Rechtsprechung der Römischen Rota studieren, denn es ist deren Aufgabe, für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sorgen und den untergeordneten Gerichten durch eigene Urteile beizustehen (vgl. Pastor bonus, Art. 126).
Art. 36 – § 1. Der Gerichtsvikar, die beigeordneten Gerichtsvikare, die übrigen Richter, Bandverteidiger und Kirchenanwälte sollen dieses oder ein anders Amt nicht auf Dauer gleichzeitig an zwei durch Berufung verbundenen Gerichten ausüben.
§ 2. Dieselben dürfen nicht, unbeschadet von Art. 53, § 3, zwei Ämter gleichzeitig am selben Gericht auf Dauer ausüben.
§ 3. Es ist den Gerichtspersonen nicht erlaubt, beim selben Gericht oder bei einem anderen aufgrund von Berufung mit ihm verbundenen Gericht, das Amt des Anwalts oder Prozessbevollmächtigten auszuüben, sei es direkt, sei es durch eine dazwischen gestellte Person.
Art. 37 – Außer den im Codex erwähnten darf keine andere Gerichtsperson ernannt werden.
2. Gerichtspersonen im Einzelnen
a) Gerichtsvikar, beigeordnete Gerichtsvikare und übrige Richter
Art. 38 – § 1. Jeder Diözesanbischof ist gehalten, für sein Diözesangericht einen Gerichtsvikar oder Offizial mit ordentlicher richterlicher Gewalt zu ernennen, der vom Generalvikar verschieden sein muss, es sei denn, die geringe Größe oder die geringe Zahl an Fällen legt es anders nahe (vgl. can. 1420, § 1).
§ 2. Der Gerichtsvikar der Diözese bildet mit dem Bischof ein Gericht; er kann aber nicht über Fälle entscheiden, die der Bischof sich vorbehält (vgl. can. 1420, § 2).
§ 3. Der Gerichtsvikar muss, unbeschadet dessen, was ihm von Rechts wegen zusteht, wie vor allem die Freiheit bei der Urteilsfällung, dem Bischof, dem die Aufsicht über die rechte Gerichtsverwaltung zukommt, Rechenschaft über den Stand und die Aktivität des Diözesangerichts geben.
Art. 39 – Auch für jedes interdiözesane Gericht ist ein Gerichtsvikar zu bestellen, auf den entsprechend das anzuwenden ist, was für den Gerichtsvikar festgesetzt worden ist.
Art. 40 – Die Gerichtsvikare sind verpflichtet, persönlich vor dem Bischof als Gerichtsherrn oder vor dessen Delegiertem, das Glaubensbekenntnis und den Treueeid gemäß der vom Apostolischen Stuhl approbierten Formel abzulegen (vgl. can. 833, n. 5).<ref>Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Glaubensbekenntnis und Treueeid bei der Übernahme eines Amtes, welches im Namen der Kirche auszuüben ist, zusammen mit der beigefügten Lehranmerkung, 29. Juni 1998, in AAS 90 (1998) 542-551.</ref>
Art. 41 – § 1. Dem Gerichtsvikar können Helfer beigegeben werden, die die Bezeichnung beigeordnete Gerichtsvikare oder Vizeoffiziale führen (can. 1420, § 3).
§ 2. Unbeschadet ihrer Unabhängigkeit beim Urteilen, müssen die beigeordneten Gerichtsvikare unter der Leitung des Gerichtsvikars handeln.
Art. 42 – § l. Sowohl der Gerichtsvikar als auch die beigeordneten Gerichtsvikare müssen Priester, gut beleumundet, Doktoren oder wenigstens Lizentiaten des kanonischen Rechtes und mindestens dreißig Jahre alt sein (can. 1420, § 4).
§ 2. Es wird sehr empfohlen, dass niemand, der über keine Gerichtserfahrung verfügt, zum Gerichtsvikar oder beigeordneten Gerichtsvikar ernannt wird.
§ 3. Mit der Sedisvakanz erlischt ihr Amt nicht, und sie können vom Diözesanadministrator nicht ihres Amtes enthoben werden; sobald jedoch der neue Bischof von seinem Bistum Besitz ergriffen hat, bedürfen sie der Bestätigung in ihrem Amt (can. 1420, § 5).
Art. 43 – § 1. Sowohl für das diözesane als auch für das interdiözesane Gericht sind vom Bischof Richter zu bestellen, die Kleriker sein müssen (vgl. can. 1421, § 1).
§ 2. Die Bischofskonferenz kann die Erlaubnis geben, dass auch Laien als Richter bestellt werden, von denen einer bei der Bildung eines Kollegialgerichtes herangezogen werden kann, soweit eine Notwendigkeit dazu besteht (can. 1421, § 2).
§ 3. Die Richter haben gut beleumundet und Doktoren oder wenigstens Lizentiaten des kanonischen Rechtes zu sein (can. 1421, § 3).
§ 4. Es wird auch empfohlen, dass niemand zum Richter ernannt wird, es sei denn, er übte für eine entsprechende Zeit ein anderes Amt am Gericht aus.
Art. 44 – Der Gerichtsvikar, die beigeordneten Gerichtsvikare und die übrigen Richter werden unter Wahrung der Bestimmung des Art. 42, § 3 auf bestimmte Zeit ernannt; sie können nur aus einem rechtmäßigen und schwerwiegenden Grund ihres Amtes enthoben werden (vgl. can. 1422).
Art. 45 – Aufgabe des Kollegialgerichtes ist es:
1. die Hauptsache zu entscheiden (vgl. Art. 30, §§ 1, 3);
2. über die Einrede der Unzuständigkeit zu befinden (vgl. Art. 78);
3. über den an es gerichteten Rekurs gegen die Abweisung der Klageschrift zu befinden (vgl. Art. 124, § 1);
4. über den Rekurs gegen das Dekret des Vorsitzenden oder Berichterstatters zu befinden, in welchem die Streitformel festgelegt wird (vgl. Art. 135, § 4);
5. auf dem schnellsten Weg die Sache zu entscheiden, wenn eine Partei darauf besteht, dass ein abgelehnter Beweis zugelassen wird (vgl. Art. 158, § 1);
6. Zwischensachen gemäß den Artt. 217-228 zu entscheiden;
7. aus schwerwiegendem Grund die Frist zur Herausgabe des Urteils über einen Monat hinaus festzulegen (vgl. Art. 249, § 5);
8. wenn es erforderlich ist, ein Verbot aufzuerlegen (vgl. Artt. 250, n. 3; 251);
9. die Gerichtskosten festzulegen und über die Beschwerde gegen die Festsetzung der Gerichtskosten und Honorare zu entscheiden (vgl. Artt. 250, n. 4; 304, § 2);
10. einen materiellen Irrtum im Text des Urteils zu korrigieren (vgl. Art. 260);
11. in der Berufungsinstanz gemäß Art. 265 das in Bezug auf die Ehenichtigkeit gefällte erstinstanzliche Urteil mit seinem Dekret unmittelbar zu bestätigen oder zur ordentlichen Untersuchung in weiterer Instanz anzunehmen;
12. über die Nichtigkeit des Urteils zu entscheiden (vgl. Artt. 269; 274, § 1; 275; 276, § 2; 277, § 2);
13. andere Prozesshandlungen zu setzen, welche das Kollegium sich vorbehielt oder welche ihm zugewiesen wurden.
Art. 46 – § l. Im Kollegialgericht muss der Gerichtsvikar oder der beigeordnete Gerichtsvikar, oder wenn dies nicht geschehen kann, ein Kleriker aus dem Kollegium den Vorsitz führen, der von einem der beiden designiert wurde (vgl. can. 1426, § 2).
§ 2. Aufgabe des Vorsitzenden des Kollegialgerichts ist es:
1. den Berichterstatter zu bestellen und einen anderen aus gerechtem Grund an seine Stelle zu setzen (vgl. Art. 47)
2. den Vernehmungsrichter zu bestellen oder aus gerechtem Grund eine geeignete Person für den Einzelfall zur Vernehmung einer Partei oder eines Zeugen zu delegieren (vgl. Artt. 50, § 1; 51);
3. über die Einrede gegen den Bandverteidiger, den Kirchenanwalt oder andere Mitarbeiter des Gerichts zu entscheiden (vgl. Art. 68, § 4);
4. gegen jene, die am Verfahren teilnehmen, gemäß cann. 1457, § 2; 1470, § 2; 1488-1489 vorzugehen (vgl. Artt. 75, § l; 87; 111, § 1; 307, § 3);
5. einen Pfleger zuzulassen oder zu bestellen (vgl. Artt. 99, § 1; 144, § 2);
6. für den Dienst des Prozessbevollmächtigten oder des Anwalts gemäß Artt. 101, §§ 1, 3; 102; 105, § 3; 106, § 2; 109; 144, § 2 Vorsorge zu treffen;
7. die Klageschrift zuzulassen oder abzulehnen und die belangte Partei gemäß Artt. 119-120; 126 zu laden;
8. Sorge zu tragen, dass das Dekret der Ladung vor Gericht sofort mitgeteilt wird, und, erforderlichenfalls, die Parteien und den Bandverteidiger durch ein neues Dekret zu laden (vgl. Artt. 126, § 1; 127, § 1);
9. zu entscheiden, die Klageschrift der belangten Partei nicht mitzuteilen, bevor sie vor Gericht aussagte (vgl. Art. 127, § 3);
10. die Streitpunktformel vorzuschlagen und festzulegen (vgl. Artt. 127, § 2; 135, § 1);
11. die Beweisaufnahme anzuordnen und durchzuführen (vgl. Artt. 137; 155ss.; 239);
12. die belangte Partei für prozessabwesend zu erklären und sich darum zu bemühen, dass sie von dieser Abwesenheit absteht (vgl. Artt. 138; 142);
13. gemäß Art. 140 Vorsorge zu treffen, falls der Kläger auf Ladung nicht erschien (vgl. Art. 142);
14. die Rechtshängigkeit für erloschen zu erklären oder den Verzicht zuzulassen (vgl. Artt. 146-147; 150, § 2);
15. Sachverständige zu ernennen und erforderlichenfalls Gutachten von anderen Sachverständigen anzunehmen (vgl. Art. 204);
16. den Antrag auf Durchführung eines Zwischenverfahrens gemäß Art. 220 von Beginn an abzuweisen oder das von ihm erlassene angefochtene Dekret zurückzunehmen (vgl. Art. 221, § 2);
17. im Auftrag des Kollegialgerichts eine Zwischensache gemäß Art. 225 durch Dekret zu entscheiden;
18. die Aktenveröffentlichung und den Aktenschluss anzuordnen und die Sacherörterung zu leiten (vgl. Artt. 229-245);
19. die Sitzung des Kollegialgerichts zur Entscheidung der Sache zu bestimmen und dessen Sacherörterung zu leiten (vgl. Art. 248);
20. gemäß Art. 255 Vorsorge zu treffen, wenn ein Richter das Urteil nicht unterschreiben kann;
21. im Prozess gemäß Art. 265 mit seinem Dekret dem Bandverteidiger die Akten für sein Gutachten zu übermitteln und die Parteien zu ermahnen, dass sie, sofern sie es wünschen, ihre Anmerkungen vorbringen;
22. unentgeltlichen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Artt. 306-307);
23. weitere Prozesshandlungen zu setzen, die nicht von Rechts wegen oder durch Entscheid des Kollegiums diesem selbst vorbehalten wurden.
Art. 47 – § 1. Der vom Vorsitzenden des Kollegiums bestellte Berichterstatter muss in der Versammlung der Richter über die Prozesssache berichten, das Urteil in Form einer Antwort auf die vorgetragene Streitfrage verfassen und die Dekrete in den Zwischensachen schriftlich ausarbeiten (vgl. can. 1429; Artt. 248, §§ 4, 6; 249, § 1).
§ 2. Dem Berichterstatter kommen nach Zulassung der Klageschrift die Vollmachten des Vorsitzenden, von denen Art. 46, § 2, nn. 8-16, 18, 21 handelt, von Rechts wegen und unter Wahrung des Rechts des Vorsitzenden, sich irgendeine Angelegenheit vorzubehalten, zu.
§ 3. An seine Stelle kann der Vorsitzende aus gerechtem Grund einen anderen setzen (vgl. can. 1429).
Art. 48 – § 1. Der Gerichtsvikar hat für die Behandlung jedes einzelnen Falles die Richter nach der Ordnung turnusgemäß oder, gegebenenfalls, den Einzelrichter gemäß der festgelegten Ordnung zu berufen (vgl. can. 1425, § 3).
§ 2. In einzelnen Fällen kann der Bischof als Moderator anders verfügen (vgl. can. 1425, § 3).
Art. 49 – Der Gerichtsvikar darf die einmal bestimmten Richter nur aus einem sehr schwerwiegenden Grund, der in einem Dekret darzulegen ist, austauschen (can. 1425, § 5).
b) Vernehmungsrichter und Beisitzer
Art. 50 – § 1. Der Vorsitzende des Gerichts kann einen Vernehmungsrichter zur prozessualen Beweiserhebung bestimmen. Dieser ist aus den Richtern des Gerichtes oder aus den Personen auszuwählen, die vom Bischof für diese Aufgabe ermächtigt sind (vgl. can. 1428, § 1).
§ 2. Der Bischof kann für seine Diözese zur Aufgabe eines Vernehmungsrichters Kleriker oder Laien ermächtigen, die sich durch gute Lebensführung, Klugheit und Fachkenntnisse auszeichnen (vgl. can. 1428, § 2).
§ 3. Aufgabe des Vernehmungsrichters ist es lediglich, entsprechend dem richterlichen Auftrag Beweise zu erheben und diese dem Richter zuzuleiten; steht der Auftrag des Richters nicht entgegen, kann er vorläufig entscheiden, welche Beweise und wie diese zu erheben sind, wenn darüber etwa bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe eine Frage auftauchen sollte (can. 1428, § 3).
§ 4. Der Vernehmungsrichter kann in jedem Augenblick des Verfahrens aus gerechtem Grund von jenem abberufen werden, der ihn bestellte (vgl. can. 193, § 3).
Art. 51 – Der Vorsitzende, der Berichterstatter und, unbeschadet Art. 50, § 3, der Vernehmungsrichter können aus gerechtem Grund eine geeignete Person für den Einzelfall delegieren, welche, vor allem wenn die Partei oder der Zeuge den Sitz des Gerichts nicht ohne große Beschwernis erreichen kann, diese gemäß dem erhaltenen Auftrag befragen muss (vgl. cann. 1558, § 3; 1561).
Art. 52 – Der Beisitzer, der vom Einzelrichter gemäß Art. 30, § 3 als Berater hinzugezogen wird, soll aus den vom Gerichtsherrn zu diesem Dienst approbierten Klerikern oder Laien ausgewählt werden (vgl. can. 1424).
c) Bandverteidiger und Kirchenanwalt
Art. 53 – § 1. Für alle Ehenichtigkeitssachen müssen in den Diözesan- oder Interdiözesangerichten auf Dauer wenigstens ein Bandverteidiger und ein Kirchenanwalt, unter Wahrung des Art. 34 bezüglich ihrer Ernennung, bestellt werden (vgl. cann. 1430; 1432).
§ 2. Für einzelne Fälle kann jedoch, unbeschadet desselben Art. 34, ein anderer ernannt werden, der das Amt des Bandverteidigers und des Kirchenanwalts ausübt (vgl. can. 1436, § 2).
§ 3. Dieselbe Person kann das Amt des Bandverteidigers und des Kirchenanwalts ausüben, nicht aber in derselben Sache (vgl. can. 1436, § 1).
§ 4. Bandverteidiger und Kirchenanwalt können von denselben, welche sie ernannten, aus gerechtem Grund ihres Amtes enthoben werden (vgl. can. 1436, § 2).
Art. 54 – Bandverteidiger und Kirchenanwalt können Kleriker oder Laien sein, sollen einen guten Leumund sowie das Doktorat oder Lizentiat des kanonischen Rechtes haben und durch Klugheit und Eifer für die Gerechtigkeit bewährt sein (vgl. can. 1435).
Art. 55 – Bandverteidiger und Kirchenanwalt können durch Dekret durch jene, die gemäß Art. 53, §§ 1-2 ernannt wurden, vom Vizeoffizial zu Beginn oder während des Verfahrens ersetzt werden, damit sie an ihre Stelle treten, sofern jene, die zuerst ernannt wurden, verhindert sind; dies ist aktenkundig zu machen.
Art. 56 – § 1. In Ehenichtigkeitsverfahren ist die Anwesenheit des Bandverteidigers stets erforderlich.
§ 2. Er selbst muss sich von Anfang an und während des ganzen Verfahrens rechtmäßig beteiligen.
§ 3. In jeder Instanz ist er verpflichtet, Beweise jeglicher Art, Einsprüche und Einreden vorzubringen, welche, unbeschadet der Wahrheit der Sache, zum Schutz des Ehebandes beitragen (vgl. can. 1432).
§ 4. In Verfahren wegen Unfähigkeit, von denen can. 1095 handelt, steht es ihm zu, zu befinden, ob die Fragen deutlich dem Sachverständigen vorgelegt wurden, ob sie die Sache betreffen oder dessen Kompetenz übersteigen; er hat zu prüfen, ob sich die Gutachten auf die Prinzipien der christlichen Anthropologie stützen und mit wissenschaftlicher Methode erarbeitet wurden und dem Richter das angeben, was er ihnen zugunsten des Ehebandes entnehmen konnte; im Falle eines affirmativen Urteils soll er dem Berufungsgericht klar anzeigen, ob etwas, was sich in den Gutachten gegen das Eheband fand, von den Richtern nicht richtig bewertet wurde.
§ 5. Niemals kann er zugunsten der Ehenichtigkeit handeln; hat er in einem besonderen Fall nichts Vernünftiges vorzubringen oder darzulegen, kann er sich der Gerechtigkeit des Gerichts anvertrauen.
§ 6. In der Berufungsinstanz kann er nach sorgfältiger Bewertung aller Akten auch auf die Bemerkungen zugunsten des Ehebandes Bezug nehmen, die in der vorausgehenden Instanz vorgelegt wurden; immer jedoch muss er ein eigenes Gutachten vor allem in Bezug auf die ergänzende Beweiserhebung vorbringen, sofern eine solche durchgeführt wurde.
Art. 57 – § 1. Der Kirchenanwalt muss stets beteiligt sein, sofern er selbst die Ehe gemäß Art. 92, n. 2 anficht.
§ 2. Der Kirchenanwalt muss nach Erlass des richterlichen Dekretes von Amts wegen oder auf Antrag des Bandverteidigers oder der Partei am Verfahren teilnehmen, wenn es um die Wahrung einer Prozessvorschrift und vor allem die Nichtigkeit der Handlungen oder der Einreden geht.
§ 3. War in der Vorinstanz der Hauptsache oder der Zwischensache der Kirchenanwalt am Verfahren beteiligt, so besteht die Vermutung, dass seine Mitwirkung auch in der höheren Instanz notwendig ist (vgl. can. 1431, § 2).
Art. 58 – In den Fällen, in denen gemäß Art. 57, § 1 der Kirchenanwalt die Ehe anfocht, erfreut er sich derselben Rechte wie die klagende Partei, sofern es nicht von der Sache her oder durch eine Rechtsnorm anders vorgesehen ist.
Art. 59 – Sofern anderes nicht ausdrücklich vorgesehen ist:
1. sind auch Bandverteidiger und Kirchenanwalt, falls sie am Verfahren beteiligt sind, zu hören, wenn das Gesetz vorschreibt, der Richter müsse die Parteien oder eine Partei hören;
2. Der Antrag des Bandverteidigers oder des Kirchenanwalts hat, wenn der Antrag einer Partei für eine richterliche Entscheidung erforderlich ist, dieselbe Wirkung, sofern er am Verfahren beteiligt ist (vgl. can. 1434).
Art. 60 – Verfahrensakte sind nichtig, sofern Bandverteidiger und Kirchenanwalt im Falle vorgeschriebener Anwesenheit nicht geladen wurden, es sei denn, dieselben nahmen auch ohne Ladung dennoch teil oder walteten wenigstens vor dem Urteil, nach Akteneinsicht, ihres Amtes (vgl. can. 1433).
d) Moderator der Gerichtskanzlei und übrige Notare
Art. 61 – § 1. Es ist Aufgabe des Moderators der Gerichtskanzlei, der eo ipso Notar der Gerichtsakten ist, dafür zu sorgen, dass die Akten des Gerichts dem Auftrag des Richters entsprechend richtig redigiert, versandt und im Archiv aufbewahrt werden (vgl. can. 482).
