Matrimonii sacramentum (Wortlaut)

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Instruktion
Matrimonii sacramentum

Kongregation für die Glaubenslehre
unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
über die Mischehen
18. März 1966

(Offizieller lateinischer Text AAS LVIII [1966] 235-239)

(Quelle: Georg May: Das neue Mischehenrecht. Kreuzring Bücherei, Johann Josef Zimmer Verlag GmbH Trier 1966, S. 207-213 [1. Auflage; 292 Seiten; Imprimatur: Treveris, die 14 m. Maii 1966; AAS LVIII [1966] 235; Deutsche Tagespost Nr. 40 vom 4. April 1966 S. 2; Alb. München und Freising 1966 Z. 139)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Damit das Sakrament der Ehe, das unser Herr Jesus Christus als Zeichen seiner Einheit mit der Kirche eingesetzt hat, seine heiligende Wirksamkeit voll entfalte und damit es tatsächlich für die Eheleute jenes große Geheimnis (vgl. Eph 5,32) darstelle, kraft dessen sie durch ihre innige Lebensgemeinschaft jene Liebe abbilden, mit der Christus sich für die Erlösung der Menschen hingegeben hat, erfordert es am meisten die volle und vollkommene Eintracht der Eheleute besonders im Hinblick auf die Religion: "Denn das geistige Band pflegt schwächer zu werden oder sich wenigstens zu lockern, wo über die höchsten Werte, die Gegenstand der Verehrung des Menschen sind, das heißt über die religiösen Wahrheiten und Gefühle, Verschiedenheit der Überzeugungen und Gegensätze des Wollens herrschen"(Pius XI., Rundschreiben über die christliche Ehe). Deshalb hält es die Katholische Kirche für eine vordringliche Aufgabe, sowohl in den Eheleuten als auch in den Kindern das Gut des Glaubens zu schützen und zu bewahren. Aus dem gleichen Grund ist sie mit größter Sorge und Wachsamkeit bestrebt, dass Katholiken nur mit Katholiken die Ehe eingehen.

Ein klares Zeugnis dieser wachsamen Sorge der Kirche ist die in den Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches festgelegte kirchliche Disziplin über die Mischehen in der Form eines zweifachen Ehehindernisses, nämlich der Bekenntnisverschiedenheit und der Religionsverschiedenheit. Das erste Ehehindernis verbietet Heiraten von Katholiken mit getauften Nichtkatholiken unbeschadet der Gültigkeit dieser Ehe (cc. 1060-1064 CIC). Das zweite Ehehindernis lässt eine Ehe von einem Katholiken mit einem Ungetauften nicht gültig zustandekommen (cc. 1070-1071 CIC). Weiteres Zeugnis für die Sorge der Kirche, die Heiligkeit der christlichen Ehe zu schützen, ist die rechtliche Form der Ehewillenserklärung. Hierüber hat es zwar in der Vergangenheit verschiedene Normen gegeben. Dennoch wurde immer darauf geachtet, dass heimliche Eheschließungen nicht erlaubt waren.

In Fortsetzung dieses Weges mögen die Hirten alle Gläubigen über das religiöse Gut und den Wert dieses Sakramentes unterrichten. Sie sollen sie vor den Schwierigkeiten und Gefahren warnen, die der Ehe mit einem nichtkatholischen Christen und noch mehr mit einem Nichtchristen innewohnen. Mit allen geeigneten Mitteln sollen sie bewirken, dass die jungen Leute Ehen mit katholischen Partnern eingehen.

Man muss jedoch zugeben, dass die besonderen Verhältnisse unserer Zeit, die so rasch tiefgreifende Umwälzungen im sozialen und familiären Leben bewirkt haben, die Beachtung der kirchlichen Vorschriften über die Mischehen gegenüber früheren Zeiten erschwerten. Unter den gegenwärtigen Umständen sind Beziehungen, Lebensumstände und -gebräuche zwischen Katholiken und Nichtkatholiken häufiger, so dass unter ihnen leichter Freundschaften entstehen, aus denen, wie die Erfahrung zeigt, die Gelegenheiten zu Mischehen erwachsen.

Deswegen verlangt die Hirtensorge der Kirche um so mehr, dass in den gemischten Ehen sowohl die Heiligkeit der Ehe im Einklang mit der katholischen Lehre und der Glaube des katholischen Ehegatten gesichert und für die katholische Kindererziehung mit der größtmöglichen Gewissenhaftigkeit und Wirksamkeit gesorgt werde.

Die Hirtensorge der Kirche ist deshalb um so dringlicher, weil bekanntlich bei den Nichtkatholiken andere Auffassungen über das Wesen der Ehe und ihre Eigenschaften, am meisten über die Unauflöslichkeit und infolgedessen über die Scheidung und den Abschluss neuer Ehen nach einer standesamtlichen Scheidung bestehen.

Die Kirche betrachtet es daher als ihre Pflicht, die Gläubigen davor zu warnen, dass sie nicht in Gefahr für ihren Glauben geraten oder geistlichen oder materiellen Schaden erleiden.

Wer heiraten will, soll daher sorgfältig über die Natur, die Eigenschaften und die Pflichten der Ehe sowie über die Gefahren, die es zu vermeiden gilt, belehrt werden. Ferner darf bei diesem Gegenstand nicht das Verhalten übersehen werden, das die Katholiken gegenüber den von der Katholischen Kirche getrennten Brüdern einnehmen sollen, wie es vom II. Allgemeinen Vatikanischen Konzil durch das Dekret "über den Ökumenismus" feierlich bestimmt wurde. Dieses Dekret lässt es geraten erscheinen, die Strenge des geltenden Rechts über die Mischehen zu mildern, zwar nicht, soweit es sich auf das göttliche Recht bezieht, sondern bezüglich gewisser, vom kirchlichen Recht eingeführten Normen, durch die nicht selten die getrennten Brüder sich verletzt fühlen.

Es ist leicht zu verstehen, dass diese äußerst schwierige Frage dem II. Allgemeinen Vatikanischen Konzil keineswegs entgangen ist, das ja von Papst Johannes XXIII. seligen Angedenkens gerade deshalb einberufen wurde, um den gegenwärtigen Bedürfnissen des christlichen Volkes Rechnung zu tragen. In der Tat haben die Konzilsväter zu diesem Thema verschiedene Wünsche vorgetragen, die in angemessener Weise aufmerksam erwogen wurden.

Nach Beratung durch die hieran interessierten Oberhirten und nach reiflicher Überlegung werden unter Aufrechterhaltung der beiden Hindernisse von Bekenntnisverschiedenheit und Religiansverschiedenheit, von denen jedoch die Ortsoberhirten gemäß Apostolischem Schreiben "Pastorale munus" Ziffer 19 und 20 bei schwerwiegenden Gründen und unter Beachtung des Rechts zu befreien ermächtigt sind, ferner unbeschadet des Rechts der orientalischen Kirche, auf Anordnung Papst Pauls VI. folgende Bestimmungen erlassen, die nach Bewährung endgültig in das kirchliche Gesetzbuch aufgenommen werden sollen, das gegenwärtig revidiert wird.

[Fortsetzung folgt]