Weltchrist: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die Terminologie solcher Aufgaben ist zum Teil uneinheitlich. "Dienste" (''servitia'') umfassen "''officia''" (Ämter)<ref>übersetzt (im Singular: officium, officii): 1) Dienst, Dienstleitung, Verrichtung, 2) Geschäft, Beruf, Amt, Kirchenamt, 3) gottesdienstliche Verrichtungen: hl. [[Messopfer]]feier, [[Brevier]]gebet, 4) Verpflichtung, [[Pflicht]], Pflichterfüllung, Pflichtreue: aus dem Wörterbuch des Kirchenlateins von Pfarrer Josef Schmid Verlag Gebr. Steffen, Limburg an der Lahn 1940, 2. Auflage, S. 155; [[Druckerlaubnis]] Limburg/Lahn, den 16. April 1934 Bischöfliches Ordinariat Möbel, Generalvikar).</ref> und "[[Ämter Christi|''munera'']]" (Aufgaben)<ref>übersetzt (im Singular: munus, muneris): 1) [[Pflicht]], Aufgabe 2) Amt, Dienst, Wirkungskreis 3) Geschenk, Weihegeschenk (an den Tempel); pl: Bestechungsgelder {{B|Ps|14|5}}: aus dem Wörterbuch des Kirchenlateins, S. 147).</ref> ([[Ecclesiae de mysterio]], [[Ecclesiae de mysterio (Wortlaut)#Artikel 1: Notwendigkeit einer angemessenen Terminologie|Artikel 1]]) Dienste des des [[Klerus]] sind primär Aufgaben geweihter Amtsträger. Weil jedoch [[Laie]]n in gewissem Maß Teilhabe am einzigen Priestertum Christi haben, ist es erlaubt, in manchen Fällen den Begriff "Dienst" auf die "''munera''" auszudehnen. Die den Laien ihnen zeitweilig anvertrauten "''officia''" sind hingegen ausschließlich Frucht der Beauftragung durch die [[Kirche]]. Die Übertragung von Diensten an Laien bedeutet unter diesen Voraussetzungen kein ungehöriges Streben nach dem "geistlichen Dienst" oder als fortschreitende Aushöhlung seiner Besonderheit" ([[Ecclesiae de mysterio]], [[Ecclesiae de mysterio (Wortlaut)#Artikel 1: Notwendigkeit einer angemessenen Terminologie|Artikel 2]]). | + | Die Terminologie solcher Aufgaben ist zum Teil uneinheitlich. "Dienste" (''servitia'', ''ministerium'') umfassen "''officia''" (Ämter, Pflichten)<ref>übersetzt (im Singular: officium, officii): 1) Dienst, Dienstleitung, Verrichtung, 2) Geschäft, Beruf, Amt, Kirchenamt, 3) gottesdienstliche Verrichtungen: hl. [[Messopfer]]feier, [[Brevier]]gebet, 4) Verpflichtung, [[Pflicht]], Pflichterfüllung, Pflichtreue: aus dem Wörterbuch des Kirchenlateins von Pfarrer Josef Schmid Verlag Gebr. Steffen, Limburg an der Lahn 1940, 2. Auflage, S. 155; [[Druckerlaubnis]] Limburg/Lahn, den 16. April 1934 Bischöfliches Ordinariat Möbel, Generalvikar).</ref> und "[[Ämter Christi|''munera'']]" (Aufgaben)<ref>übersetzt (im Singular: munus, muneris): 1) [[Pflicht]], Aufgabe 2) Amt, Dienst, Wirkungskreis 3) Geschenk, Weihegeschenk (an den Tempel); pl: Bestechungsgelder {{B|Ps|14|5}}: aus dem Wörterbuch des Kirchenlateins, S. 147).</ref> ([[Ecclesiae de mysterio]], [[Ecclesiae de mysterio (Wortlaut)#Artikel 1: Notwendigkeit einer angemessenen Terminologie|Artikel 1]]) Dienste des des [[Klerus]] sind primär Aufgaben geweihter Amtsträger. Weil jedoch [[Laie]]n in gewissem Maß Teilhabe am einzigen Priestertum Christi haben, ist es erlaubt, in manchen Fällen den Begriff "Dienst" auf die "''munera''" auszudehnen. Die den Laien ihnen zeitweilig anvertrauten "''officia''" sind hingegen ausschließlich Frucht der Beauftragung durch die [[Kirche]]. Die Übertragung von Diensten an Laien bedeutet unter diesen Voraussetzungen kein ungehöriges Streben nach dem "geistlichen Dienst" oder als fortschreitende Aushöhlung seiner Besonderheit" ([[Ecclesiae de mysterio]], [[Ecclesiae de mysterio (Wortlaut)#Artikel 1: Notwendigkeit einer angemessenen Terminologie|Artikel 2]]). |
