Barockscholastik: Unterschied zwischen den Versionen
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Das geistige Zentrum der Barockscholastik war die Schule von Salamanca um [[Francisco de Vitoria]] (um 1492-1546). Zu ihr zählen weiterhin die [[Dominikaner]] [[Domingo de Soto]] (1494-1560), [[Melchor Cano]] (1509-1560), [[Diego de Covarruvias y Leyva]] (1512-1577), [[Fernando Vázquez de Menchaca]] (1512-1569), [[Bartolomé de Medina]] (1527-1580), [[Domingo Bañez]] (1528-1604) und [[Tomás de Mercado]] (1530-1576) sowie der [[Franziskaner]] [[Alfonso de Castro]] (1495-1558) und der [[Augustiner]] [[Martin de Azpilcueta]] (1491-1586). Weitere wichtige Vertreter der Barockscholastik aus dem Predigerorden sind [[Bartolomé de Las Casas]] (1484-1566) und [[Juan Ginés de Sepúlveda]] (1490-1573). | Das geistige Zentrum der Barockscholastik war die Schule von Salamanca um [[Francisco de Vitoria]] (um 1492-1546). Zu ihr zählen weiterhin die [[Dominikaner]] [[Domingo de Soto]] (1494-1560), [[Melchor Cano]] (1509-1560), [[Diego de Covarruvias y Leyva]] (1512-1577), [[Fernando Vázquez de Menchaca]] (1512-1569), [[Bartolomé de Medina]] (1527-1580), [[Domingo Bañez]] (1528-1604) und [[Tomás de Mercado]] (1530-1576) sowie der [[Franziskaner]] [[Alfonso de Castro]] (1495-1558) und der [[Augustiner]] [[Martin de Azpilcueta]] (1491-1586). Weitere wichtige Vertreter der Barockscholastik aus dem Predigerorden sind [[Bartolomé de Las Casas]] (1484-1566) und [[Juan Ginés de Sepúlveda]] (1490-1573). | ||
− | In der zweiten Phase der Barockscholastik übernahm die [[Jesuiten|jesuitisch]] geprägte Schule von Coimbra das reiche Erbe der dominikanischen Schule von Salamanca. Bedeutende Vertreter der Barockscholastik aus der Gesellschaft Jesu sind [[Francisco de Toledo]] (1534-1596), [[Juan de Mariana]] (1536-1623), [[Luis de Molina]] (1535–1600), [[Giovanni Botero]] (1544-1617), [[Francisco Suárez]] (1548–1617), [[Pedro de Fonseca]] ( | + | In der zweiten Phase der Barockscholastik übernahm die [[Jesuiten|jesuitisch]] geprägte Schule von Coimbra das reiche Erbe der dominikanischen Schule von Salamanca. Bedeutende Vertreter der Barockscholastik aus der Gesellschaft Jesu sind [[Francisco de Toledo]] (1534-1596), [[Juan de Mariana]] (1536-1623), [[Luis de Molina]] (1535–1600), [[Giovanni Botero]] (1544-1617), [[Francisco Suárez]] (1548–1617), [[Pedro de Fonseca]] (1528-1599) und [[Gabriel Vázquez]] (1549-1604). |
==Zentrale Themen== | ==Zentrale Themen== | ||
Das Zentrum der theologischen Auseinandersetzungen der Barockscholastik bildet das [[Konzil]] von [[Trient]] (1545-1563) und die sich an die Konzilsbeschlüsse anschließenden Streitigkeiten etwa im Zusammenhang mit dem umstrittenen Verhältnis von Gnade und Freiheit. Der „Gnadenstreit“ zwischen Dominikanern, die mehrheitlich dem Augustinismus, also einer stärkeren Betonung der [[Prädestination]] anhingen ([[Bañezianismus]]) und den Jesuiten, die mehr (Molina) oder weniger (Vázquez) die Freiheit betonten, beeinflusste auch staatsrechtliche Positionen, wobei die Übertragung der [[Dichotomie]] von Gnade und Freiheit auf den Herrschaftsbegriff zur Verfechtung diametral gegensätzlicher Optionen führte ([[Gottesgnadentum]], [[Volkssouveränität]]). | Das Zentrum der theologischen Auseinandersetzungen der Barockscholastik bildet das [[Konzil]] von [[Trient]] (1545-1563) und die sich an die Konzilsbeschlüsse anschließenden Streitigkeiten etwa im Zusammenhang mit dem umstrittenen Verhältnis von Gnade und Freiheit. Der „Gnadenstreit“ zwischen Dominikanern, die mehrheitlich dem Augustinismus, also einer stärkeren Betonung der [[Prädestination]] anhingen ([[Bañezianismus]]) und den Jesuiten, die mehr (Molina) oder weniger (Vázquez) die Freiheit betonten, beeinflusste auch staatsrechtliche Positionen, wobei die Übertragung der [[Dichotomie]] von Gnade und Freiheit auf den Herrschaftsbegriff zur Verfechtung diametral gegensätzlicher Optionen führte ([[Gottesgnadentum]], [[Volkssouveränität]]). | ||
− | Das zunehmend kritisch betrachtete eigenmächtige Handeln der Conquistadores warf die Frage der individuellen Verantwortlichkeit im Umgang mit Normen und ethischen Positionen auf und beförderte in der Moraltheologie den Streit zwischen [[Rigoristen]] und [[Laxisten]], und in dessen Folge die Ablösung des [[Tutiorismus]]’ durch den [[Probabilismus]], der insbesondere von der Schule von Salamanca (Vitoria, Medina), aber auch von einigen Jesuiten (Vázquez) vertreten wurde. | + | Das zunehmend kritisch betrachtete eigenmächtige Handeln der Conquistadores warf die Frage der individuellen Verantwortlichkeit im Umgang mit Normen und ethischen Positionen auf und beförderte in der [[Moraltheologie]] den Streit zwischen [[Rigoristen]] und [[Laxisten]], und in dessen Folge die Ablösung des [[Tutiorismus]]’ durch den [[Probabilismus]], der insbesondere von der Schule von Salamanca (Vitoria, Medina), aber auch von einigen Jesuiten (Vázquez) vertreten wurde. |
