Apostolicae curae (Wortlaut)

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Motu proprio
Apostolicae curae et caritatis

von Papst
Leo XIII.
über die Nichtigkeit der anglikanischen Weihen
13. September 1896
(Offizieller lateinischer Text: ASS 29 [1896-1897] 193-203)

(Quelle: Übersetzt von Herrn Pfarrer Paul Schoonbroodt; gelesen und gedruckt von Karl Haselböck Wien 1985; Die Nummerierung und Abschnittseinteilung folgt dem englischen Text bei EWTN, siehe Weblink)

Hintergrund

In der anglikanischen Kirche galt das Ordinale Eduards VI., erstmals eingeführt 1550–1552, aufgehoben unter Maria der Katholischen, von 1559 an endgültig für die kirchlichen Weihen. Wegen der eucharistischen Aussagen, vor allem in Bezug auf den Opfercharakter der Messe, wurden die anglikanischen Weihen nach diesem Ordinale schon früh von Rom nicht anerkannt: Vgl. Julius III., Brief an Kardinal Pole, 8. März 1554; Paul IV., Briefe vom 20. Januar und 30. Oktober 1555. Das Heilige Offizium untersuchte die Frage 1685, 1704 und 1875. Bücher, die sich für die Gültigkeit der anglikanischen Weihen einsetzten, wurden verboten: Vgl. Benedikt XIII., Dekret vom 25. Juni 1728 [BullTau 22,665] gegen zwei Werke eines Anonymus, nämlich Pierre-François Le Courayers, die 1723 und 1726 in »Brüssel« [in Wirklichkeit Nancy] herausgegeben wurden. Anglikanische Kleriker, die zur katholischen Kirche konvertierten, empfingen die heiligen Weihen nochmals, nicht bedingungsweise. Ende des 19. Jahrhunderts traten Lord Halifax, Abbé Portal, Gasparri und Duchesne für eine mögliche Gültigkeit der Weihen ein. Leo XIII. entschied die Frage nach einer Untersuchung durch eine päpstliche Kommission durch den nachfolgenden Brief. Vgl. auch seinen Brief »Religioni apud Anglos« an den Erzbischof von Paris, 5. Nov. 1896 (ASS 29 [1896/97] 664f ), aus DH 3315–3319).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


1. Unsere Apostolische Sorge und Liebe, mit der Wir uns bemühen, von der Gnade erleuchtet, Unseren Herrn Jesus Christus, den großen Hirten über die Schafe<ref> {{#ifeq: Brief an die Hebräer | Apostolicae curae (Wortlaut) |{{#if: Hebr|Hebr|Brief an die Hebräer}}|{{#if: Hebr |Hebr|Brief an die Hebräer}}}} 13{{#if:20|,20}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}</ref> als Vorbild für die Ausübung Unseres Amtes nachzuahmen, widmeten Wir zu einem nicht geringen Teil der sehr edlen englischen Nation. Das Schreiben, welches Wir im vergangenen Jahr eigens an die Engländer, die das Reich Gottes in der Einheit des Glaubens suchen, sandten, ist ein besonderer Beweis dieses Unseres Willens. Wir riefen darin die ehemalige Verbundenheit dieses Volkes mit der Mutter Kirche ins Gedächtnis. Auch erstrebten Wir, dessen glückliche Rück­kehr zu beschleunigen, indem Wir die Herzen zu eifrigem Gebet zu Gott ermunterten. Und wiederum, als Wir kürzlich das Thema der Einheit der Kirche in einem ausführlichen öffentlichen Dokument behandelten, da dachten Wir nicht zuletzt an England. Es leuchtete Uns dabei die Hoffnung voran, Unser Schreiben würde sowohl die Katholiken stärken, als auch jenen, die von uns getrennt sind, heil­sames Licht bringen. Es sei lobend hervorgehoben, dass es dieser Nation mit ihrer menschlichen Qualität zur Ehre gereicht und zeigt, wie manche unter ihnen Sorge für ihr ewiges Heil tragen: nämlich die Tatsache, dass Unser Drängen und Unsere Freimütigkeit im Reden, welche von keinem irdischen Beweggrund angetrieben werden, bei den Engländern wohlwollend Anklang gefunden hat.

2. Mit der gleichen Gesinnung und der gleichen Absicht wollen Wir jetzt eine Angelegenheit von nicht geringerer Bedeutung behandeln, welche damit in Zusammenhang steht und Uns gleichermaßen am Herzen liegt.

3. den Engländern wurde nämlich kurz nach deren Trennung vom Mittelpunkt der christlichen Einheit unter König Eduard VI. ein völlig neuer Weiheritus öffent­lich eingeführt. Nach allgemeiner Auffassung, welche öfters durch Amtshand­lungen der Kirche und durch deren beständige Lehrunterweisung bestätigt wurde, erlosch dadurch das wahre Sakrament der Priesterweihe, so wie Christus es eingesetzt hat, und zugleich auch die apostolische Sukzession der Hierarchie. Indessen kam in letzter Zeit und besonders in diesen Jahren eine Streitfrage auf, ob die nach dem Ritus des Eduard vollzogenen Weihen das Wesen und die Wirkung eines Sakramentes besitzen. Die einen verteidigten deren Gültigkeit mit Sicherheit, andere mit Zögern. Deren Verfasser waren nicht nur viele Anglikaner, sondern auch einige nicht-englische Katholiken: die ersteren waren vom Vorrang des christlichen Priestertums ergriffen und wünschten sehr, dass die ihren (d.i.: die Anglikaner — Anm. K. H.) die zweifache priesterliche Gewalt über den Leib Christi nicht entbehren sollten; die letzteren bewegte die Überlegung, es würde dadurch die Rückkehr zur Einheit erleichtert. Beide Teile waren überzeugt, dass aufgrund von Schriften, die vermittels jüngster Forschungen der Vergessenheit entrissen wurden, die passende Gelegenheit gekommen sei, dass Wir diese Frage kraft Unserer Autorität von neuem behandeln.