§ 2. Daher ist es, wenn nicht anders vorgesehen, seine Aufgabe: im Protokoll alle Akten anzuführen, welche zum Gericht gelangt sind; den Beginn, Fortschritt und Abschluss der Fälle im Protokoll anzuführen; von den Parteien vorgelegte Urkunden entgegenzunehmen; Ladungen und Briefe herauszugeben; die Summarien des Prozesses zusammenzustellen und ihre Austeilung an die Richter zu besorgen; die Akten und Urkunden eines jeden Falles aufzubewahren; ihr Exemplar mit einem Zeichen der Echtheit zu versehen und diese, wenn Berufung eingelegt wird oder von Amts wegen, an das Berufungsgericht zu senden; ein Exemplar der Akten und Originaldokumente im Archiv des Gerichts aufzubewahren, ein Exemplar eines jedweden Aktes oder Urkunde auf rechtmäßiges Ansuchen eines jeden Teilnehmers am Verfahren zu beglaubigen; schließlich die Dokumente gemäß Art. 91, §§ 1-2 zurückzuerstatten.
§ 3. Der Leiter der Kanzlei soll sich bei Wahrung seiner Amtspflichten jeglichen Eingriffs in das Verfahren enthalten.
§ 4. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Moderators der Kanzlei soll ein anderer Notar bezüglich der Gerichtsakten für all das sorgen.
Art. 62 – § 1. An jedem Prozess soll ein Notar oder Aktuar teilnehmen, so dass die Akten für nichtig zu erachten sind, sofern sie nicht von ihm unterschrieben wurden (vgl. can. 1437, § 1).
§ 2. Die Akten, welche die Notare in der Ausübung ihres Amtes und unter Beachtung der vom Gesetz vorgeschriebenen Formalitäten erstellten, genießen formelle Beweiskraft (vgl. cann. 1437, § 2; 1540, § 1).
§ 3. Dem Notar kann durch ein in den Akten erwähntes Dekret ein Stellvertreter beigegeben werden. Dieser soll ihn vertreten, wenn jener verhindert ist.
§ 4. Der Stellvertreter kann aus gerechtem Grund vom Richter oder dessen Delegiertem oder Vernehmungsrichter für den Einzelfall ernannt werden, besonders wenn die Partei oder der Zeuge außerhalb des Sitzes des Gerichts vernommen werden.
Art. 63 – Der Moderator der Kanzlei und die Notare müssen integren Rufes und über jeden Verdacht erhaben sein (vgl. can. 483, § 2).
Art. 64 – Sie können von ihrem Amt am Diözesangericht gemäß can. 485; am Interdiözesangericht aber vom moderierenden Bischof entfernt werden.
Titel III: GERICHTSORDNUNG
Kapitel I: Aufgaben der Richter und des Gerichtspersonals
Art. 65 – § l. Der Richter soll bevor er einen Fall annimmt und wenn immer er die Hoffnung für einen guten Ausgang wahrnimmt, die pastoralen Mittel anwenden, damit die Ehepartner gegebenenfalls zur vielleicht möglichen Konvalidation der Ehe oder zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft geführt werden (can. 1676).
§ 2. Ist dies nicht möglich, dann soll der Richter die Eheleute ermahnen, dass sie unter Hintanstellung jeglicher persönlichen Meinung die Wahrheit in der Nächstenliebe tun und ernsthaft versuchen, die objektive Wahrheit aufzuspüren, wie es die Natur der Sache selbst erfordert.
§ 3. Bemerkt jedoch der Richter, dass die Partner einander ablehnend gegenüberstehen, dann soll er sie ernsthaft ermahnen, dass sie innerhalb des Prozesses sich jeder Art der Feindseligkeit enthalten und Freundschaftlichkeit, Menschlichkeit und Nächstenliebe einander gegenüber anwenden.
Art. 66 – § l. Wer am Verfahren als Richter teilnahm, kann nicht nachher gültig dieselbe Sache in einer anderen Instanz als Richter entscheiden oder das Amt eines Beisitzers wahrnehmen (vgl. can. 1447).
§ 2. Wer an einem Verfahren als Bandverteidiger, Kirchenanwalt, Prozessbevollmächtigter, Anwalt, Zeuge oder Sachverständiger beteiligt war, kann nicht später gültig dieselbe Sache in einer anderen Instanz als Richter entscheiden oder das Amt eines Beisitzers ausüben (vgl. can. 1447).
Art. 67 – § 1. Der Richter darf in keinem Rechtsstreit tätig werden, an dem er aufgrund von Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft in der geraden und bis zum vierten Grad der Seitenlinie, ferner aufgrund von Vormundschaft, Pflegschaft, enger Lebensgemeinschaft, feindlicher Einstellung, Erwartung eines Gewinnes oder Vermeidung eines Schadens irgendwie persönlich interessiert ist oder in welchem ihn irgendein anderer begründeter Verdacht der Bevorzugung von Personen treffen könnte (vgl. can. 1448, § 1).
§ 2. Unter den gleichen Umständen müssen sich der Bandverteidiger, der Kirchenanwalt, der Beisitzer, der Vernehmungsrichter und andere Gerichtspersonen ihres Amtes enthalten (vgl. can. 1448, § 2).
Art. 68 – § 1. In den in Art. 67 behandelten Fällen kann die Partei den Bandverteidiger, den Kirchenanwalt oder eine andere Gerichtsperson ablehnen, sofern diese nicht von selbst auf ihr Amt verzichteten (vgl. can. 1449, § 1).
§ 2. Über die Ablehnung der Richter entscheidet der Gerichtsvikar; wird er selbst abgelehnt, so entscheidet darüber der Bischof, der Gerichtsherr ist (vgl. can. 1449, § 2).
§ 3. Ist der Bischof Richter und richtet sich die Ablehnung gegen ihn, so hat er sich der richterlichen Tätigkeit zu enthalten (can. 1449, § 3).
§ 4. Richtet sich die Ablehnung gegen den Bandverteidiger, den Kirchenanwalt oder sonstige Gerichtspersonen, so entscheidet über diese Einrede der Vorsitzende des Kollegialgerichts oder der Richter selbst, sollte er als Einzelrichter tätig sein (vgl. can. 1449, § 4).
§ 5. Unter Beachtung von Art. 67, § 1 kann die aufgrund der vom Richter oder sonstigen Gerichtspersonen legitim gesetzten Akte vorgebrachte Ablehnung nicht als begründet betrachtet werden.
Art. 69 – § 1. Wird der Ablehnung stattgegeben, so müssen die Personen ausgewechselt werden; eine Änderung im Rechtszug tritt jedoch nicht ein (can. 1450).
§ 2. Wenn das Gericht wegen des Fehlens anderer Mitarbeiter einen Fall nicht annehmen kann und kein anderes kompetentes Gericht vorhanden ist, soll der Fall der Apostolischen Signatur zugeführt werden, damit sie ein Gericht zur Behandlung der Sache bestimme.
Art. 70 – § l. Die Frage der Ablehnung ist auf schnellstem Weg zu entscheiden, nachdem die Parteien, der Bandverteidiger oder der Kirchenanwalt, wenn er am Verfahren beteiligt ist, dazu angehört worden sind, sofern die Ablehnung nicht gegen sie gerichtet ist (vgl. can. 1451, § 1).
§ 2. Prozesshandlungen, die der Richter vor der Ablehnung vorgenommen hat, sind gültig; Prozesshandlungen jedoch, die nach Erhebung der Ablehnung von ihm vorgenommen worden sind, müssen aufgehoben werden, wenn eine Partei dies innerhalb von zehn Tagen nach Stattgabe der Ablehnung verlangt (can. 1451, § 2).
Art. 71– § 1. Wenn das Ehenichtigkeitsverfahren legitim eingeleitet wurde, kann der Richter es durchführen, und muss dies nicht nur auf Antrag der Parteien, sondern auch von Amts wegen tun (vgl. can. 1452, § 1).
§ 2. Daher kann der Richter, unbeschadet der Bestimmungen von Art. 239, bei Nachlässigkeit der Parteien beim Beschaffen von Beweisen oder beim Vorbringen von Einreden ergänzend tätig werden, wann immer er dies zur Vermeidung eines ungerechten Urteils für notwendig erachtet (vgl. can. 1452, § 2).
Art. 72 – Richter und Gerichte haben dafür Sorge zu tragen, dass ohne Beeinträchtigung der Gerechtigkeit alle Verfahren möglichst bald zu Ende geführt werden, so dass sie bei einem Gericht der ersten Instanz nicht über ein Jahr, bei einem Gericht der zweiten Instanz aber nicht über sechs Monate dauern (can. 1453).
Art. 73 – § 1. Richter, Gerichtspersonen und Hilfskräfte sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet (vgl. can. 1455, § 1). § 2. Auf besondere Weise sind die Richter zur Geheimhaltung verpflichtet bezüglich der Erörterung, die zwischen den Richtern eines Kollegialgerichtes vor der Urteilsfällung stattfindet, und auch bezüglich der verschiedenen Stimmabgaben und der dabei vertretenen Auffassungen unter Wahrung der Vorschrift von Art. 248, § 4 (vgl. can. 1455, § 2).
§ 3. Sooft die Natur einer Sache oder der Beweise so beschaffen ist, dass aus der Bekanntgabe der Prozessakten oder Beweise der Ruf anderer gefährdet wird oder dass Anlass zu Streit oder Ärgernis oder ein sonstiger Nachteil dieser Art entstehen würde, kann der Richter Zeugen, Sachverständige, Parteien und deren Anwälte oder Prozessbevollmächtigte eidlich oder, gegebenenfalls, wenigstens durch Versprechen zur Geheimhaltung verpflichten, unter Wahrung der Artt. 159, 229-230 (vgl. can. 1455, § 3).
Art. 74 – Dem Richter und allen Gerichtspersonen ist es untersagt, gelegentlich ihrer gerichtlichen Tätigkeit irgendwelche Geschenke anzunehmen (can. 1456).
Art. 75 – § 1. Richter, andere Gerichtspersonen und deren Helfer, die sich an dem ihnen übertragenen Amt vergingen, sollen rechtmäßig bestraft werden (vgl. cann. 1386; 1389; 1391; 1457; 1470, § 2).
§ 2. Wo die rechte Gerichtsverwaltung aus Nachlässigkeit, Unwissenheit oder Missbrauch behindert wird, muß der Bischof als Gerichtsherr oder die beteiligten Bischöfe unter Anwendung geeigneter Mittel Vorsorge treffen, wobei die Amtsenthebung erforderlichenfalls nicht ausgeschlossen ist.
§ 3. Jeder, der widerrechtlich durch eine Rechtshandlung oder auch durch eine andere mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit vorgenommene Handlung einem anderen Schaden zufügt, ist verpflichtet, den Schaden wieder gutzumachen (can. 128).
Kapitel II: Reihenfolge der Untersuchungen
Art. 76 – § 1. Prozesssachen sind in der Reihenfolge zu behandeln, in der sie eingebracht und in das Prozessbuch eingetragen worden sind (vgl. can. 1458).
§ 2. Wenn jedoch eine Sache eine beschleunigte Erledigung vor anderen erfordert, ist dies in einem besonderen Dekret mit Angabe der Gründe festzustellen (vgl. can. 1458).
Art. 77 – § 1. Prozessfehler, die die Nichtigkeit eines Urteils zur Folge haben können, können in jedem Stand des Verfahrens oder in jeder Instanz durch Einrede geltend gemacht und ebenso durch den Richter von Amts wegen festgestellt werden (can. 1459, § 1).
§ 2. Außer in den in § 1 genannten Fällen sind aufschiebende Einreden, besonders jene, die die Gerichtspersonen und die Verfahrensweise betreffen, vor der Festlegung der Formel der Prozessfrage vorzubringen, sofern sie sich nicht erst nach der Festlegung der Formel der Prozessfrage ergeben haben; sie sind baldmöglichst zu entscheiden (vgl. can. 1459, § 2).
Art. 78 – § l. Wird eine Einrede gegen die Zuständigkeit des Gerichts eingebracht, so muss das Kollegialgericht darüber entscheiden, unbeschadet Art. 30, § 3 (vgl. can. 1460, § 1).
§ 2. Erklärt sich der Richter im Fall der Einrede der relativen Unzuständigkeit für zuständig, so ist gegen seine Entscheidung keine Berufung zulässig; hingegen sind das Einbringen der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß den Artt. 269-278 oder der Antrag auf Einsetzung in den vorigen Stand gemäß den cann. 1645-1648 nicht verwehrt (vgl. can. 1460, § 2).
§ 3. Erklärt sich das Kollegialgericht für unzuständig, so kann sich die Partei, die sich beschwert fühlt, innerhalb einer Nutzfrist von fünfzehn Tagen an das Berufungsgericht wenden (vgl. can. 1460, § 3).
Art. 79 – Ein Gericht muss in jedem Stand des Verfahrens seine Unzuständigkeit erklären, wenn es zu der Erkenntnis gelangt, absolut unzuständig zu sein (vgl. can. 1461).
Art. 80 – Fragen der Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten oder der Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes, der von vornherein bei Beginn des Verfahrens beansprucht worden ist, und andere derartige Fragen sind regelmäßig vor der Festlegung der Formel der Prozessfrage zu entscheiden (vgl. can. 1464).
Kapitel III: Termine und Fristen
Art. 81 – § 1. Sogenannte gesetzliche Fristen, d. h. vom Gesetz festgelegte Zeiträume, nach deren Ablauf Rechte erloschen sind, können nicht verlängert und ohne Antrag der Parteien auch nicht gültig verkürzt werden (can. 1465, § 1).
§ 2. Richterliche und vereinbarte, d. h. vom Richter kraft eigenen Ermessens oder mit Zustimmung der Parteien festgelegte Fristen können vor ihrem Ablauf aus gerechtem Grund vom Richter nach Anhören oder auf Antrag der Parteien verlängert, niemals aber ohne deren Zustimmung gültig verkürzt werden (vgl. can. 1465, § 2).
§ 3. Der Richter soll jedoch darauf achten, dass die Prozessführung nicht wegen Fristverlängerung allzu lange dauert (vgl. can. 1465, § 3).
Art. 82 – Soweit das Gesetz keine Fristen festlegt, muss der Richter sie für die Durchführung von Prozesshandlungen bestimmen, wobei der Eigenart jeder einzelnen Prozesshandlung Rechnung zu tragen ist (can. 1466).
Art. 83 – Fällt der für eine Prozesshandlung bestimmte Tag auf einen gerichtlichen Feiertag, so gilt die Frist als auf den nächsten Werktag verlängert (can. 1467).
Kapitel IV: Gerichtsort
Art. 84 – Der Sitz eines jeden Gerichtes soll nach Möglichkeit ständig derselbe und zu festgelegten Stunden geöffnet sein (can. 1468).
Art. 85 – § 1. Ein Richter, der gewaltsam aus seinem Gebiet vertrieben wurde oder dort an der Ausübung seiner Gewalt gehindert ist, kann, jedoch nach vorheriger Benachrichtigung des Diözesanbischofs, außerhalb seines Gebietes seine Jurisdiktion ausüben und Urteile fällen (can. 1469, § 1).
§ 2. Abgesehen von dem in § 1 erwähnten Fall kann sich der Richter aus gerechtem Grund und nach Anhören der Parteien zur Beweisbeschaffung auch außerhalb seines eigenen Gebietes begeben, allerdings nur mit Erlaubnis des örtlichen Diözesanbischofs und an den von diesem bezeichneten Ort (can. 1469, § 2).
Kapitel V: Berechtigung zur Teilnahme am Prozess, Anfertigung und Aufbewahrung von Akten
Art. 86 – Bei den Verhandlungen eines Gerichtes dürfen nur jene Personen im Gerichtssaal zugegen sein, die das Gesetz oder der Richter zur Abwicklung des Verfahrens für erforderlich hält (vgl. can. 1470, § 1).
Art. 87 – Alle beim Prozess Anwesenden, die sich gegen die Ehrerbietung und den Gehorsam, wie sie dem Gericht geschuldet werden, in schwerer Weise verfehlen, kann der Richter zu einem gebührenden Benehmen anhalten; Anwälten und Prozessbevollmächtigten kann er außerdem auch das Recht entziehen, bei kirchlichen Gerichten tätig zu werden (vgl. can. 1470, § 2).
Art. 88 – § l. Die Gerichtsakten, sowohl die zum Streitinhalt, d. h. die Sachakten, als auch die zum Verfahrensablauf, d. h. die Verfahrensakten, müssen schriftlich abgefasst sein (can. 1472, § 1).
§ 2. Die einzelnen Blätter der Gerichtsakten sind zu nummerieren und mit einem Echtheitszeichen zu versehen (can. 1472, § 2).
Art. 89 – Sooft in den Gerichtsakten die Unterschrift von Parteien oder Zeugen erforderlich ist, eine Partei oder ein Zeuge aber nicht unterzeichnen kann oder will, ist dies in den Akten zu vermerken, zugleich mit der Bestätigung des Richters und des Notars, dass das Schriftstück der Partei oder dem Zeugen Wort für Wort vorgelesen worden ist und dass diese nicht unterschreiben konnten oder wollten (can. 1473).
Art. 90 – § 1. Wenn die Sache vom Berufungsgericht zu erkennen ist, ist eine Abschrift der Gerichtsakten, deren Echtheit und Vollständigkeit vom Notar beglaubigt ist, dem Obergericht zu übersenden (vgl. can. 1474, § 1).
§ 2. Sind die Akten in einer dem Obergericht unbekannten Sprache abgefasst, so sind sie in eine andere diesem Gericht geläufige Sprache zu übersetzen, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, dass eine verlässliche Übersetzung gewährleistet wird (can. 1474, § 2).
Art. 91– § 1. Nach Abschluss des Verfahrens müssen Urkunden, die Eigentum von Privatpersonen sind, diesen wieder zurückgegeben werden; jedoch soll eine mit einem vom Notar mit dem Zeichen der Echtheit versehene Abschrift zurückbehalten werden (vgl. can. 1475, § 1).
§ 2. Dem Leiter der Kanzlei und den Notaren ist es untersagt, ohne Auftrag des Richters eine Abschrift von Gerichtsakten und Urkunden, die für den Prozess beschafft worden sind, auszuhändigen (vgl. can. 1475, § 2).
Titel IV: PROZESSPARTEIEN
Kapitel I: Klagerecht
Art. 92 – Die Befugnis zur Klage gegen die Gültigkeit der Ehe haben:
1. die Ehegatten, gleich ob sie katholisch oder nicht katholisch sind (vgl. cann. 1674, n. 1; 1476; Art. 3, § 2);
2. der Kirchenanwalt, wenn die Nichtigkeit einer Ehe bereits bekannt ist, deren Gültigmachung aber nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist (vgl. can. 1674, n. 2).
Art. 93 – Wenn die Gültigkeit der Ehe zu Lebzeiten beider Gatten nicht angefochten worden ist, kann sie nach dem Tod eines oder beider Gatten nur mehr von dem angefochten werden, für den das Nichtigkeitsverfahren zuvor zu entscheiden ist, damit eine andere Streitfrage vor dem kirchlichen oder weltlichen Gericht gelöst werden kann (vgl. can. 1675, § 1).
Art. 94 – Stirbt jedoch ein Gatte während des Verfahrens, so ist nach Art. 143 zu verfahren (vgl. can. 1675, § 2).
Kapitel II: Ehepartner als Prozessparteien
Art. 95 – § 1. Um die Wahrheit leichter aufzuspüren und das Verteidigungsrecht besser zu schützen, empfiehlt es sich sehr, dass sich beide Ehepartner am Nichtigkeitsprozess beteiligen.
§ 2. Daher muss sich ein rechtmäßig belangter Ehepartner verantworten (vgl. can. 1476).
Art. 96 – Selbst wenn der Ehepartner einen Prozessbevollmächtigten oder Anwalt bestellt hat, ist er dennoch stets verpflichtet, persönlich nach Weisung des Rechts oder des Richters vor Gericht zu erscheinen (vgl. can. 1477).
Art. 97 – § 1. Jene, die des Vernunftgebrauches entbehren, können vor Gericht nur durch ihren Pfleger handeln (vgl. can. 1478, § 1).
§ 2. Jene, die zu Beginn des Prozesses geistesschwach sind oder während des Prozesses geistesschwach werden, können selbstständig nur nach Weisung des Richters vor Gericht auftreten; in allen übrigen Fällen müssen sie durch ihre Pfleger klagen und sich verantworten (vgl. can. 1478, § 4).
