Kirchenbeitrag

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Version vom 20. Dezember 2007, 11:01 Uhr von Firmian (Diskussion | Beiträge) (Höhe des Kirchenbeitrags)
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In Österreich müssen Katholiken ab einem gewissen Alter und ab einer gewissen Einkommensgrenze den sogenannten "Kirchenbeitrag" leisten. In Deutschland gibt es die Kirchensteuer, in der Schweiz ist das ganze ähnlich geregelt.

Was ist der Kirchenbeitrag?

Kirchenbeitragspflichtig sind alle volljährigen Mitglieder der anerkannten Kirchen. Details werden in den Beitragsordnungen dieser Kirchen gereglt. Eine Beitragspflicht beginnt grundsätzlich mit der Volljährigkeit. In der Praxis schaut dies so aus, dass die erste Beitragsvorschreibung im Alter von 19 Jahren zugeschickt wird. Die Beitragspflicht ist immer in der Diözese gegeben, in der der Hauptwohnsitz ist.

Höhe des Kirchenbeitrags

Der Kirchenbeitrag beträgt von der Beitragsgrundlage (Einkommen) 1,1% abzüglich eines Absetzbetrages von 47 Euro, mindestens jedoch 63 Euro für Einkommensteuerpflichtige bzw. 6,84 Euro für Personen, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen.

Dann gibt es noch einige Abzugsposten. Der Kirchenbeitrag ist somit signifikant niedriger als die deutsche Kirchensteuer (die, wie die Einkommensteuer, progressiv gestaltet ist und bis zu 4% des Einkommens ausmachen kann).

Geschichte des Kirchenbeitrags

Bereits im 19. Jahrhundert (1868 - Regelung "Interkonfessionelle Verhältnisse der Staatsbürger") hatte die Kirche die gesetzliche Grundlage, Kirchenbeiträge einzuheben. Von dieser theoretischen Möglichkeit wurde erst 1939 Gebrauch gemacht, als die katholische Kirche kein Geld mehr aus dem "Religionsfonds" oder sonstige staatliche Zahlungen bekam. Neben de, Zweck der staatlichen Geldersparnis bzw. Beschlagnahme des Religionsfonds war es Absicht der nationalsozialistischen Regierung, die Gläubigen zum Kirchenaustritt zu bewegen - dieser Effekt trat aber nur in geringerem Ausmaß ein als erhofft.

Der "Religionsfonds" bestand im wesentlichen aus dem Vermögen der durch Kaiser Joseph II. eingezogenen kirchlichen Besitztümer. 1940 wurde der Religionsfonds zu Gunsten des Deutschen Reiches aufgehoben. Dieses neue Kirchenbeitragssystem wurde auch nach dem Krieg fortgeführt, weil der Religionsfonds nicht mehr bestand.

Obwohl die Einhebung des Beitrags durch die Kirche selbst erfolgt und ihr, anders als zB in Deutschland, keine Daten des Finanzamts zur Verfügung stehen, und beim Eintritt (Taufe) keine staatliche Behörde involviert ist, ist ein Austritt aus der Kirche dennoch gegenüber den weltlichen Behörden (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) zu erklären. Dies ist kein Überbleibsel aus dem reichsdeutschen Recht der Jahre ab 1938, sondern bereits 1868 in dieser "asymmetrischen" Form geregelt.

Auch die jüdische und die islamische Glaubensgemeinschaft erheben Mitgliedsbeiträge nach diesem System.

Rechtliche Grundlagen

Kirchenrechtlich: Die Grundlage für die Möglichkeit der Einforderung des Kirchenbeitrags kann sich aus Can. 222 — § 1. ergeben: "Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der Caritas sowie für einen angemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden notwendig sind."

Die Grundlage für den Kirchenbeitrag ist somit das Kirchenbeitragsgesetz (Gesetzblatt für das Land Österreich 1939 Nr. 543), das mit Wirkung vom 1.Mai 1939 während des 2. Weltkrieges eingeführt wurde. Nach dem Krieg wurde in der österreichischen Verfassung im § 2 des Verfassungsgesetzes vom 1.Mai 1945, Staatsgesetzblatt 6 über die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich (Rechts- und Überleitungsgesetz) geregelt, dass das Kirchenbeitragsgesetz weiterhin Geltung hat. In einem Vermögensvertrag vom 23. Juli 1960 zwischen der katholischen Kirche und dem Staat Österreich wurde ein Abkommen getroffen, dass die Kirche auch weiterhin Beiträge bei den Mitgliedern einheben darf und über das Geld frei verfügen darf.

Jede Diözese hat eine Kirchenbeitragsordnung und einen Kirchenbeitragstarif zu erlassen, der vom Wirtschaftsbeirat einer Diözese festgelegt wird.

Staatsrechtlich: Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 543/1939 vom 1. Mai 1939, mit späteren Änderungen.

Kirchenbeitrag in der Diskussion

Das Kirchenbeitragssystem hat Befürworter und Kritiker.

Weblinks

Schreiben der ÖBK vom Juni 2007 zum Kirchenaustritt

Die Presse 19. 6. Kommentar von Dietmar Neuwirth über den Kirchenbeitrag