4. Diese Überlegungen und Wünsche schätzten Wir keineswegs gering, indem Wir vor allem der Stimme der apostolischen Liebe Gehör schenkten. Wir be­schlossen, nichts unversucht zu lassen, was irgendwie zum Wohl der Seelen führen und Schaden von ihnen abwenden könnte. Wir entschieden also, diese Frage für eine neue Untersuchung höchst wohlwollend freizugeben, und zwar derart, dass durch äußerste Sorgfalt in dieser neuen Untersuchung für die Zukunft sogar der Schatten eines Zweifels ausgeräumt sei.

5. So gestatteten Wir einer bestimmten Anzahl von durch ihre Lehre und ihr Wissen hervorragenden Männern, die in dieser Frage verschiedener Ansicht sind, die Gründe für ihre Auffassung schriftlich darzulegen. Wir haben diese Männer dann zu Uns gerufen und ihnen befohlen, dass jeder seine eigene Niederschrift den anderen mitteile, und dass dazu noch alles für diese Angelegen­heit Wissenswerte in diesem Zusammenhang erforscht und abgewogen werde. Wir haben dafür gesorgt, dass diese Männer im vatikanischen Archiv die benötigten Urkunden beliebig durchsehen und bisher noch unbekannte Urkunden ans Tages­licht fördern können. Desgleichen sollte sie auch zu sämtlichen Schriftstücken dieser Art Zutritt haben, die bei dem Heiligen Kollegium, welches Suprema genannt wird, aufbewahrt werden; sowie auch zu allem, was gelehrte Männer beider Richtungen bisher veröffentlicht haben. Nach ihrer erfolgten Ausrüstung mit diesen Hilfsmitteln ließen Wir sie in besonderen Sitzungen zusammen­kommen. Hiervon wurden zwölf an der Zahl unter dem Vorsitz je eines von Uns selbst bestimmten Kardinals der Heiligen Römischen Kirche abgehalten. Dabei erhielt jeder Einzelne Gelegenheit, seine eigene Auffassung frei zu erörtern. Sodann ordneten Wir an, dass alle Ergebnisse dieser Sitzungen zusammen mit den anderen Dokumenten Unseren Ehrwürdigen Brüdern, den Kardinälen vorgelegt werde. Diese sollten nach gründlicher sachlicher Abwägung die Frage in Unserer Gegenwart erörtern und dabei jeder seine eigene Auffassung dazu aussprechen.

6. Da dieses Verfahren derart eingeleitet worden war, so war es angemessen nicht zur tiefsten Beurteilung der Sache zu schreiten, bevor nicht durch sehr eifriges Studium der Stand der Angelegenheit gemäß den Entscheidungen des Apostolischen Stuhles und der sich gebildet habenden (rechtmäßigen) Gewohn­heit genauestens untersucht worden war.

7. Bei dieser (rechtmäßigen) Gewohnheit kam es darauf an, sie nach Herkunft und Wert genau zu überprüfen. Darum hat sich das Augenmerk vorerst auf jene besonderen Dokumente gerichtet, mittels welcher Unsere Vorgänger auf Bitten der Königin Maria (Mary Tudor — Anm. K. H.) die Wiederversöhnung mit der Kirche Englands herzustellen besorgt waren. Denn (Papst) Julius III. bestimmte für diese Aufgabe den englischen Kardinal Reginald Pole, einen bemerkenswerten Mann und jedes Lobes würdig, als seinen Legaten ,de latere‘: gleichsam als seinen Engel des Friedens und der Liebe, welchem er außergewöhnliche Aufträge, Vollmachten und Richtlinien für sein Wirken anvertraute.<ref>Dies erfolgte im August 1553 durch die versiegelten Schreiben: Si ullo unquam tempore und post nuntium nobis, sowie zu anderer Zeit.</ref> Diese wurden dann von Paul IV. von neuem ausdrücklich bestätigt.

8. Um das rechte Gewicht der eben genannten Dokumente zu er­messen, muss grundsätzlich festgestellt werden, dass deren Ausstellung in keiner Weise von der Sachlage zu trennen ist: vielmehr hängen sie gänzlich damit zusammen und sind davon untrennbar. Weil nämlich die von seiten dieser Päpste dem Apostolischen Legaten verliehenen Vollmachten ihren Bezug auf England und auf die Lage der Religion in diesem Lande hatten, so konnten auch die von demselben Legaten erbetenen und von denselben Päpsten erteilten Richtlinien für sein Wirken sich nicht bloß allgemein auf die wesentlichen Gültigkeits­bedingungen für die Heiligen Weihen beziehen, sondern mussten sich auch eigens auf die Vorsorge für die Heiligen Weihen in diesem Königreich erstrecken, so wie es den Erfordernissen der Zeit und der Umstände dringend entsprach. Einerseits ist ja die Natur und die Form dieser Dokumente eindeutig; anderseits wäre es ganz und gar befremdend, (durch diese) einen Legaten getadezu daran erinnern zu wollen, was denn zu einer Spendung des Weihesakramentes erforderlich sei: einen Mann, der sich durch seine Kenntnis der Lehre sogar im Konzil von Trient ausgezeichnet hat.