§ 3. Minderjährige können selbstständig ohne Zustimmung der Eltern oder des Vormunds klagen und sich verantworten, unbeschadet von §§ 1-2 (vgl. can. 1478, § 3).
Art. 98 – Ein von weltlicher Seite eingesetzter Pfleger kann vom kirchlichen Richter zugelassen werden, nachdem der Diözesanbischof des Vertretenen, soweit dies möglich ist, gehört worden ist; ist ein solcher Vertreter nicht bestellt oder erscheint seine Zulassung untunlich, so wird der Richter selbst einen Pfleger für das Verfahren bestimmen (vgl. can. 1479).
Art. 99 – § l. Es steht dem Vorsitzenden zu, durch sein begründetes und in den Akten aufzubewahrendes Dekret einen Pfleger zuzulassen oder zu bestimmen. § 2. Dieses Dekret ist allen, die daran interessiert sind, zuzustellen, nicht ausgenommen den Partner, für den ein Pfleger bestellt wurde, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund entgegen; dennoch muss das Verteidigungsrecht unbeeinträchtigt bleiben.
Art. 100 – Ein Kurator hat die Pflicht, die Rechte der Partei, der er gegeben wurde, zu schützen.
Kapitel III: Prozessbevollmächtigte und Anwälte
Art. 101– § 1. Unter Wahrung des Rechts der Parteien, sich persönlich zu verteidigen, ist es Aufgabe des Gerichts, dafür zu sorgen, dass jeder der Partner seine Rechte mit Hilfe einer kompetenten Person schützen kann, vor allem, wenn es sich um besonders schwierige Fälle handelt.
§ 2. Wenn der Dienst des Prokurators oder Anwalts nach dem Urteil des Vorsitzenden notwendig werden sollte und die Partei nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit Vorsorge getroffen haben sollte, dann soll der Vorsitzende diese, sofern der Fall es erfordert, ernennen; sie werden solange im Amt bleiben, solange der Partner niemand anderen bestellt.
§ 3. Wenn ein unentgeltlicher Rechtsschutz gewährt wird, dann kommt die Bestellung des Prokurators oder Anwalts dem Vorsitzenden des Gerichts zu.
§ 4. In jedem Fall muss die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten oder Anwalts durch Dekret den Parteien und dem Bandverteidiger mitgeteilt werden.
Art. 102 – Wenn beide Partner die Erklärung der Nichtigkeit der Ehe erbitten sollten, dann können sie sich einen gemeinsamen Prokurator oder Anwalt bestellen.
Art. 103 – § 1. Die Parteien können sich einen vom Anwalt unterschiedenen Prokurator bestellen.
§ 2. Jeder darf für sich nur einen Prozessbevollmächtigten bestellen, der sich nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, außer es ist ihm eine ausdrückliche Ermächtigung erteilt worden (can. 1482, § 1).
§ 3. Wenn dennoch von einer Partei aus besonderer Veranlassung mehrere Prozessbevollmächtigte bestellt werden, sind sie so zu bestimmen, dass jener die Vertretung übernimmt, der als erster handelt (can. 1482, § 2).
§ 4. Es können jedoch mehrere Anwälte zugleich bestellt werden (can. 1482, § 3).
Art. 104 – § 1. Der Anwalt und der Prokurator sind durch ihren Dienst gehalten, die Rechte der Parteien zu schützen und das Amtsgeheimnis zu bewahren.
§ 2. Es ist Aufgabe des Prokurators, die Partei zu vertreten, Klageschriften oder Rekurse dem Gericht vorzulegen, dessen Mitteilungen zu empfangen, und die Partei über den Stand des Falles zu informieren; was aber die Verteidigung betrifft, so bleibt sie stets dem Anwalt vorbehalten.
Art. 105 – § 1. Prozessbevollmächtigter und Anwalt müssen gut beleumundet sein; der Anwalt muss außerdem katholisch sein, sofern der Bischof als Gerichtsherr davon nicht eine Ausnahme macht, und Doktor im kanonischen Recht oder sonst wirklich sachkundig sein, und er muss vom Bischof selbst zugelassen sein (vgl. can. 1483).
§ 2. Wer aber den Titel eines Anwalts der Römischen Rota führt, bedarf dieser Zulassung nicht; der Bischof als Gerichtsherr kann ihm allerdings aus schwerwiegendem Grund die Ausübung des Rechtsschutzes an seinem Gericht verbieten; in diesem Fall wird die Möglichkeit eines Rekurses an die Apostolische Signatur gewährt.
§ 3. Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen als Prozessbevollmächtigten für einen konkreten Fall jemanden zulassen, der nicht im Gebiet des Gerichts wohnt.
Art. 106 – § 1. Prozessbevollmächtigter und Anwalt müssen vor Übernahme ihres Dienstes eine authentische Vollmacht bei Gericht hinterlegen (can. 1484, § 1).
§ 2. Um aber zu verhindern, dass ein Rechtsanspruch erlischt, darf der Vorsitzende einen Prozessbevollmächtigten auch ohne Vorlage einer Vollmacht zulassen, gegebenenfalls nach Leistung einer geeigneten Sicherheit; der Akt entbehrt jedoch jeder Wirksamkeit, wenn der Prozessbevollmächtigte nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Ausschlussfrist ordnungsgemäß seine Vollmacht vorlegt (vgl. can. 1484, § 2).
Art. 107 – § 1. Ohne besonderen Auftrag kann ein Prozessbevollmächtigter nicht gültig auf eine Klage, eine Instanz oder auf Prozesshandlungen verzichten; ebenso im allgemeinen nichts tun, wozu ein Spezialmandat erforderlich ist (vgl. can. 1485).
§ 2. Der Prozessbevollmächtigte ist berechtigt und verpflichtet, gegen ein Endurteil Berufung einzulegen, sofern sein Auftraggeber nicht widerspricht (can. 1486, § 2).
Art. 108 – Anwälte und Prozessbevollmächtigte können von dem, der sie bestellt hat, in jedem Stand des Verfahrens ihres Dienstes enthoben werden, unter Wahrung der Verpflichtung, das Honorar, das ihnen für die aufgewandte Mühe geschuldet wird, zu bezahlen; damit aber der Widerruf der Vollmacht rechtswirksam ist, muss ihnen das mitgeteilt werden, und es müssen, falls die Streitpunkte bereits festgelegt worden sind, auch der Richter und die Gegenpartei vom Widerruf verständigt werden (vgl. can. 1486, § 1).
Art. 109 – Sowohl der Prozessbevollmächtigte als auch der Anwalt können vom Vorsitzenden, durch ein mit Gründen versehenes Dekret, von Amts wegen wie auch auf Antrag einer Partei ihres Dienstes enthoben werden, jedoch nur aus schwerwiegendem Grund (vgl. can. 1487).
Art. 110 – Anwälten und Prozessbevollmächtigten ist es untersagt:
1. während des Verfahrens ohne gerechten Grund auf die Vollmacht zu verzichten;
2. sich vertraglich eine übermäßige Gebühr sichern zu lassen; wenn sie das taten, ist der Vertrag nichtig;
3. durch Annahme von Geschenken, Versprechungen oder auf irgendeine andere Weise ihr Amt zu missbrauchen;
4. Verfahren den zuständigen Gerichten zu entziehen oder auf irgendeine Art und Weise in betrügerischer Absicht zu handeln (vgl. cann. 1488-1489).
Art. 111 – § 1. Anwälte und Prozessbevollmächtigte, die sich gegen den ihnen übertragenen Dienst vergingen, sollen rechtmäßig bestraft werden (vgl. cann. 1386; 1389; 1391, n. 2; 1470, § 2; 1488-1489).
§ 2. Wurden sie jedoch wegen Unwissenheit, wegen Verlust des guten Rufes, wegen Nachlässigkeit oder Missbrauch als für das Amt ungeeignet befunden, so muss der Bischof als Gerichtsherr oder die Bischofsversammlung, unter Anwendung geeigneter Mittel, Vorsorge treffen, wobei gegebenenfalls das Verbot der Ausübung des Beistandsauftrags an seinem Gericht nicht ausgeschlossen wird.
§ 3. Jeder, der dem anderen durch eine mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit widerrechtlich vorgenommene Handlung Schaden zufügte, ist verpflichtet, den Schaden wieder gutzumachen (vgl. can. 128).
Art. 112 – § 1. Es ist Aufgabe des Bischofs als Gerichtsherr, eine Liste oder ein Verzeichnis zu veröffentlichen, in der die bei seinem Gericht zugelassenen Anwälte sowie die Prozessbevollmächtigten, die dort die Parteien zu vertreten pflegen, eingetragen sind.
§ 2. Die in der Anwaltsliste eingetragenen Anwälte sind gehalten, im Auftrag des Gerichtsvikars, jenen unentgeltlichen Rechtsschutz zu gewähren, denen das Gericht diese Gunst gewährte (vgl. Art. 307).
Art. 113 – § 1. Bei einem jeden Gericht soll ein Amt oder eine Person eingerichtet sein, bei der jedermann frei und rasch einen Rat bezüglich der Möglichkeit und der Verfahrensweise zur eventuellen Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens seiner Ehe erhalten kann.
§ 2. Wird ein solches Amt gegebenenfalls von Gerichtspersonen ausgeübt, dann können diese weder als Richter noch als Bandverteidiger am Verfahren teilnehmen.
§ 3. Bei jedem Gericht sollen nach Möglichkeit vom Gericht entlohnte Parteibeistände fest bestellt werden, die gemäß § 1 den Dienst eines Anwaltes oder Prozessbevollmächtigten für jene Parteien ausüben, die sich ihrer bedienen wollen (vgl. can. 1490).
§ 4. Wenn das Amt, von dem § 1 handelt, einem fest bestellten Anwalt übertragen sein sollte, dann kann dieser den Rechtsschutz in der Sache nur als fest bestellter Anwalt gewähren.
Titel V: EINLEITUNG DES VERFAHRENS
Kapitel I: Einleitende Klageschrift
Art. 114 – Der Richter kann über keine Sache befinden, sofern nicht ein entsprechender Klageantrag von jenem vorgebracht worden ist, der sich gemäß den Artt. 92-93 des Rechts erfreut, die Ehe anzufechten (vgl. can. 1501).
Art. 115 – § 1. Wer die Ehe anfechten möchte, muss die Klageschrift vor dem zuständigen Gericht einreichen (vgl. can. 1502).
§ 2. Ein mündlicher Klagevortrag kann zugelassen werden, wenn der Kläger gehindert ist, eine Klageschrift einzureichen; in diesem Fall hat der Gerichtsvikar den Notar anzuweisen, den Klagevortrag schriftlich aufzunehmen, der dem Kläger vorzulesen und von diesem zu bestätigen ist; dieses Schriftstück besitzt alle Rechtswirkungen einer vom Kläger schriftlich abgefassten Klageschrift (vgl. can. 1503).
Art. 116 – § l. Die Klageschrift, mit der der Prozess eingeleitet wird, muss:
1. zum Ausdruck bringen, bei welchem Gericht die Klage erhoben wird;
2. den Streitgegenstand umschreiben, d. h. die Ehe, um welche es geht, bestimmen, die Bitte um Ehenichtigkeitserklärung vorbringen, wenn auch nicht notwendigerweise mit Fachausdrücken, sowie den Grund für den Antrag oder den Nichtigkeitsgrund oder die Nichtigkeitsgründe nennen, aufgrund derer die Ehe angefochten wird;
3. wenigstens allgemein angeben, auf welche Tatsachen und auf welche Beweismittel sich der Kläger zum Nachweis seiner Klagebehauptung stützt;
4. vom Kläger oder von seinem Prozessbevollmächtigten unterschrieben werden mit Angabe von Tag, Monat und Jahr sowie des Ortes, wo der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter wohnt oder zur Entgegennahme gerichtlicher Zustellungen erreichbar zu sein erklärt;
5. den Wohnsitz oder Nebenwohnsitz des anderen Ehepartners angeben (vgl. can. 1504).
§ 2. Der Klageschrift sind ein authentisches Exemplar der Eheschließungsurkunde und, gegebenenfalls, eine Urkunde über den zivilen Stand der Parteien beizufügen.
§ 3. Es ist nicht erlaubt, bereits zum Zeitpunkt der Vorlage der Klageschrift Sachverständigengutachten zu verlangen.
Art. 117 – Wird ein Beweis durch Urkunden vorgelegt, so sollen diese möglichst zusammen mit der Klageschrift vorgelegt werden; wenn er aber durch Zeugen erfolgt, so sind deren Namen und Wohnsitz anzugeben. Wenn aber andere Beweise vorgelegt werden, so sind wenigstens im allgemeinen Tatsachen oder Indizien zu nennen, aus denen jene hervorgehen. Aber nichts verhindert, dass im Laufe des Verfahrens weitere Beweise jedweder Art vorgelegt werden.
Art. 118 – § 1. Nach Vorlage der Klageschrift soll der Gerichtsvikar so schnell wie möglich mit seinem Dekret nach Vorschrift der Artt. 48-49 das Gericht einsetzen.
§ 2. Die Namen der Richter und des Bandverteidigers sind dem Kläger sofort mitzuteilen.
Art. 119 – § 1. Der Vorsitzende muss, nachdem er geprüft hat, dass die Streitsache in die Zuständigkeit seines Gerichts fällt und dass der Kläger prozessual rollenfähig ist, durch Dekret baldmöglichst die Klageschrift annehmen oder ablehnen (vgl. can. 1505, § 1).
§ 2. Der Vorsitzende soll vorher in geeigneter Weise den Bandverteidiger hören.
Art. 120 – § l. Der Vorsitzende kann und muss, sofern der Fall es erfordert, eine vorausgehende Untersuchung über die Zuständigkeit des Gerichts und die prozessuale Rollenfähigkeit des Klägers einleiten.
§ 2. Was aber den Streitinhalt selbst betrifft, so kann er sie in Hinblick auf die Zulassung oder Ablehnung der Klageschrift nur einleiten, wenn die Klageschrift jeglicher Grundlage zu entbehren scheint, und dies auch nur um festzustellen, ob die Möglichkeit besteht, dass im Lauf des Prozesses irgendeine Grundlage auftaucht.
Art. 121 – § 1. Eine Klageschrift kann nur abgelehnt werden, wenn:
1. das Gericht nicht zuständig ist;
2. zweifelsfrei feststeht, dass die Bittschrift von jemandem eingereicht wurde, der kein Recht hat, die Ehe anzufechten (vgl. Artt. 92-93; 97, §§ 1-2; 106, § 2);
3. die Vorschriften des Art. 116, § 1, nn. 1-4 nicht eingehalten worden sind;
4. aus der Klageschrift sicher hervorgeht, dass das Klagebegehren jeder Grundlage entbehrt und keine Möglichkeit besteht, dass sich aus dem Verfahren irgendeine Grundlage ergibt (vgl. can. 1505, § 2).
§ 2. Das Dekret muss wenigstens summarisch die Gründe für die Ablehnung enthalten und unverzüglich der klagenden Partei und, gegebenenfalls, dem Bandverteidiger mitgeteilt werden (vgl. can. 1617).
Art. 122 – Es liegt dann keine Grundlage für die Zulassung der Klageschrift vor, wenn die Tatsache, auf welche sich die Klagebehauptung stützt, und sei sie auch in jeder Hinsicht wahr, dennoch gänzlich ungeeignet ist, die Nichtigkeit der Ehe zu verursachen, oder, obwohl die Tatsache als solche eine Eheschließung ungültig machen würde, die Unrichtigkeit der Behauptung offensichtlich ist.
Art. 123 – Wird die Klageschrift aufgrund von Fehlern abgelehnt, die verbessert werden können, so muss dies im Dekret der Ablehnung angegeben und der Kläger eingeladen werden, eine korrekt zusammengestellte neue Klageschrift vorzulegen (vgl. can. 1505, § 3).
Art. 124 – § 1. Gegen die Abweisung der Klageschrift kann die Partei stets innerhalb der Nutzfrist von zehn Tagen einen mit Begründung versehenen Rekurs an das Kollegialgericht einlegen, sollte die Klageschrift vom Vorsitzenden abgewiesen worden sein; anderenfalls erfolgt der Rekurs an das Berufungsgericht; in beiden Fällen ist die Frage der Abweisung schnellstens zu entscheiden (vgl. can. 1505, § 4).
§ 2. Wenn das Berufungsgericht die Klageschrift zulässt, dann ist der Fall vom Urteilsgericht zu entscheiden.
§ 3. Wurde der Rekurs an das Kollegialgericht eingelegt, dann kann er nicht noch einmal beim Berufungsgericht vorgebracht werden.
Art. 125 – Entschied der Richter zur Klageschrift nicht innerhalb eines Monats seit ihrer Einreichung durch Dekret über ihre Annahme oder Ablehnung gemäß can. 1505, so kann die Partei darauf dringen, dass der Richter seinen Dienst leistet; bleibt der Richter dessen ungeachtet untätig, so gilt nach erfolglosem Ablauf von zehn Tagen seit der Anmahnung die Klageschrift als angenommen, sofern sie legitim vorgelegt wurde (vgl. can. 1506).
Kapitel II: Ladung und Ankündigung der Gerichtshandlungen
1. Erste Ladung und deren Bekanntgabe
Art. 126 – § 1. Im Dekret über die Annahme der Klageschrift muss der Vorsitzende die belangte Partei vor Gericht laden; dabei bestimmt er, ob diese schriftlich antworten oder, auf Antrag des Klägers, vor Gericht zur Festlegung der Streitpunkte persönlich erscheinen muss. Sollte er es aufgrund der schriftlichen Erwiderung für erforderlich halten, die Parteien und den Bandverteidiger zusammen vorzuladen, so kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter dies in einem neuen Dekret anordnen und für dessen Bekanntgabe sorgen (vgl. cann. 1507, § 1; 1677, § 2).
§ 2. Gilt die Klageschrift gemäß Art. 125 als angenommen, so muss das Vorladungsdekret innerhalb von zwanzig Tagen seit der in jenem Artikel erwähnten Anmahnung erlassen werden (vgl. can. 1507, § 2).
§ 3. Findet sich die belangte Partei tatsächlich vor dem Richter zur Behandlung ihrer Streitsache ein, so bedarf es keiner Ladung, aber der Gerichtsschreiber hat in den Akten zu vermerken, dass sich die Partei bei Gericht eingefunden hat (vgl. can. 1507, § 3).
§ 4. Wird die Ehe vom Kirchenanwalt gemäß Art. 92, n. 2 angefochten, so sind beide Ehepartner zu laden.
Art. 127 – § 1. Der Vorsitzende oder der Berichterstatter muss dafür Sorge tragen, dass das Ladungsdekret unverzüglich der belangten Partei und zugleich der klagenden Partei und dem Bandverteidiger bekannt gegeben wird (vgl. cann. 1508, § l; 1677, § 1).
§ 2. Der Vorsitzende oder der Berichterstatter soll zusammen mit diesen Mitteilungen die Formel der Prozessfrage oder der Prozessfragen, welche aus der Klageschrift hervorgehen, den Parteien in geeigneter Weise vorschlagen, damit diese dazu Stellung beziehen.
§ 3. Der Ladung ist die Klageschrift beizufügen, außer der Vorsitzende oder der Vernehmungsrichter entscheidet aus schwerwiegenden Gründen, durch ein mit Begründung versehenes Dekret, dass die Klageschrift der Gegenpartei nicht vor ihrer gerichtlichen Aussage bekannt zu geben ist. In diesem Fall ist es jedoch erforderlich, dass der belangten Partei der Streitgegenstand und die vom Kläger angeführte Begründung bekannt gegeben werden (vgl. can. 1508, § 2).
§ 4. Zusammen mit dem Ladungsdekret sind der belangten Partei die Namen der Richter und des Bandverteidigers bekannt zu geben.
Art. 128 – Enthält die Ladung nicht, was gemäß Art. 127, § 3 erforderlich ist oder wurde sie der belangten Partei nicht rechtmäßig bekannt gegeben, so sind die Prozessakten nichtig, unbeschadet der Vorschriften von Artt. 60; 126, § 3; 131 und unbeschadet der Vorschriften von Art. 270, nn. 4, 7 (vgl. can. 1511).
