Apostolatus maris

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
Dekret
Apostolatus maris

Päpstliche Kommission für die Pastoral am "Menschen unterwegs"
24. September 1977
über die Seelsorge an Seeleuten und Schiffsreisenden,

mit Richtlinien, Vollmachten und Privilegien (unten; wichtige Ausschnitte)

(Quelle: Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Band 2, S. 279-285, Nrn. 3620-3629, Dekret: Lateinischer Text: AAS 69 (1977) 737f; AKathKR 146 (1977) 551 f; EV 6, 266-268. Deutscher Text: Pontificia Commissio de Spirituali Migratorum atque ltinerantium Cura, On the move. Menschen unterwegs. Vatikanstadt 7 (1977) Nr.19,31f)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Dekret

3620 Das Apostolat des Meeres schöpft seine innere Kraft und seine Anregungen aus der Welt des Evangeliums selbst und aus den allerersten Anfängen der apostolischen Predigt, denn beide stehen in enger Beziehung zu der Lebensart der Seeleute und zu den Tätigkeiten auf dem Meer.

Die Kirche hat ihrerseits immer den Menschen auf dem Meer ihre besondere Fürsorge zugewandt. Auch der Apostolische Stuhl hat es nicht unterlassen, je nach den Erfordernissen der Zeit die notwendigen Mittel für eine angemessene Seelsorge bereitzustellen. Auf diesem Gebiet hat das Apostolat des Meeres, das am Anfang dieses Jahrhunderts begonnen und eigene Strukturen entwickelt hat, eine besondere und konkrete Aufgabe erfüllt. Denn im Jahre 1957 legte der HI. Stuhl unter Berücksichtigung der Apostolischen Konstitution "Exsul Familie" (Cf. AAS 44 (1952) 649-704) und der erzielten positiven Ergebnisse mit den "Leges Operis Apostolatus Maris" (Cf. AAS 50 (1958) 375-383) eine besondere Regelung dafür fest. Und in jüngster Zeit haben dann die Vorschriften des II. Vat. Konzils und die Dokumente, die für ihre praktische Anwendung dann gefolgt sind, sowie die richtungsweisenden Grundsätze die pastorale Grundeinstellung dieser Initiative betont und zugleich klar herausgestellt, dass eine entsprechende Anpassung notwendig ist.

Diese Heilige Kongregation hat es unternommen, nachdem sie um die Stellungnahme der Bischofs-Konferenzen, der Bischöfe, der Priester und Laien, die mit den Problemen des Lebens auf dem Meer vertraut sind, gebeten hat, und nicht ohne die zuständigen Dikasterien der römischen Kurie zu befragen sowie in Zusammenarbeit mit der Päpstlichen Kommission für Migration und Tourismus, alle Unterlagen aus der Sicht des letzten Ökumenischen Konzils vollständig zu überprüfen und in einem kurzen Dokument alle Regelungen, Befugnisse und Rechte zusammenzufassen.

Alle diese Bestimmungen - d. h. Richtlinien, Befugnisse und Rechte -, die von der Kongregation für die Bischöfe ausgearbeitet worden sind, sind vom HI. Vater Papst Paul VI. kraft seiner Autorität angenommen und gegen alle anderslautenden Vorschriften auf Geheiß des HI. Vaters veröffentlicht worden.

Richtlinien, Vollmachten und Privilegien

Lateinischer Text: AAS 69 (1977) 738-746; AKathKR 146 (1977) 552- 558; EV 6, 268-286. Deutscher Text: On the move 33-45. 


ERSTER TEIL: RICHTLINIEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER RELIGIÖSEN BETREUUNG DER SEELEUTE UND SCHIFFS REISENDEN

Art. 1

3621 "Das Apostolat des Meeres" ist eine besondere Aktivität, in der die mütterliche Sorge der Kirche um die Seeleute und Schiffsreisenden, die nicht in der Lage sind, von den üblichen Seelsorgediensten Gebrauch zu machen, sichtbar wird, praktische Formen annimmt und sich entfaltet.

Art. 2

3622 In den hier folgenden Normen werden:

a) mit dem Namen "Seeleute" alle diejenigen benannt, die dauernd aufgrund ihres Amtes oder ihrer Arbeit, eine leitende Stellung innehaben oder andere rangniedrigere Aufgaben ausführen, auch in Verbindung mit dem Fischerberuf, und die sich auf dem Schiff befinden, auch wenn sie sich zeitweilig an Land aufhalten, wie auch die Schüler der Schiffahrt-Institute.

b) Unter der Bezeichnung "Schiffsreisende" sind alle die zusammengefasst, die sich vorübergehend auf einem Schiff befinden und für eine beliebige Zeit eine Schiffsreise unternommen haben, sei es um auszuwandern, sei es als Tourist oder was auch immer der Grund der Reise sein mag.

Unter dem Namen "Seeleute" versteht man auch die "Schiffsreisenden", falls sie nicht eigens anders benannt werden.

