Haec sacrosancta oecumenica (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage], S. 85-86; [[Druckerlaubnis|Empfehlung]] des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache mit gebrochenen Buchstaben abgedruckt]).
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(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage], S. 85-86; [[Druckerlaubnis|Empfehlung]] des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache in Fraktur abgedruckt]).
  
'''Allgemeiner Hinweis:''' ''Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [http://www.vatican.va/holy_father/index_ge.htm] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der [[Libreria Editrice Vaticana]] vom 21. Januar 2008).''
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Hielt und hält es, damit alles mit reifer Beratung, mit Würde und Gewichtigkeit geschehe, für gut, dienlich und ersprießlich, die vorgenannte Sitzung, welche, dem Angeführten gemäß, an eben diesem Tage gehalten werden sollte, um dieselben Gegenstände abzutun, auf den nächstkünftigen Donnerstag, während der Pfingstoktav hinauszustellen und zu vertagen, wie er sie hinausgestellt und vertagt; indem er diesen Tag für die Verhandlung der Sache sehr geeignet und für die Väter, besonders für die Abwesenden, sehr bequem achtete und achtet. Doch sei beigefügt, dass der heilige Kirchenrat selbst diesen Zeittermin nach seinem Gutachten und Willen, so wie er es für die Dinge des Konzils ersprießlich achtet, auch in einer Privat-Versammlung beschränken und abkürzen könne und möge.
 
Hielt und hält es, damit alles mit reifer Beratung, mit Würde und Gewichtigkeit geschehe, für gut, dienlich und ersprießlich, die vorgenannte Sitzung, welche, dem Angeführten gemäß, an eben diesem Tage gehalten werden sollte, um dieselben Gegenstände abzutun, auf den nächstkünftigen Donnerstag, während der Pfingstoktav hinauszustellen und zu vertagen, wie er sie hinausgestellt und vertagt; indem er diesen Tag für die Verhandlung der Sache sehr geeignet und für die Väter, besonders für die Abwesenden, sehr bequem achtete und achtet. Doch sei beigefügt, dass der heilige Kirchenrat selbst diesen Zeittermin nach seinem Gutachten und Willen, so wie er es für die Dinge des Konzils ersprießlich achtet, auch in einer Privat-Versammlung beschränken und abkürzen könne und möge.
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* [http://history.hanover.edu/texts/trent/ct09.html Der englische Text]
  
 
[[Kategorie:Lehramtstexte (Wortlaut)]]
 
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[[Kategorie:Tridentinum]]
 
[[Kategorie:Tridentinum]]

Aktuelle Version vom 13. August 2018, 14:08 Uhr

9. Sitzung
Haec sacrosancta oecumenica

des heiligen, allgültigen und allgemeinen Conciliums von Trient
unter Papst
Paul III.
21. April 1547

über die Sitzungsvertagung des Konzils

(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage], S. 85-86; Empfehlung des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache in Fraktur abgedruckt]).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Beschluss von der Sitzungsvertagung

Dieser hochheilige, allgültige und allgemeine Kirchenrat, welcher lange in der Stadt Trient versammelt war und jetzt zu Bologna rechtmäßig im Heiligen Geiste versammelt ist und in welchem im Namen des in Christo heiligsten Vaters und Unsers Herrn, des Herrn Paulus, durch Gottes Vorsehung Papst des III., die namentlichen ehrwürdigsten Herren, Johannes Maria del Monte Bischof von Präneste und Marcellus, Priester zum heiligen Kreuze in Jerusalem, der Heiligen Römischen Kirche Kardinäle und apostolische Gesandte von der Seite vorsitzen;

In Betrachtung, dass er am elften Tage des Monats März des gegenwärtigen Jahres in der allgemeinen, öffentlichen, in ebenderselben Stadt Trient und dem gewohnten Orte gefeierten Sitzung, nach Beobachtung alles gebräulich zu Beobachtenden, aus damals dringenden, notwendigen und gesetzmäßigen Ursachen und auch mit hinzugekommener, den nämlichen ehrwürdigsten Vorständen auch besonders erteilter Vollmacht des heiligen apostolischen Stuhls, beschlossen und angeordnet hat, dass das Konzil von jenem Orte nach dieser Stadt versetzt werden soll, wie er es versetzte und dass ferner die auf diesen ein und zwanzigsten April daselbst angesagte Sitzung, um über die Gegenstände der Sakramente und der Verbesserung, voll welchen er zu handeln sich vorgenommen hatte, Kanons zu sanktionieren und bekannt zu machen, in eben dieser Stadt Bologna gefeiert werden soll;

Und in Betrachtung, dass einige von den Vätern, welche dem Konzil beizuwohnen pflegten, an diesen höhern Festtagen der hohen Woche und der Osterfeier in den eigenen Kirchen beschäftigt und einige auch durch andere Hindernisse abgehalten waren und noch nicht hierher gekommen sind, doch aber, wie zu hoffen ist, bald sich hier einfinden werden und dass eben deswegen dieselben Gegenstände der Sakramente und der Verbesserung nicht mit der Anzahl von Prälaten, wie der heilige Kirchenrat es wünschte, geprüft und untersucht werden konnten;

Hielt und hält es, damit alles mit reifer Beratung, mit Würde und Gewichtigkeit geschehe, für gut, dienlich und ersprießlich, die vorgenannte Sitzung, welche, dem Angeführten gemäß, an eben diesem Tage gehalten werden sollte, um dieselben Gegenstände abzutun, auf den nächstkünftigen Donnerstag, während der Pfingstoktav hinauszustellen und zu vertagen, wie er sie hinausgestellt und vertagt; indem er diesen Tag für die Verhandlung der Sache sehr geeignet und für die Väter, besonders für die Abwesenden, sehr bequem achtete und achtet. Doch sei beigefügt, dass der heilige Kirchenrat selbst diesen Zeittermin nach seinem Gutachten und Willen, so wie er es für die Dinge des Konzils ersprießlich achtet, auch in einer Privat-Versammlung beschränken und abkürzen könne und möge.

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