Art. 129 – Wenn die Ladung rechtmäßig der belangten Partei bekannt gegeben worden ist oder sie sich vor dem Richter zur Behandlung ihrer Streitsache eingefunden hat, wird die Sache gerichtshängig und zur eigenen Sache des Gerichts, bei dem die Klage erhoben ist, soweit dessen Zuständigkeit besteht (vgl. can. 1512, nn. 2-3, 5).
2. Was bei Ladungen und bei Bekanntgaben zu beachten ist
Art. 130 – § 1. Die Bekanntgabe von Ladungen, Dekreten, Urteilen und anderen Gerichtsakten hat durch die Post oder auf eine andere äußerst sichere Weise unter Beachtung der Bestimmungen des Partikularrechtes zu erfolgen (can. 1509, § 1).
§ 2. Die Tatsache und die Art der Bekanntgabe müssen in den Akten festgehalten werden (can. 1509, § 2).
Art. 131 – § 1. Entbehrt eine Partei des Vernunftgebrauchs oder ist sie geistesschwach, so haben die Ladungen und die Bekanntgaben an den Pfleger zu erfolgen (vgl. can. 1508, § 3).
§ 2. Die Partei, die einen Prozessbevollmächtigten hat, wird durch ihn über Ladungen und Bekanntgaben informiert.
Art. 132 – § 1. Sollte auch nach Durchführung einer sorgfältigen Untersuchung immer noch nicht bekannt sein, wo sich die zu ladende Partei oder die Partei, der etwas bekannt zu geben ist, aufhält, kann der Richter das Verfahren fortsetzen; die sorgfältig durchgeführte Nachforschung muss jedoch in den Akten vermerkt werden.
§ 2. Das Partikularrecht kann bestimmen, dass die Ladung oder die Bekanntgabe in diesem Fall durch öffentliche Kundgabe durchgeführt wird (vgl. can. 1509, § 1).
Art. 133 – Wer die Annahme einer Ladung oder die Bekanntgabe irgendeines Gerichtsaktes verweigert oder wer verhindert, dass diese zu ihm gelangen, gilt als rechtmäßig geladen oder über die mitzuteilende Sache rechtmäßig verständigt (vgl. can. 1510).
Art. 134 – § 1. Den Parteien, welche am Verfahren persönlich oder durch Prozessbevollmächtigten teilnehmen, werden alle Akten bekannt gegeben, die von Rechts wegen bekannt zu geben sind.
§ 2. Den Parteien, die sich der Gerechtigkeit des Gerichts anvertrauen, müssen das Dekret, mit welchem die Formel der Streitpunkte festgelegt wurde, ein eventuell später hinzugekommener Antrag, das Dekret der Aktenveröffentlichung und alle Entscheidungen des Kollegialgerichts bekannt gegeben werden.
§ 3. Der Partei, deren Abwesenheit vom Richter erklärt wurde, werden die Formel des Streitpunkts und das Endurteil bekannt gegeben, unbeschadet von Art. 258, § 3.
§ 4. Der wegen unbekannten Aufenthaltsortes gemäß Art. 132 abwesenden Partei werden keine Akten bekannt gegeben.
Kapitel III: Streitformel
Art. 135 – § l. Wenn fünfzehn Tage nach der Bekanntgabe des Ladungsdekrets weder eine der Parteien noch der Bandverteidiger eine Sitzung zur Festlegung der Streitpunkte beantragt hat, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter durch sein Dekret innerhalb von zehn Tagen die Formel des Streitpunktes oder der Streitpunkte, die sich aus den Anträgen und Erwiderungen der Parteien ergeben, von Amts wegen festzusetzen (vgl. can. 1677, § 2).
§ 2. Die Anträge und Erwiderungen der Parteien können, außer in der Klageschrift, entweder bei der Erwiderung auf die Ladung oder in mündlichen Erklärungen vor dem Richter zum Ausdruck gebracht werden (vgl. can. 1513, §§ 1-2).
§ 3. Die Streitpunktformel muss angeben, aus welchem Grund oder welchen Gründen die Gültigkeit der Ehe angefochten wird (vgl. can. 1677, § 3).
§ 4. Das Dekret des Vorsitzenden oder des Berichterstatters ist den Parteien bekannt zu geben; sofern sie ihm nicht bereits zugestimmt haben, können sie innerhalb von zehn Tagen beim Kollegialgericht eine Abänderung beantragen; diese Frage muss durch ein Dekret des Kollegialgerichtes selbst auf schnellstem Weg entschieden werden (vgl. can. 1513, § 3).
Art. 136 – Gültig kann die einmal festgelegte Streitpunktformel nur aus schwerwiegendem Grund durch ein neues Dekret auf Antrag einer Partei und nach Anhören der anderen Partei und des Bandverteidigers und Abwägen ihrer Gründe geändert werden (vgl. can. 1514).
Art. 137 – Wenn die Parteien nichts eingewendet haben, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter zehn Tage nach Bekanntgabe des Dekretes durch ein neues Dekret den Fortgang des Verfahrens anzuordnen (can. 1677, § 4).
Kapitel IV: Nicht erscheinende Parteien
Art. 138 – § 1. Erschien die belangte Partei auf die Ladung hin nicht und brachte sie keine hinlängliche Entschuldigung für ihre Abwesenheit vor oder antwortete sie nicht gemäß Art. 126, § 1, so muss der Vorsitzende oder der Berichterstatter sie für prozessabwesend erklären und entscheiden, dass das Verfahren unter Einhaltung der sonstigen Vorschriften bis zum Endurteil und dessen Vollstreckung fortgesetzt wird (vgl. can. 1592, § 1).
§ 2. Der Vorsitzende oder Berichterstatter muss sich jedoch darum bemühen, dass die belangte Partei von ihre Abwesenheit behebt.
§ 3. Vor Erlass des Dekretes gemäß § 1 muss, erforderlichenfalls auch durch eine neue Ladung, feststehen, dass die rechtmäßig erfolgte Ladung rechtzeitig die belangte Partei erreicht hat (vgl. can. 1592, § 2).
Art. 139 – § 1. Hat sich die belangte Partei daraufhin vor der Urteilsfällung dem Gericht gestellt oder Antwort gegeben, so kann sie unter Beachtung von Art. 239 Einlassungen und Beweismittel vorbringen; der Richter hat aber Vorsorge zu treffen, dass der Prozess nicht absichtlich und unnötig in die Länge gezogen wird (vgl. can. 1593, § 1).
§ 2. Selbst wenn die belangte Partei vor der Fällung des Urteils nicht erschienen ist oder nicht geantwortet hat, kann sie von den Rechtsmitteln gegen das Urteil Gebrauch machen; weist sie aber nach, dass sie aus einem rechtmäßigen Grund, den sie ohne ihre Schuld nicht eher geltend machen konnte, verhindert war, so steht ihr die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Art. 272, n. 6 offen (vgl. can. 1593, § 2).
Art. 140 – Wenn der Kläger an dem zur Festlegung der Formel der Prozessfrage festgesetzten Termin weder erschienen ist noch eine ausreichende Entschuldigung vorgebracht hat:
1. hat ihn der Vorsitzende oder der Berichterstatter abermals vorzuladen;
2. wenn der Kläger auch einer neuen Ladung nicht Folge leistet, so ist der Fall vom Vorsitzenden oder vom Berichterstatter als aufgegeben zu erklären, sofern nicht die belangte Partei oder der Kirchenanwalt gemäß Art. 92, n. 2 auf der Nichtigkeit der Ehe besteht;
3. ist die Vorschrift des Art. 139 zu beachten, wenn er sich später am Prozess beteiligen will (vgl. can. 1594).
Art. 141 – Bezüglich des Partners, dessen Prozessabwesenheit erklärt wurde, ist Art. 134, § 3 zu beachten.
Art. 142 – Die Normen über die Erklärung der Prozessabwesenheit einer Partei sind selbst dann entsprechend zu beachten, wenn die Partei während des Verfahrens für abwesend erklärt werden muss.
Titel VI: AUFHÖREN DES PROZESSLAUFS
Kapitel I: Ruhe, Erlöschen und Verzicht auf den Prozesslauf
Art. 143 – Stirbt ein Ehepartner während des Verfahrens:
1. so ruht der Prozesslauf, falls noch nicht Aktenschluss erfolgt ist, so lange, bis der andere Ehepartner, dessen Interessen berührt werden, die Fortsetzung beantragt; in diesem Fall ist das legitime Interesse nachzuweisen;
2. so muss, wenn der Aktenschluss nach Vorschrift von Art. 237 erfolgt ist, der Richter das Verfahren fortsetzen, nachdem er den etwa beteiligten Prozessbevollmächtigten, sonst den Erben des Verstorbenen bzw. den Nachfolger geladen hat (vgl. cann. 1518; 1675, § 2).
Art. 144 – § 1. Sollte der Pfleger oder Prozessbevollmächtigte, dessen Mitwirkung am Verfahren gemäß Art. 101, § 2 erforderlich ist, ausscheiden, so ruht inzwischen der Prozesslauf (vgl. can. 1519, § 1).
§ 2. Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat jedoch baldmöglichst einen anderen Pfleger zu bestellen; einen Prozessbevollmächtigten aber kann er erst einsetzen, wenn die Partei dies innerhalb einer kurzen, vom selben Richter festgesetzten Frist unterließ (vgl. can. 1519, § 2).
Art. 145 – § 1. Die Behandlung der Hauptsache ruht auch immer dann, wenn zuerst eine Frage zu lösen ist, von der die Fortsetzung des Rechtszuges oder die Entscheidung der Hauptsache selbst abhängt.
§ 2. Eine solche Ruhe des Prozesslaufs tritt während der Anhängigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Endurteil oder in einer Sache wegen des Hindernisses des Ehebandes ein, sofern die Existenz des vorausgehenden Ehebandes gleichzeitig in Zweifel gezogen wird.
Art. 146 – Wird von den Parteien, ohne dass sie daran gehindert sind, sechs Monate lang keine Prozesshandlung gesetzt, so erlischt der Prozesslauf; das Gericht darf es jedoch nicht unterlassen, vorher die Partei auf die vorzunehmende Handlung aufmerksam zu machen. Ein Partikulargesetz kann jedoch andere Erlöschensfristen festlegen (vgl. can. 1520).
Art. 147 – Das Erlöschen des Prozesslaufs tritt von Rechts wegen ein und muss auch von Amts wegen festgestellt werden (vgl. can. 1521).
Art. 148 – Das Erlöschen lässt die Verfahrensakten, nicht aber die Sachakten unwirksam werden, die daher in einem neuen Prozesslauf erheblich sind, wenn es um die Nichtigerklärung derselben Ehe geht (vgl. can. 1522).
Art. 149 – Jede Partei hat die von ihr gemachten Auslagen für den erloschenen Rechtszug selbst zu tragen, außer der Richter bestimmt aus gerechtem Grunde etwas anderes (vgl. can. 1523).
Art. 150 – § 1. In jedem Stadium des Verfahrens und in jeder Instanz kann der Kläger auf den Rechtszug verzichten; ebenso können sowohl der Kläger als auch die belangte Partei auf alle oder nur auf einzelne Prozesshandlungen, die von ihnen selbst beantragt wurden, verzichten (vgl. can. 1524, § 1).
§ 2. Der Verzicht muss, um gültig zu sein, schriftlich erfolgen und von der Partei oder ihrem dazu mit besonderem Auftrag ausgestatteten Prozessbevollmächtigten unterzeichnet werden; er muss der Gegenpartei mitgeteilt, von dieser angenommen oder wenigstens nicht angefochten und vom Vorsitzenden oder vom Berichterstatter zugelassen werden (vgl. can. 1524, § 3).
§ 3. Der Bandverteidiger ist vom Verzicht unter Wahrung von Art. 197 zu verständigen.
Art. 151 – Der vom Richter zugelassene Verzicht hat für die Prozesshandlungen, auf die verzichtet worden ist, dieselben Rechtswirkungen wie das Erlöschen des Rechtszuges und verpflichtet den Verzichtenden weiters zur Tragung der Kosten für jene Prozesshandlungen, die eventuell bereits vorgenommen worden sind, sofern der Richter es aus gerechtem Grund nicht anders bestimmt (vgl. can. 1525).
Art. 152 – Im Fall des Erlöschens oder des Verzichts kann das Verfahren gemäß Art. 19 wieder aufgenommen werden.
Kapitel II: Ruhe des Prozesslaufs bei zweifelhaftem Nichtvollzug
Art. 153 – § 1. Ist während des Verfahrens der wohlbegründete Zweifel aufgetaucht, ob die Ehe vollzogen worden ist, so kann das Gericht mit Zustimmung der Parteien und auf Antrag einer oder beider Ehepartner das Verfahren durch Dekret aussetzen und das Verfahren bezüglich der geschlossenen und nichtvollzogenen Ehe beginnen (vgl. can. 1681).
§ 2. In diesem Fall muss das Gericht die Beweiserhebung in Hinblick auf die Dispens von der nichtvollzogenen Ehe ergänzen (vgl. cann. 1681; 1702-1704). <ref>Vgl. Kongregation für die Sakramente, Rundschreiben vom 20. Dezember 1986, n. 7.</ref>
§ 3. Nach Abschluss der Beweiserhebung muss es die Akten dem Apostolischen Stuhl zusammen mit dem Bittgesuch und der Stellungnahme des Bandverteidigers sowie dem Gutachten des Gerichts und des Bischofs zuleiten (vgl. can. 1681).
§ 4. Verweigert eine der Parteien die in § 1 verlangte Zustimmung, soll sie auf die rechtlichen Konsequenzen ihrer Ablehnung aufmerksam gemacht werden.
Art. 154 – § l. Wurde die Beweiserhebung in einem interdiözesanen Gericht durchgeführt, so soll das Gutachten, von dem in Art. 153 gehandelt wird, von dem zum Gerichtsherrn bestellten Bischof verfasst werden, der sich mit dem Bischof der bittstellenden Partei wenigstens über die Angemessenheit der Gewährung der erbetenen Dispens abspricht. <ref>Vgl. Kongregation für die Sakramente, Rundschreiben vom 20. Dezember 1986, n. 23b.</ref>
§ 2. Bei der Erstellung des Gutachtens muss das Gericht die Tatsache des Nichtvollzugs und den gerechten Grund für die Dispens darlegen.
§ 3. Was das Gutachten des Bischofs betrifft, so besteht kein Hindernis, dass jener sich das Gutachten des Gerichts zu eigen macht, indem er es unterschreibt, sofern die Existenz eines gerechten und entsprechenden Grundes für die Gnade der Dispens und das Fehlen eines Ärgernisses von Seiten der Gläubigen sichergestellt ist. <ref>Vgl. Kongregation für die Sakramente, Rundschreiben vom 20. Dezember 1986, n. 7.</ref>
Titel VII: BEWEISE
Art. 155 – § 1. Bei der Beweisaufnahme sind die folgenden Normen zu beachten. § 2. Als Richter werden unter diesem Titel, sofern es nicht anders offenkundig oder von der Natur der Sache gefordert wird, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, der Richter des Gerichts, welches Kraft Art. 29 um Hilfe angerufen wird, deren Delegierte und der Vernehmungsrichter, unbeschadet von Art. 158, § 2, bezeichnet.
Art. 156 – § 1. Die Beweislast obliegt dem, der eine Behauptung aufstellt (can. 1526, § 1).
§ 2. Keines Beweises bedürfen vom Gesetz selbst vermutete Tatsachen (vgl. can. 1526, § 2, n. 1).
Art. 157 – § 1. Es können Beweise jeglicher Art erbracht werden, die zur Beurteilung einer Sache förderlich erscheinen und zulässig sind. Als solche oder in Bezug auf ihre Aufnahme unerlaubte Beweise dürfen weder vorgebracht noch zugelassen werden (vgl. can. 1527, § 1).
§ 2. Beweise, die niemandem bekannt gegeben werden sollen, werden nur aus schwerwiegendem Grund zugelassen und nur unter Sicherstellung ihrer Mitteilung an die Parteienanwälte und unbeschadet der Artt. 230, 234 (vgl. can. 1598, § 1).
§ 3. Der Richter hat die Aufgabe, eine zu große Zahl von Zeugen oder sonstiger Beweismittel einzuschränken; ebenso darf er Beweismittel, die nur vorgebracht werden, um das Verfahren zu verschleppen, nicht zulassen (vgl. can. 1553).
Art. 158 – § 1. Beharrt eine Partei darauf, dass ein vom Richter abgelehnter Beweis zugelassen wird, so hat das Kollegialgericht darüber auf schnellstem Weg zu entscheiden (vgl. can. 1527, § 2).
§ 2. Der Vernehmungsrichter darf gemäß Art. 50, § 3 nur vorläufig entscheiden, ob eventuell eine Streitfrage über die Zulassung eines Beweises entsteht.
Art. 159 – § 1. Es ist Recht des Bandverteidigers und der Parteienanwälte:
1. bei der Vernehmung der Parteien, der Zeugen und der Sachverständigen anwesend zu sein, es sei denn, der Richter hält es in Bezug auf die Anwälte für notwendig, wegen der sachlichen oder persönlichen Umstände unter Geheimhaltung zu verfahren;
2. Gerichtsakten, selbst wenn sie noch nicht offen gelegt sind, einzusehen und die von den Parteien vorgelegten Urkunden zu prüfen (vgl. cann. 1678, § 1; 1559).
§ 2. Die Parteien dürfen der in § 1, n. 1 genannten Vernehmung nicht beiwohnen (can. 1678, § 2).
Art. 160 – Unter Wahrung von Art. 120 darf nur aus schwerwiegendem Grund zur Beweisaufnahme geschritten werden, bevor die Formel der Prozessfrage gemäß Art. 135 festgelegt worden ist, da diese das umschreibt, was zu untersuchen ist (vgl. can. 1529).
Art. 161 – § 1. Weigern sich eine Partei oder Zeugen, sich der gerichtlichen Vernehmung gemäß den folgenden Artikeln zu stellen, ist es statthaft, sie auch durch eine geeignete, vom Richter bestimmte Person anzuhören oder von ihr eine Erklärung zu verlangen, die vor einem öffentlichen Notar oder auf irgendeine andere rechtmäßige Weise abgegeben worden ist (vgl. can. 1528).
§ 2. Wenn immer bei der Aufnahme der Beweise die folgenden Artikel nicht beobachtet werden können, muss stets darauf geachtet werden, dass deren Echtheit und Vollständigkeit feststeht und jede Gefahr der Täuschung, einer Verabredung oder eines Zeugnisbetruges ausgeschlossen wird.
Kapitel I: Gerichtliche Vernehmung
Art. 162 – § 1. Die Parteien, die Zeugen und, gegebenenfalls, die Sachverständigen sind am Sitz des Gerichtes zu vernehmen, außer dem Richter erscheint etwas anderes aus gerechtem Grund als richtig (vgl. can. 1558, § 1).
§ 2. Kardinäle, Patriarchen, Bischöfe und jene Personen, die sich nach dem jeweiligen staatlichen Recht einer ähnlichen Gunst erfreuen, sind an einem von ihnen selbst bestimmten Ort zu vernehmen (can. 1558, § 2).
§ 3. Der Richter entscheidet, wo die Zeugen zu vernehmen sind, für die es wegen großer Entfernung, Krankheit oder eines anderen Hindernisses unmöglich oder schwierig ist, zum Sitz des Gerichtes zu kommen, unbeschadet der Bestimmungen in den Artt. 29, 51, 85 (vgl. can. 1558, § 3).
Art. 163 – § 1. Die Vorladung eines Zeugen zur gerichtlichen Vernehmung geschieht durch richterliches Dekret, das dem zu vernehmenden Zeugen rechtmäßig bekannt zu geben ist (vgl. can. 1556).
§ 2. Der ordnungsgemäß geladene Zeuge hat vor Gericht zu erscheinen oder dem Richter den Grund für sein Fernbleiben unverzüglich mitzuteilen (vgl. can. 1557).
Art. 164 – Die Parteien, entweder selbst oder durch ihre Anwälte, und der Bandverteidiger sollen innerhalb der vom Richter festgelegten Frist die Beweisfragen vorlegen, über welche die Zeugen oder Sachverständigen vernommen werden sollen, unbeschadet von Art. 71 (vgl. can. 1552, § 2).
Art. 165 – § 1. Die Parteien, Zeugen und Sachverständigen sind einzeln je für sich zu vernehmen (vgl. can. 1560, § 1).
§ 2. Weichen dieselben jedoch in einer wichtigen Angelegenheit voneinander ab, sollen sie einander gegenübergestellt oder miteinander verglichen werden, wobei Streit und Ärgernis nach Möglichkeit zu vermeiden sind (vgl. can. 1560, § 2).