− | In der Philosophie ist der über die Scholastik tradierte Aristotelismus prägend. Die von Aristoteles entfaltete vernunftzentrierte [[Anthropologie]] wird im Disput um den Status der autochthonen Bevölkerung in den Kolonien genutzt (Sepúlveda), um die Inferiorität der Indios als vermeintliche Negation dieses Menschenbildes zu erweisen und sie unter die aristotelische Kategorie des [[Sklaven von Natur]] zu subsumieren, um so die Exploration der Kolonien im Rahmen des [[Encomienda-Systems | + | In der Philosophie ist der über die Scholastik tradierte Aristotelismus prägend. Die von Aristoteles entfaltete vernunftzentrierte [[Anthropologie]] wird im Disput um den Status der autochthonen Bevölkerung in den Kolonien genutzt (Sepúlveda), um die Inferiorität der Indios als vermeintliche Negation dieses Menschenbildes zu erweisen und sie unter die aristotelische Kategorie des [[Sklaven von Natur]] zu subsumieren, um so die Exploration der Kolonien im Rahmen des [[Encomienda]]-Systems zu rechtfertigen. |
Eigenständige philosophische Beiträge der Barockscholastik liegen auf den Gebieten der [[Metaphysik]], der [[Logik]] und der [[Erkenntnistheorie]] vor. Suárez’ erarbeitete 1597 die erste systematische Darstellung der Metaphysik. Cano leistete einen Beitrag zur theologischen Erkenntnislehre. | Eigenständige philosophische Beiträge der Barockscholastik liegen auf den Gebieten der [[Metaphysik]], der [[Logik]] und der [[Erkenntnistheorie]] vor. Suárez’ erarbeitete 1597 die erste systematische Darstellung der Metaphysik. Cano leistete einen Beitrag zur theologischen Erkenntnislehre. | ||
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Im Strafrecht hat diese Überlegung zu einer Subjektivierung des Strafbegriffs beigetragen (Alfonso de Castro, Covarruvias y Leyva). Strafrechtsphilosophische Erörterungen führten in der Übertragung auf die Ebene internationaler Beziehungen zur Weiterentwicklung des [[bellum iustum]]-Topos. Zu nennen ist ferner die Ausarbeitung einer Theorie des Tyrannenmords bei Suárez (Defensio fidei [1613]). | Im Strafrecht hat diese Überlegung zu einer Subjektivierung des Strafbegriffs beigetragen (Alfonso de Castro, Covarruvias y Leyva). Strafrechtsphilosophische Erörterungen führten in der Übertragung auf die Ebene internationaler Beziehungen zur Weiterentwicklung des [[bellum iustum]]-Topos. Zu nennen ist ferner die Ausarbeitung einer Theorie des Tyrannenmords bei Suárez (Defensio fidei [1613]). | ||
− | Von besonderer Bedeutung sind jedoch die Arbeiten der Barockscholastik für die Entwicklung des Völkerrechts, insbesondere die Transformation des römisch-rechtlichen Völkergemeinrechts ([[ius gentium]]) als bei allen Völkern in gleicher Weise geltende Rechtssätze in ein die Beziehungen der Völker untereinander regelndes Recht (ius inter gentes), die als Grundlage für die weitere Entwicklung des modernen Völkerrechts bei [[Hugo Grotius]] angesehen werden kann. Diese Transformation sollte insbesondere die mit der Conquista entstandene Frage der Rechtmäßigkeit spanischer Herrschaft in „Westindien“ lösen, ohne dabei das päpstliche Mandat zur Christianisierung und die Herrschaftsansprüche Spaniens grundsätzlich zu gefährden. Ein Kernaspekt war dabei die Frage des bellum iustum, die im Anschluss an die augustinisch-thomistische Tradition des ius ad bellum (Kriegseintrittsrecht) und des ius in bello (Kriegsführungsrecht) sowie an philosophisch-moraltheologische Erwägungen zur Begründung von Ausnahmefällen vom naturrechtlich verankerten Tötungsverbot des [[ | + | Von besonderer Bedeutung sind jedoch die Arbeiten der Barockscholastik für die Entwicklung des Völkerrechts, insbesondere die Transformation des römisch-rechtlichen Völkergemeinrechts ([[ius gentium]]) als bei allen Völkern in gleicher Weise geltende Rechtssätze in ein die Beziehungen der Völker untereinander regelndes Recht (ius inter gentes), die als Grundlage für die weitere Entwicklung des modernen Völkerrechts bei [[Hugo Grotius]] angesehen werden kann. Diese Transformation sollte insbesondere die mit der Conquista entstandene Frage der Rechtmäßigkeit spanischer Herrschaft in „Westindien“ lösen, ohne dabei das päpstliche Mandat zur Christianisierung und die Herrschaftsansprüche Spaniens grundsätzlich zu gefährden. Ein Kernaspekt war dabei die Frage des bellum iustum, die im Anschluss an die augustinisch-thomistische Tradition des ius ad bellum (Kriegseintrittsrecht) und des ius in bello (Kriegsführungsrecht) sowie an philosophisch-moraltheologische Erwägungen zur Begründung von Ausnahmefällen vom naturrechtlich verankerten Tötungsverbot des [[Dekalog]]s sehr unterschiedlich beantwortet wurde. |
In diesem für die Entstehung völkerrechtlicher Grundsätze maßgeblichen Legitimationsdisput lassen sich drei Argumentationslinien erkennen: erstens die höfisch-kolonistische (Sepúlveda, [[Tomás Ortiz]], [[López de Gomara]], [[Fernández de Oviedo]], [[Pedro Cieza de León]]), die auf Basis der päpstlichen Schenkung und eines Inferiotitätspostulates in der Tradition aristotelischer Anthropologie hinsichtlich der Indios die Kolonialisierung argumentativ unterstützten und die gewaltsame Landnahme als Fall eines „gerechten Krieges“ (bellum iustum) ansahen; zweitens die akademisch-etatistische (Vitoria, Covarruvias y Leyva), der es um die Stärkung der spanischen Zentralmacht ging, bei gleichzeitiger Schwächung des politischen Einflusses von Papst und Kaiser, um so zu einer hispanistischen Grundlegung der Conquista zu gelangen, die sich nicht mehr an dem päpstlichen Auftrag zur Christianisierung festhielt, und dabei die Idee des christlichen Naturrechts säkular-pluralistisch auf internationale und interkulturelle Beziehungen übertrug; drittens die missionarisch-empathische (Las Casas, [[Antonio Montesino]], [[Pedro de Córdoba]]), der es um eine evangeliums- und missionszentrierte Kolonialisierung mit friedlichen Mitteln ging, bei geringstmöglichen