9. Wenn man dies entsprechend berücksichtigt, dann ist es auch unschwer einsichtig, warum Julius III. im Schreiben vom 8. März 1554 an den apostolis­schen Legaten ausdrücklich unterscheidet zwischen jenen, die in ihren (empfangenen) Stufen des Sakramentes der Priesterweihe beizubehalten sind, weil sie gemäß Recht und Gesetz geweiht worden waren, und jenen, die die Heiligen Weihen nicht empfangen haben, die aber, vorausgesetzt sie eiweisen ihre Würdigkeit und Fähigkeit zum Empfang, zugelassen werden dürfen. Es werden also klar und deutlich zwei Gruppen von Menschen aufgeführt, wie es auch der Wirklichkeit entsprach: einerseits jene, die die Heilige Weihe tatsächlich empfangen hatten: entweder vor dem Abfall (König) Heinrichs VIII.; oder, falls nachher, von solchen Spendern (des Sakramentes), die zwar dem Irrtum und dem Schisma verfallen waren, selbst aber noch nach dem althergebrachten katholischen Ritus geweiht worden waren — anderseits diejenigen, welche nach dem Ordinale (=Weihebuch) König Eduards geweiht worden waren, und die folglich (zu den Heiligen Weihen) zugelassen werden durften: weil sie eine ungültige Weihe empfangen hatten.

10. Die Absicht des Papstes war ganz gewiß nicht anders: dies bekräftigt ganz klar der Brief des gleichen Legaten vom 29. Januar 1555, wo dieser ihm selbst zustehende Befugnisse an den Bischof von Norwich überträgt. Weiters ist ganz besonders zu beachten, dass das genannte Schreiben von Papst Julius III. hinzufügt: von den bischöflichen Befugnissen sei frei Gebrauch zu machen, auch zum Wohl derjenigen, denen die Weihe nicht auf die rechte Weise und nicht unter Wahrung der in der Kirche (gesetzmäßig) gewohnten Form erteilt worden war. Durch diesen Ausspruch werden ohne Zweifel jene gekennzeichnet, die nach dem Ritus Eduards geweiht worden waren: außer dieser Form nämlich und der katholischen Form gab es zu dieser Zeit in England keine weitere Form.

11. Dies wird noch deutlicher, wenn man die Gesandtschaft in Erinnerung bringt, welche im Februar 1555 im Auftrag des Königs Philipp (I I. von Habsburg, dem Gemahl der Königin Maria: Mary Tudor — Anm. K. H.) und der Königin Maria, auf Geheiß von Kardinal Pole zum Papst nach Rom ging. Drei königliche Gesandte, hervorragende und tugendreiche Männer, unter ihnen Thomas Thirlby, der Bischof von Ely, hatten den Auftrag, dem Papst über die religiöse Lage in England ausführlich und genau Bericht zu erstatten. Als erstes sollten sie um Anerkennung und Bestätigung bitten für die Unternehmungen des Legaten zur Versöhnung zwischen diesem Königreich und der Kirche. Aus diesem Grund brachte man dem Papst alle notwendigen schriftlichen Zeugnisse, sowie die bezeichnenden Stellen des neuen Ordinale, die sich auf diese Fragen beziehen. Paul IV. empfing die Gesandtschaft mit großen Ehren; die angeführten Zeugnisse wurden von einigen Kardinälen sorgfältig erörtert und einer reiflichen Über­legung unterzogen. Daraufhin erließ der Papst am 20. Juni des gleichen Jahres das versiegelte Schreiben PRAECLARA CARISSIMI. Dieses enthält die voll­ständige Anerkennung und Bekräftigung der Handlungen Pole’s; bezüglich der Heiligen Weihen ist vorgeschrieben: … Jene, die zu den Heiligen Weihen der Kirche … von einem anderen als von einem rechtmäßig und richtig geweihten Bischof befördert wurden, müssen diese gleichen Weihen … von neuem empfangen.

12. Weiche Bischöfe das sind, die nicht rechtmäßig und richtig geweiht sind — das haben die obigen Urkunden bereits genügend klar werden lassen, ebenso wie auch die Befugnisse, welche vom (apostolischen) Legaten in dieser Sache ausgeübt wurden: es sind dies jene Männer, die zu Bischöfen gemacht wurden, oder andere, die die übrigen Weihen erhalten haben, ohne dass hierbei die in der Kirche übliche (Weihe-)Form Verwendung fand, beziehungsweise ohne die Wahrung der (Spende-)Form und der (Spende-)lntention der Kirche, wie der Legat selbst an den Bischof von Norwich schrieb. Es handelt sich dabei aber mit Sicherheit um niemand anderen als um diejenigen, welche ihre Weihen nach der neuen Form des Ritus erhalten haben: also in der Form, welche von den dazu bestimmten Kardinälen sorgfältig untersucht worden war. Dabei sollte man in dem päpstlichen Schreiben eine Stelle nicht übersehen, die sich ganz genau darauf bezieht: der Papst zählt da zu jenen, die der Gunst einer Dispens bedürfen, auch diejenigen, welche sowohl die Weihen als auch die damit verbundenen kirchlichen Pfründen ,nulliter‘ und ,de facto‘ innehaben. ,Nulliter‘ die Weihen empfangen zu haben, bedeutet: dass dies durch eine leere Handlung erfolgt ist, die keinerlei Wirkung hat, also ungültig, wie sowohl der übliche Wortsinn, als auch der Sprachgebrauch es nahelegen — besonders, da dies bestätigt wird betreffs der Heiligen Weihen, wie auch betreffs der kirchlichen Pfründen (die damit verbunden sind — Anm. K. H.). Nach den ausdrücklichen Vorschriften der Heiligen Kanones sind diese offensichtlich null und nichtig, da ihre Erteilung mit einem Mangel erfolgt, der die Nichtigkeit nach sich zieht.