Art. 166 – Die Vernehmung wird vom Richter unter Zuziehung eines Notars durchgeführt; wenn daher, unbeschadet von Art. 159, der Bandverteidiger oder die Anwälte, die bei der Vernehmung zugegen sind, weitere Fragen an die Zeugen haben, so richten sie diese an den Richter oder den, der seine Stelle einnimmt, damit dieser sie selbst stellt, sofern nicht ein Partikulargesetz anderes vorsieht (vgl. can. 1561).
Art. 167 – § 1. Der Richter hat die Parteien und die Zeugen an die ernste Verpflichtung zu erinnern, die ganze Wahrheit und nur die Wahrheit zu sagen, unbeschadet von Art. 194, § 2 (vgl. can. 1562, § 1). <ref>Vgl. Pius XII., Ansprache an die Richter der Römischen Rota, 2. Oktober 1944, in AAS 36 (1944) 281-290.</ref>
§ 2. Der Richter verlange von ihnen auch die Eidesleistung, die Wahrheit zu sagen oder wenigstens den Nacheid, die Wahrheit gesagt zu haben, es sei denn, ein wichtiger Grund rät etwas anderes; weigert sich einer von ihnen, einen solchen Eid abzulegen, so soll er ein Versprechen leisten, die Wahrheit zu sagen (vgl. cann. 1532; 1562, § 2).
§ 3. Der Richter kann ihnen auch die Eidesleistung oder, wenn erforderlich, das Versprechen der Geheimhaltung auferlegen.
Art. 168 – Der Richter soll vorab die Identität des zu Vernehmenden prüfen; er hat nach seiner Beziehung zu den Parteien zu fragen und beim Stellen spezieller Fragen zum strittigen Sachverhalt auch zu erforschen, woher und wann er erfahren hat, was er aussagt (vgl. can. 1563).
Art. 169 – Die Fragen sollen kurz und dem Auffassungsvermögen des zu Befragenden angepasst sein, nicht mehreres zugleich enthalten, nicht verfänglich, nicht hinterlistig und nicht so sein, dass sie die Antwort nahe legen; sie sollen fern jeder Beleidigung und auf die Prozesssache bezogen sein (can. 1564).
Art. 170 – § 1. Die Fragen dürfen den zu Vernehmenden nicht vorher mitgeteilt werden (vgl. can. 1565, § 1).
§ 2. Ist jedoch das, was zu bezeugen ist, dem Gedächtnis so weit entrückt, dass es nur nach einer Auffrischung sicher behauptet werden kann, so darf der Richter ihnen einige Hinweise geben, wenn dies seiner Ansicht nach ohne Gefahr geschehen kann (vgl. can. 1565, § 2).
Art. 171 – Die zu Vernehmenden haben mündlich auszusagen; schriftliche Aufzeichnungen dürfen sie nur vortragen, wenn es sich um die Darlegung eines Sachverständigengutachtens handelt; in diesem Fall nämlich kann der Sachverständige schriftliche Unterlagen zu Rate ziehen (vgl. can. 1566).
Art. 172 – Spricht jemand, der zu befragen ist, eine dem Richter oder den Parteien unbekannte Sprache, so ist ein vom Richter bestimmter vereidigter Dolmetscher beizuziehen. Die Aussagen sind aber schriftlich in der Originalsprache unter Beifügung der Übersetzung zu protokollieren. Ein Dolmetscher ist ferner bei der Befragung eines Tauben oder Stummen beizuziehen, wenn der Richter es nicht etwa vorzieht, seine Fragen schriftlich beantworten zu lassen (vgl. can. 1471).
Art. 173 – § 1. Die Antwort ist vom Notar unter Leitung des Richters sofort schriftlich aufzunehmen und muss den Wortlaut der Aussage wenigstens insoweit wiedergeben, wie die Prozessmaterie direkt berührt wird (vgl. can. 1567, § 1).
§ 2. Die Benutzung eines Tonaufzeichnungsgerätes oder eines ähnlichen Instrumentes kann gestattet werden, wenn nur anschließend die Antworten schriftlich aufgezeichnet und, falls dies geschehen kann, von den Aussagenden unterzeichnet werden (vgl. can. 1567, § 2).
Art. 174 – Der Notar hat in den Akten zu verzeichnen, ob der Eid oder das Versprechen geleistet, erlassen oder verweigert worden ist, ob der Bandverteidiger und die Anwälte zugegen gewesen sind, welche Fragen von Amts wegen zusätzlich gestellt worden sind und überhaupt alles, was an Erwähnenswertem bei der Zeugeneinvernahme sich etwa ereignet hat (vgl. can. 1568).
Art. 175 – § l. Am Ende der Vernehmung muss dem Vernommenen vorgelesen werden, was der Notar über seine Aussage protokolliert hat, oder es muss ihm die mit einem technischen Instrument erfolgte Aufnahme seiner Aussage vorgespielt werden, wobei ihm die Gelegenheit zu geben ist, Zusätze, Streichungen, Verbesserungen und Änderungen vorzunehmen (vgl. can. 1569, § 1).
§ 2. Unter Wahrung von Art. 90 müssen der Vernommene, der Richter und der Notar die Niederschrift unterschreiben; und ebenso der Bandverteidiger und, sofern sie zugegen waren, der Kirchenanwalt und die Anwälte (vgl. can. 1569, § 2).
§ 3. Wurde ein technisches Instrument, von dem Art. 173, § 2 handelt, verwendet, dann muss ein Akt, der dies bezeugt, mit den in § 2 vorgesehenen Unterschriften verfasst werden; der Notar muss außerdem die Aufnahme mit einem Zeichen der Echtheit versehen, wobei sicherzustellen ist, dass diese geschützt und vollständig aufbewahrt wird.
Art. 176 – Vernommene können auf Antrag des Bandverteidigers oder einer Partei oder von Amts wegen, obwohl sie bereits vernommen worden sind, nochmals zu einer Vernehmung geladen werden, falls der Richter dies für notwendig oder zweckdienlich erachtet, vorausgesetzt jede Gefahr einer Verabredung oder eines Zeugnisbetruges ist gebannt (vgl. can. 1570).
Kapitel II: Die Beweise im Einzelnen
1. Parteiaussagen
Art. 177 – Um die Wahrheit möglichst geeignet zu erforschen, soll der Richter dafür Sorge tragen, dass die Parteien vernommen werden (vgl. can. 1530).
Art. 178 – Die rechtmäßig befragte Partei muss antworten und die Wahrheit unverfälscht darlegen. Verweigert eine Partei die Antwort, so ist es Sache des Richters zu beurteilen, was daraus für den Beweis der Tatsachen geschlossen werden kann (vgl. cann. 1531; 1534; 1548, § 2).
Art. 179 – § 1. Gerichtliches Geständnis ist gemäß can. 1535 die schriftliche oder mündliche Erklärung vor dem zuständigen Richter über einen Sachverhalt, die von einer Partei hinsichtlich der Streitmaterie aus eigenem Antrieb oder auf richterliches Befragen gegen sich selbst abgegeben worden ist.
§ 2. In Ehenichtigkeitssachen wird jedoch unter gerichtlichem Geständnis die schriftliche oder mündliche Erklärung verstanden, die von einer Partei vor dem zuständigen Richter aus eigenem Antrieb oder auf richterliches Befragen hinsichtlich einer eigenen Tatsache gegen die Gültigkeit der Ehe abgegeben wird.
Art. 180 – § 1. Geständnisse und andere gerichtliche Parteienerklärungen können eine Beweiskraft haben, die vom Richter zusammen mit den übrigen Umständen des Falles zu würdigen ist; volle Beweiskraft hingegen kann ihnen nicht zuerkannt werden, sofern nicht weitere Beweiselemente hinzukommen, die sie ganz und gar bekräftigen (vgl. can. 1536, § 2).
§ 2. Sofern die Beweise nicht im übrigen schon als voll überzeugend erachtet werden, soll der Richter zur Würdigung der Parteiaussagen außer sonstigen Indizien und Beweisstützen nach Möglichkeit Zeugen zur Bestätigung der Glaubwürdigkeit der Parteien beiziehen (vgl. can. 1679).
Art. 181 – Bezüglich der von den Parteien vorgebrachten außergerichtlichen Geständnisse gegen die Gültigkeit der Ehe und sonstiger von ihnen in einem Verfahren abgegebener außergerichtlicher Erklärungen ist es Sache des Richters, unter Abwägung aller Umstände zu würdigen, welcher Beweiswert ihnen beizumessen ist (vgl. can. 1537).
Art. 182 – Das Geständnis oder irgendeine andere Erklärung einer Partei sind ohne jeden Beweiswert, wenn feststeht, dass sie auf Irrtum über einen Sachverhalt beruhen oder unter Einfluss von Zwang oder schwerer Furcht zustande gekommen sind (can. 1538).
2. Urkundenbeweis
Art. 183 – In Ehenichtigkeitsverfahren ist auch der Beweis durch öffentliche und private Urkunden zulässig (vgl. can. 1539).
Art. 184 – § l. Öffentliche kirchliche Urkunden sind jene, die eine Amtsperson in Ausübung ihres Amtes in der Kirche und unter Beachtung der rechtlich vorgeschriebenen Formalitäten ausgestellt hat (can. 1540, § 1).
§ 2. Öffentliche weltliche Urkunden sind jene, die nach den Gesetzen des jeweiligen Ortes als solche rechtlich anerkannt werden (can. 1540, § 2).
§ 3. Sonstige Urkunden sind private Urkunden (can. 1540, § 3).
Art. 185 – § 1. Sofern nicht durch gegenteilige und eindeutige Argumente etwas anderes dargetan wird, erbringen öffentliche Urkunden für alles Beweis, was in ihnen direkt und hauptsächlich bekundet wird (can. 1541).
§ 2. Die Beglaubigung einer privaten Urkunde, die vom Notar unter Einhaltung der Vorschriften vorgenommen wurde, ist zwar öffentlich, die Urkunde selbst jedoch bleibt privat.
§ 3. In Ehenichtigkeitsverfahren kommt jeglicher Schrift, welche bewusst zum Beweis verfasst wurde, nur die Beweiskraft einer privaten Urkunde zu, selbst wenn sie bei einem öffentlichen Notar hinterlegt worden ist.
Art. 186 – § 1. Unter den privaten Urkunden können Briefe von nicht geringer Beweiskraft sein, welche entweder die Brautleute vor der Ehe oder die Ehepartner nachher, aber in unverdächtiger Zeit, einander oder anderen schrieben, sofern nur deren Echtheit und die Zeit, in der sie abgefasst wurden, offensichtlich feststehen.
§ 2. Briefe sowie andere private Urkunden haben jenes Gewicht, das ihnen nach den Umständen, besonders der Zeit ihrer Abfassung, beizumessen ist.
Art. 187 – Eine private Urkunde, die vor dem Richter als richtig befunden ist, hat dieselbe Beweiskraft wie ein Geständnis oder eine außergerichtlich abgegebene Erklärung (vgl. can. 1542).
Art. 188 – Briefe, die anonym genannt werden, und andere anonyme Urkunden dieser Art können als solche nicht einmal für einen Anhaltspunkt erachtet werden; sofern sie nicht Tatsachen enthalten, welche aus anderen Quellen als richtig bewiesen werden können.
Art. 189 – Finden sich in Urkunden Radierungen, Änderungen, Einfügungen oder sonstige Mängel, so ist es Sache des Richters zu würdigen, ob und inwieweit derartigen Urkunden Beweiswert zukommt (can. 1543).
Art. 190 – Urkunden haben im Verfahren nur dann Beweiswert, wenn sie in Urschrift oder in einer authentischen Abschrift vorgelegt und bei der Gerichtskanzlei hinterlegt worden sind, damit sie vom Richter, vom Bandverteidiger und von den Parteien sowie ihren Anwälten geprüft werden können (vgl. can. 1544).
Art. 191 – Der Richter kann anordnen, dass eine beiden Parteien gemeinsame Urkunde, d. h. dass sie beide Parteien betrifft, im Prozess vorgelegt wird (vgl. can. 1545).
Art. 192 – § 1. Niemand ist zur Vorlage von Urkunden, auch nicht von beide Parteien betreffenden Urkunden, verpflichtet, wenn diese nicht ohne Gefahr eines Nachteils nach Art. 194, § 2, n. 3 oder einer Geheimnisverletzung vorgelegt werden können (vgl. can. 1546, § 1).
§ 2. Kann jedoch wenigstens ein Teil der Urkunde abgeschrieben und diese Abschrift ohne die erwähnten Nachteile ausgehändigt werden, so kann der Richter deren Vorlage anordnen (can. 1546, § 2).
3. Zeugen
Art. 193 – Der Zeugenbeweis steht unter der Leitung des Richters gemäß Artt. 162-176 (vgl. can. 1547).
Art. 194 – § 1. Die Zeugen müssen dem Richter auf sein rechtmäßiges Befragen wahrheitsgemäß antworten (can. 1548, § 1).
§ 2. Unbeschadet des Art. 196, § 2, n. 2, sind von der Beantwortungspflicht ausgenommen:
1. Kleriker hinsichtlich dessen, was ihnen aufgrund ihres geistlichen Amtes bekannt geworden ist;
2. Beamte, Ärzte, Hebammen, Anwälte, Notare und andere Personen, die zur Wahrung des Amtsgeheimnisses selbst aufgrund beratender Tätigkeit, hinsichtlich der dieser Schweigepflicht unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet sind;
3. wer aus seiner Aussage für sich, seinen Ehegatten oder seine nächsten Blutsverwandten oder Verschwägerten Rufschädigung, gefährliche Belästigungen oder sonstige schwere Schäden befürchtet (vgl. can. 1548, § 2).
Art. 195 – Jeder kann Zeuge sein, sofern er vom Recht nicht ausdrücklich ganz oder teilweise ausgeschlossen wird (can. 1549).
Art. 196 – § 1. Zur Zeugenschaft dürfen Minderjährige unter vierzehn Jahren und Geistesschwache nicht zugelassen werden; sie können jedoch aufgrund eines richterlichen Dekretes, in dem dies als zweckdienlich dargetan wird, gehört werden (can. 1550, § 1).
§ 2. Als zeugnisunfähig gelten:
1. die Streitparteien oder jene, die in deren Namen vor Gericht auftreten, ferner der Richter und seine Mitarbeiter, der Anwalt und wer sonst noch den Parteien in derselben Sache Beistand leistet oder geleistet hat; deshalb ist dafür zu sorgen, dass nicht jene diese Aufgaben in der Sache übernehmen, die durch ihr Zeugnis etwas zur Wahrheitsfindung beitragen können;
2. Priester hinsichtlich jedweder Kenntnis, die sie aus der sakramentalen Beichte gewonnen haben, selbst wenn der Pönitent deren Offenbarung verlangt hat; sogar das, was von irgendwem und auf irgendeine Weise gelegentlich einer Beichte gehört worden ist, kann nicht einmal als Anhaltspunkt für die Wahrheit entgegengenommen werden (vgl. can. 1550, § 2).
Art. 197 – Die Partei, die einen Zeugen eingeführt hat, kann auf dessen Vernehmung verzichten; die gegnerische Partei oder der Ehebandverteidiger kann aber darauf bestehen, dass der Zeuge trotzdem vernommen wird (vgl. can. 1551).
Art. 198 – Wird die Vernehmung von Zeugen beantragt, so sind deren Namen und Wohnsitz oder Aufenthaltsort dem Gericht bekannt zu geben (vgl. can. 1552, § 1).
Art. 199 – Bevor die Zeugen vernommen werden, sind ihre Namen den Parteien mitzuteilen; kann dies nach dem klugen Ermessen des Richters nicht ohne große Schwierigkeit geschehen, so hat es wenigstens vor Bekanntgabe der Zeugenaussagen zu erfolgen (can. 1554).
Art. 200 – Unbeschadet der Vorschrift des Art. 196 kann eine Partei beantragen, dass ein Zeuge abgelehnt wird, wenn ein gerechter Ablehnungsgrund vor der Vernehmung des Zeugen dargelegt wird (vgl. can. 1555).
Art. 201 – Bei der Würdigung der Zeugenaussagen hat der Richter, gegebenenfalls nach Einholen von Zeugnissen, zu beachten:
1. die persönlichen Verhältnisse und die sittliche Lebensführung des Zeugen;
2. ob dieser aus eigenem Wissen, insbesondere ob er als persönlicher Augenund Ohrenzeuge aussagt oder ob er seine eigene Meinung, ein Gerücht oder vom Hörensagen berichtet;
3. wann er das erfuhr, was er behauptet, vor allem ob etwa zu unverdächtiger Zeit, d.h. als die Parteien noch nicht daran dachten, ein Verfahren einzuleiten;
4. ob der Zeuge beständig ist und sich standhaft treu bleibt oder ob er unbeständig, unsicher und schwankend ist;
5. ob er Mitzeugen für seine Aussage hat oder ob diese durch andere Beweiselemente bestätigt wird oder nicht (vgl. can. 1572).
Art. 202 – Die Aussage eines einzigen Zeugen kann keinen vollen Beweis erbringen, außer es handelt sich um einen qualifizierten Zeugen, der über von ihm amtlich behandelte Dinge aussagt, oder die sachlichen und persönlichen Umstände legen etwas anderes nahe (can. 1573).
4. Sachverständige
Art. 203 – § 1. In Prozessen mit dem Klagegrund des geschlechtlichen Unvermögens oder des Konsensmangels wegen Geisteskrankheit oder Unfähigkeiten, von denen der can. 1095 handelt, hat sich der Richter der Hilfe eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, sofern dies aufgrund der Umstände nicht offenkundig als zwecklos erscheint (vgl. can. 1680).<ref>Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Richter der Römischen Rota, 5. Februar 1987, in AAS 79 (1987) 1453-1459, und 25. Januar 1988, in AAS 80 (1988) 1178-1185.</ref>
§ 2. In den übrigen Prozessen sind Sachverständige beizuziehen, sooft auf Weisung des Richters ihre Untersuchung und Begutachtung, gestützt auf die Regeln ihres Fachwissens, erforderlich sind, um eine Tatsache zu beweisen oder die wahre Natur eines Sachverhaltes zu erkennen, oder wenn die Echtheit irgendeines Schriftstückes zu untersuchen ist (vgl. cann. 1574; 1680).
Art. 204 – § 1. Dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter obliegt es, Sachverständige zu bestellen und, gegebenenfalls, von anderen Sachverständigen bereits erstellte Berichte heranzuziehen (vgl. can. 1575).
§ 2. Die Bestellung des Sachverständigen ist den Parteien und dem Bandverteidiger mitzuteilen, unbeschadet von Art. 164.
Art. 205 – § 1. Zum Dienst des Sachverständigen sind jene heranzuziehen, die nicht nur ein Zeugnis der Eignung erhielten, sondern auch durch Fachwissen und entsprechende Erfahrung ausgezeichnet und aufgrund der Religiosität und der Ehrlichkeit empfohlen sind.
§ 2. Damit sich der Dienst des Sachverständigen in den Fällen aufgrund der in can. 1095 genannten Unfähigkeiten wirklich als nützlich erweist, ist vor allem dafür Sorge zu tragen, dass als Sachverständige jene ausgewählt werden, welche den Prinzipien der christlichen Anthropologie anhängen.
Art. 206 – Aus denselben Gründen wie Zeugen werden auch Sachverständige ausgeschlossen oder können abgelehnt werden (vgl. can. 1576).
Art. 207 – § 1. Unter Würdigung eines etwaigen Vorbringens der Streitparteien oder des Bandverteidigers hat der Richter durch Dekret die einzelnen Punkte festzulegen, um die sich der Sachverständige bemühen muss (vgl. can. 1577, § 1).
§ 2. Dem Sachverständigen sind die Sachakten, sonstige Urkunden und Hilfsmittel zur rechten und getreuen Erfüllung seines Dienstes auszuhändigen (can. 1577, § 2).
§ 3. Der Richter soll nach Anhören des Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer die Untersuchung vorzunehmen und das Gutachten vorzulegen ist, wobei allerdings sicherzustellen ist, dass die Sache nicht unnötige Verzögerungen erleidet (vgl. can. 1577, § 3).
Art. 208 – In Impotenzsachen muss der Richter den Sachverständigen nach der Natur der Impotenz fragen, ob sie absolut oder relativ ist, vorausgehend oder nachfolgend, dauerhaft oder vorübergehend, wenn sie heilbar ist, mit welchen Mitteln.