Der nicht mit dem [[Weihesakrament]] ausgestattete Gläubige erhält die allgemeine Bezeichnung »außerordentlicher Beauftragter« nur dann, wenn er von der zuständigen Autorität dazu beauftragt wurde, vertretungsweise die in can. [[Codex des kanonischen Rechtes 1983#TITEL II: PFLICHTEN UND RECHTE DER LAIEN|230, § 3]] bzw. in den cann. [[Codex des kanonischen Rechtes 1983#KAPITEL II: AUFBEWAHRUNG UND VEREHRUNG DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE|943]] und [[Codex des kanonischen Rechtes 1983#KAPITEL V: EHESCHLIESSUNGSFORM|1112]] angeführten Aufgaben zu übernehmen. Natürlich kann die konkrete Bezeichnung verwendet werden, mit der die anvertraute Aufgabe kirchenamtlich bestimmt wird, wie zum Beispiel [[Katechet]], [[Akolyth]], [[Lektor]] usw. Es ist nicht zulässig, dass Laien mit Bezeichnungen versehen werden wie etwa »[[Pastor]]«, »[[Kaplan]]«, »Koordinator«, »Moderator« oder anderen Titeln, die zu Verwechslungen ihrer Rolle mit der des Hirten führen könnten, die einzig dem [[Bischof]] und dem [[Priester]] zukommt ([[Ecclesiae de mysterio]], [[Ecclesiae de mysterio (Wortlaut)#Artikel 1: Notwendigkeit einer angemessenen Terminologie|Artikel 3]]). | Der nicht mit dem [[Weihesakrament]] ausgestattete Gläubige erhält die allgemeine Bezeichnung »außerordentlicher Beauftragter« nur dann, wenn er von der zuständigen Autorität dazu beauftragt wurde, vertretungsweise die in can. [[Codex des kanonischen Rechtes 1983#TITEL II: PFLICHTEN UND RECHTE DER LAIEN|230, § 3]] bzw. in den cann. [[Codex des kanonischen Rechtes 1983#KAPITEL II: AUFBEWAHRUNG UND VEREHRUNG DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE|943]] und [[Codex des kanonischen Rechtes 1983#KAPITEL V: EHESCHLIESSUNGSFORM|1112]] angeführten Aufgaben zu übernehmen. Natürlich kann die konkrete Bezeichnung verwendet werden, mit der die anvertraute Aufgabe kirchenamtlich bestimmt wird, wie zum Beispiel [[Katechet]], [[Akolyth]], [[Lektor]] usw. Es ist nicht zulässig, dass Laien mit Bezeichnungen versehen werden wie etwa »[[Pastor]]«, »[[Kaplan]]«, »Koordinator«, »Moderator« oder anderen Titeln, die zu Verwechslungen ihrer Rolle mit der des Hirten führen könnten, die einzig dem [[Bischof]] und dem [[Priester]] zukommt ([[Ecclesiae de mysterio]], [[Ecclesiae de mysterio (Wortlaut)#Artikel 1: Notwendigkeit einer angemessenen Terminologie|Artikel 3]]). |
Version vom 5. August 2018, 10:17 Uhr
Als Ausdruck erscheint Laie (λαικός) zum ersten Mal im Klemensbrief (40,6) aus dem Jahre 96 und bezeichnet dort einen einfachen Gläubigen im Unterschied zu einem Diakon oder Presbyter.
Inhaltsverzeichnis
Begriff
Der Begriff Laie dient in erster Linie zur Unterscheidung. Der Wortstamm liegt im griechischen Wort λαός (=Volk) und bezeichnet demnach einen zum Volk gehörenden (λαικός).