13. Hinzu kommt noch ein anderes Schreiben in der Form eines päpstlichen Breves betreffend die Zweifel von einigen bezüglich der Frage, welche nun wirklich als rechtmäßig und richtig geweihte Bischöfe nach der Absicht des Papstes bezeichnet und angesehen werden können. Der Papst sagt: Diese Zweifel wollen Wir beseitigen und das Gewissen derer beruhigen, die zur Zeit des Schismas die Heiligen Weihen empfangen haben, indem Wir den Sinn und das Anliegen Unseres ersten Schreibens verdeutlichen: Wir erklären also, dass lediglich jene Bischöfe und Erzbischöfe, die die Bischofsweihe nicht nach der Form der Kirche empfangen haben, nicht rechtmäßig und richtig geweiht genannt werden können.

14. Hätte diese Erklärung nicht geradezu auf die Lage in England zu jener Zeit zugetroffen, das heißt auf das Ordinale Eduards, dann hätte der Papst sicher nicht wieder ein neuerliches Schreiben veröffentlicht, um damit die Zweifel zu beseitigen und die Gewissen zu beruhigen. Übrigens hat der Legat die Schreiben und die Richtlinien des Apostolischen Stuhles nicht anders ver­standen, und er unterwarf sich ihnen mit religiösem Gehorsam. Auch die Königin Maria nahm diese Haltung an, und ebenso alle, die mit ihr am Wiederaufbau der katholischen Religion und ihrer Einrichtungen in deren ursprünglichen Stand arbeiteten.

15. Die Autorität von Julius III. und Paul IV., auf die Wir uns berufen, hebt deutlich hervor, welches der Ursprung dieser Grundsätze ist, die nunmehr seit mehr als drei Jahrhunderten eingehalten wurden, auf Grund derer die Weihen nach dem Ritus Eduards für ungültig und nichtig gehalten werden. Diese Grund­sätze werden in höchstem Maß bekräftigt durch die Tatsache zahlreicher Weihen dieser Art, die auch in Rom selbst bedingungslos im katholischen Ritus wieder­holt wurden.

16. Dass diese Grundsätze eingehalten wurden, ist ein brauchbarer Beweis in der vorliegenden Angelegenheit. Sollte noch ein Zweifel übrigbleiben, in welchem Sinn die Urkunden der Päpste aufzufassen sind, so gilt hierfür rechtens die Regel: Die (sich daraus in der Folge ergebenden — Anm. K. H.) (gesetzmäßigen) Gewohnheiten sind die beste Auslegung für die Gesetze. Seit jeher hat die Kirche stets und sicher daran festgehalten, dass es ein ruchloser Frevel ist, das Weihe-Sakrament zu wiederholen. Es ist ganz und gar unmöglich, dass der Apostolische Stuhl eine Gewohnheit solcher Art stillschweigend zulasse und dieselbe dulden würde. Diese Gewohnheit hat Er aber nicht bloß geduldet, sondern Er hat sie gutgeheißen und sie jedesmal unverbrüchlich bestätigt, so oft es darum ging, in einem Fall dieser Art ein Urteil auszusprechen.

17. Wir werden zwei Fälle unter vielen anderen herausgreifen, die in der nach­folgenden Zeit der ,Suprema‘ vorgelegt worden sind — der eine aus dem Jahre 1684: betreffend einen französischen Kalvinisten; der andere aus dem Jahre 1704: betreffend John Clement Gordon. Beide hatten die Weihe nach dem Rituale Eduard’s empfangen.

18. Im ersten Fall gaben nicht wenige Konsultoren nach einer sorgfältigen Untersuchung schriftlich ihre Rechts-Antworten, die Voten genannt werden, bekannt. Die übrigen Konsultoren waren in ihrem Urteilsspruch mit diesen ganz einig: Ungültigkeit der Weihe. Nur Gründe der Zweckmäßigkeit waren es, dass es die Kardinäle zu entscheiden für gut erachteten: Vertagt.

19. Im zweiten Fall wurden dieselben Fakten von neuem geprüft und erwogen; die Konsultoren wurden wieder um neue Voten gebeten; es wurden berühmte Universitäts-Lehrer von der Sorbonne und aus Douai mit der Frage beauftragt. Nichts, was auf Grund einer umsichtigen Klugheit geschehen konnte, wurde zur genauen Erfassung der Angelegenheit versäumt.

