Bestätigung der Exkommunikation der „Priesterinnen“ 2002

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Dekret

Kongregation für die Glaubenslehre
im Pontifikat von Papst
Johannes Paul II.
über die Ablehnung des Rekurses einiger exkommunizierter Frauen
21. Dezember 2002

(Quelle: Die deutsche Fassung auf der Seite des Vatikans)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist



Am 29. Juni 2002 hat der Gründer einer schismatischen Gemeinschaft namens Romulo Antonio Braschi versucht, den katholischen Frauen Christine Mayr-Lumetzberger, Adelinde Theresia Roitinger, Gisela Forster, Iris Müller, Ida Raming, Pia Brunner e Dagmar Braun Celeste, die unter dem Namen Angela White auftrat, die Priesterweihe zu erteilen.

Im Anschluss an die vorausgehenden Stellungnahmen des Bischofs von Linz und der Österreichischen Bischofskonferenz veröffentlichte die Kongregation für die Glaubenslehre am 10. Juli 2002 eine Erklärung, in der sie die genannten Personen verwarnte, dass sie mit der Exkommunikation bestraft würden, wenn sie nicht bis zum 22. Juli 2002 die Nichtigkeit der empfangenen "Weihe" anerkennen und für das bei den Gläubigen verursachte Ärgernis um Verzeihung bitten. Weil diese kein Zeichen der Reue zeigten, bestätigte die Kongregation mit Dekret vom 5. August 2002, dass der "weihende" Bischof, da Schismatiker, bereits zuvor exkommuniziert war, und verhängte über die oben erwähnten Personen die dem Heiligen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation; zugleich brachte sie ihre Hoffnung zum Ausdruck, dass diese den Weg der Umkehr finden.

Die betroffenen Personen veröffentlichten daraufhin Briefe und Interviews, in denen sie sich von der Gültigkeit der empfangenen "Weihe" überzeugt erklärten. Sie verlangten eine Änderung der endgültigen Lehre, gemäß der die Priesterweihe ausschließlich Männern vorbehalten ist, und bekräftigten, dass sie die "Messe" und andere "Sakramente" für kleine Gruppen feiern. Mit Schreiben vom 14. August 2002 beantragten sie die Abänderung des Exkommunikationsdekretes, und mit Schreiben vom 27. September 2002 legten sie mit Hinweis auf die cann. 1732-1739 CIC Beschwerde gegen das genannte Dekret ein. Am 21. Oktober 2002 wurde ihnen mitgeteilt, dass ihre Anfragen den zuständigen Instanzen vorgelegt würden.

Der Antrag auf Abänderung des Dekrets sowie der Rekurs wurden am 4. und 18. Dezember 2002 von der Ordentlichen Versammlung der Kongregation geprüft. An den Sitzungen nahmen die in Rom ansässigen Mitglieder der Kongregation teil, nämlich die Kardinäle Joseph Ratzinger, Alfonso López Trujillo, Ignace Moussa I. Daoud, Giovanni Battista Re, Francis Arinze, Jozef Tomko, Achille Silvestrini, Jorge Medina Estévez, James Francis Stafford, Zenon Grocholewski, Walter Kasper, Crescenzio Sepe und Mario Francesco Pompedda sowie die Bischöfe Tarcisio Bertone SDB und Rino Fisichella. Bei diesen Zusammenkünften wurde kollegial entschieden, den genannten Rekurs zurückzuweisen. In der Angelegenheit ist nämlich eine hierarchische Beschwerde nicht zulässig, weil das Exkommunikationsdekret von einem Dikasterium des Heiligen Stuhles ausgestellt wurde, das im Namen des Papstes handelt (vgl. can. 360 CIC). Um jeden Zweifel in der Sache zu beseitigen, hielten es die Mitglieder der Kongregation für notwendig, einige grundlegende Punkte noch einmal zu bekräftigen.

1. Klar festzuhalten ist, dass es sich bei dem vorliegenden Fall nicht um eine Tatstrafe handelt, die durch das Begehen einer vom Gesetz ausdrücklich festgelegten Straftat eintritt, sondern um eine Spruchstrafe, die nach der gebotenen Verwarnung der Täter verhängt wurde (vgl. cann. 1314; 1347 § 1 CIC). Gemäß can. 1319 § 1 CIC hat diese Kongregation die Vollmacht, durch Verwaltungs-befehl bestimmte Strafen anzudrohen.