Art. 6

3623 § I. Der Ortsordinarius (Ortsbischof) hat das Recht und die Pflicht, allen Seeleuten, auch denen, die nur für einen begrenzten Zeitraum in seinem Jurisdiktionsbereich (Diözese) leben, seelsorgliche Betreuung anzubieten.

§ 2. Deshalb ist dem Ortsordinarius (3) das Recht vorbehalten: [ ... ]

5) auf einem Schiff, das im öffentlichen Register eines Hafens seines Jurisdiktionsgebietes eingetragen ist, eine Kapelle einzurichten und einzuweihen.

Art. 7

3624 Die Hauptaufgaben des National-Direktors sind: [ ... ]

10) der zuständigen bischöflichen Kurie eine beglaubigte Kopie der Tauf-, Firm- und Sterberegister zu übergeben, die von ihm selbst oder von den Seelsorgern ausgefüllt wurden;

11) baldmöglichst den Ortspfarrer der in Frage kommenden Personen zu benachrichtigen, damit die Eintragungen in die Pfarrbücher vorgenommen werden können.

Art. 8

3625 § 1. Der Seelsorger des Apostolates des Meeres ist ein Priester, der gemäß Art. 6, Absatz 2) vom Ortsordinarius ernannt wurde und dem vom Ortsordinarius der Auftrag erteilt wurde, sich der seelsorglichen Betreuung der Seeleute zu widmen.

§ 4. Der Seelsorger - siehe § 1 - kann unter den Seeleuten alle Handlungen vornehmen, die in direktem Bezug zur Seelsorge stehen mit Ausnahme der Eheschließung, es sei denn, dass er nach kanonischem Recht als Pfarrer oder Leiter einer Missio cum cura animarum ernannt wurde.

§ 5. Die Jurisdiktion, die dem Seelsorger des Apostolates des Meeres erteilt worden ist, ist immer der Autorität des Ortsordinarius unterstellt und verbindet sich immer mit der Jurisdiktion des Pfarrers, in dessen Gebiet sie angewandt wird. Deshalb soll der Seelsorger des Apostolates des Meeres sein Priesteramt in brüderlicher Verbindung mit dem Ortspfarrer ausüben und sich mit ihm beraten.

Art. 9

3626 Der Seelsorger des Apostolates des Meeres muss: [ ... ]

3) genau die Tauf-, Firm- und Sterberegister führen und am Ende des Jahres eine beglaubigte Kopie derselben, zusammen mit einem Tätigkeitsbericht, seinem National-Direktor zuschicken.

Art. 10

3627 § 3. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, in denen der Schiffskaplan die seelsorgliche Betreuung ausüben muss, ist er verpflichtet, die unter Art. 9 und 10 beschriebenen Verpflichtungen einzuhalten und die eventuellen Bezüge herzustellen. Sobald die Meer-, See- oder Flussreise beendet ist, muss er eine beglaubigte Kopie der Tauf-, Firm- und Sterberegister, zusammen mit einem Tätigkeitsbericht, dem National-Direktor übersenden.

ZWEITER TEIL: VOLLMACHTEN DER SEELSORGER, DIE MIT DER GEISTLICHEN BETREUUNG DER SEELEUTE UND SCHIFFSREISENDEN BEFASST SIND

I.

3628 Die hier nachfolgend aufgeführten Vollmachten und Rechte (und Rechte fehlt in zitierter Quelle) sind den Seelsorgern des Apostolates des Meeres, die ihr Amt in den Häfen und während einer Schiffsreise ausführen, zum Wohle der ihnen anvertrauten Gläubigen zugestanden worden; sie haben Gültigkeit vom Beginn der Schiffsreise an und während der ganzen Dauer derselben.

In besonderer Weise sind folgende Vollmachten zu erwähnen:

1) an Werktagen, wenn ein besonderer Grund vorliegt, darf zweimal das HI. Messopfer gefeiert werden; an Sonntagen und gebotenen Feiertagen, wenn eine echte pastorale Notwendigkeit besteht, dreimal;

2) die HI. Messe kann, wenn ein rechter Grund vorliegt, zu jeder Tageszeit gefeiert werden, und am Abend kann die hl. Kommunion ausgeteilt werden, unter Beachtung der kirchenrechtlichen Vorschriften;

3) die heilige Messe kann auch außerhalb des geweihten Ortes gefeiert werden; es muss sich natürlich immer um einen würdigen und ordentlichen Raum handeln, es darf nie ein Schlafzimmer sein; dies wird ausnahmsweise gestattet, wenn ein echter Grund vorliegt, während es gewöhnlich nur aus schwerwiegenden Gründen gestattet wird;

4) die heilige Messe auf dem Meer oder auf dem Fluss zu feiern, wenn ein echter Grund vorliegt, doch immer unter Anwendung der nötigen Umsicht;