20. Hierzu ist es wichtig zu bemerken: Gordon selbst, um den es ja damals ging, und einige Konsultoren beriefen sich als Begründung für die Ungültigkeit ihrer Auffassung nach unter anderem auf die Weihe Parker’s (des anglikanischen Erzbischofs von Canterbury seit 1559 — Anm. K. HJ. Als es aber zum Ausspruch des Urteils kam, wurde dieser Grund völlig beiseite gelassen, wie es aus eindeutig authentischen Urkunden hervorgeht. Als Grund für die Ungültigkeit wurde kein anderer angegeben als: Fehler in der (Weihe-)Form(el) und in der (Weihe) Intention (= defectus formae et intentionis). Zum Zwecke eines vollständigeren und sichereren Urteils bezüglich dieser (Weihe-)Formel hatte man die Vor­kehrung getroffen, dass ein anglikanisches Ordinale zur Verfügung stand. Dessen Weiheformel wurde mit den Weiheformeln verglichen, die in den verschiedenen orientalischen und abendländischen Riten in Gebrauch sind.Papst Clemens Xl. veröffentlichte dann unter völlig übereinstimmendem Urteil der zuständigen Kardinäle persönlich am Donnerstag, dem 17. April 1704 folgendes Dekret: Joannes Clemens Gordon soll ,ex integro et absolute‘ (= von neuem und bedingungslos) alle Weihen empfangen, auch die Höheren Weihen und besonders die Priesterweihe; falls er nicht gefirmt ist, soll er vorher noch das Sakrament der Firmung empfangen.

21. Von Bedeutung ist es zu bemerken, dass für diese Entscheidung der Umstand keinerlei Bedeutung hat, dass die Überreichung der (Altar)Geräte (d. s. Kelch und Patene — Anm. K. H.) gefehlt hätte: in diesem Falle wäre es ja Vorschrift gewesen, die Weihe sub conditione (= bedingungsweise) nachzuholen. Umso mehr noch gilt es daher zu beachten, dass dieser Urteilsspruch des Papstes sich ganz allgemein auf alle Weihen der Anglikaner bezieht.Obwohl dieser Urteilsspruch zwar für einen Einzelfall galt, fußte er jedoch nicht auf einer nur für einen Einzelfall zutreffenden Begründung, sondern auf einem Mangel in der (Weihe-)Form: mit diesem Mangel sind alle diese Weihen in gleichem Maße behaftet. In der Folgezeit wurde dann auch immer dieses Dekret von Clemens Xl. herangezogen, wenn ein ähnlicher Fall zur Entscheidung vorgelegt wurde.

22. Aus diesem Grund muss es einem jeden klar sein, dass die in unseren Tagen aufgeworfene Streitfrage schon längst durch ein Urteil des Apostolischen Stuhles entschieden worden ist. Vielleicht ist das Fehlen der nötigen Kenntnis dieser Dokumente der Grund dafür, dass irgendwelche katholische Autoren sich nicht gescheut haben, darüber von neuem freizügig eine fachliche Erörterung anzu­stellen.

23. Aber, wie Wir bereits eingangs angekündigt haben, liegt Uns seit langem nichts mehr am Herzen, als durch Nachsicht und Liebe den von besten Ab­sichten beseelten Menschen einen Nutzen zu bringen. Deshalb haben Wir ange­ordnet, das anglikanische Ordinale (= Weihebuch), das ja am Ursprung der ganzen Auseinandersetzung steht, neuerdings mit größter Sorgfalt zu unter­suchen.

24. Mit Recht unterscheidet man im Ritus für die Bereitung und die Aus­spendung eines jeden der Sakramente zwischen dem zeremoniellen Teil; und dem wesentlichen Teil: dieser wird Materie und Form genannt. Wie jeder weiß, sind die Sakramente des Neuen Bundes mit den Sinnen wahrnehmbare Zeichen, die eine unsichtbare Gnade bewirken. Sie müssen die Gnade bedeuten, die sie bewirken, und die Gnade bewirken, die sie bedeuten. Obzwar der ganze wesent­liche Ritus, also Materie und Form, diese Bedeutung in sich tragen muss, so ist sie doch vorzüglich in der Form enthalten: denn die Materie ist der nicht durch sich selbst bestimmte Teil, welcher durch die Form seine Bestimmung erhält. Beim Sakrament der Priesterweihe wird diese Unterscheidung noch deutlicher. Bei dessen Spendung ist die Materie, so wie sie sich an dieser Stelle zur Erwägung darbietet, die Auflegung der Hände. Diese hat von sich her keine genau um­schriebene Bedeutung, und wird ebenso bei bestimmten anderen Stufen des Weihe-Sakramentes und gleicherweise bei der Firmung benutzt.

25. Bis heute aber halten die Anglikaner allgemein für die wesentliche (Spende-)Form der Priesterweihe folgende Worte: Empfange den Heiligen Geist. Aber diese Worte sind weit davon entfernt, die Weihe zum Priestertum genau zu bezeichnen, oder dessen Gnade und dessen Gewalt: die ja hauptsächlich die Gewalt ist, den wahren Leib und das Blut des Herrn zu konsekrieren und als Opfer darzubringen<ref>Konzil von Trient, 23. Sitzung, Über die Heiligen Weihen, Kanon 1.</ref> durch das Heilige (Meß-)Opfer, welches nicht ein bloßes Gedächtnis des am Kreuze vollzogenen Opfers ist.<ref>Konzil von Trient, 22. Sitzung, Über das Meßopfer, Kanon 5.</ref>

26. Freilich wurden der Form später die Worte hinzugefügt für das Amt und die Tätigkeit des Priesters: aber das ist eher ein Beweis dafür, dass die Anglikaner selbst diese ursprüngliche Form als mangelhaft und ungeeignet angesehen haben. Jedoch etwa angenommen, dieser Zusatz hätte zu der Form die erforderliche Bedeutung hinzugefügt: dann ist sie aber zu spät eingeführt worden. Denn seit der Einführung des Ordinale’s Eduards war bereits ein Jahrhundert vergangen. Infolgedessen war daher die Hierarchie ausgelöscht, und es gab somit keine Gewalt mehr zur Erteilung der Weihen.