Eingriffen in die indigene Sozialstruktur und größtmöglicher Anerkennung der Andersartigkeit der autochthonen Bevölkerung. | In diesem für die Entstehung völkerrechtlicher Grundsätze maßgeblichen Legitimationsdisput lassen sich drei Argumentationslinien erkennen: erstens die höfisch-kolonistische (Sepúlveda, [[Tomás Ortiz]], [[López de Gomara]], [[Fernández de Oviedo]], [[Pedro Cieza de León]]), die auf Basis der päpstlichen Schenkung und eines Inferiotitätspostulates in der Tradition aristotelischer Anthropologie hinsichtlich der Indios die Kolonialisierung argumentativ unterstützten und die gewaltsame Landnahme als Fall eines „gerechten Krieges“ (bellum iustum) ansahen; zweitens die akademisch-etatistische (Vitoria, Covarruvias y Leyva), der es um die Stärkung der spanischen Zentralmacht ging, bei gleichzeitiger Schwächung des politischen Einflusses von Papst und Kaiser, um so zu einer hispanistischen Grundlegung der Conquista zu gelangen, die sich nicht mehr an dem päpstlichen Auftrag zur Christianisierung festhielt, und dabei die Idee des christlichen Naturrechts säkular-pluralistisch auf internationale und interkulturelle Beziehungen übertrug; drittens die missionarisch-empathische (Las Casas, [[Antonio Montesino]], [[Pedro de Córdoba]]), der es um eine evangeliums- und missionszentrierte Kolonialisierung mit friedlichen Mitteln ging, bei geringstmöglichen Eingriffen in die indigene Sozialstruktur und größtmöglicher Anerkennung der Andersartigkeit der autochthonen Bevölkerung. | ||
==Wichtige Beiträge zur Völkerrechtsentwicklung== | ==Wichtige Beiträge zur Völkerrechtsentwicklung== | ||
− | Sepúlveda empfiehlt in seinem Buch über die gerechten Kriegsgründe von 1550 als herausragender Vertreter kolonialistischer Herrenmoral eines im Hinblick auf das Menschenbild aristotelisch gewendeten [[ | + | Sepúlveda empfiehlt in seinem Buch über die gerechten Kriegsgründe von 1550 als herausragender Vertreter kolonialistischer Herrenmoral eines im Hinblick auf das Menschenbild aristotelisch gewendeten [[Christentum]]s, die Indios in [[Analogie]] zu den antiken Barbaren kriegerisch zu unterwerfen und in einer Art Zwangsbeglückung der abendländischen Zivilisation einzugliedern. Sein Beitrag zum Völkerkriegsrecht ist beachtlich, entwickelt er doch aus der thomistischen Tradition eine eigene Theorie des gerechten Krieges, um die Rechtmäßigkeit der Conquista zu erweisen. Die Eroberung wird bei ihm als „[[humanitäre Intervention]]“ zur Beendigung von Naturrechtsverstößen (Kannibalismus, rituelle Menschenopferungen) seitens der autochthonen Bevölkerung verklärt. Dabei ist vor allem der bei Sepúlveda erkennbare Übergang vom nachweislich geschehenen Unrecht zum potentiellen, künftigen, aber bereits zu antizipierenden Unrecht von höchster Brisanz und Aktualität und eröffnet Möglichkeiten zur Rechtfertigung auch und gerade von Angriffskriegen unter der Formel des [[Präventiv]]- bzw. [[Preemptivschlags]]. |
Vitoria überführt in De Indis von 1532 und De iure belli von 1532 das klassische ius gentium als Recht der Völker („Völkergemeinrecht“) in ein ius inter gentes, ein die Beziehungen der Völker regelndes Recht. Auch das ökonomische und politische Eigentum der Indios, also ihre materiellen und immateriellen Güter und ihre gesellschaftliche Ordnung ist für Vitoria legitim und eine Versklavung mit Verweis auf ihre [[Inferiorität]] (Sepúlveda) somit unrechtmäßig. Die nach seiner Zurückweisung kaiserlicher Universalherrschaft und seiner Reduktion päpstlicher Befugnisse auf geistliche Belange vakante globale Autorität weist Vitoria der abstrakten Instanz des Völkerrechts zu, das zur einzig rechtmäßigen konstitutionellen Basis der universalen Weltgemeinschaft als einer res publica aller Nationen erhoben wird. Er entwarf damit die Vision einer einzig und einig existierenden Menschheit (totus orbis) und bereitet damit Grotius’ Völkerrechtskonzept als dem „Band der Menschheitsgesellschaft“ den Boden. Trotz ihrer Verschiedenheit hinsichtlich Rasse, Religion und Kultur stehen die Völker bei Vitoria in symmetrischen Beziehungen, wobei der kulturelle Pluralismus und die Toleranz an universalistische Prinzipien gebunden bleibt, die er aus der christlichen Anthropologie gewinnt und die ethischen [[Relativismus]] verhindern sollen. Vitorias unumstrittener rechtshistorischer Verdienst besteht darin, gezeigt zu haben, dass eine friedliche Koexistenz unter dem institutionalen Regulativ des Völkerrechts möglich ist und dass Krieg in Rahmen dieses Verständnissen internationaler Beziehungen nur dazu dienen darf, den Frieden zu sichern bzw. wiederherzustellen. | Vitoria überführt in De Indis von 1532 und De iure belli von 1532 das klassische ius gentium als Recht der Völker („Völkergemeinrecht“) in ein ius inter gentes, ein die Beziehungen der Völker regelndes Recht. Auch das ökonomische und politische Eigentum der Indios, also ihre materiellen und immateriellen Güter und ihre gesellschaftliche Ordnung ist für Vitoria legitim und eine Versklavung mit Verweis auf ihre [[Inferiorität]] (Sepúlveda) somit unrechtmäßig. Die nach seiner Zurückweisung kaiserlicher Universalherrschaft und seiner Reduktion päpstlicher Befugnisse auf geistliche Belange vakante globale Autorität weist Vitoria der abstrakten Instanz des Völkerrechts zu, das zur einzig rechtmäßigen konstitutionellen Basis der universalen Weltgemeinschaft als einer res publica aller Nationen erhoben wird. Er