Art. 209 – § 1. In Verfahren bezüglich der Unfähigkeit gemäß can. 1095 soll der Richter nicht vergessen, den Sachverständigen danach zu fragen, ob die eine oder andere Partei zum Zeitpunkt der Eheschließung an einer besonderen dauerhaften oder vorübergehenden Anomalie litt, und welches ihr Schweregrad war; wann, aus welchem Grund und unter welchen Umständen sie entstand und sich zeigte.
§ 2. Im Einzelnen:
1. in Verfahren aufgrund mangelnden Vernunftgebrauchs, soll er fragen, ob die Anomalie zum Zeitpunkt der Eheschließung den Vernunftgebrauch schwerwiegend beeinträchtigte; mit welcher Intensität und mit welchen Symptomen sie sich zeigte;
2. in Verfahren aufgrund mangelnden Urteilsvermögens soll er fragen, wie die Anomalie auf die Kritik- und Wahlfähigkeit zum Fällen gewichtiger Entscheidungen, im Besonderen auf die freie Wahl des Lebensstandes, einwirkte;
3. in Verfahren schließlich wegen Unfähigkeit, die wesentlichen ehelichen Pflichten auf sich zu nehmen, soll er fragen, welcher Natur und welchen Schweregrades die psychische Ursache ist, aufgrund derer die Partei nicht nur an einer ernsten Schwierigkeit, sondern auch an der Unmöglichkeit leidet, jene Handlungen vorzunehmen, welche den ehelichen Pflichten innewohnen.
§ 3. Der Sachverständige muss in seinem Gutachten auf die einzelnen im Dekret des Richters festgelegten Punkte nach den Regeln der eigenen Kunst und Wissenschaft antworten; er soll aber darauf achten, dass er nicht, die Grenzen seines Dienstes überschreitend, Urteile fällt, die dem Richter zustehen (vgl. cann. 1577, § 1; 1574).
Art. 210 – § 1. Jeder Sachverständige hat sein Gutachten getrennt von den übrigen Gutachten anzufertigen, sofern der Richter nicht ein von mehreren zu unterzeichnendes Gutachten anfordert; in diesem Fall sind etwa abweichende Auffassungen sorgfältig zu vermerken (can. 1578, § 1).
§ 2. Die Sachverständigen müssen deutlich angeben, aufgrund welcher Urkunden oder auf welche sonstige geeignete Weise sie Gewissheit über die Identität der Personen oder Sachen gewonnen haben, auf welche Art und Weise sie bei der Durchführung des ihnen übertragenen Dienstes vorgegangen sind und auf welche Gründe sich ihre im Gutachten vorgetragenen Schlussfolgerungen hauptsächlich stützen und welcher Gewissheit sie sich erfreuen (vgl. can. 1578, § 2).
Art. 211 – Der Sachverständige kann vom Richter geladen werden, um seine Schlussfolgerungen anzuerkennen und um Erläuterungen zu geben, die darüber hinaus notwendig scheinen (vgl. can. 1578, § 3).
Art. 212 – § l. Der Richter hat nicht nur die Schlussfolgerungen der Sachverständigen, selbst wenn diese übereinstimmen, sorgfältig abzuwägen, sondern auch die übrigen Umstände der Ehesache (can. 1579, § 1).
§ 2. In der Urteilsbegründung muss er zum Ausdruck bringen, durch welche Gründe er veranlasst wurde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen anzunehmen oder abzulehnen (can. 1579, § 2).
Art. 213 – § 1. Die Parteien können private Sachverständige bestimmen, die der Billigung des Richters bedürfen (can. 1581, § 1).
§ 2. Lässt der Richter es zu, so können diese erforderlichenfalls die Sachakten einsehen und der Sachverständigenbefragung beiwohnen; stets aber können sie ihren eigenen Bericht dem Gericht vorlegen (vgl. can. 1581, § 2).
5. Vermutungen
Art. 214 – Die Vermutung ist eine begründete Deutung einer unsicheren Tatsache; sie ist entweder eine Rechtsvermutung, wenn sie vom Gesetz aufgestellt wird, oder eine richterliche Vermutung, wenn sie vom Richter erschlossen wird (can. 1584).
Art. 215 – Wer eine Rechtsvermutung für sich hat, ist von der Beweislast befreit, die der Gegenpartei zufällt (vgl. can. 1585).
Art. 216 – § 1. Vermutungen, die nicht vom Recht aufgestellt werden, darf der Richter nur aus einer sicher feststehenden und bestimmten Tatsache erschließen, die mit dem strittigen Sachverhalt unmittelbar zusammenhängt (can. 1586).
§ 2. Ebenso soll er selbst keine Vermutungen entwickeln, welche von denen abweichen, die von der Rechtsprechung der Römischen Rota erarbeitet wurden.
Titel VIII: ZWISCHENVERFAHREN
Art. 217 – Ein Zwischenverfahren liegt vor, wenn nach dem mit der Ladung begonnenen Prozesslauf eine Frage aufgeworfen wird, die in der Klageschrift, mit welcher der Prozess eingeleitet wird, zwar nicht ausdrücklich enthalten ist, aber trotzdem derart zum Verfahren gehört, dass sie in der Regel vor dem Entscheid in der Hauptsache gelöst werden muss (vgl. can. 1587).
Art. 218 – In Ehenichtigkeitsprozessen sind Zwischenfragen, unter Berücksichtigung der Natur der Hauptsache, weder leichtfertig zu beantragen noch zuzulassen; wenn sie zugelassen werden, so sind sie mit besonderer Sorgfalt so schnell wie möglich zu entscheiden. <ref> Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Richter der Römischen Rota, 22. Januar 1996, n. 4, in AAS 88 (1996) 773-777. </ref>
Art. 219 – Ein Zwischenverfahren wird schriftlich oder mündlich dem für die Entscheidung der Hauptsache zuständigen Richter vorgelegt, wobei der Zusammenhang zwischen dem Zwischenverfahren und der Hauptsache darzulegen ist (can. 1588).
Art. 220 – Gehört der Antrag nicht zur Sache oder erscheint er offensichtlich ohne jede Grundlage, so kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter ihn von Beginn an, unter Wahrung von Art. 221, ablehnen.
Art. 221 – § 1. Sofern nicht ausdrücklich anders vorgesehen, kann die daran interessierte Partei oder der Bandverteidiger gegen das vom Vorsitzenden, vom Berichterstatter oder Vernehmungsrichter erlassene nicht nur ordnende Dekret an das Kollegialgericht rekurrieren, damit ein Zwischenverfahren geführt wird. Der Rekurs muss allerdings innerhalb der Frist von zehn Tagen seit Mitteilung des Dekretes eingelegt werden, anderenfalls werden die Parteien und der Bandverteidiger für mit dem Dekret einverstanden gehalten.
§ 2. Der Rekurs ist vor dem Autor des Dekrets selbst zu beantragen, der ihn jedoch ohne Verzug dem Kollegialgericht vorlegen muss, es sei denn, er widerruft das von ihm erlassene Dekret.
Art. 222 – § 1. Nach Erhalt des Antrages und nach Anhören der Parteien und des Bandverteidigers hat das Kollegialgericht darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte Zwischenfrage als begründet und im Zusammenhang mit dem Hauptverfahren stehend erscheint oder aber ob sie von vornherein abzuweisen ist; und wenn es sie zulässt, ob sie unter gänzlicher Wahrung der Prozessform gelöst werden muss, und daher mit einer Festlegung der Streitpunkte oder durch Schriftsätze und schließlich durch Dekret (vgl. can. 1589, § 1).
§ 2. Was in § 1 vorgeschrieben wird, ist auf schnellstem Weg, d. h. unter Ausschluss jeglicher Berufung und Beseitigung jeglichen Rekurses, unverzüglich durchzuführen (vgl. cann. 1589, § l; 1629, n. 5).
§ 3. Befindet das Kollegialgericht jedoch, dass die Zwischenfrage nicht vor dem Endurteil zu lösen ist, so hat es zu bestimmen, dass darüber zu befinden ist, wenn die Hauptsache entschieden wird (vgl. can. 1589, § 2).
Art. 223 – Das Kollegialgericht kann auf Antrag einer Partei oder des Bandverteidigers oder von Amts wegen die Beteiligung des Kirchenanwalts verlangen, selbst wenn er am Prozess noch nicht beteiligt ist, sofern die Natur der Zwischensache oder deren Schwierigkeit dies nahelegen.
Art. 224 – § 1. Ist eine Zwischensache durch ein Urteil des Kollegialgerichtes zu lösen, so müssen die cann. 1658-1670 über das mündliche Streitverfahren beachtet werden, außer dem Kollegialgericht erscheint in Hinsicht auf die Bedeutung der Sache etwas anderes angebracht (vgl. can. 1590, § 1).
§ 2. Das Kollegialgericht kann jedoch in einem mit Begründung versehenen Dekret von den Verfahrensvorschriften, die nicht zur Gültigkeit eingehalten werden müssen, absehen, um, jedoch unter Wahrung der Gerechtigkeit, für Beschleunigung zu sorgen (vgl. can. 1670).
Art. 225 – Ist eine Zwischenfrage durch Dekret zu lösen, so ist den Parteien und dem Bandverteidiger so schnell wie möglich eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie ihre Gründe durch eine kurze Schrift oder durch Schriftsatz darlegen sollen; das Kollegialgericht kann aber auch die Sache, sofern es nicht anders erscheint oder von der Natur der Sache gefordert wird, dem Vernehmungsrichter oder Vorsitzenden übertragen (vgl. can. 1590, § 2).
Art. 226 – Vor dem Entscheid in der Hauptsache kann das Kollegialgericht, es sei denn, es handelt sich um eine Entscheidung, der die Wirkung eines Endurteils zukommt, das Dekret oder das Zwischenurteil aus gerechtem Grund auf Antrag einer Partei oder des Bandverteidigers oder von Amts wegen nach Anhören der Parteien und des Bandverteidigers aufheben oder abändern (vgl. can. 1591).
Art. 227 – Wenn ein Einzelrichter den Fall erkennt, so soll er entsprechend über die Zwischenfragen entscheiden.
Art. 228 – Gegen eine Entscheidung, die eine Zwischensache definierte, die nicht die Wirkung eines Endurteils hat, kann keine Berufung eingelegt werden, außer sie wird mit der Berufung gegen das Endurteil verbunden (vgl. can. 1629, n. 4).
Titel IX: AKTENOFFENLEGUNG, AKTENSCHLUSS UND SACHERÖRTERUNG
Kapitel I: Aktenoffenlegung
Art. 229 – § 1. Nach Durchführung der Beweiserhebung muss der Richter vor der Sacherörterung zur Aktenoffenlegung schreiten (vgl. can. 1598, § 1).
§ 2. Die Aktenoffenlegung erfolgt durch richterliches Dekret, durch das den Parteien und ihren Anwälten die Befugnis verliehen wird, Einsicht in die Akten zu nehmen.
§ 3. Daher muss der Richter im selben Dekret den Parteien und ihren Anwälten gestatten, dass sie die ihnen noch unbekannten Akten, unbeschadet von Art. 230, in der Gerichtskanzlei einsehen (vgl. can. 1598, § 1).
§ 4. In diesem Titel wird, sofern es nicht offenkundig anders ist oder die Natur der Sache es erfordert, unter dem Titel “Richter” der Vorsitzende oder Berichterstatter verstanden.
Art. 230 – Zur Vermeidung sehr schwerer Gefahren kann der Richter verfügen, dass ein Aktenstück den Parteien nicht bekannt gegeben wird, wobei allerdings sicherzustellen ist, dass das Verteidigungsrecht stets unbeeinträchtigt bleibt (vgl. can. 1598, § 1).
Art. 231 – Die Verletzung der Vorschrift, von der in Art. 229, § 3 gehandelt wird, hat die heilbare Nichtigkeit des Urteils zur Folge; in dem Fall aber, da das Verteidigungsrecht wirklich negiert worden ist, die unheilbare Nichtigkeit (vgl. cann. 1598, § 1; 1620, n. 7; 1622, n. 5).
Art. 232 – § l. Der Richter kann vor der Akteneinsicht von den Parteien einen Eid oder, wenn es der Fall erfordert, ein Versprechen verlangen, damit das Wissen, welches durch diese Art von Einsichtnahme erworben wurde, nur zur Ausübung der legitimen Verteidigung vor kirchlichen Gerichten verwendet wird (vgl. can. 1455, § 3).
§ 2. Sollte jedoch die Partei den Eid oder, wenn es der Fall erfordert, das Versprechen nicht leisten wollen, wird angenommen, sie habe darauf verzichtet, Akteneinsicht zu nehmen, sofern nicht ein Partikulargesetz dies anders bestimmt.
Art. 233 – § 1. Die Akteneinsicht hat innerhalb der vom Richter durch Dekret festgelegten Frist bei der Kanzlei jenes Gerichts stattzufinden, welches den Fall erkannte.
§ 2. Sollte jedoch die Partei weit vom Sitz dieses Gerichts entfernt wohnen, dann kann sie in die Akten am Sitz des örtlichen Gerichts Einsicht nehmen, wo sie sich gegenwärtig aufhält, oder an einem anderen geeigneten Ort, so dass das Verteidigungsrecht gewahrt bleibt.
Art. 234 – Wenn der Richter es zur Vermeidung schwerwiegender Gefahren für notwendig erachtet, dass irgendein Akt den Parteien nicht zu zeigen ist, so soll derselbe Akt, nach vorausgehendem Eid oder Versprechen das Geheimnis zu wahren, von den Anwälten der Parteien zur Kenntnis genommen werden.
Art. 235 – § 1. Den Anwälten, die darum bitten, kann der Richter ein Exemplar der Akten übergeben (vgl. can. 1598, § 1).
§ 2. Die Anwälte sind durch strenge Verpflichtung dazu gehalten, kein Exemplar der Akten teilweise oder ganz anderen Personen, die Parteien nicht ausgenommen, zu übergeben.
Art. 236 – Nach Durchführung der Aktenoffenlegung können die Parteien und der Bandverteidiger dem Richter noch weitere Beweise vorlegen; sind diese erhoben, so ist, falls der Richter es für erforderlich hält, abermals ein Dekret wie in Art. 229, § 3 zu erlassen (vgl. can. 1598, § 2).
Kapitel II: Aktenschluss
Art. 237 – § 1. Nach Vornahme aller Beweiserhebungen erfolgt Aktenschluss (can. 1599, § 1).
§ 2. Der Aktenschluss gilt als erfolgt, wenn entweder die Parteien und der Bandverteidiger erklären, dass sie nichts mehr vorzubringen haben, oder die ihnen vom Richter gesetzte Nutzfrist zur Vorlage von Beweisen verstrichen ist oder der Richter äußert, dass er die Sache für hinreichend geklärt erachtet (vgl. can. 1599, § 2).
§ 3. Über den Aktenschluss, wie immer er auch erfolgt ist, hat der Richter ein Dekret zu erlassen (can. 1599, § 3).
Art. 238 – Dennoch soll der Richter darauf achten, dass er nicht ein Dekret des Aktenschlusses erlässt, wenn er meint, es müsse noch etwas eingeholt werden, damit die Sache als ausreichend geklärt erachtet werden kann. In diesem Fall soll er, erforderlichenfalls nach Anhören des Bandverteidigers die Ergänzung dessen, was noch fehlt, anordnen.
Art. 239 – § 1. Nach Aktenschluss kann der Richter noch einmal dieselben oder andere Zeugen laden oder andere Beweise, welche vorher nicht beantragt wurden, anordnen:
1. sooft die Wahrscheinlichkeit besteht, dass, wenn die neue Beweiserhebung nicht zugelassen wird, ein ungerechtes Urteil aus den in can. 1645, § 2, nn. 1-3 genannten Gründen zustande kommen wird;
2. in sonstigen Fällen nach Anhören der Parteien, vorausgesetzt, es liegt ein schwerwiegender Grund vor und jede Gefahr von Betrug oder Beeinflussung wird ferngehalten (vgl. can. 1600, § 1).
§ 2. Der Richter kann aber anordnen oder zulassen, dass eine Urkunde vorgelegt wird, die etwa früher ohne Schuld der interessierten Partei nicht beigebracht werden konnte (can. 1600, § 2).
§ 3. Neu erhobene Beweise sind unter Beachtung der Artt. 229-235 bekannt zu geben (vgl. can. 1600, § 3).
Kapitel III: Sacherörterung
Art. 240 – § 1. Nach erfolgtem Aktenschluss hat der Richter eine angemessene Frist zur Vorlage der Verteidigungsschriftsätze oder Einwendungen sowie, erforderlichenfalls, zur Zusammenstellung eines Summariums der Akten zu setzen (vgl. can. 1601).
§ 2. Bezüglich der Zusammenstellung des Summariums, der Abfassung der Verteidigungsschriftsätze sowie der Bemerkungen des Bandverteidigers und derartiger Umstände soll die Gerichtsordnung beachtet werden (vgl. can. 1602).
Art. 241 – Völlig unzulässig sind Mitteilungen von Parteien, Anwälten oder auch Dritten an den Richter, die außerhalb der Gerichtsakten verbleiben (can. 1604, § 1).
Art. 242 – § 1. Nach Austausch der Verteidigungsschriftsätze und der Einwendungen darf jede Partei innerhalb einer vom Richter kurz bemessenen Frist Erwiderungen vorlegen (can. 1603, § 1).
§ 2. Dieses Recht steht den Parteien nur einmal zu, sofern es dem Richter nicht aus schwerwiegendem Grund angebracht erscheint, eine abermalige Erwiderung zu gestatten; das der einen Partei gewährte Zugeständnis gilt dann auch für die andere Partei (can. 1603, § 2).
Art. 243 – § 1. Es ist stets Recht des Bandverteidigers, als letzter gehört zu werden (vgl. can. 1603, § 3).
§ 2. Anwortet der Bandverteidiger innerhalb der kurzen vom Richter festgelegten Frist nicht, so wird vermutet, er habe seinen Bemerkungen nichts mehr hinzuzufügen, und es darf zum nächsten Verfahrensschritt übergegangen werden.
Art. 244 – § 1. Wenn die Sacherörterung schriftlich geschehen ist, kann der Richter bestimmen, dass eine maßvolle mündliche Erörterung zur Klärung einiger Fragen vor dem tagenden Gericht stattfindet (vgl. can. 1604, § 2).
§ 2. Der mündlichen Erörterung hat ein Notar zu dem Zweck beizuwohnen, dass er auf Geheiß des Richters oder auf Antrag einer Partei oder des Bandverteidigers und mit Zustimmung des Richters von den Erörterungen und Schlussfolgerungen unverzüglich eine Niederschrift aufnehmen kann (vgl. can. 1605).
Art. 245 – § l. Wenn die Anwälte es unterließen, innerhalb der Nutzfrist die Verteidigungen zu erarbeiten, sollen die Parteien davon verständigt und ermahnt werden, innerhalb der vom Richter festgesetzten Zeit entweder persönlich oder durch einen neuen rechtmäßig bestellten Anwalt dafür zu sorgen.
§ 2. Haben es die Parteien aber versäumt, während der Nutzfrist ihre Verteidigung vorzulegen, oder vertrauen sie sich dem Wissen und Gewissen des Richters an, kann der Richter, wenn er aufgrund der Akten und Beweise die Sache für völlig geklärt hält, nach Erhalt der schriftlichen Bemerkungen des Bandverteidigers sofort das Urteil fällen (vgl. can. 1606).
Titel X: RICHTERLICHE ENTSCHEIDUNGEN
Art. 246 – Die Hauptsache wird vom Richter durch ein Endurteil unter Beachtung von Art. 265, § 1 entschieden; eine Zwischensache aber durch ein Zwischenurteil, unbeschadet von Art. 222, § 1 (vgl. can. 1607).
Art. 247 – § 1. Zur Erklärung der Nichtigkeit der Ehe ist erforderlich, dass der Richter die moralische Gewissheit über deren Nichtigkeit erlangt hat (vgl. can. 1608, § 1).
§ 2. Für die vom Recht geforderte moralische Gewissheit genügt nicht das vorwiegende Gewicht der Beweise und Indizien, sondern es ist, selbst wenn die bloße Möglichkeit des Gegenteils nicht beseitigt ist, erforderlich, dass jeglicher vernünftige Zweifel im Recht und in der Sache zu irren, ausgeschlossen wird.
§ 3. Diese Gewissheit muss der Richter dem entnehmen, was aufgrund der Gerichtsakten bewiesen ist (can. 1608, § 2).
