Cum ad aures

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Dekret
Cum ad aures

der Heiligen Konzilskongregation
auf Befehl von Papst
Innozenz XI.
über die häufige Sakramentale Kommunion

15. Februar 1679

(Quelle: Joseph de Guibert, Documenta ecclesiastica christianae perfectionis studium spectantia (Dokumente des Lehramtes zum geistlichen Leben), übersetzt, aktualisiert und herausgegeben von Stephan Haering und Andreas Wollbold, Herder Verlag Freiburg-Basel-Wien 2012, Nr. 433-435)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Hintergrund

Nr. 433 Dem Heiligen Stuhl wurden verschiedene Missbräuche hinsichtlich der häufigen Kommunion gemeldet, die in einigen spanischen Bistümern existierten. Daraufhin beschäftigte sich die Konzilskongregation zwei Jahre lang zwischen 1677 und 1679 mit diesem Thema. Nach vielen Überlegungen und Vorschlägen entschlossen sich die Kardinäle schließlich zu einer Verbindung des Dekrets von 1587 an den Bischof von Brescia, mit der von Brancaccio, dem Sekretär der Kongregation, vorbereiteten Instruktion. Dabei strichen sie aus Letzterer jedoch einige strengere Prinzipien für die Bedingungen zur täglichen Kommunion (u.a. über die Freiheit von lässlichen Sünden und von ungeordneten Affekten). Daraus entstand das Dekret Cum ad aures, auf das auch in späteren Diskussionen immer wieder gerne Bezug genommen wurde.

Dekret

Nr. 434Es kam Seiner Heiligkeit durch das Zeugnis glaubwürdiger Personen zu Ohren, dass in einigen Diözesen die Übung der täglichen Kommunion - sogar am Karfreitag - weit verbreitet ist und gleichzeitig behauptet wird, die tägliche Kommunion sei durch göttliches Recht geboten, ja dass sich sogar in ihrer Spendung manche Missbräuche eingeschlichen haben, dass nämlich einige nicht in der Kirche, sondern in privaten Oratorien und zu Hause, ja sogar im Bett liegend und bekanntermaßen nicht an irgendeiner schweren Krankheit leidend, die Allerheiligste Eucharistie zu sich nehmen, die ihnen von Weltoder Ordenspriestern, in ein silbernes Döschen eingeschlossen, im Beutel auf der Brust oder im Geheimen gebracht wird. Andere empfangen mehrere Hostien und Partikel oder größere als üblich. Und schließlich, dass man seine lässlichen Sünden einem einfachen Priester bekennen soll, der nicht von seinem Bischof oder Ordinarius dafür bevollmächtigt ist.

Da aber Seine Heiligkeit diese Dinge zur Erwägung der Heiligen Kardinalskongregation zur Interpretation des Konzils von Trient übertragen hat, ist dieselbe Heilige Kongregation nach vorausgehender reiflicher Prüfung bezüglich der vorgenannten Dinge zu folgendem einstimmigen Urteil gelangt:

[Es folgt die Wiederholung der Antwort der Kardinalskommission an den Bischof von Brescia vom 24. Juni 1587 von »Auch wenn der häufige und tägliche Gebrauch (Etsi frequens)« bis »sich zu einer besseren Vorbereitung anzuschicken (seque ad maiorem praeparationem aCcingere)«, Im Anschluss daran heißt es weiter:]

Nr. 435 Die Bischöfe aber, in deren Diözesen eine der- 435 artige Verehrung für das Allerheiligste Sakrament blüht, mögen dafür Gott Dank sagen, und sie werden sie mit der rechten Mischung von Klugheit und Urteil nähren müssen. Sie müssen der festen Überzeugung sein, dass ihr Amt es erfordert, keine Mühe oder Sorgfalt zu scheuen, um jeden Verdacht der Unehrerbietigkeit oder des Anstoßes beim Empfang des wahren und unbefleckten Lammes zu beseitigen und die Tugenden und Gnadengaben in den Empfangenden zu mehren. Dies wird in reichem Maß gelingen, wenn diejenigen, die durch die Gnade Gottes von einem frommen Eifer dieser Art ergriffen sind und begehren, sich häufig mit dem Heiligsten Brot zu stärken, sich in Furcht und Liebe die Gewohnheit erwerben, ihre Kräfte abzuwägen und sich zu prüfen. Für sie bittet die Hl. Kongregation Christus, den Herrn, der sich den Gläubigen zur Speise gegeben und als Lösepreis in den Tod überliefert hat und denen er sich im Himmelreich als Lohn geben wird, dass er seinen Beistand zur würdigen Vorbereitung und zum würdigen Empfang schenken möge.

Ferner sollen die Bischöfe und Pfarrer oder Beichtväter diejenigen, die behaupten, die tägliche Kommunion sei göttlichen Rechts, widerlegen. Sie sollen lehren, dass die Heiligste Eucharistie in den Kirchen oder - aufgrund einer Dispens oder eines päpstlichen Privilegs - in den privaten Oratorien und aus der Hand des Priesters zu empfangen sei, und dass sie keinesfalls im Beutel oder im Geheimen zu denen gebracht werden darf, die sich zu Hause befinden, auch wenn sie im Bett liegen, außer zu den Kranken, die nicht in der Lage sind, zu ihrem Empfang an die vorgenannten Orte zu kommen. Und wenn sie zu diesen Letztgenannten gebracht wird, dann öffentlich und in feierlicher Prozession gemäß der Form des »Rituale Romanum«, wenn es von einer Kirche aus geschieht, wenn aber von einem mit einem Privileg ausgestatteten Oratorium, dann in der geziemenden Form. Sie sollen auch dafür Sorge tragen, dass betreffs der Kommunion am Karfreitag die Rubriken des Missale und die Gewohnheit der Römischen Kirche eingehalten werden.

Überdies sollen sie daran erinnern, dass niemandem mehrere Hostien oder Partikel gegeben werden dürfen, und auch keine größeren, sondern die gewöhnlichen. Sie sollen nicht erlauben, dass die lässlichen Sünden bei einem einfachen Priester gebeichtet werden, der nicht die Erlaubnis des Bischofs oder des Ordinarius besitzt.

[Es folgen Schlussformeln.]

Nach dem wörtlichen Vortrag des hier Gesagten hat seine Heiligkeit es approbiert und befohlen, das vorliegende Dekret zu drucken und zu veröffentlichen.

Gegeben zu Rom am 12. Februar 1679.