27. Angesichts dieser Sachlage bringt es überhaupt keine Abhilfe, wenn kürzlich weitere Zusätze zu den Gebeten dieses Ordinale angefügt wurden. Unter Über­gehung vieler anderer Beweise dafür, dass der anglikanische Ritus zur Erlangung seines Zweckes nicht ausreicht, sei stellvertretend für alle anderen Beweise nur der eine herausgegriffen: Man hat nämlich aus diesen Gebeten mit Absicht alles gestrichen, was im katholischen Ritus klar und deutlich die Würde und die Obliegenheiten des Priesters hervorhebt. Eine Form kann folglich nicht geeignet und ausreichend für ein Sakrament sein, welche gerade das mit Schweigen übergeht, was wesentlich darin bedeutet werden müsste.

28. Mit der Bischofsweihe verhält es sich ebenso. Denn es wurden der Form Empfange den Heiligen Geist nicht allein die Worte für das Amt und das Werk des Bischofs (erst) später angefügt, sondern es müssen diese Worte auch, wie Wir bald erklären werden, anders als im katholischen Ritus ausgelegt werden. Es nützt sachlich auch nichts, diesbezüglich das Gebet Allmächtiger Gott der Praefation ins Feld zu führen, da man ja auch hieraus die Worte, welche das höchste Priestertum bedeuten, gestrichen hat.

29. Es ist an dieser Stelle nicht von Belang zu untersuchen, ob die Bischofsweihe die Vollendung der Priesterweihe ist, oder eine von ihr unterschiedene Weihe; ob sie ihre Wirkung entfaltet, wenn sie per saltum (= mit Überspringen) — das heißt: einem Mann, der nicht Priester ist — gespendet wird, oder nicht. Aber es steht außer Zweifel, dass gemäß der Einsetzung durch Christus die Bischofsweihe ganz in Wahrheit zum Sakrament der Priesterweihe gehört und dass es sich hierbei um ein Priestertum höheren Ranges handelt. Nach dem Ausdruck der Heiligen Väter, sowie auch nach dem Sprachgebrauch unseres Rituale wird sie das höchste Priestertum und der Gipfel des Heiligen Amtes genannt. Daraus ergibt sich: das Sakrament der Priesterweihe und das wahre Priestertum Christi sind aus dem anglikanischen Ritus gänzlich verbannt; und so läßt die nach eben diesem Ritus erteilte Bischofsweihe keines­wegs das Priestertum zuteil werden, ebenso kann die Bischofswürde auf keinen Fall wirklich und rechtmäßig erteilt werden: besonders, da zu den haupt­sächlichen Pflichten der Bischofswürde das Weihen der Diener für die Heilige Eucharistie und für das Heilige Opfer zählt.

30. Um das anglikanische Ordinale genau und vollständig zu bewerten, ist außer dem, was her über einige seiner Bestandteile angemerkt ist, nichts so sehr geeignet als die gewissenhafte Untersuchung der Umstände, unter welchen es zusammengestellt und veröffentlicht wurde. Sie alle aufzuzählen wäre langwierig und ist gar nicht notwendig. Die Geschichte dieser Epoche zeigt mit genügender Beredsamkeit, von welchem Geist die Verfasser des Ordinale gegen die katholische Kirche beseelt waren, welche Hilfe sie von andersgläubigen Sekten angenommen haben und welchen Zweck sie verfolgten. Da sie genau das notwendige Verhältnis zwischen Glauben und Gottesdienst, zwischen dem Gesetz für den Glauben und dem Gesetz für das Beten kannten, haben sie die gesamte Ordnung der Liturgie unter dem Vorwand, dieselbe auf ihre ursprüngliche Form zurückzuführen, gemäß den Abirrungen der Neuerer auf vielfache Weise verunstaltet. Daher ist im gesamten Ordinale nichts ausdrücklich über das Opfer, über die Wandlung, übGott,as Priestertum, über tie Gewalt zu konsekrieren und das Opfer darzubringen erwähnt. Mehr als das: die geringste Spur derartiger Wahrheiten, welche in den nicht zur Gänze ausgemerzten Gebeten aus dem katholischen Ritus noch vor­handen waren, sind dann geflissentlich in der von Uns oben genannten Absicht gestrichen und ausgelöscht worden.

31. So wird die Beschaffenheit des Ordinale — dessen Geist, wie sie es nennen ­aus sich selbst heraus offenbar. Wenn dieses wegen seiner Fehlerhaftigkeit schon von Anfang an für die Weihen nicht gültig gebraucht werden konnte, so konnte es auch in der Folgezeit die Gültigkeit nicht erlangen: denn das Ordinale blieb der Bereitung war. Und daher war es ein fruchtloses Tun, wenn von der Zeit (König) Karls I. (Stuart — Anm. K. H.) an einige versucht haben, wieder etwas in Bezug auf Opfer und Priestertum anzunehmen, ohne dass in der Folge dem Ordinale etwas hinzugefügt worden wäre. So ist es auch vergebens, wenn sich kürzlich eine kleine Gruppe von Anglikanern gebildet hat, welche meinen, dieses selbe Ordinale könne in einem guten und richtigen Sinn verstanden und ausgelegt werden. Diese Bestrebungen, so stellen Wir fest, waren und sind fruchtlos. Dies ist auch darin begründet, weil die Mehrdeutigkeit einiger Worte, die man im derzeitigen anglikanischen Ordinale vorfindet, doch nicht denselben Sinn ergeben kann, welchen diese Worte im katholischen Ritus haben. Denn, wie Wir gesehen haben: durch die einmal erfolgte Erneuerung des Ritus, in weichem offenbar das Sakrament der Priesterweihe geleugnet und verfälscht wird, und Je,– jeglichen Begriff von Konsekration und Opfer zurückweist, steht die Kraft der Formel Empfange den Heiligen Geist schon nicht mehr fest: denn dieser Geist wird mit der Gnade des Sakramentes in die Seele eingegossen. Auch die Worte für das Amt und das Werk des Priesters oder des Bischofs und ähnliche, stehen in ihrer Wirkung nicht fest: es sind dies dann nur noch (leere) Worte ohne die Wirklichkeit der von Christus eingesetzten Sache.