§ 4. Der Richter muss die Beweise aber nach seinem Gewissen würdigen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die Wirksamkeit bestimmter Beweismittel (can. 1608, § 3).
§ 5. Kann der Richter diese Gewissheit nach genauer Analyse des Falles nicht gewinnen, so hat er durch Urteil festzustellen, dass die Nichtigkeit der Ehe, unbeschadet von Art. 248, § 5, nicht feststeht (vgl. cann. 1608, § 4; 1060).
Art. 248 – § 1. Nach der Sacherörterung bestimmt der Vorsitzende des Kollegialgerichts, wann nur die Richter zur Urteilssitzung zusammenkommen, ohne dass sonstige Gerichtsmitarbeiter daran teilnehmen; die Sitzung findet am Sitz des Gerichtes statt, falls nicht ein besonderer Grund etwas anderes nahe legt (vgl. can. 1609, § l; Art. 31).
§ 2. Zum anberaumten Sitzungstermin haben die einzelnen Richter schriftlich ihre Urteilsvorschläge zum Prozessgegenstand samt der Darlegung der Rechtsund Tatsachengründe mitzubringen, aufgrund derer ein jeder zu seiner Schlussfolgerung gelangt ist (vgl. can. 1609, § 2).
§ 3. Nach Anrufung des Namens Gottes tragen die einzelnen Richter ihre Ergebnisse der Rangfolge gemäß, immer jedoch beim Berichterstatter angefangen, vor; darauf hat unter Leitung des Gerichtsvorsitzenden eine Erörterung vor allem im Hinblick auf die Festlegung zu erfolgen, was im Urteilstenor zu bestimmen ist (can. 1609, § 3).
§ 4. Im Verlauf der Erörterung aber hat jeder Richter das Recht, von seinem bisherigen Urteilsvorschlag abzugehen. Will sich jedoch ein Richter der Entscheidung der anderen Richter nicht anschließen, so kann er verlangen, dass sein Urteilsvorschlag unter Wahrung der Geheimhaltung dem Obergericht zugeleitet wird (vgl. can. 1609, § 4).
§ 5. Wenn die Richter bei der ersten Erörterung zu keinem Urteil kommen wollen oder können, kann die Entscheidung auf eine neue Sitzung verschoben werden, die aber innerhalb einer Woche stattfinden muss, außer die prozessuale Untersuchung ist gemäß Art. 239 zu ergänzen; in diesem Fall müssen die Richter entscheiden: es wird verschoben und die Akten sollen ergänzt werden (vgl. can. 1609, § 5).
§ 6. Nach Fällung der Entscheidung soll der Vorsitzende sie in der Form einer affirmativen oder negativen Antwort auf die vorgeschlagene Prozessfrage niederschreiben und sie zusammen mit den anderen Richtern unterschreiben und sie dem Aktenfaszikel beifügen.
§ 7. Die Urteilsvorschläge der einzelnen Richter müssen in einem verschlossenen Kuvert den Akten beigefügt und geheimgehalten werden (vgl. can. 1609, § 2).
Art. 249 – § 1. Im Kollegialgericht ist es Aufgabe des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, das Urteil auszuarbeiten, außer es ergab sich bei der Diskussion, dass diese Aufgabe aus gerechtem Grund einem anderen von den Richtern übertragen werde (vgl. can. 1610, § 2).
§ 2. Der Verfasser des Urteils soll die Gründe jenen entnehmen, welche die einzelnen Richter in der Diskussion anführten, es sei denn, von der Mehrheit der Richter sind die zu bevorzugenden Gründe bestimmt worden (vgl. can. 1610, § 2).
§ 3. Die Urteilsausarbeitung ist anschließend den einzelnen Richtern zur Gutheißung vorzulegen (vgl. can. 1610, § 2).
§ 4. Der Einzelrichter wird sein Urteil selbst abfassen (can. 1610, § 1).
§ 5. Das Urteil ist nicht später als nach einem Monat vom Tag der Urteilsfällung an bekannt zu geben, sofern nicht bei einem Kollegialgericht die Richter aus schwerwiegendem Grund eine längere Frist festgesetzt haben (can. 1610, § 3).
Art. 250 – Das Urteil muss:
1. über die vor Gericht verhandelte Frage entscheiden, wobei auf die einzelnen Streitfragen eine entsprechende Antwort zu geben ist;
2. Die Gründe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darlegen, auf die sich der Urteilstenor stützt;
3. Gegebenenfalls ein Verbot gemäß Art. 251 beifügen;
4. die Verfahrenskosten festsetzen (vgl. can. 1611).
Art. 251 – § 1. Wurde eine Partei im Prozess für absolut zum Beischlaf unfähig oder aufgrund einer dauernden Unfähigkeit für eheunfähig befunden, muss dem Urteil ein Verbot beigefügt werden, durch welches ihr untersagt wird, eine neue Ehe ohne Befragung des Gerichts, welches das Urteil fällte, einzugehen.
§ 2. Wenn aber die Partei Grund für die Nichtigkeit wegen arglistiger Täuschung oder Simulation war, muss das Gericht entscheiden, ob, unter Abwägung aller Umstände des Falles, dem Urteil ein Verbot beizufügen ist, wodurch ihr die Eingehung einer neuen Ehe ohne Befragung des Ordinarius des Ortes untersagt wird, an dem die Ehe geschlossen werden soll.
§ 3. Hat das untere Gericht dem Urteil ein Verbot beigefügt, so muss das Berufungsgericht befinden, ob es bestätigt werden soll.
Art. 252 – Im Urteil sollen die Parteien auf etwa bestehende moralische oder auch zivilrechtliche Verpflichtungen zu Unterhalt und Erziehung hingewiesen werden, die sie gegenseitig und gegenüber den Kindern haben (can. 1689).
Art. 253 – § 1. Das Urteil muss, nach Anrufung des Namens Gottes der Reihe nach den Richter oder das Gericht, weiterhin den Kläger, die belangte Partei und den Prozessbevollmächtigen mit Angabe von Namen und Wohnsitz sowie, falls sie am Verfahren beteiligt waren, den Bandverteidiger und den Kirchenanwalt bezeichnen (vgl. can. 1612, § 1).
§ 2. Daraufhin muss kurz der Tatbestand mit dem Parteivorbringen und den formulierten Streitpunkten wiedergegeben werden (can. 1612, § 2).
§ 3. Im Anschluss daran folgt, nach Darlegung der Rechtsund Tatsachengründe, der Urteilstenor (vgl. can. 1612, § 3).
§ 4. Das Urteil schließt mit Angabe von Ort, Tag, Monat und Jahr der Urteilsfällung und der Unterschrift aller Richter oder des Einzelrichters und des Notars (vgl. can. 1612, § 4).
§ 5. Weiters müssen Angaben beigefügt werden, ob das Urteil sofort vollstreckt und wie es angefochten werden kann sowie, gegebenenfalls, ob die Weiterleitung des Falles von Amts wegen an das Berufungsgericht erfolgen wird (vgl. cann. 1614; 1682, § 1).
Art. 254 – § 1. Das Urteil muss unter Vermeidung übertriebener Kürze oder Ausführlichkeit bei der Darlegung der Rechtsund Tatsachengründe klar und in den Akten und Beweisen grundgelegt sein, damit deutlich wird, auf welche Art und Weise die Richter zur Entscheidung gelangten, und wie sie das Recht auf die Tatsachen anwandten.
§ 2. Die Darlegung der Tatsachen, so wie es die Natur der Sache erfordert, muss klug und vorsichtig, unter Vermeidung jedweder Beleidigung der Parteien, der Zeugen, der Richter oder sonstiger Gerichtspersonen geschehen.
Art. 255 – Kann der Richter wegen Todes, schwerer Krankheit oder eines sonstigen Hinderungsgrunds dem Urteil keine Unterschrift anfügen, genügt es, dass der Vorsitzende des Kollegialgerichts oder der Gerichtsvikar dies unter Hinzufügung eines authentischen Exemplars des Urteilsspruches, der von ihm gemäß Art. 248, § 6 am Tag der Urteilsfällung unterschrieben wird, erklärt.
Art. 256 – Vorstehende Regeln über das Endurteil sind auch auf das Zwischenurteil anzuwenden (can. 1613).
Art. 257 – § 1. Das Urteil ist baldmöglichst zu verkünden; vor der Verkündigung besitzt es keine Wirksamkeit, selbst wenn der Urteilstenor mit Erlaubnis des Richters den Parteien mitgeteilt worden ist (vgl. can. 1614).
§ 2. Wenn die Möglichkeit zur Einlegung der Berufung besteht, dann ist zugleich mit der Veröffentlichung des Urteils, unter ausdrücklicher Erwähnung der Möglichkeit, die Römische Rota neben dem örtlichen Berufungsgericht anzugehen, die Art und Weise anzugeben, wie diese Berufung einzulegen und zu verfolgen ist (vgl. can. 1614).
Art. 258 – § 1. Die Verkündigung, d.h. die Bekanntgabe des Urteils erfolgt durch Aushändigung einer Urteilsausfertigung an die Parteien oder ihre Prozessbevollmächtigten oder durch Zusendung einer Ausfertigung gemäß Art. 130 (vgl. can. 1615).
§ 2. Gleichzeitig und in derselben Weise muss eine Urteilsausfertigung dem Bandverteidiger und dem Kirchenanwalt, sofern er am Prozess teilnahm, mitgeteilt werden.
§ 3. Wenn die Partei ausdrücklich erklärte, sie lehne jegliche Art von Informationen zum Fall ab, dann wird angenommen, sie habe auf ihr Recht, ein Exemplar des Urteils zu erhalten, verzichtet. In diesem Fall kann ihr unter Beachtung des Partikularrechts der Urteilstenor zugestellt werden.
Art. 259 – Das Endurteil kann, sofern es gültig ist, auch dann nicht zurückgezogen werden, wenn alle Richter zustimmen.
Art. 260 – § 1. Hat sich im Text des Urteils bei der Niederschrift des Urteilstenors oder bei der Darstellung des Tatbestandes oder des Parteivorbringens ein materieller Fehler eingeschlichen oder sind die Erfordernisse des Art. 253, § 4 außer Acht gelassen worden, so muss das Urteil vom Gericht, das es gefällt hat, entweder auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen verbessert oder ergänzt werden; zuvor sind aber stets der Bandverteidiger und die Parteien anzuhören; das Dekret über die Berichtigung ist der Urteilsausfertigung beizufügen (vgl. can. 1616, § 1).
§ 2. Widerspricht eine Partei oder der Bandverteidiger der Berichtigung, so ist der Zwischenstreit durch Dekret zu entscheiden (vgl. can. 1616, § 2).
Art. 261 – Sonstige Entscheidungen des Richters mit Ausnahme des Urteils sind Dekrete; ordnen diese nicht nur den Verfahrensablauf, so besitzen sie keine Rechtswirkung, sofern sie nicht wenigstens summarisch Entscheidungsgründe enthalten oder auf Gründe verweisen, die in einem anderen rechtmäßig veröffentlichten Prozessakt zum Ausdruck gebracht worden sind (vgl. can. 1617).
Art. 262 – Ein Zwischenurteil oder ein Dekret haben die Wirkung eines Endurteils, wenn sie bezüglich wenigstens einer Streitpartei den Fortgang des Verfahrens hemmen oder dem Verfahren oder einem Verfahrensstadium ein Ende setzen (can. 1618).
Titel XI: ZULEITUNG UND VERFAHRENSWEISE BEIM BERUFUNGSGERICHT
Art. 263 – § 1. Das Gericht muss gemäß Art. 30, § 4 in zweiter und höherer Instanz zur Gültigkeit ein Kollegialgericht sein.
§ 2. Dies gilt ebenso, wenn der Fall auf abgekürzte Weise gemäß Art. 265 verhandelt wurde.
Art. 264 – Das Urteil, das erstmals eine Ehe für nichtig erklärt hat, ist zusammen mit eventuellen Berufungsklagen und den übrigen Gerichtsakten innerhalb von zwanzig Tagen seit der Urteilsverkündigung von Amts wegen dem Berufungsgericht zuzuleiten (can. 1682, § 1).
Art. 265 – § 1. Das Berufungsgericht hat, wenn das Urteil der ersten Instanz die Ehe für nichtig erklärt hat, in Würdigung der Stellungnahmen des Bandverteidigers desselben Gerichts und, wenn vorhanden, auch der Parteien, das Urteil entweder durch Dekret unmittelbar zu bestätigen oder die Sache zur ordentlichen Untersuchung in weiterer Instanz anzunehmen (vgl. can. 1682, § 2).
§ 2. Nach Ablauf der vom Recht für die Berufung festgelegten Fristen und nach Erhalt der Prozessakten muss unverzüglich ein Kollegialgericht eingesetzt werden; der Vorsitzende oder Berichterstatter hat mit seinem Dekret die Akten dem Bandverteidiger für die Stellungnahme zuzuleiten und die Parteien anzuregen, auf Wunsch Bemerkungen dem Berufungsgericht vorzulegen.
§ 3. Alle Akten sollen den Richtern zur Verfügung stehen, bevor das Kollegialgericht das Dekret, von dem § 1 handelt, erlässt.
§ 4. Das Dekret, wodurch die affirmative Entscheidung unmittelbar bestätigt wird, muss die Gründe zur Gültigkeit wenigstens summarisch darlegen und auf die Stellungnahme des Bandverteidigers und, gegebenenfalls, der Parteien antworten (vgl. can. 1617).
§ 5. Auch im Dekret, wodurch die Sache zur ordentlichen Untersuchung angenommen wird, sind die Gründe unter Angabe, ob und welche Beweisergänzung eventuell verlangt wird, summarisch darzulegen.
§ 6. Erklärte das in erster Instanz ergangene Urteil die Ehe aufgrund mehrerer Nichtigkeitsgründe für nichtig, kann dasselbe wegen mehrerer oder nur einem Nichtigkeitsgrund unmittelbar bestätigt werden.
Art. 266 – Wenn immer es sich um ein negatives Urteil handelt, gegen welches die Berufung eingelegt wurde, oder um ein affirmatives Urteil, welches in zweiter oder höherer Instanz ergangen ist, muss die Sache stets im ordentlichen Verfahren behandelt werden.
Art. 267 – § 1. Wenn die Sache in zweiter oder höherer Instanz durch ein ordentliches Verfahren zu verhandeln ist, ist auf dieselbe Art und Weise in sinngemäßer Anwendung wie in der Vorinstanz entsprechend vorzugehen (vgl. can. 1640).
§ 2. Wenn nicht etwa die Beweiserhebung zu ergänzen ist, so ist sofort nach Durchführung der Ladung und Festlegung der Formel der Prozessfrage zur Sacherörterung und zum Urteil zu schreiten (vgl. can. 1640).
§ 3. Neue Beweise sind jedoch nur gemäß Art. 239 zuzulassen (vgl. can. 1639, § 2).
Art. 268 – § 1 Wenn in der Berufungsinstanz ein neuer Ehenichtigkeitsgrund vorgebracht wird, kann ihn das Gericht unter Wahrung der Artt. 114-125, 135-137 als erstinstanzlich zulassen und darüber entscheiden (vgl. can. 1683).
§ 2. Über jenen Nichtigkeitsgrund jedoch in zweiter oder in höherer Instanz zu entscheiden, ist zur Gültigkeit dem Gericht dritter oder höherer Instanz vorbehalten.
§ 3. Wenn das Urteil zugunsten der Ehenichtigkeit wegen dieses neuen Nichtigkeitsgrundes als erstinstanzlich erging, muss das zuständige Gericht gemäß Art. 265, § 1 vorgehen.
Titel XII: ANFECHTUNG DES URTEILS
Kapitel I: Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil
Art. 269 – Wenn das Berufungsgericht erkennt, dass in der unteren Instanz das mündliche Streitverfahren stattfand, hat es die Nichtigkeit des Urteils festzustellen und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, welches das Urteil gefällt hat (vgl. can. 1669).
Art. 270 – Gemäß can. 1620 leidet das Urteil an unheilbarer Nichtigkeit, wenn:
1. es von einem absolut unzuständigen Richter gefällt worden ist;
2. es von jemandem gefällt worden ist, der keine richterliche Gewalt bei dem Gericht hat, das die Sache entschieden hat;
3. ein Richter unter Zwang oder schwerer Furcht das Urteil gefällt hat;
4. ein Prozess ohne einen Klageantrag nach Art. 114 geführt oder nicht gegen irgendeine belangte Partei begonnen worden ist;
5. es zwischen Parteien gefällt worden ist, von denen wenigstens eine keine prozessuale Rollenfähigkeit besitzt;
6. jemand ohne rechtmäßigen Auftrag im Namen eines anderen vor Gericht gehandelt hat;
7. einer Partei das Verteidigungsrecht verweigert worden ist;
8. die strittige Sache nicht einmal teilweise entschieden worden ist.
Art. 271 – In den Fällen des Art. 270 kann die Nichtigkeitsbeschwerde als Einrede unbefristet, als Klage jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Verkündigung des Urteils erhoben werden (vgl. can. 1621).
Art. 272 – Ein Urteil leidet nur an heilbarer Nichtigkeit, wenn es:
1. entgegen der Vorschrift des Art. 30 nicht von der vom Gesetz vorgeschriebenen Zahl von Richtern gefällt worden ist;
2. keine Entscheidungsgründe enthält;
3. nicht die vom Recht geforderten Unterschriften trägt;
4. keine Angaben über Jahr, Monat, Tag und Ort der Urteilsfällung aufweist;
5. auf einer nichtigen Prozesshandlung aufbaut, deren Nichtigkeit nicht geheilt ist;
6. gegen eine Partei gefällt wurde, die gemäß Art. 139, § 2 rechtmäßig vom Prozess abwesend war (vgl. can. 1622).
Art. 273 – In den Fällen des Art. 272 kann die Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb von drei Monaten seit Verkündigung des Urteils geltend gemacht werden; nach Ablauf dieser Frist wird das Urteil als vom Recht selbst geheilt betrachtet (vgl. can. 1623).
Art. 274 – § 1. Über eine Nichtigkeitsbeschwerde, die nach Art einer Klage vorgebracht wurde, befindet der Richter, der das Urteil gefällt hat; befürchtet jedoch eine Partei, dass der Richter, der das durch eine Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Urteil gefällt hat, voreingenommen ist, und hält sie ihn deshalb für befangen, so kann sie beantragen, dass dieser Richter gemäß Art. 69, § 1 durch einen anderen ersetzt wird (vgl. can. 1624).
§ 2. Betrifft die Nichtigkeitsbeschwerde Urteile, die in zwei oder mehreren Intanzen gefällt wurden, so muss jener Richter über die Sache befinden, der die letzte Entscheidung fällte.
§ 3. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann zusammen mit der Berufung innerhalb der für das Einlegen der Berufung bestimmten Frist oder zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 290 geltend gemacht werden (vgl. can. 1625).
Art. 275 – Über die Nichtigkeitsbeschwerde, die nach Art einer Einrede oder von Amts wegen gemäß Art. 77, § 1 vorgebracht wurde, entscheidet der Richter, vor dem die Sache anhängig ist.
Art. 276 – § 1. Eine Nichtigkeitsbeschwerde können nicht nur die Parteien, die sich beschwert fühlen, sondern ebenso der Bandverteidiger und der Kirchenanwalt einlegen, sofern er bereits an der Sache beteiligt war oder an ihr aufgrund des richterlichen Dekrets beteiligt wird (vgl. can. 1626, § 1).
§ 2. Der Richter kann ein von ihm gefälltes nichtiges Urteil innerhalb der von Art. 273 zum Handeln vorgesehenen Frist von Amts wegen zurückziehen oder verbessern, wenn nicht inzwischen Berufung zusammen mit der Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt oder die Nichtigkeit durch Zeitablauf nach Art. 273 geheilt worden ist (vgl. can. 1626, § 2).
Art. 277 – § l. Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde, die nach Art einer Klage vorgebracht wurde, können gemäß den Normen für das mündliche Streitverfahren behandelt werden; Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde jedoch, die als Einrede oder von Amts wegen gemäß Art. 77, § 1 vorgebracht wurde, müssen gemäß Artt. 217-225, 227 über die Zwischensachen behandelt werden (vgl. can. 1627).
§ 2. Es steht aber einem Kollegialgericht zu, über die Nichtigkeit der Entscheidung eines Kollegialgerichts zu befinden;
§ 3. Gegen die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde besteht Berufungsmöglichkeit.