entwarf damit die Vision einer einzig und einig existierenden Menschheit (totus orbis) und bereitet damit Grotius’ Völkerrechtskonzept als dem „Band der Menschheitsgesellschaft“ den Boden. Trotz ihrer Verschiedenheit hinsichtlich Rasse, Religion und Kultur stehen die Völker bei Vitoria in symmetrischen Beziehungen, wobei der kulturelle Pluralismus und die Toleranz an universalistische Prinzipien gebunden bleibt, die er aus der christlichen Anthropologie gewinnt und die ethischen [[Relativismus]] verhindern sollen. Vitorias unumstrittener rechtshistorischer Verdienst besteht darin, gezeigt zu haben, dass eine friedliche Koexistenz unter dem institutionalen Regulativ des Völkerrechts möglich ist und dass Krieg in Rahmen dieses Verständnissen internationaler Beziehungen nur dazu dienen darf, den Frieden zu sichern bzw. wiederherzustellen. | ||
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Las Casas leitet in seinen Schriften aus dem Naturrecht einen umfangreichen Freiheitsanspruch des Menschen ab, der auch die staatliche Ordnung (selbst die nicht-christlicher Kommunitäten) umfasst. Er bringt in demselben historischen Diskurszusammenhang die kritische Kraft der Sündenlehre zur Sprache und kämpft, emotional in die Lage der Indios eingebunden, einen leidenschaftlichen Kampf gegen das Encomienda-System, mit dem die autochthone Bevölkerung nicht friedlich missioniert, sondern gewaltsam unterdrückt und ausbeutet wird. Las Casas überwindet mit seiner engagierten Verteidigung der Indios Sepúlvedas abendländischen Eurozentrismus und bringt die persönliche Erfahrung und die Empathie auf, die das nüchterne Weltbild und das abstrakte Völkerrechtskonzept Vitorias vermissen lässt. | Las Casas leitet in seinen Schriften aus dem Naturrecht einen umfangreichen Freiheitsanspruch des Menschen ab, der auch die staatliche Ordnung (selbst die nicht-christlicher Kommunitäten) umfasst. Er bringt in demselben historischen Diskurszusammenhang die kritische Kraft der Sündenlehre zur Sprache und kämpft, emotional in die Lage der Indios eingebunden, einen leidenschaftlichen Kampf gegen das Encomienda-System, mit dem die autochthone Bevölkerung nicht friedlich missioniert, sondern gewaltsam unterdrückt und ausbeutet wird. Las Casas überwindet mit seiner engagierten Verteidigung der Indios Sepúlvedas abendländischen Eurozentrismus und bringt die persönliche Erfahrung und die Empathie auf, die das nüchterne Weltbild und das abstrakte Völkerrechtskonzept Vitorias vermissen lässt. | ||
− | Suárez trug zur Entwicklung des Völkerrechts im modernen Sinne bei, das er 1612 aus dem Naturrecht löst und partiell als menschliches (Gewohnheits-)Recht deutet, womit er im Jahre 1612 die Phase zunehmender Positivierung des Völkerrechts nach 1648 antizipiert. So stellt er das Kriegsrecht als Gewohnheitsrecht zwischen Naturrecht und positives Recht. Dafür hat er insbesondere eine anthropologische Begründung: Suárez lehnte die von dem römischen Juristen Gaius vorgenommene Übertragung des Menschenbildes des [[animal rationale]] auf das Rechtssystem ab und vertrat die Ansicht, durch die ratio stehe der Mensch prinzipiell auf einer dem Naturrecht enthobenen [[ontologischen]] Ebene, weshalb die dem Tier zugestandene bedingungslose gewaltsame Verteidigung zum Selbsterhalt als Naturrecht nicht zur Rechtsfigur im Völkerrecht (genauer: Völkerkriegsrecht) erhoben werden sollte. Es gelte statt dessen, im Völkerrecht andere, dem Menschen als Vernunftwesen angemessenere Selbsterhaltungsmechanismen einzuführen. | + | Suárez trug zur Entwicklung des Völkerrechts im modernen Sinne bei, das er 1612 aus dem Naturrecht löst und partiell als menschliches (Gewohnheits-)Recht deutet, womit er im Jahre 1612 die Phase zunehmender Positivierung des Völkerrechts nach 1648 antizipiert. So stellt er das Kriegsrecht als Gewohnheitsrecht zwischen Naturrecht und positives Recht. Dafür hat er insbesondere eine anthropologische Begründung: Suárez lehnte die von dem römischen Juristen Gaius vorgenommene Übertragung des Menschenbildes des [[animal rationale]] auf das Rechtssystem ab und vertrat die Ansicht, durch die ratio stehe der Mensch prinzipiell auf einer dem Naturrecht enthobenen [[Ontologie|ontologischen]] Ebene, weshalb die dem Tier zugestandene bedingungslose gewaltsame Verteidigung zum Selbsterhalt als Naturrecht nicht zur Rechtsfigur im Völkerrecht (genauer: Völkerkriegsrecht) erhoben werden sollte. Es gelte statt dessen, im Völkerrecht andere, dem Menschen als Vernunftwesen angemessenere Selbsterhaltungsmechanismen einzuführen. |
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− | Die Aktualität der Barockscholastik ergibt sich aufgrund struktureller Parallelen bezüglich des historischen Diskurszusammenhangs ([[Globalisierung]]sschübe nach 1492 und 1989/91).<ref>Josef Bordat: ''Neue Weltordnung, alter Widerstand. Zur Aktualität des Dominikanerpaters Bartolomé de Las Casas (1484-1566)'', in: Kuckuck. Notizen zur Alltagskultur, Jg. 20 (2004), Nr. 2, S. 10 f.</ref> Die entscheidende kulturelle Parallele zeigt sich dabei in der Verquickung demokratisch-missionarischen Sendungsbewusstseins mit geostrategisch-politischen Interessen in dem, was paradigmatisch für die erte Globalisierung (1492) wie auch für die zweite Globalisierung (1989/91) steht: die militärische Einmischung in die Sphäre des Andern, jeweils ausgehend von Wertvorstellungen des okzidental-christlichen Kulturkreises. | + | Die Aktualität der Barockscholastik ergibt sich aufgrund struktureller Parallelen bezüglich des historischen Diskurszusammenhangs ([[Globalisierung]]sschübe nach 1492 und 1989/91).