Das Zweite Vatikanische Konzil hat mit besonderer Sorgfalt in Lumen gentium und ergänzenden Dokumenten (insb. Apostolicam actuositatem) hervorgehoben, dass die Taufe den Christgläubigen bereits im vollgültigen Sinne mit einem unverlierbaren Anteil am Priestertum Christi ausstattet. Papst Johannes Paul II. bezeichnet es 1988 in seinem Schreiben Christifideles laici (Nr. 14) als Taufgnade und Taufwürde, dass die getauften Laien "auf ihre Weise teilnehmen am dreifachen - priesterlichen, prophetischen und königlichen - Amt Christi". Somit ist auch der Laie berufen, in der Welt für das Reich Christi als Zeuge zu wirken. Die Laien sind daher, angeleitet durch das kirchliche Amt, aber aus eigenem Auftrag, dazu befugt, sich in der Lehre Christi und der Kirche zu bilden und diese weiterzugeben. Die Laien haben tätigen Anteil an der sakramentalen Wirklichkeit des christlichen Kultes und sie gehören als wirkliche Glieder des Mystischen Leibes Christi dem pilgernden Volk Gottes an.
Diese Teilhabe der Laien am kirchlichen Leben bedarf der Ordnung durch das dazu berufene besondere Amt des Bischofs, des Priesters und des Diakons.
Ohne die Wiederentdeckung der Taufe als des anfänglichen Sakramentes der Einheit aller in Christus, wiedergewonnen im Bußsakrament, vollendet in der Eucharistie, wird die Definition des Laien immer noch abhängig vom jeweiligen Amtsverständnis des Klerus bleiben. Papst Franziskus kritisiert in dem Zusammenhang einen "übertriebenen Klerikalismus", der in manchen Teilkirchen den Laien keinen Raum ließe, um sich ausdrücken und handeln zu können.<ref>Evangelii gaudium Nr. 102.</ref>
Abgrenzungen
Laien (Männer und Frauen) wie auch Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens, die nicht das Weihesakrament empfangen haben, können bei einigen Funktionen des Amtspriestertums bis zu einem gewissen Grad zur Mitarbeit an Aufgaben beauftragt werden, die Klerikern vorbehalten sind; dadurch können Notsituationen und chronische Erfordernisse mancher Gemeinden bewältiget werden. Diese Gläubigen werden amtlich beauftragt, bestimmte "sehr wichtige und delikate Aufgaben zu übernehmen", und werden in der Ausübung der Aufgabe von den geistlichen Amtsträgern begleitet; dabei ist ihnen die Gnade Gottes zugesagt. (vgl. Ecclesiae de mysterio, Vorwort). Allerdings darf die Mithilfe von Laienchristen im Leben der Gemeinden, wo geistliche Berufungen fehlen, nicht zum Ersatz des priesterlichen Dienstes werden oder ihn sogar als optional und entbehrlich erscheinen lassen.<ref>Ad-limina-Ansprache von Papst Franziskus an DBK am 20. November 2015.</ref>
Die Terminologie solcher Aufgaben ist zum Teil uneinheitlich. "Dienste" (servitia, ministerium) umfassen "officia" (Ämter, Pflichten)<ref>übersetzt (im Singular: officium, officii): 1) Dienst, Dienstleitung, Verrichtung, 2) Geschäft, Beruf, Amt, Kirchenamt, 3) gottesdienstliche Verrichtungen: hl. Messopferfeier, Breviergebet, 4) Verpflichtung, Pflicht, Pflichterfüllung, Pflichtreue: aus dem Wörterbuch des Kirchenlateins von Pfarrer Josef Schmid Verlag Gebr. Steffen, Limburg an der Lahn 1940, 2. Auflage, S. 155; Druckerlaubnis Limburg/Lahn, den 16. April 1934 Bischöfliches Ordinariat Möbel, Generalvikar).</ref> und "munera" (Aufgaben)<ref>übersetzt (im Singular: munus, muneris): 1) Pflicht, Aufgabe 2) Amt, Dienst, Wirkungskreis 3) Geschenk, Weihegeschenk (an den Tempel); pl: Bestechungsgelder {{#ifeq: Buch der Psalmen | Weltchrist |{{#if: Ps|Ps|Buch der Psalmen}}|{{#if: Ps |Ps|Buch der Psalmen}}}} 14{{#if:5|,5}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}: aus dem Wörterbuch des Kirchenlateins, S. 147).</ref> (Ecclesiae de mysterio, Artikel 1) Dienste des des Klerus sind primär Aufgaben geweihter Amtsträger. Weil jedoch Laien in gewissem Maß Teilhabe am einzigen Priestertum Christi haben, ist es erlaubt, in manchen Fällen den Begriff "Dienst" auf die "munera" auszudehnen. Die den Laien ihnen zeitweilig anvertrauten "officia" sind hingegen ausschließlich Frucht der Beauftragung durch die Kirche. Die Übertragung von Diensten an Laien bedeutet unter diesen Voraussetzungen kein ungehöriges Streben nach dem "geistlichen Dienst" oder als fortschreitende Aushöhlung seiner Besonderheit" (Ecclesiae de mysterio, Artikel 2).