32. Die Stärke dieses Beweises leuchtet sogar den meisten Anglikanern ein, die dieses Ordinale nach der strengen Seite auslegen. Sie setzen diesen Beweis offen jenen entgegen, die mit Hilfe einer neuen Auslegung des Ordinale und unter Antrieb einer leeren Hoffnung den danach erteilten Weihen einen Wert und eine Kraft beimessen, die diese gar nicht haben. Dieser Beweis allein zerstört auch die Ansicht, nach welcher für die legitime Form der Priesterweihe das Gebet ausreiche Omnipotens Deus, bonorum omnium largitor (= Allmächtiger Go`, Du Spender aller Güter … ), das am Anfang der Weihe steht. Es gilt dies sogar dann, im Falle dieses Gebet als ausreichend betrachtet werden könnte in irgendeinem katholischen Ritus, der von der Kirche anerkannt wäre.

33. Mit diesem inneren Fehler in der Form ist verbunden der Fehler in der Intention (= Spende-Absicht — Anm. K. H.): Form und Intention sind ja beide gleich notwendig für das Zustandekommen eines Sakramentes. Die Gesinnung oder die Absicht (= mens vel intentio) ist als solche innerlich und fällt daher nicht unter das Urteil der Kirche: sie muss diese aber beurteilen, insoweit sie nach außen in Erscheinung tritt. Wenn also jemand bei der–Bereitung und bei der Spendung eines Sakramentes in ernster Weise Materie und Form nach dem Ritus der Kirche gebraucht: von diesem wird auf Grund dessen angenommen, dass er ohne Zweifel die Absicht hatte zu tun, was die Kirche tut. Auf diesen Grundsatz stützt sich die Lehre, dass ein Sakrament, welches von einem Häretiker oder von einem Nichtgetauften gespendet wird, gültig ist: vorausgesetzt, dass es nach dem katholischen Ritus gespendet wird. Hingegen, wenn der Ritus mit der offenbaren Absicht geändert wird, einen anderen Ritus einzuführen, und zurückgestoßen wird, was die Kirche tut und MS gemäß der Einsetzung durch Christus zum Wesen des Sakramentes gehört: dann fehlt es offenkundig nur an der für das Sakrament notwendigen Intention (Spende-Absicht, zu tun was die Kirche tut — Anm. K. H.), sondern es liegt dann sogar eine Gegen-Intention vor, die dem Sakrament feindlich ist und zu ihm in Wider­spruch steht.

34. Das bisher Gesagte haben Wir lange und reiflich zuerst Selber überdacht, dann zusammen mit Unseren Ehrwürdigen Brüdern, die in der Suprema ihr Richteramt ausüben. Wir haben nämlich Donnerstag, den 16. Juli dieses Jahres, am Feste des Gedächtnisses Unserer Lieben Frau vom Berge Karmel, eine Sonder­sitzung in Unserer Gegenwart angeordnet. Sie gingen alle darin einig, dass die vorgebrachte Angelegenheit schon längst vollständig vom Apostolischen Stuhl geprüft und von Ihm entschieden war. Die neuerdings durchgeführte Unter­suchung dieser Frage habe lediglich in noch hellerem Lichte gezeigt, mit welch schwerwiegender Gerechtigkeit und Weisheit die ganze Sache von Diesem ent­schieden worden war. Indessen haben Wir es für nutzbringend erachtet, mit Unserem Urteil noch zuzuwarten, um dadurch noch besser abzuschätzen, ob es angemessen und nützlich sei, dass die gleiche Angelegenheit von neuem auf Grund Unserer Autorität entschieden werde, und um durch Unser demütiges Flehen vom Himmel eine (noch) größere Fülle des Lichtes auf Uns herabzurufen.

35. In Anbetracht der Tatsache, dass über denselben Gegenstand, obwohl kano­nisch bereits entschieden, von einigen doch wieder die Auseinandersetzung be­gonnen wurde (aus welchem Grund immer dies auch geschah); und da leicht ein verderblicher Irrtum für nicht wenige Menschen daraus folgen könnte, die meinen, das Weihesakrament und dessen Früchte dort zu finden, wo gar keine sind, so erkannten Wir im Herrn, diesen Unseren Urteilsspruch zu veröffentlichen.

36. Wir stimmen also allen Dekreten Unserer Vorgänger bezüglich dieser Frage zu; Wir bestätigen sie voll und ganz und erneuern sie kraft Unserer Autorität, aus eigenem Antrieb und auf Grund sicherer Kenntnis sprechen Wir es aus und erklären Wir: Die nach dem anglikanischen Ritus vollzogenen Weihen waren und sind ganz und gar ungültig, sowie völlig nichtig.