<ref>Quelle: [[Josef Bordat]]: ''Neue Weltordnung, alter Widerstand. Zur Aktualität des Dominikanerpaters Bartolomé de Las Casas (1484-1566)'', in: Kuckuck. Notizen zur Alltagskultur, Jg. 20 (2004), Nr. 2, S. 10 f.</ref> Die entscheidende kulturelle Parallele zeigt sich dabei in der Verquickung demokratisch-missionarischen Sendungsbewusstseins mit geostrategisch-politischen Interessen in dem, was paradigmatisch für die erte Globalisierung (1492) wie auch für die zweite Globalisierung (1989/91) steht: die militärische Einmischung in die Sphäre des Andern, jeweils ausgehend von Wertvorstellungen des okzidental-christlichen Kulturkreises. |
Die Arbeiten der Barockscholastik versuchen in diesem Zusammenhang, einen von der Theologie unterschiedenen Bereich des Rechts zu beschreiben, in dem subjektive Freiheits- und Menschenrechte unabhängig vom Bekenntnis konzipiert werden können (Vitoria), um zu einer interreligiösen Verständigung zu gelangen (Las Casas), was heute dringender denn je ist. Ferner sind die Überlegungen zum Kriegsrecht, einschließlich der ethischen Erörterungen des Problems der Tötung Unschuldiger, des Interventionismus’ und des Präventiv- bzw. Preemptivkriegs (Sepúlveda) sowie die Frage grundsätzlicher Alternativen zum Krieg (Suárez) höchst aktuell, wie jüngste Vorstöße zu einer [[Responsibility to Protect]] sowie zu einem Recht auf präventive Selbstverteidigung zeigen. | Die Arbeiten der Barockscholastik versuchen in diesem Zusammenhang, einen von der Theologie unterschiedenen Bereich des Rechts zu beschreiben, in dem subjektive Freiheits- und Menschenrechte unabhängig vom Bekenntnis konzipiert werden können (Vitoria), um zu einer interreligiösen Verständigung zu gelangen (Las Casas), was heute dringender denn je ist. Ferner sind die Überlegungen zum Kriegsrecht, einschließlich der ethischen Erörterungen des Problems der Tötung Unschuldiger, des Interventionismus’ und des Präventiv- bzw. Preemptivkriegs (Sepúlveda) sowie die Frage grundsätzlicher Alternativen zum Krieg (Suárez) höchst aktuell, wie jüngste Vorstöße zu einer [[Responsibility to Protect]] sowie zu einem Recht auf präventive Selbstverteidigung zeigen. | ||
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==Literatur== | ==Literatur== | ||
− | *Josef Bordat: ''Late Scholasticism''. In: Oxford International Encyclopedia of Legal History. New York 2009. | + | *[[Josef Bordat]]: ''Late Scholasticism''. In: Oxford International Encyclopedia of Legal History. New York 2009. |
*Annabel S. Brett: ''Liberty, Right and Nature: Individual Rights in later Scholastic Thought''. Cambridge 1997. | *Annabel S. Brett: ''Liberty, Right and Nature: Individual Rights in later Scholastic Thought''. Cambridge 1997. | ||
*Frank Grunert / Kurt Seelmann (Hg.): ''Die Ordnung der Praxis. Neue Studien zur Spanischen Spätscholastik''. Tübingen 2001. | *Frank Grunert / Kurt Seelmann (Hg.): ''Die Ordnung der Praxis. Neue Studien zur Spanischen Spätscholastik''. Tübingen 2001. | ||
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==Weblinks== | ==Weblinks== | ||
*[http://www.philosophieren.de/archiv/voelkerrecht.html Zu den Ursprüngen des modernen Völkerrechts] | *[http://www.philosophieren.de/archiv/voelkerrecht.html Zu den Ursprüngen des modernen Völkerrechts] | ||
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Aktuelle Version vom 30. Mai 2018, 09:49 Uhr
Barockscholastik, auch Spätscholastik, ist die Sammelbezeichnung für eine theologische, philosophische, ökonomische und juristische Denkrichtung des 16. Jahrhunderts, die sich vornehmlich in Spanien (erste Phase, Schule von Salamanca) und Portugal (zweite Phase, Schule von Coimbra) ausbreitete.
Inhaltsverzeichnis
Ideengeschichtliche Einordnung
Als Barockscholastik bezeichnet man eine theologische, philosophische, ökonomische und juristische Denkrichtung des 16. Jahrhundert, die einerseits methodisch und inhaltlich an die mittelalterliche Hochscholastik (Thomas von Aquin) anknüpft, um wie diese philosophische Probleme im Rückgriff auf die antiken Klassiker (Aristoteles) und im Einklang mit der kirchlichen Dogmatik zu lösen, um so die Vereinbarkeit von Vernunft und christlichem Glauben zu erweisen, die aber andererseits schon die zeitgenössischen Strömungen des Humanismus' und der Renaissance aufnimmt und damit über den Horizont des scholastischen Denkens hinausweist. Auch wenn es in einigen Aspekten der theologischen Auseinandersetzung Berührungspunkte gab (Gnadenstreit), ist die Barockscholastik grundsätzlich abzugrenzen von der Gegenreformation und anderen Strömungen in der spanischen und portugiesischen Philosophie des 16. Jahrhunderts (etwa der Mystik). Ihre Erneuerungskraft bezieht die Barockscholastik aus den Schlüsselthemen der Epoche (Kolonialisation, Reformation), welche die mittelalterlichen Denkmuster überforderten. Dabei waren sowohl innertheoretische Argumentationsschwierigkeiten durch die Reformulierung thomistischer Positionen zu überwinden, als auch grundlegend neue Formen politischer Ordnung zu bedenken und hierzu ethisch vertretbare Lösungen zu entwickeln, häufig in der fruchtbaren Verbindung theologischer und philosophischer Begriffe (Gnade, Freiheit) mit Konzepten der juristischen und politischen Praxis (Eigentum, Herrschaft).