Der nicht mit dem Weihesakrament ausgestattete Gläubige erhält die allgemeine Bezeichnung »außerordentlicher Beauftragter« nur dann, wenn er von der zuständigen Autorität dazu beauftragt wurde, vertretungsweise die in can. 230, § 3 bzw. in den cann. 943 und 1112 angeführten Aufgaben zu übernehmen. Natürlich kann die konkrete Bezeichnung verwendet werden, mit der die anvertraute Aufgabe kirchenamtlich bestimmt wird, wie zum Beispiel Katechet, Akolyth, Lektor usw. Es ist nicht zulässig, dass Laien mit Bezeichnungen versehen werden wie etwa »Pastor«, »Kaplan«, »Koordinator«, »Moderator« oder anderen Titeln, die zu Verwechslungen ihrer Rolle mit der des Hirten führen könnten, die einzig dem Bischof und dem Priester zukommt (Ecclesiae de mysterio, Artikel 3).
Zitate
Aus der Ansprache von Papst Benedikt XVI. an den Laienrat (15. November 2008): "Erlaubt mir, liebe Freunde, eine letzte Überlegung zu dem Weltcharakter, der für die Laien charakteristisch ist. Die Welt im Modell des Familien-, Arbeits- und gesellschaftlichen Lebens ist theologischer Ort, Umfeld und Mittel für die Verwirklichung ihrer Berufung und Sendung (vgl. Christifideles laici, 15–17). Jeder Bereich, jeder Umstand und jede Aktivität, wo man erwartet, dass in ihnen die Einheit zwischen Glaube und Leben erstrahlen könne, ist der Verantwortung der Laien anvertraut, die von dem Wunsch beflügelt sind, das Geschenk der Begegnung mit Christus und die Gewissheit der Würde der menschlichen Person zu vermitteln. Ihre Aufgabe ist es, sich um das Zeugnis der Nächstenliebe besonders gegenüber den Ärmsten, den Leidenden und Bedürftigen zu kümmern, aber auch jedes christliche Bemühen auf sich zu nehmen, das der Schaffung von immer gerechteren und friedlicheren Verhältnissen im menschlichen Zusammenleben gilt, um so für das Evangelium neue Grenzen zu öffnen! Ich bitte deshalb den Päpstlichen Rat für die Laien, sich mit gewissenhafter pastoraler Sorge um die Ausbildung, das Zeugnis und die Mitarbeit der Laien in den unterschiedlichsten Situationen zu kümmern, in denen die wahre menschliche Lebensqualität in der Gesellschaft auf dem Spiel steht. Dabei unterstreiche ich besonders die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Ausbildung gemäß dem Evangelium und der pastoralen Begleitung einer neuen Generation von Katholiken, die sich in der Politik engagieren: Sie sollen in Übereinstimmung mit ihrem Glauben handeln und sich durch hohe Sittlichkeit, kulturelle Urteilsfähigkeit, professionelle Kompetenz und Leidenschaft für den Dienst am Gemeinwohl auszeichnen."
Papst Franziskus: Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, Nr. 102 (24. November 2013):
"Die Laien sind schlicht die riesige Mehrheit des Gottesvolkes. In ihrem Dienst steht eine Minderheit: die geweihten Amtsträger.
Das Bewusstsein der Identität und des Auftrags der Laien in der Kirche ist gewachsen. Wir verfügen über ein zahlenmäßig starkes, wenn auch nicht ausreichendes Laientum mit einem verwurzelten Gemeinschaftssinn und einer großen Treue zum Einsatz in der Nächstenliebe, der Katechese, der Feier des Glaubens. Doch die Bewusstwerdung der Verantwortung der Laien, die aus der Taufe und der Firmung hervorgeht, zeigt sich nicht überall in gleicher Weise. In einigen Fällen, weil sie nicht ausgebildet sind, um wichtige Verantwortungen zu übernehmen, in anderen Fällen, weil sie in ihren Teilkirchen aufgrund eines übertriebenen Klerikalismus, der sie nicht in die Entscheidungen einbezieht, keinen Raum gefunden haben, um sich ausdrücken und handeln zu können. Auch wenn eine größere Teilnahme vieler an den Laiendiensten zu beobachten ist, wirkt sich dieser Einsatz nicht im Eindringen christlicher Werte in die soziale, politische und wirtschaftliche Welt aus. Er beschränkt sich vielmals auf innerkirchliche Aufgaben ohne ein wirkliches Engagement für die Anwendung des Evangeliums zur Verwandlung der Gesellschaft. Die Bildung der Laien und die Evangelisierung der beruflichen und intellektuellen Klassen stellen eine bedeutende pastorale Herausforderung dar."
