Iniunctum nobis (Wortlaut)

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Bulle
Iniunctum nobis
unseres Heiligen Vaters
Pius IV.
durch göttliche Vorsehung Papst
über die tridentinische Eidesformel des Glaubensbekenntnisses
13. November 1564

(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage], S. 346-351; Empfehlung des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutschen Buchstaben abgedruckt]).

Allgemeiner Hinweis: Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [1] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der Libreria Editrice Vaticana vom 21. Januar 2008).

Die Uns auferlegte Pflicht des apostolischen Dienstes fordert es, das Wir Uns beeilen, dasjenige, was der allmächtige Herr den heiligen Vätern, welche in seinem namen versammelt waren, zur vorsorglichen Leitung seiner Kirche göttlich einzugeben sich würdigte, zu seinem Lobe und zu seiner Verherrlichung ohne Verzug zu vollziehen. Da also nach der Verfügung des Conciliums von Trient alle diejenigen, welche künftighin den Kathedral- und höhern Kirchen vorgesetzt oder mit Würden, Chorherrnpfründen derselben und mit was imer für andern Benefizien, die Seelsorger auf sich haben, verpfründet werden mögen verpflichtet sind, das österliche Bekenntnis des wahren Glaubens abzulegen und zu versprechen und zu beschwören, dass sie im Gehorsam der Römischen Kirche verbleiben wollen: so wollen Wir, dass auch von allen, wer sie immer sein, welche mit Klöstern, Konventen, Häusern und was immer für andern Orten durchaus aller regulierten, auch der Militär-Orden, unter was immer für Namen oder Titel, verpfründet werden, das Nämliche beobachtet werde und damit überdies die Obliegenheit Unserer Sorgfalt darüber, dass das Bekenntnis des einen und gleichen Glaubens von allen gleichförmig abgelegt und die einzige und bestimmte Form derselben allen bekannt werden möge, für niemanden vermisst werde. So gebieten Wir nach strenger Befehlungsweise mit Apostolischer Autorität, laut des Gegenwärtigen, dass diese, durch das Gegenwärtige bezeichnete Form bekannt gemacht und an allen Orten von denjenigen, welchen es nach Beschlüssen dieses Conciliums zukommt und von den übrigen obengenannten angenommen und beobachtet und dass, unter den durch das Concilium gegen die Zuwiderhandelnden verhängten Strafen, das vorbesagte Bekenntnis nach dieser und nach keiner adern Form feierlich abgelegt werden soll, dieses Inhalts:

Ich N. N. glaube und bekenne mit fester Überzeugung alles und jedes, was in den Glaubens-Symbolum, dessen sich die heilige Römische Kirche bedient enthalten ist, nämlich:

Ich glaube an einen Gott, den allmächtigen Vater, Schöpfer Himmels und der Erde, alles sichtbaren und Unsichtbaren und an einen Herrn Jesum Christum, den eingeborenen Sohn Gottes, vor aller Zeit vom Vater geboren, Gott von Gott, Licht vom Licht, wahrer Gott vom wahren Gotte, erzeugt, nicht erschaffen, mit dem Vater eines Wesens, durch den alles erschaffen ist und der, wegen uns menschen und wegen unserm Heile vom Himmel gestiegen, durch den Heiligen Geist aus Maria der Jungfrau Fleisch angenommen hat und mensch geworden ist, auch für uns gekreuzigt worden, unter Pontius Pilatus gelitten hat und begraben worden ist und am dritten Tage wieder auferstand nach der Schrift und auffuhr in den Himmel, zur Rechten des Vaters sitzet und von dannen wieder kommen wird mit Herrlichkeit, zu richten die Lebendigen und die Toten und dessen Reich kein Ende haben wird. Und an den Heiligen Geist, den Herrn und Lebendigmacher, der vom Vater und Sohne ausgeht, der mit dem Vater und Sohne zugleich angebetet und verherrlicht wird, der durch die Propheten geredet hat und eine heilige, allegemeine und apostolische Kirche. Ich bekenne die eine Taufe zur Nachlassung der Sünden und erwarte die Auferstehung der Toten und ein zukünftiges ewiges Leben, Amen. Ich lasse zu und umfange festiglichst die apostolischen und kirchlichen Überlieferungen und die übrigen Beobachtungen und Verordnungen der nämlichen Kirche. Eben so lasse ich zu die Heilige Schrift nach demjenigen Sinne, den gehabt hat und hat die heilige Mutter, die Kirche, welcher es zukommt, über den wahren Sinn und die Erklärung der heiligen Schriften zu urteilen. Und ich will sie nie anders, als nach der einmütigen Übereinstimmung der Väter annehmen und erklären. Auch bekenne ich, dass es wahrhaft und eigentlich sieben Sakramente des neuen Bundes gebe, welche von Jesus Christus unserm Herrn eingesetzt und zum heile des Menschengeschlechte, obwohl nicht alle allen einzeln notwendig sind, nämlich: die Taufe, die Firmung, das Sakrament des Altars, die Buße, die letzte Ölung, die Priesterweihe und die Ehe und dass dieselben eine Gnade mitteilen und aus ihnen die Taufe, die Firmung und die Priesterweihe, ohne Gottesschändung nicht wiederholt werden dürfen. Auch die angenommenen und bestätigten Gebräuche der Katholischen Kirche in der feierlichen Verwaltung aller obengenannten Sakramente nehme ich zu und lass ich zu. Ich umfange und nehme an alles und jedes, was in dem hochheiligen Kirchenrate von Trient von der Erbsünde und Rechtfertigung bestimmt und erklärt worden ist, ich bekenne auf gleiche Weise, dass in der Messe Gott ein wahres, eigentliches und versöhnliches Opfer für die Lebendigen und Abgestorbenen dargebracht werde und dass in dem heiligsten Altarsakramente wahrhaft, wirklich und wesentlich der Leib und Blut zugleich mit der Seele und Gottheit Unseres Herrn Jesu Christi da sei und die ganze Wesenheit des Brotes in den Leib und die ganze Wesenheit des Weines in das Blut verwandelt werde. Welche Verwandlung die Katholische Kirche Transsubstantiation nennet. Ich bekenne, dass auch nur unter einer Gestalt Christus ganz und unversehrt und das wahre Sakrament empfangen werde. Ich nehme fest an. dass es ein Fegfeuer gebe und dass die daselbt aufbehaltenem Seelen durch die Hilfsleistungen der Gläubigen erleichtert werden, auf gleiche Weise, auch ,dass sie, zugleich mit Christus herrschenden Heiligen verehrt und angerufen werden dürfen und dass ihr Gebet Gott für uns darbringen und dass auch ihre Reliquien zu verehren seien. Ich behaupte festiglichst, dass die Bilder Christi, der steten Jungfrau Gottesgebärerin, so wie die anderen Heiligen, gehalten und beibehalten und ihnen die gebührende Ehre und Verehrung erwiesen werden dürfe. Auch bestätige ich, dass die Gewalt der Ablässe von Christus in der Kirche hinterlassen worden und der Gebrauch derselben dem christlichen Volke höchst heilsam sei. Ich anerkenne die heilige Katholische und apostolische Kirche, als die Mutter und Lehrerin aller Kirchen und verspreche und schwöre dem Römischen Papste, dem Nachfolger des heiligen Apostelfürsten Petrus und Stellvertreter Jesu Christi, wahren Gehorsam. Eben so nehme ich an und bekenne ich zweifellos alles übrige, was von den heiligen Canones und ökumenischen Konzilien und besonders von dem hochheiligen Kirchenrathe von Trient überliefert, bestimmt und erklärt worden ist. Und zugleich verdamme, verwerfe und verfluche ich ebenfalls alles entgegengesetzte und durchaus alle von der Kirche verdammten, verworfenen und verfluchten Irrlehren. Diesen wahren, katholischen Glauben, außer dem niemand kann selig sein und den ich gegenwärtig freiwillig bekenne und wahrhaftig halte, verspreche, gelobe und schwöre ich N. N. gleichfalls unversehrt und unverletzt bis zum letzten Atemzug des Lebens, mit dem Beistande Gottes, standhaftest beizubehalten und zu bekennen und dafür, so viel an mir, zu sorgen, dass er von meinen Untergebenen oder denjenigen, über welche die Obsorge mir in meinem Amte zukommt, gehalten, gelehrt und gepredigt werde: Also helfe mir Gott un dieses heilige Evangelium Gottes!°"

Wir wollen aber, dass dieses Schreiben, wie üblich, in Unserer apostolischen Kanzlei verlesen werde. Und damit es desto leichter allen offen stehe, soll es in dem Quinternum derselben eingeschrieben und zugleich dem Drucke übergeben werden.

Es sei also durchaus keinem Menschen erlaubt, diese Schrift unseres Willens und Gebotes zu brechen oder ihr mit vermessenem Erkühnen entgegen zu handeln. Wenn aber jemand sich vermessen sollte, dieses zu versuchen, der wisse, dass er dadurch den Unwillen Gottes, des Allmächtigen und des heiligen Petrus und Paulus, seiner Apostel, auf sich ziehe.

Gegeben in Rom bei St. Peter, in dem eintausend fünfhundert vier und sechszigsten Jahr der Menschwerdung des Herrn, an den Iden (dem 13ten Tag) des Novembers, im fünften Jahre Unserer Päpstlichen Regierung.

Ferd. Cäsius, Kardinal
Cäs. Glorierius


Verlesen und öffentlich bekannt gemacht wurde das obige Schreiben, zu Rom, in der Apostolischen Kanzlei, im jahre der Menschwerdung des Herrn, eintausend fünfhundert und vier und sechzig, am Samstage, den sechsten des Monats Dezember, im fünften Jahre der Päpstlichen Regierung Unseres in Christo heiligsten Vaters und Herrn, des Herrn Pius IV. Papst.

A. Lomellinus, Kustos