Hauptvertreter
Das geistige Zentrum der Barockscholastik war die Schule von Salamanca um Francisco de Vitoria (um 1492-1546). Zu ihr zählen weiterhin die Dominikaner Domingo de Soto (1494-1560), Melchor Cano (1509-1560), Diego de Covarruvias y Leyva (1512-1577), Fernando Vázquez de Menchaca (1512-1569), Bartolomé de Medina (1527-1580), Domingo Bañez (1528-1604) und Tomás de Mercado (1530-1576) sowie der Franziskaner Alfonso de Castro (1495-1558) und der Augustiner Martin de Azpilcueta (1491-1586). Weitere wichtige Vertreter der Barockscholastik aus dem Predigerorden sind Bartolomé de Las Casas (1484-1566) und Juan Ginés de Sepúlveda (1490-1573).
In der zweiten Phase der Barockscholastik übernahm die jesuitisch geprägte Schule von Coimbra das reiche Erbe der dominikanischen Schule von Salamanca. Bedeutende Vertreter der Barockscholastik aus der Gesellschaft Jesu sind Francisco de Toledo (1534-1596), Juan de Mariana (1536-1623), Luis de Molina (1535–1600), Giovanni Botero (1544-1617), Francisco Suárez (1548–1617), Pedro de Fonseca (1528-1599) und Gabriel Vázquez (1549-1604).
Zentrale Themen
Das Zentrum der theologischen Auseinandersetzungen der Barockscholastik bildet das Konzil von Trient (1545-1563) und die sich an die Konzilsbeschlüsse anschließenden Streitigkeiten etwa im Zusammenhang mit dem umstrittenen Verhältnis von Gnade und Freiheit. Der „Gnadenstreit“ zwischen Dominikanern, die mehrheitlich dem Augustinismus, also einer stärkeren Betonung der Prädestination anhingen (Bañezianismus) und den Jesuiten, die mehr (Molina) oder weniger (Vázquez) die Freiheit betonten, beeinflusste auch staatsrechtliche Positionen, wobei die Übertragung der Dichotomie von Gnade und Freiheit auf den Herrschaftsbegriff zur Verfechtung diametral gegensätzlicher Optionen führte (Gottesgnadentum, Volkssouveränität).
Das zunehmend kritisch betrachtete eigenmächtige Handeln der Conquistadores warf die Frage der individuellen Verantwortlichkeit im Umgang mit Normen und ethischen Positionen auf und beförderte in der Moraltheologie den Streit zwischen Rigoristen und Laxisten, und in dessen Folge die Ablösung des Tutiorismus’ durch den Probabilismus, der insbesondere von der Schule von Salamanca (Vitoria, Medina), aber auch von einigen Jesuiten (Vázquez) vertreten wurde.
In der Philosophie ist der über die Scholastik tradierte Aristotelismus prägend. Die von Aristoteles entfaltete vernunftzentrierte Anthropologie wird im Disput um den Status der autochthonen Bevölkerung in den Kolonien genutzt (Sepúlveda), um die Inferiorität der Indios als vermeintliche Negation dieses Menschenbildes zu erweisen und sie unter die aristotelische Kategorie des Sklaven von Natur zu subsumieren, um so die Exploration der Kolonien im Rahmen des Encomienda-Systems zu rechtfertigen.
Eigenständige philosophische Beiträge der Barockscholastik liegen auf den Gebieten der Metaphysik, der Logik und der Erkenntnistheorie vor. Suárez’ erarbeitete 1597 die erste systematische Darstellung der Metaphysik. Cano leistete einen Beitrag zur theologischen Erkenntnislehre.
Während die ökonomischen Schriften der Barockscholastik eine eher geringe Rolle bei der Begründung der klassischen Nationalökonomie spielten, gelten die juristischen und rechtsphilosophischen Erträge der Barockscholastik als bedeutende Entwicklungsschritte zur neuzeitlichen Staats- und Rechtsauffassung.
Beiträge zur Rechtsgeschichte
Die Barockscholastik war das Bindeglied zwischen mittelalterlicher und neuzeitlicher Rechtsphilosophie. Sie lieferte maßgebliche Impulse für die juristische Praxis. Angesichts der Herausforderung durch die spanische Eroberung Amerikas formuliert sie bleibende Einsichten zu Fragen der Begründung von Herrschaft, der Herleitung individueller Rechte aus dem Naturrecht und der Einfügung verschiedener Rechtsordnungen in ein System des Völkerrechts. Dabei nimmt die Barockscholastik die vom Willen Gottes ausgehende mittelalterliche Naturrechtslehre Thomas von Aquins auf und aktualisiert sie unter stärkerer Betonung der Vernunft. Auf diese Weise ebnet sie dem neuzeitlichen Naturrecht den Weg.
Im Zivilrecht ist der Einfluss der Barockscholastik in der Entwicklung einer Theorie des subjektiven Rechts spürbar, in der ius als subjektiver Anspruch des Individuums, nicht bloß als objektive Ordnung der Dinge betrachtet wird. Vitoria gelangte so zu einer Bestimmung des Eigentums, das durch gegenseitigen Verzicht der Menschen auf ihren gemeinsamen Anspruch auf das ursprüngliche Gemeineigentum aller an allem begründet wird. Er überträgt seinen privatrechtlichen Eigentumsbegriff auf die Begründung staatlicher Herrschaft: Träger der Herrschaftsgewalt ist die Gesamtheit der Bürger, ein erster Schritt in Richtung der von Covarruvias y Leyva und Suaréz vertretenen Volkssouveränität.