37. Da Wir im Namen und mit der Gesinnung desgroßen Hirten die unbestreit­bar zuverlässige Wahrheit in einer so schwerwiegenden Sache deutlich zeigen wollten, bleibt Uns noch die Pflicht, im gleichen Geiste jene zu ermahnen, die mit aufrichtigem Wollen die (göttlichen) Wohltaten der Weihen und der Hierarchie wünschen und suchen.

38. Bisher strebten sie vielleicht mit großem Eifer nach der christlichen Tugend, indem sie die Heilige Schrift mit größerer Frömmigkeit zu Rate zogen und ihre frommen Gebete verdoppelten: die Stimme Christi aber, die sie tief innerlich immer wieder antrieb, beantworteten sie bloß mit Ungewißheit und Besorgnis. Heute sehen sie aber deutlich, wohin Er in Seiner Güte sie einlädt und wo Er sie haben will. Wenn sie zu Seinem einzigen Schafstall zurückkehren: dann werden sie auch die vermißten (göttlichen) Wohltaten erlangen, sowie die daraus hervorgehenden Hilfsmittel für das Heil, zu deren Verwaltung Er selbst die Kirche einsetzte; sie ist ja die ewige Hüterin Seiner Erlösung und deren Verwalterin für die Völker. Dann werden sie in Freude die Wasser aus den Quellen des Erlösers schöpfen mittels Seiner wunderbaren Sakramente: diese bringen den Seelen der Gläubigen nach tatsächlicher Vergebung ihrer Sünden die Freundschaft Gottes wieder; sie nähren und stärken sie mit dem Himmlischen Brot, und sie haben Überfluß an den erhabenste Hilfsmitteln zur Erlangung des ewigen Lebens. Die in Wahrheit nach diesen Gütern Dürstenden möge der Gott des Friedens, der Gott allen Trostes in Seiner großen Güte deren teilhaftig werden lassen und sie darin vollenden.

39. Wir wollen Uns mit Unserer Ermahnung und Unseren Gebeten insbesondere an jene wenden, die von ihren Gemeinden als Religionsdiener angesehen werden. Mögen diese Männer, die durch ihr Amt an Lehrweisheit und Autorität über die anderen gestellt sind, weil ihnen sicher­lich die Ehre Gottes und das Heil der Seelen am Herzen liegt, freudig dem Rufe Gottes zuerst folgen und gehorchen. Damit werden sie ein hervorleuchtendes Beispiel geben. Ihre Mutter, die Kirche wird sie mit außerordentlicher Freude wieder aufnehmen und sie mit besonderer Güte und Aufmerksamkeit behandeln, wie es sich für Männer gehört, die kraft ihrer besonders hochherzigen Seelenstärke quer durch hartes Mißgeschick in ihren Schoß zurückkehrten. Es ist kaum zu sagen, welche Begeisterung diese Seelenstärke in den Kreisen der Brüder auf der ganzen katholischen Welt auslösen wird, sowie welche Hoffnung und welches Vertrauen sie dereinst vor Christus dem Richter haben können, und welcher Lohn sie im Himmelreich erwartet! Kraft aller Möglichkeiten, die nur gegeben sein können, lassen Wir nicht nach, deren Versöhnung mit der Kirche zu be­günstigen. Ihrem Beispiel können dann sowohl Einzelne, als auch geschlossene Ordnungen — dies ersehnen Wir innig — in großer Zahl nachfolgen. Inzwischen bitten und flehen Wir durch die Barmherzigkeit Gottes, sie mögen alle gläubig und treu bemüht sein, den ihnen offenstehenden Weg der göttlichen Gnade und der eindeutigen Wahrheit zu beschreiten.

40. Wir bestimmen, dass dieses Schreiben und alles, was es enthält, hinkünftig niemals unter dem Vorwand eines versteckten Mangels, oder einer Auslassung, oder sei es im Zusammenhang mit einem Fehler betreffend den von Uns ver­standenen Sinn, oder aus jeglichem anderen diesbezüglichen Entkräftigungsgrund, gerügt oder bekämpft werden darf. Dieses Schreiben ist und wird vielmehr stets gültig sein und seine volle Kraft behalten. Alle, welchen Rang sie auch ein­nehmen und wie hervorragend ihre amtliche Stellung auch sein möge, müssen sich unverletzlich bei der Rechtsprechung und auch außerhalb derselben daran halten. Wir erklären für null und nichtig (alles), wodurch irgend jemand, gleich­gültig welche Autorität er besitzt und unter welchem Vorwand auch immer, wissentlich oder unwissentlich anderssinnig vom Inhalt dieses Schreibens abzu­weichen versuchen würde. Nichts Gegenteiliges, was es auch immer sei, kann diesem Schreiben entgegenstehen.

41. Auch ist es Unser Wille, dass die Exemplare dieses Schreibens, auch die gedruckten, vorausgesetzt, dass sie von einem Notar unterzeichnet und mit dem Siegel eines kirchlichen Würdenträgers versehen sind, mit demselben Glauben angenommen werden wie das hier vorliegende Original, das als Zeichen Unserer Willenserklärung Unsere Unterschrift trägt.

Gegeben zu Rom beim Heiligen Petrus im Jahre 1896 nach der Menschwerdung des Herrn, am 13. September,

im neunzehnten Jahre Unseres Pontifikates.

Leo PP. XIII

Anmerkungen enthalten im lateinischen Origtinal

<references />

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