Koadjutor: Unterschied zwischen den Versionen

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*Koadjutor als Amtsbezeichnung für einen Pfarrgehilfen (lat.: ''vicarius adiutor''), der die Aufgaben eines Pfarrers bei dessen Verhinderung wahrnimmt.
 
*Koadjutor als Amtsbezeichnung für einen Pfarrgehilfen (lat.: ''vicarius adiutor''), der die Aufgaben eines Pfarrers bei dessen Verhinderung wahrnimmt.
  
Ein '''Koadjutor''' ist ein Hilfsbischof ([[Weihbischof]]), der das Recht zur Nachfolge beim Ausscheiden des Diözesanbischofs aus seinem Amt (z.B. durch Heimgang) hat. Ist die [[Diözese]] (Bistum) ein Erzdiözese, hat der Koadjutor das Recht, der [[Erzbischof]] dieser Erzdiözese (Erzbistums) zu werden.  
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== Koadjutor als Bischof ==
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=== Rechtslage nach dem CIC von 1917 ===
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Nach früherer Rechtslage gemäß [[Codex Iuris Canonici|Codex Iuris Canonici (CIC)]] gab es zwei Arten von Koadjutoren, den (heute noch existierenden und einfach als „Koadjutor“ bezeichneten) „Koadjutor mit Nachfolgerecht“ („coadiutor cum iure successionis“), sowie den eher seltenen „coadiutor sedi datus“, der nicht dem Ordinarius, sondern quasi der jeweiligen (Erz-)Diözese beigegeben wurde, kein Nachfolgerecht hatte, jedoch dafür auch im Falle einer Änderung in der Person des [[Ordinariat|Ordinarius]] sein Amt weiterbehielt.
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=== Rechtslage nach dem CIC von 1983 ===
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In der [[Lateinische Kirche|lateinischen Kirche]] wird der Koadjutor nach [[Codex Iuris Canonici|CIC]] can. 403 § 3 des kanonischen Rechts durch den Heiligen Stuhl ernannt; andere Kirchen sehen andere Regelungen vor (z. B. Wahl durch Diözesansynode). Der Koadjutor besitzt, im Gegensatz zum [[Weihbischof]], besondere Befugnisse und hat das Recht der Nachfolge.
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In der römischen Kirche hat der [[Diözesanbischof]] ihn gem. can. 406 § 2 zum [[Generalvikar]] zu ernennen. Sollte es zu einer [[Sedisvakanz]] des Bischofsstuhls kommen, so übernimmt gem. can. 409 § 1 der Koadjutor die Bischofsgewalt über die [[Diözese]], für die er bestellt wurde.
  
  
 
[[Kategorie:Diözesen|!]]
 
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[[Kategorie:Bischöfe|!]]
 
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Version vom 7. Oktober 2011, 23:37 Uhr

Der Begriff Koadjutor (lat.; dt.: „Beistand“) wird in folgenden Zusammenhängen verwendet:

  • Koadjutor als Bischof der katholischen Kirche, der einem anderen Bischof zur Seite gestellt wird
  • Koadjutor als Beistand im Rahmen eines kirchlichen Benefiziums
  • Koadjutor als Bezeichnung einer Klasse der Jesuiten
  • Koadjutor als Amtsbezeichnung für einen Pfarrgehilfen (lat.: vicarius adiutor), der die Aufgaben eines Pfarrers bei dessen Verhinderung wahrnimmt.

Koadjutor als Bischof

Rechtslage nach dem CIC von 1917

Nach früherer Rechtslage gemäß Codex Iuris Canonici (CIC) gab es zwei Arten von Koadjutoren, den (heute noch existierenden und einfach als „Koadjutor“ bezeichneten) „Koadjutor mit Nachfolgerecht“ („coadiutor cum iure successionis“), sowie den eher seltenen „coadiutor sedi datus“, der nicht dem Ordinarius, sondern quasi der jeweiligen (Erz-)Diözese beigegeben wurde, kein Nachfolgerecht hatte, jedoch dafür auch im Falle einer Änderung in der Person des Ordinarius sein Amt weiterbehielt.

Rechtslage nach dem CIC von 1983

In der lateinischen Kirche wird der Koadjutor nach CIC can. 403 § 3 des kanonischen Rechts durch den Heiligen Stuhl ernannt; andere Kirchen sehen andere Regelungen vor (z. B. Wahl durch Diözesansynode). Der Koadjutor besitzt, im Gegensatz zum Weihbischof, besondere Befugnisse und hat das Recht der Nachfolge.

In der römischen Kirche hat der Diözesanbischof ihn gem. can. 406 § 2 zum Generalvikar zu ernennen. Sollte es zu einer Sedisvakanz des Bischofsstuhls kommen, so übernimmt gem. can. 409 § 1 der Koadjutor die Bischofsgewalt über die Diözese, für die er bestellt wurde.