Im Strafrecht hat diese Überlegung zu einer Subjektivierung des Strafbegriffs beigetragen (Alfonso de Castro, Covarruvias y Leyva). Strafrechtsphilosophische Erörterungen führten in der Übertragung auf die Ebene internationaler Beziehungen zur Weiterentwicklung des bellum iustum-Topos. Zu nennen ist ferner die Ausarbeitung einer Theorie des Tyrannenmords bei Suárez (Defensio fidei [1613]).
Von besonderer Bedeutung sind jedoch die Arbeiten der Barockscholastik für die Entwicklung des Völkerrechts, insbesondere die Transformation des römisch-rechtlichen Völkergemeinrechts (ius gentium) als bei allen Völkern in gleicher Weise geltende Rechtssätze in ein die Beziehungen der Völker untereinander regelndes Recht (ius inter gentes), die als Grundlage für die weitere Entwicklung des modernen Völkerrechts bei Hugo Grotius angesehen werden kann. Diese Transformation sollte insbesondere die mit der Conquista entstandene Frage der Rechtmäßigkeit spanischer Herrschaft in „Westindien“ lösen, ohne dabei das päpstliche Mandat zur Christianisierung und die Herrschaftsansprüche Spaniens grundsätzlich zu gefährden. Ein Kernaspekt war dabei die Frage des bellum iustum, die im Anschluss an die augustinisch-thomistische Tradition des ius ad bellum (Kriegseintrittsrecht) und des ius in bello (Kriegsführungsrecht) sowie an philosophisch-moraltheologische Erwägungen zur Begründung von Ausnahmefällen vom naturrechtlich verankerten Tötungsverbot des Dekalogs sehr unterschiedlich beantwortet wurde.
In diesem für die Entstehung völkerrechtlicher Grundsätze maßgeblichen Legitimationsdisput lassen sich drei Argumentationslinien erkennen: erstens die höfisch-kolonistische (Sepúlveda, Tomás Ortiz, López de Gomara, Fernández de Oviedo, Pedro Cieza de León), die auf Basis der päpstlichen Schenkung und eines Inferiotitätspostulates in der Tradition aristotelischer Anthropologie hinsichtlich der Indios die Kolonialisierung argumentativ unterstützten und die gewaltsame Landnahme als Fall eines „gerechten Krieges“ (bellum iustum) ansahen; zweitens die akademisch-etatistische (Vitoria, Covarruvias y Leyva), der es um die Stärkung der spanischen Zentralmacht ging, bei gleichzeitiger Schwächung des politischen Einflusses von Papst und Kaiser, um so zu einer hispanistischen Grundlegung der Conquista zu gelangen, die sich nicht mehr an dem päpstlichen Auftrag zur Christianisierung festhielt, und dabei die Idee des christlichen Naturrechts säkular-pluralistisch auf internationale und interkulturelle Beziehungen übertrug; drittens die missionarisch-empathische (Las Casas, Antonio Montesino, Pedro de Córdoba), der es um eine evangeliums- und missionszentrierte Kolonialisierung mit friedlichen Mitteln ging, bei geringstmöglichen Eingriffen in die indigene Sozialstruktur und größtmöglicher Anerkennung der Andersartigkeit der autochthonen Bevölkerung.
Wichtige Beiträge zur Völkerrechtsentwicklung
Sepúlveda empfiehlt in seinem Buch über die gerechten Kriegsgründe von 1550 als herausragender Vertreter kolonialistischer Herrenmoral eines im Hinblick auf das Menschenbild aristotelisch gewendeten Christentums, die Indios in Analogie zu den antiken Barbaren kriegerisch zu unterwerfen und in einer Art Zwangsbeglückung der abendländischen Zivilisation einzugliedern. Sein Beitrag zum Völkerkriegsrecht ist beachtlich, entwickelt er doch aus der thomistischen Tradition eine eigene Theorie des gerechten Krieges, um die Rechtmäßigkeit der Conquista zu erweisen. Die Eroberung wird bei ihm als „humanitäre Intervention“ zur Beendigung von Naturrechtsverstößen (Kannibalismus, rituelle Menschenopferungen) seitens der autochthonen Bevölkerung verklärt. Dabei ist vor allem der bei Sepúlveda erkennbare Übergang vom nachweislich geschehenen Unrecht zum potentiellen, künftigen, aber bereits zu antizipierenden Unrecht von höchster Brisanz und Aktualität und eröffnet Möglichkeiten zur Rechtfertigung auch und gerade von Angriffskriegen unter der Formel des Präventiv- bzw. Preemptivschlags.
Vitoria überführt in De Indis von 1532 und De iure belli von 1532 das klassische ius gentium als Recht der Völker („Völkergemeinrecht“) in ein ius inter gentes, ein die Beziehungen der Völker regelndes Recht. Auch das ökonomische und politische Eigentum der Indios, also ihre materiellen und immateriellen Güter und ihre gesellschaftliche Ordnung ist für Vitoria legitim und eine Versklavung mit Verweis auf ihre Inferiorität (Sepúlveda) somit unrechtmäßig. Die nach seiner Zurückweisung kaiserlicher Universalherrschaft und seiner Reduktion päpstlicher Befugnisse auf geistliche Belange vakante globale Autorität weist Vitoria der abstrakten Instanz des Völkerrechts zu, das zur einzig rechtmäßigen konstitutionellen Basis der universalen Weltgemeinschaft als einer res publica aller Nationen erhoben wird. Er entwarf damit die Vision einer einzig und einig existierenden Menschheit (totus orbis) und bereitet damit Grotius’ Völkerrechtskonzept als dem „Band der Menschheitsgesellschaft“ den Boden. Trotz ihrer Verschiedenheit hinsichtlich Rasse, Religion und Kultur stehen die Völker bei Vitoria in symmetrischen Beziehungen, wobei der kulturelle Pluralismus und die Toleranz an universalistische Prinzipien gebunden bleibt, die er aus der christlichen Anthropologie gewinnt und die ethischen Relativismus verhindern sollen. Vitorias unumstrittener rechtshistorischer Verdienst besteht darin, gezeigt zu haben, dass eine friedliche Koexistenz unter dem institutionalen Regulativ des Völkerrechts möglich ist und dass Krieg in Rahmen dieses Verständnissen internationaler Beziehungen nur dazu dienen darf, den Frieden zu sichern bzw. wiederherzustellen.