Päpstliche Schreiben
- 2. Februar 1947 Apostolische Konstitution Provida mater ecclesia über die kanonischen Stände und weltlichen Institute zur Erlangung der christlichen Vollkommenheit.
- 12. März 1948 Motu proprio Primo feliciter über die Belobigung und Bestätigung der weltlichen Institute (AAS XL [1948] 283-286).
- 19. März 1948 Kongregation für die Ordensleute Cum sanctissimus zur Ausführung des Motu proprio Provida mater ecclesia für die weltlichen Institute (AAS XL [1948] 293 ff).
- 14. Oktober 1951 Ansprache De quelle consolation an den 1. Weltkongress des katholischen Laienapostolates in Rom (AAS XLIII [1951] 784-792).
- 16. November 1964 Zweites Vatikanisches Konzil: Dogmatische Konstitution Lumen gentium über die Kirche Nr. 30-38.
- 25. März 1965 Ritenkongregation, Dekret mit der Vollmacht, die Leidensgeschichte auch von solchen vortragen zu lassen, die keine Diakone sind (AAS LVII [1965] 413).
- 18. November 1965 Dekret Apostolicam actuositatem über das Laienapostolat (AAS LVIII [1966] 837-864).
- 6. Januar 1967 „Motu proprio Catholicam christi ecclesiam über die Einrichtung eines Laienrates und der Päpstlichen Studienkommission Justitia et pax – Gerechtigkeit und Frieden“: Es erlischt heute die (noch bestehende) Gesetzesschwebe hinsichtlich des Dekrets Apostolicam actuositatem des Ökumenischen Konzils (AAS LIX [1967] 25-28).
- 15. August 1972 Motu proprio Ministeria quaedam Reform der Weihestufen (Klerikerstand mit Diakonat) und Dienste der Laien (Lektor, Akolyth) in der lateinischen Kirche neu geordnet wird; (AAS LXIV [1972] 534-540).
- 6.März1983 Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute Die Säkularinstitute (VAS 73.
- 15. Oktober 1982 Der katholische Laie – Zeuge des Glaubens in der Schule (dt.: VAS 42).
- 1.- 30. Oktober 1987 VII. Ordentliche Generalversammlung der Welt-Bischofssynode zum Thema „Berufung und Sendung der Laien in Kirche und Welt" - Instrumentum laboris (dt.: VAS 78, S. 1-57).
- 30. Dezember 1988 Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici zur VII. Ordentlichen Generalversammlung der Welt-Bischofssynode vom 1.-30. Oktober 1987 über die Berufung und Sendung der Laien in Kirche und Welt (AAS 81 [1989] 393-521; dt.: VAS 87; KDK 28).
- 15. März 1994 Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Brief an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen über den liturgischen Dienst der Laien (Notitiae 30].
- 15. August 1997 Kongregationen: für den Klerus, die Glaubenslehre, für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, die Bischöfe, für die Evangelisierung der Völker, für die Institute des gottgeweihten Lebens, Päpstlicher Räte: für die Laien, für die Interpretation von Gesetzestexten, Instruktion Ecclesiae de mysterio zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester (AAS 89 [1997] 852-877.; dt.: VAS 129).
Literatur
- Franz von Sales Seelenführungsbriefe an Laien
- Hans Urs von Balthasar, Der Laie und der Ordensstand, Herder Verlag, Freiburg im Breisgau 1949.
- Der Dienst von Priester und Laie. Wegweisung für das gemeinsame und hierarchische Priestertum an der Wende zum dritten Jahrtausend. Referate der "Theologischen Sommerakademie 1990" des Linzer Priesterkreises in Aigen. W. Ennsthaler Gesellschaft m.b.H. & Co. KG Steyr 1991 (275 Seiten).
Zur positiven Laizität im Staat, siehe: Laizismus, Taufpriestertum
Weblinks
Anmerkungen
<references />