Art. 278 – Nach Nichtigerklärung des Urteils durch das Berufungsgericht muss die Sache dem Gericht, welches das Urteil gefällt hat, zurückgegeben werden, damit es rechtmäßig verfährt.
Kapitel II: Berufung
Art. 279 – § l. Eine Partei, die sich durch ein Urteil beschwert fühlt, der Bandverteidiger und ebenso der Kirchenanwalt, sofern er am Verfahren beteiligt war, haben das Recht, gegen das Urteil an den höheren Richter Berufung einzulegen, unbeschadet von Art. 280 (vgl. can. 1628).
§ 2. Unbeschadet von Art. 264 ist der Bandverteidiger gehalten, Berufung einzulegen, wenn er der Ansicht ist, das Urteil, welches die Nichtigkeit der Ehe erstmals erklärte, sei nicht ausreichend begründet.
Art. 280 – § 1. Berufung kann nicht eingelegt werden gegen:
1. ein Urteil des Papstes oder der Apostolischen Signatur;
2. ein nichtiges Urteil, außer die Berufung wird gemäß Art. 274, § 3 mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden;
3. ein rechtskräftig gewordenes Urteil;
4. das Dekret eines Richters oder das Zwischenurteil, die nicht die Wirkung eines Endurteils haben, außer die Berufung wird mit der Berufung gegen das Endurteil verbunden;
5. ein Urteil oder ein Dekret in einer Sache, in der das Recht eine Entscheidung auf schnellstem Weg vorschreibt (can. 1629).
§ 2. Die Vorschrift von § 1, n. 3 betrifft jedoch nicht das Urteil, durch welches die Hauptsache der Ehenichtigkeit selbst entschieden wird (vgl. can. 1643).
Art. 281 – § 1. Die Berufung muss bei dem Richter, von dem das Urteil gefällt worden ist, innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist von fünfzehn Tagen eingelegt werden, gerechnet von der Kenntniserlangung des verkündeten Urteils (can. 1630, § 1).
§ 2. Es reicht aus, wenn derjenige, der Berufung einlegen möchte, dem Richter, der das Urteil fällte, mitteilt, er lege Berufung ein.
§ 3. Wird sie mündlich eingelegt, so hat sie der Notar in Anwesenheit des Berufungsklägers schriftlich abzufassen (can. 1630, § 2).
§ 4. Wird eine Berufung eingelegt, nachdem den Parteien gemäß Art. 257, § 1 nur der Urteilstenor mitgeteilt wurde, bevor das Urteil verkündet wurde, ist der Art. 285, § 2 zu beachten.
Art. 282 – Entsteht eine Streitfrage über die Rechtmäßigkeit der Berufung, so hat darüber das Berufungsgericht auf schnellstem Weg nach den Regeln über das mündliche Streitverfahren zu befinden (vgl. can. 1631).
Art. 283 – § 1. Wird in der Berufungsklage nicht angegeben, an welches Gericht diese gerichtet ist, so wird vermutet, dass es sich um das in Art. 25 genannte Berufungsgericht handelt (vgl. can. 1632, § 1).
§ 2. Hat die eine Partei an die Römische Rota, die andere jedoch an ein anderes Berufungsgericht Berufung eingelegt, so befindet über die Sache die Römische Rota, unbeschadet von Art. 18 (vgl. can. 1632, § 2).
§ 3. Nach Einlegung der Berufung an die Römische Rota muss das vorinstanzliche Gericht die Akten dieser zuleiten. Wenn die Akten etwa einem anderen Berufungsgericht zugesandt wurden, so muss das vorinstanzliche Gericht dieses unverzüglich davon verständigen, damit es nicht mit dem Verfahren beginnt, sondern die Akten an die Römische Rota übersendet.
§ 4. Sind jedoch die vom Recht vorgesehenen Fristen noch nicht abgelaufen, darf kein Berufungsgericht sich die Sache rechtmäßig zu eigen machen, damit die Parteien nicht ihres Rechts beraubt werden, an die Römische Rota Berufung einzulegen.
Art. 284 – § l. Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Einlegung bei dem Richter zu verfolgen, an den sie gerichtet wird, außer der Urteilsrichter hat der Partei eine längere Frist zu ihrer Verfolgung gewährt (can. 1633).
§ 2. Der Berufungskläger kann den Dienst des Urteilsrichters anrufen, damit er den Akt der Verfolgung der Berufung an das Berufungsgericht weiterleitet.
Art. 285 – § 1. Zur Verfolgung der Berufung ist erforderlich und ausreichend, dass eine Partei die Hilfe des Oberrichters zur Verbesserung des angefochtenen Urteils unter Beifügung einer Urteilsabschrift und mit Angabe der Berufungsgründe anruft (can. 1634, § 1).
§ 2. Kann eine Partei vom Urteilsgericht innerhalb der Berufungsfrist keine Abschrift des angefochtenen Urteils erhalten, so läuft die Frist einstweilen nicht; die Verhinderung ist dem Berufungsrichter mitzuteilen, der den Urteilsrichter verbindlich anzuweisen hat, seiner Pflicht baldmöglichst zu genügen (can. 1634, § 2).
§ 3. Inzwischen muss der Urteilsrichter gemäß Art. 90 die Akten dem Berufungsrichter zuleiten (vgl. can. 1634, § 3).
Art. 286 – Sind die Berufungsfristen entweder beim Urteilsrichter oder beim Berufungsrichter ungenützt verstrichen, so gilt dies als Verzicht auf die Berufung (can. 1635).
Art. 287 – Der Berufungskläger kann auf seine Berufung mit den in Art. 151 erwähnten Rechtswirkungen verzichten (vgl. can. 1636).
Art. 288 – § l. Die vom Kläger eingelegte Berufung kommt auch dem Belangten zustatten und umgekehrt (vgl. can. 1637, § 1).
§ 2. Wird von einer Partei gegen einen Teil des Urteils Berufung eingelegt, so kann die andere Partei selbst nach Ablauf der Berufungsfrist gegen andere Teile des Urteils im Zwischenstreit innerhalb einer Ausschlussfrist von fünfzehn Tagen, gerechnet von dem Tag an, an dem ihr die Hauptberufung bekannt gegeben worden ist, Berufung einlegen (vgl. can. 1637, § 3).
§ 3. Sofern nichts anderes feststeht, wird vermutet, dass die Berufung gegen alle Teile des Urteils gerichtet ist (can. 1637, § 4).
Art. 289 – § 1. Ehenichtigkeitsverfahren erwachsen niemals in Rechtskraft (vgl. can. 1643).
§ 2. Eine Ehesache aber, welche von einem Gericht beurteilt wurde, kann von demselben oder einem anderen derselben Instanz nicht wiederum beurteilt werden, unbeschadet Art. 9, § 2.
§ 3. Diese Anordnung ist nur dann bindend, wenn es sich um dieselbe Sache handelt, d. h. dieselbe Ehe und denselben Nichtigkeitsgrund.
Kapitel III: Antrag um Wiederufnahme des Verfahrens nach zwei gleichlautenden Urteilen
Art. 290 – § 1. Sind in einem Ehenichtigkeitsverfahren zwei gleichlautende Urteile ergangen, so ist keine Berufung möglich; es kann jederzeit das Gericht dritter oder höherer Instanz angerufen werden, wobei dann innerhalb einer Ausschlussfrist von dreißig Tagen nach erfolgter Anfechtung neue und zwar schwerwiegende Beweise oder Begründungen vorzulegen sind (vgl. can. 1644, § 1).
§ 2. Diese Vorschrift ist auch dann einzuhalten, wenn das auf Nichtigkeit einer Ehe erkennende Urteil nicht durch ein zweites Urteil, sondern durch Dekret bestätigt worden ist (vgl. can. 1684, § 2).
Art. 291 – § 1. Zwei Urteile oder Entscheidungen werden als formell konform bezeichnet, wenn sie zwischen denselben Parteien, über die Nichtigkeit derselben Ehe, aus demselben Nichtigkeitsgrund und aus denselben Gründen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erfolgten (vgl. can. 1641, n. 1).
§ 2. Als äquivalent oder substantiell konform werden Entscheidungen betrachtet, welche sich, obwohl sie den Nichtigkeitsgrund mit einem anderen Namen bezeichnen und bestimmen, dennoch auf die gleichen Tatsachen, welche die Ehe nichtig machen, und auf die gleichen Beweise stützen.
§ 3. Unbeschadet von Art. 136 und unter Wahrung des Verteidigungsrechts, befindet das Berufungsgericht, welches das zweite Urteil fällte, oder das Obergericht über die äquivalente oder substantielle Konformität zweier Entscheidungen.
Art. 292 – § 1. Es ist nicht erforderlich, dass die neuen Argumente oder Beweise, von denen Art. 290, § 1 handelt, sehr schwerwiegend sind, und umso weniger, dass sie entscheidend sind, d. h. notwendigerweise eine gegenteilige Entscheidung erfordern, sondern es genügt, dass sie diese wahrscheinlich machen.
§ 2. Es genügen jedoch nicht bloße negative Äußerungen oder kritische Bemerkungen bezüglich der gefällten Entscheidungen.
Art. 293 – § 1. Das Berufungsgericht muss innerhalb eines Monats nach Vorlage der neuen Beweise und Begründungen sowie nach Anhören des Bandverteidigers und Verständigung der anderen Partei durch Dekret feststellen, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen werden muss oder nicht (vgl. can. 1644, § 1).
§ 2. Wird die Wiederaufnahme zugelassen, so muss gemäß Art. 267 vorgegangen werden.
Art. 294 – Der Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt nicht die Vollstreckung der beiden gleichlautenden Entscheidungen, sofern nicht das Berufungsgericht, wenn es den Antrag für wahrscheinlich begründet und die mögliche Gefahr irreparabler Schäden im Falle seiner Vollstreckung für gegeben hält, die Aussetzung anordnet (vgl. can. 1644, § 2).
Titel XIII: VERFAHREN AUFGRUND VON URKUNDEN
Art. 295 – Nach Eingang eines Klageantrages gemäß Artt. 114117 kann der Gerichtsvikar oder ein von ihm bestimmter Richter unter Außerachtlassung der Förmlichkeiten des ordentlichen Gerichtsverfahrens, jedoch nach Ladung der Parteien und unter Beteiligung des Bandverteidigers, die Nichtigkeit einer Ehe durch Urteil feststellen, wenn aufgrund einer Urkunde, gegen die ein Widerspruch oder eine Einrede nicht erhoben werden kann, mit Sicherheit das Vorliegen eines trennenden Ehehindernisses oder ein Mangel der rechtmäßigen Eheschließungsform feststeht, vorausgesetzt, mit gleicher Gewissheit ist klar, dass keine Dispens erteilt worden ist oder ein Mangel des gültigen Auftrags des Stellvertreters bei der Eheschließung vorliegt (vgl. can. 1686).
Art. 296 – § 1. Der zuständige Gerichtsvikar wird nach Art. 10 bestimmt.
§ 2. Der Gerichtsvikar oder der betraute Richter muss vor allem befinden, ob alles gleichzeitig gegeben ist, was gemäß Art. 295 verlangt wird, damit der Fall durch ein Urkundenverfahren entschieden werden kann. Sollte er selbst urteilen oder klugerweise zweifeln, dass alles gleichzeitig vorhanden ist, hat er mit dem ordentlichen Streitverfahren vorzugehen.
Art. 297 – § 1. Weil aber das Ehehindernis der Impotenz oder des Fehlens der legitimen Eheschließungsform nur sehr selten aus einer Urkunde, gegen die ein Widerspruch oder eine Einrede nicht erhoben werden kann, feststeht, soll der Gerichtsvikar oder der betraute Richter in diesen Fällen mit besonderer Sorgfalt eine Voruntersuchung durchführen, damit der Fall nicht leichtfertig oder mutwillig zum Urkundenverfahren zugelassen wird.
§ 2. Bezüglich der Parteien jedoch, welche die Ehe vor dem Standesbeamten oder dem nichtkatholischen Amtsträger zu schließen versuchten, aber gemäß can. 1117 an die kanonische Form gebunden sind, ist Art. 5, § 3 zu beachten.
Art. 298 – § 1. Hat der Bandverteidiger begründete Zweifel, dass die in Art. 295 angegebenen Mängel oder die Nichterteilung der Dispens sicher feststehen, so muss er gegen diese Nichtigerklärung gemäß Art. 295 Berufung an den Richter der zweiten Instanz einlegen; diesem sind die Gerichtsakten mit dem schriftlichen Hinweis zu übersenden, dass es sich um ein Urkundenverfahren handelt (vgl. can. 1687, § 1). § 2. Das Berufungsrecht einer Partei, die sich beschwert fühlt, bleibt unangetastet (can. 1687, § 2).
Art. 299 – Der Richter der zweiten Instanz wird unter Beteiligung des Bandverteidigers und nach Anhören der Parteien in gleicher Weise wie gemäß Art. 295 darüber entscheiden, ob das Urteil zu bestätigen oder ob vielmehr im vorliegenden Fall auf dem ordentlichen Verfahrensweg vorzugehen ist; im letzteren Fall verweist er die Sache an das Gericht der ersten Instanz zurück (vgl. can. 1688).
Titel XIV: EINTRAGUNG DER NICHTIGKEIT DER EHE UND WAS EINER NEUEN EHESCHLIESSUNG VORAUSZUGEHEN HAT
Art. 300 – § 1. Sobald das Urteil zugunsten der Nichtigkeit der Ehe gemäß Art. 301 für vollstreckbar erklärt worden ist, muss der Gerichtsvikar es unverzüglich dem Ordinarius des Eheschließungsortes bekannt geben. Dieser aber muss dafür Sorge tragen, dass baldmöglichst die ausgesprochene Ehenichtigkeit und die etwa verhängten Verbote im Ehe- und Taufbuch eingetragen werden (vgl. can. 1685).
§ 2. Hat der Ordinarius Kenntnis davon erhalten, dass die Entscheidung nichtig ist, hat er die Sache, unbeschadet von Art. 274, § 2 und nach Verständigung der Parteien, an das Gericht zurückzuverweisen (vgl. can. 1654, § 2).
Art. 301 – § 1. Nachdem das Urteil, das die Nichtigkeit einer Ehe zum ersten Mal festgestellt hat, in der Berufungsinstanz entweder durch Dekret oder durch ein zweites Urteil bestätigt worden ist, haben die Parteien, deren Ehe für ungültig erklärt worden ist, das Recht zu einer neuen Eheschließung, sobald das Dekret oder das zweite Urteil ihnen bekannt gegeben worden ist, ausgenommen im Fall eines dem Urteil oder dem Dekret beigefügten oder vom Ortsordinarius erlassenen Verbotes, unbeschadet von Art. 294 (vgl. can. 1684, § 1).
§ 2. Dasselbe gilt, wenn die Ehe im Urkundenverfahren durch ein einziges Urteil, gegen das keine Berufung eingelegt wurde, für nichtig erklärt wurde.
§ 3. Es soll jedoch das, was der Eheschließung gemäß den Bestimmungen der cann. 1066-1071 vorausgehen muss, beachtet werden.
Titel XV: GERICHTSKOSTEN UND UNENTGELTLICHER RECHTSSCHUTZ
Art. 302 – Die Parteien sind gehalten, gemäß ihren Möglichkeiten zur Bestreitung der Gerichtskosten beizutragen.
Art. 303 – § 1. Für das Diözesangericht muss der Diözesanbischof, für ein interdiözesanes Gericht aber muss die Versammlung der Bischöfe oder der von ihr als Gerichtsherr eingesetzte Bischof Bestimmungen erlassen über:
1. das Tragen oder den Ausgleich der Gerichtskosten;
2. die Honorare der Prozessbevollmächtigten, Anwälte, Sachverständigen und Übersetzer sowie über die Entschädigung der Zeugen;
3. die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes oder eine Ermäßigung der Kosten;
4. den Ersatz des Schadens, sofern ein solcher eventuell dem anderen Partner zugefügt wurde;
5. die Hinterlegung einer Geldsumme oder Leistung einer Sicherheit zur Begleichung der Gerichtskosten und Behebung eines Schadens (vgl. can. 1649, § 1).
§ 2. Bei der Festlegung dieser Normen muss der Bischof die besondere Natur der Eheprozesse in Betracht ziehen, die verlangt, dass, soweit es möglich ist, jeder der beiden Ehepartner am Nichtigkeitsprozess teilnimmt (vgl. Art. 95, § 1).
Art. 304 – § 1. Es ist Aufgabe des Kollegialgerichts, im Endurteil zu bestimmen, ob die Kosten vom Kläger allein oder auch von der anderen Partei zu tragen sind, und die Aufteilung der Kosten zwischen den beiden Partnern festzulegen. Beim Beschluss des Kostenausgleichs ist aber die Armut der Parteien unter Wahrung der Bestimmungen von Art. 303 zu berücksichtigen (vgl. can. 1611, n. 4).
§ 2. Gegen die Festsetzung der Gerichtskosten, der Honorare und der Schadensbegleichung gibt es keine eigene Berufung; doch kann eine Partei innerhalb von fünfzehn Tagen bei demselben Richterkollegium Beschwerde erheben, das die Kostenfestsetzung abändern kann (vgl. can. 1649, § 2).
Art. 305 – Wer gänzlich nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten zu tragen, hat das Recht, eine Befreiung zu erlangen; wer jedoch teilweise bezahlen kann, eine Ermäßigung dieser Kosten.
Art. 306 – Beim Erlass der Bestimmungen von Art. 303, § 1, n. 3 soll sich der Bischof entsprechend Folgendes vor Augen halten:
1. Wer die Befreiung von den Gerichtskosten oder deren Ermäßigung und einen unentgeltlichen Rechtsschutz erhalten möchte, muss dem Gerichtsvikar oder dem Vorsitzenden eine Bittschrift unter Beifügung von Beweisen und Dokumenten übergeben, mit denen er nachweist, welches seine wirtschaftliche Lage ist;
2. Die Sache muss sich aber eines vermuteten begründeten Rechts erfreuen, vor allem wenn es sich um eine von ihm beantragte Zwischensache handelt.
3. Der Gerichtsvikar oder der Vorsitzende soll, wenn er es für angebracht erachtet, vor der Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes oder der Ermäßigung der Kosten, das Gutachten des Kirchenanwalts und des Bandverteidigers einholen, nachdem er ihnen den Antrag zusammen mit den Unterlagen zugesandt hat;
4. Die Vermutung geht dahin, dass eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Prozesskosten in der höheren Instanz aufrecht bleibt, es sei denn, der Vorsitzende widerrief sie aus gerechtem Grund.
Art. 307 – § 1. Wenn der Vorsitzende entscheidet, dass ein unentgeltlicher Rechtsschutz zu gewähren sei, dann soll er den Gerichtsvikar bitten, einen Anwalt einzusetzen, der unentgeltlich den Rechtsschutz übernimmt.
§ 2. Der zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsschutzes bestellte Anwalt darf sich seines Dienstes nicht entziehen, es sei denn aus einem vom Vorsitzenden approbierten Grund.
§ 3. Wenn jedoch ein Anwalt sein Amt nicht mit der notwendigen Sorgfalt erfüllt, soll er vom Vorsitzenden zu dessen Beobachtung sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag einer Partei oder des Bandverteidigers oder, wenn er am Fall teilnahm, des Kirchenanwalts ermahnt werden.
Art. 308 – Der Bischof als Moderator muss Sorge tragen, dass nicht aufgrund der Handlungsweise der Gerichtspersonen oder aufgrund zu hoher Kosten Gläubige vom Dienst der Gerichte mit schwerem Schaden für ihre Seelen, deren Heil in der Kirche stets oberstes Gesetz sein muss, ausgeschlossen werden.
Die Instruktion, die gemäß dem Auftrag Papst Johannes Pauls II. vom 4. Februar 2003 von diesem Päpstlichen Rat unter enger Mitarbeit der Glaubenskongregation, der Kongregation für den Gottesdienst und die Disziplin der Sakramente sowie der Gerichte der Apostolischen Signatur und der Römischen Rota erarbeitet wurde, wurde von demselben Papst am 8. November 2004 approbiert. Er ordnete an, dass sie unmittelbar vom Tag der Veröffentlichung an von allen, die es betrifft, beobachtet werden muss. Gegeben in Rom, am Sitz des Päpstlichen Rates für die der Gesetzestexte, am 25. Januar 2005, am Feste der Bekehrung des Heiligen Paulus.
Präsident
Bruno Bertagna
Anmerkungen
<references />