2. Die besondere Schwere der vorgenommenen Handlungen ist offenkundig und weist verschiedene Aspekte auf.

a) Der erste Aspekt ist schismatischer Natur: Die genannten Frauen ließen sich von einem schismatischen Bischof "weihen" und traten, ohne sich formell seinem Schisma anzuschließen, in eine Mittäterschaft mit dem Schisma.

b) Der zweite Aspekt ist lehrmäßiger Natur: Sie leugnen formell und hartnäckig die Lehre, die von der Kirche immer gelehrt und gelebt und von Johannes Paul II. in endgültiger Weise vorgelegt wurde, dass nämlich "die Kirche keinerlei Vollmacht hat, Frauen die Priesterweihe zu spenden" (Apostolisches Schreiben Ordinatio sacerdotalis, Nr. 4). Die Leugnung dieser Lehre ist als Ablehnung einer Wahrheit, die zum katholischen Glauben gehört, zu qualifizieren und verdient deshalb eine gerechte Strafe (vgl. can. 750 § 2; 1371 1° CIC; Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Ad tuendam fidem, Nr. 4A).

Indem die betroffenen Personen diese Lehre ablehnten, behaupteten sie darüber hinaus, dass das päpstliche Lehramt nur verbindlich sei, wenn es auf einer Entscheidung des Bischofskollegiums basiere, vom sensus fidelium getragen sei und von maßgebenden Theologen angenommen werde. Auf diese Weise widersprechen sie der Lehre über das Lehramt des Nachfolgers Petri, die vom Ersten und vom Zweiten Vatikanischen Konzil vorgelegt wurde, und anerkennen faktisch nicht die Unabänderlichkeit der Äußerungen des Papstes über Lehren, die in endgültiger Weise von allen Gläubigen zu halten sind.

3. Die Weigerung, dem von der Kongregation angedrohten Strafbefehl nachzukommen, wird dadurch erschwert, dass einige der genannten Personen dabei sind, Gruppen von Gläubigen zu bilden - in offenem und faktisch sektiererischem Ungehorsam gegenüber dem Papst und den Diözesanbischöfen. Wegen der Schwere dieser Widersetzlichkeit (vgl. can. 1347 CIC) ist die verhängte Strafe nicht nur gerecht, sondern auch notwendig, um die rechte Lehre zu verteidigen, die Gemeinschaft und die Einheit der Kirche zu wahren und das Gewissen der Gläubigen zu orientieren.

4. Die oben erwähnten Mitglieder der Kongregation für die Glaubenslehre bekräftigen deshalb das Exkommunikationsdekret, das am 5. August 2002 ausgestellt wurde, und stellen noch einmal klar, dass die versuchte Priesterweihe der genannten Frauen nichtig und ungültig ist (vgl. can. 1024 CIC) und deshalb auch die dem priesterlichen Amt eigenen Handlungen, die von ihnen vorgenommen wurden, nichtig und ungültig sind (vgl. cann. 124; 841 CIC). Als Folge der Exkommunikation ist ihnen untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden, Sakramente zu empfangen und irgendeine Funktion in kirchlichen Ämtern, Diensten oder Aufgaben auszuüben (vgl. can. 1331 § 1 CIC).

5. Zugleich bringt die Kongregation erneut ihre Hoffnung zum Ausdruck, dass die betroffenen Personen, erleuchtet durch die Gnade des Heiligen Geistes, den Weg der Umkehr zur Einheit im Glauben und zur Gemeinschaft mit der Kirche finden, die sie durch ihr Handeln verletzt haben.

Papst Johannes Paul II. hat das vorliegende Dekret, das in der Ordentlichen Versammlung dieser Kongregation beschlossen worden war, in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten am 20. Dezember 2002 gewährten Audienz gebilligt, die Nr. 4 in forma specifica approbiert und die Veröffentlichung des Dekrets angeordnet.

Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, dem 21. Dezember 2002

Joseph Card. Ratzinger
Präfekt
Tarcisio Bertone, S.D.B.
Erzbischof em. von Vercelli

Sekretär

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