Las Casas leitet in seinen Schriften aus dem Naturrecht einen umfangreichen Freiheitsanspruch des Menschen ab, der auch die staatliche Ordnung (selbst die nicht-christlicher Kommunitäten) umfasst. Er bringt in demselben historischen Diskurszusammenhang die kritische Kraft der Sündenlehre zur Sprache und kämpft, emotional in die Lage der Indios eingebunden, einen leidenschaftlichen Kampf gegen das Encomienda-System, mit dem die autochthone Bevölkerung nicht friedlich missioniert, sondern gewaltsam unterdrückt und ausbeutet wird. Las Casas überwindet mit seiner engagierten Verteidigung der Indios Sepúlvedas abendländischen Eurozentrismus und bringt die persönliche Erfahrung und die Empathie auf, die das nüchterne Weltbild und das abstrakte Völkerrechtskonzept Vitorias vermissen lässt.
Suárez trug zur Entwicklung des Völkerrechts im modernen Sinne bei, das er 1612 aus dem Naturrecht löst und partiell als menschliches (Gewohnheits-)Recht deutet, womit er im Jahre 1612 die Phase zunehmender Positivierung des Völkerrechts nach 1648 antizipiert. So stellt er das Kriegsrecht als Gewohnheitsrecht zwischen Naturrecht und positives Recht. Dafür hat er insbesondere eine anthropologische Begründung: Suárez lehnte die von dem römischen Juristen Gaius vorgenommene Übertragung des Menschenbildes des animal rationale auf das Rechtssystem ab und vertrat die Ansicht, durch die ratio stehe der Mensch prinzipiell auf einer dem Naturrecht enthobenen ontologischen Ebene, weshalb die dem Tier zugestandene bedingungslose gewaltsame Verteidigung zum Selbsterhalt als Naturrecht nicht zur Rechtsfigur im Völkerrecht (genauer: Völkerkriegsrecht) erhoben werden sollte. Es gelte statt dessen, im Völkerrecht andere, dem Menschen als Vernunftwesen angemessenere Selbsterhaltungsmechanismen einzuführen.
Wirkung
Die Barockscholastik kann als Wegbereiterin des Neuthomismus bzw. der Neuscholastik des 19. und 20. Jahrhunderts, aber auch der protestantischen Philosophie (lutherische Orthodoxie) sowie der deutschen Schulphilosophie des 17. und 18. Jahrhunderts angesehen werden. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang Suárez’ Metaphysicae disputationes: Diese Schrift wirkte besonders intensiv und nachhaltig auf die großen Weltdeutungssysteme der neuzeitlichen Metaphysik (Spinoza, Leibniz); auch die Versuche einer Mathematisierung der Philosophie und Theologie im leibniz-wolffschen System haben darin ihren methodologischen Ursprung. Weiter vermittelte die Barockscholastik auch der Aufklärung maßgebliche Impulse, insbesondere ist sie mitbestimmend für die Entwicklung des modernen Natur- und Völkerrechts sowie des Diskurses um Freiheits- und Menschenrechte.
Aktualität
Die Aktualität der Barockscholastik ergibt sich aufgrund struktureller Parallelen bezüglich des historischen Diskurszusammenhangs (Globalisierungsschübe nach 1492 und 1989/91).<ref>Quelle: Josef Bordat: Neue Weltordnung, alter Widerstand. Zur Aktualität des Dominikanerpaters Bartolomé de Las Casas (1484-1566), in: Kuckuck. Notizen zur Alltagskultur, Jg. 20 (2004), Nr. 2, S. 10 f.</ref> Die entscheidende kulturelle Parallele zeigt sich dabei in der Verquickung demokratisch-missionarischen Sendungsbewusstseins mit geostrategisch-politischen Interessen in dem, was paradigmatisch für die erte Globalisierung (1492) wie auch für die zweite Globalisierung (1989/91) steht: die militärische Einmischung in die Sphäre des Andern, jeweils ausgehend von Wertvorstellungen des okzidental-christlichen Kulturkreises.
Die Arbeiten der Barockscholastik versuchen in diesem Zusammenhang, einen von der Theologie unterschiedenen Bereich des Rechts zu beschreiben, in dem subjektive Freiheits- und Menschenrechte unabhängig vom Bekenntnis konzipiert werden können (Vitoria), um zu einer interreligiösen Verständigung zu gelangen (Las Casas), was heute dringender denn je ist. Ferner sind die Überlegungen zum Kriegsrecht, einschließlich der ethischen Erörterungen des Problems der Tötung Unschuldiger, des Interventionismus’ und des Präventiv- bzw. Preemptivkriegs (Sepúlveda) sowie die Frage grundsätzlicher Alternativen zum Krieg (Suárez) höchst aktuell, wie jüngste Vorstöße zu einer Responsibility to Protect sowie zu einem Recht auf präventive Selbstverteidigung zeigen.
Literatur
- Josef Bordat: Late Scholasticism. In: Oxford International Encyclopedia of Legal History. New York 2009.
- Annabel S. Brett: Liberty, Right and Nature: Individual Rights in later Scholastic Thought. Cambridge 1997.
- Frank Grunert / Kurt Seelmann (Hg.): Die Ordnung der Praxis. Neue Studien zur Spanischen Spätscholastik. Tübingen 2001.
- Matthias Kaufmann / Robert Schnepf (Hg.): Politische Metaphysik. Die Entstehung moderner Rechtskonzeptionen in der spanischen Scholastik. Frankfurt am Main 2007.
- Arthur P. Monahan: From Personal Duties Towards Personal Rights: Late Medieval and Early Modern Political Thought, 1300-1600. Montreal 1994.
- Brian Tierney: The Idea of Natural Rights: Studies on Natural Rights, Natural Law, and Curch Law 1150-1625. Cambridge 1997.
- Kevin White (Hg.): Hispanic philosophy in the age of discovery. Washington D.C. 1997.
Weblinks
Anmerkungen
<references />