Priesterkleidung

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Die Priesterkleidung ist eine Vorschrift der Kirche, die den Priester verpflichtet, den Augen der Gemeinde durch die Kleidung als unmissverständliches Zeichen seiner Hingabe und seiner Identität, zu erkennen zu geben.

Die Kleidung des Pristers ist eine beständige wortlose Ktechese, die zeigt, dass das irdische unter dem Gewande verschwinden soll und er auf das Himmelreich ausgerichtet ist. Die Erkenbarkeit ist ein notwendiges Kennzeichen, zu priesterlichen Diensten gerufen werden zu können (z.B. Beichte, Heilige Ölung).

Konzil von Trient

am 25 November 1551, 14. Sitzung, 6. Kapitel: Wie dass die Geistlichen, die in die heiligen Weihen erhoben oder Benefizien besitzend, sich nicht einer ihrem Stande geziemenden Kleidung bedienen, bestraft werden sollen:
Weil es aber den Geistlichen, obgleich der Habit den Mönch nicht macht, doch geziemt, stets eine dem eigenen Stande angemessenen Kleidung zu tragen, um durch die Wohlanständigkeit des äußeren Anzuges zu tragen, um durch die Wohlanständigkeit die innere Ehrbarkeit der Sitten an den Tag zu legen, bei einigen aber heutzutage eine so große Leichtfertigkeit und Missachtung der Religion eingewachsen ist, dass sie, ihre eigene Würde und geistliche Ehre geringschätzend, auch öffentlich weltliche Kleidung tragen, ihre Füße auf entgegengesetzten Boden, den einen auf göttlichen, den andern auf fleischlichen setzend: so können und sollen deswegen alle kirchlichen, wie immer befreiten Personen, welche sich in den heiligen Weihen befinden oder kirchliche Würden, Personalstellen, Ämter oder was immer für Benefizien inne haben, wenn sie einmal von ihrem Bischofe auch durch ein öffentliches Edikt ermahnt sind und nicht gemäß der Anordnung und dem Gebote dieses Bischofs, eine ehrbare, ihrem Stande und ihrer Würde angemessene Klerikalkleidung tragen, durch Suspension von den Weihen und vom Amt und Benedfizium und von den Früchten, Einkünften und Gehalten von diesen Benefizien, so auch, wenn sie nach einmaliger Zurechtweisung, sich abermals hierin verfehlen, auch durch Entfernung von diesen Ämtern und Benefizien gebändigt werden, zumal hiermit die Verordnung Klemens des V. im Kirchenrat von Wien, welche anfängt „Quoniam“, erneuert und erweitert wird.

Das Kirchenrecht zur klerikalen Kleidung

Can. 284: Die Kleriker haben gemäß den von den Bischofskonferenz erlassenen Normen und den rechtmäßigen örtlichen Gewohnheiten eine geziemende kirchliche Kleidung zu tragen.

Die Bischofskonferenz zur priesterlichen Kleidung

Deutschland: DBK: Oratorianerkragen oder römisches Kollar, in begründeten Fällen dunkler Anzug mit Kreuz.
Österreich:
Schweiz:

Aktuelles Direktorium für den Dienst und das Leben der Priester

66. Kirchliche Kleidungsvorschrifte
In einer säkularisierten und tendentiell materialistischen Gesellschaft, wo auch äußere Zeichen sakraler und übernatürlicher Wirklichkeiten im Schwinden begriffen sind, wird besonders die Notwendigkeit empfunden, dass der Priester - als Mann Gottes und als Ausspender seiner Geheimnisse - den Augen der Gemeinde auch durch seine Kleidung als unmissverständliches Zeichen seiner Hingabe und seiner Identität als Träger eines öffentlichen Amtes zu erkennen sei. Der Priester muss vor allem durch sein Verhalten erkennbar sein, aber auch durch seine Bekleidung, so dass jedem Gläubigen und überhaupt jedem Menschen seine Identität und seine Zugehörigkeit zu Gott und zur Kirche unmittelbar erkenntlich ist.
Aus diesem Grund muss der Kleriker gemäß den von der Bischofskonferenz herausgegebenen Normen und gemäß den legitimen lokalen Gewohnheiten eine schickliche kirchliche Kleidung tragen. Dies bedeutet, dass diese Bekleidung, falls sie nicht der Talar ist, verschieden von der Art der Kleidung der Laien zu sein hat und konform der Würde und Sakralität des Amtes. Schnitt und Farbe müssen von der Bischofskonferenz festgelegt werden, immer in Harmonie mit den Dispositionen des allgemeinen Rechts.
Wegen ihrer Inkohärenz mit dem Geist solcher Disziplin, können konträre Praktiken nicht als legitime Gewohnheiten angesehen werden und so müssen sie von den zuständigen Autoritäten abgeschafft werden. Abgesehen von ganz außergewöhnlichen Situationen, kann der Nichtgebrauch der kirchlichen Kleidung seitens des Klerikers, einen schwachen Sinn für die eigene Identität als ganz dem Dienst der Kirche ergebener Hirte manifestieren.

Juristischer Forderungscharakter priesterlicher Kleidung

22. Oktober 1994 Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Klarstellung bezüglich der verbindlichen Gültigkeit von Art. 66 : Klarstellungen zum Verbindlichkeitsgrad des Artikels 66 des Direktoriums für Dienst und Leben der Priester: für den Gebrauch kirchlicher Kleidung vonseiten der Amtsträger.

Eine Privatoffenbarung

In den angeblichen Worten des Heilands an Professor Albert Drexel in der Nacht zum 7. Mai 1976, spreche der Herr: "Es wird ein neues Geschlecht von jungen Priestern heranwachsen. Diese Priester werden - abgestoßen von einem abfallenden Klerus und angezogen vom Geiste und dem Leben der Heiligen - sich offen als Diener Christi bekennen und darum das Kleid ihres Standes und Berufes tragen, - fern von Menschenfurcht und fern von Weltliebe."