5) in besonderen Notfällen können auf dem Schiff bei der Feier des HI. Opfers anstelle der Kerzen elektrische Lampen benutzt werden;

6) am Gründonnerstag - Gedenktag des letzten Abendmahles unseres Herrn - kann in den Abendstunden eine zweite HI. Messe in den Kirchen, den öffentlichen oder halböffentlichen Kapellen gefeiert werden, wenn wichtige seelsorgliche Gründe es fordern, und im echten Notfall kann auch in den Morgenstunden eine hl. Messe gefeiert werden für die Gläubigen, denen es sonst unmöglich wäre, an der am hl. Opfer teilzunehmen;

7) die hl. Eucharistie in der rechtmäßig errichteten Kapelle des Schiffes aufzubewahren, nachdem aber dafür vom HI. Stuhl durch diese Päpstliche Kommission die apostolische Genehmigung erteilt worden ist;

8) während der Schiffsreise jedem Seemann oder auch jedem Erwachsenen oder Jugendlichen das Sakrament der Firmung zu erteilen, wenn kein Bischof, der in regulärer Verbindung mit dem Apostolischen Stuhl steht, auf dem Schiff anwesend ist und wenn man andererseits voraussieht, dass der Firmling, aufgrund des Alters oder aus Unkenntnis der Sprache oder örtlicher Umstände, dieses Sakrament nach Verlassen des Schiffes auf dem Festland nur unter großen Schwierigkeiten empfangen könnte; selbstverständlich sind immer die kanonischen Vorschriften zu beachten;

9) im Laufe der Reise alle Pönitenten von der Zensur zu absolvieren, die all diejenigen trifft, die eine Abtreibung vorgenommen haben (gemäß can. 2350, § 1 des Kirchenrechts), natürlich immer unter Beachtung der entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften;

10) während der Reise all die Pönitenten, die sich aus irgendeinem Grund auf dem Schiff befinden, von den Zensuren und den Strafen absolvieren, die sie sich laut can. 2314 des kanonischen Rechtes zugezogen haben, wenn sie, nachdem sie durch eigene Schuld vom Glauben und der katholischen Kirche abgefallen sind, dies aufrichtig bereut haben und die Versöhnung mit der Mutter Kirche erbitten; (Directorium oecumenicum, Nr. 19)

11) jedes Mal, wenn er aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, sein Amt auszuführen, und wenn es unmöglich ist, sich an den Ortsordinarius oder (an den Ortsordinarius oder fehlt in zit. Q.) an den National-Direktor zu wenden, irgendeinen Geistlichen, der sich als Reisender auf dem Schiff befindet, zu beauftragen, an seiner Stelle die Aufgaben des Schiffskaplans zu übernehmen und während der ganzen Dauer der Reise die seelsorgliche Betreuung der Besatzung und der Reisenden zu übernehmen und von den Vollmachten des Schiffskaplans Gebrauch zu machen.

lI.

3629 Was die Vorrechte betrifft, so sind besonders folgende zu nennen:

1) die Seeleute können das ganze Jahr hindurch ihre österliche Pflicht, den Empfang der heiligen Kommunion betreffend, erfüllen, wenn sie vorher eine entsprechende Predigt oder Unterweisung, diese vorgeschriebene österliche Verpflichtung betreffend, angehört haben;

2) die Seeleute sind dispensiert vom Fasten- und Abstinenzgebot, wie unter Kap. III, II, § 2 und 3 der Apostolischen Konstitution "Paenitemini"; man halte sie aber an, wenn sie von dieser Dispens Gebrauch machen, ein angemessenes Werk der Barmherzigkeit zu vollbringen und doch wenigstens am Karfreitag, dem Todestag unseres Herrn Jesus Christus, das Fasten- und Abstinenzgebot zu halten;

3) alle, die sich aus irgendeinem Grund auf dem Schiff befinden oder in irgendeiner Weise auf dem Schiff beschäftigt sind, sind für die Dauer der Schifffahrt vom Fasten- und Abstinenzgebot, wie unter Kap III c), II, § 2 und 3 der Apostolischen Konstitution "Paenitemini" befreit; bestehen bleiben auch hier alle im vorhergehenden Punkt dargelegten Vorbehalte;

4) die Gläubigen, die sich an Bord befinden und rechtmäßig gebeichtet und das Sakrament der Eucharistie empfangen haben, können am Fest des Patrons der Kapelle wie auch am 2. August den vollkommenen Ablass erlangen, wenn sie mit Andacht die rechtmäßig auf dem Schiff errichtete Kapelle besuchen und dort in Verehrung das Gebet des Herrn und das Glaubensbekenntnis nach der Meinung des Hl. Vaters beten (Enchiridion Indulgentiarum, Nr. 65, S. 70);

5) dieselben Gläubigen können unter denselben Bedingungen am 2. November einmal den vollkommenen Ablass gewinnen und den Armen Seelen zuwenden, wenn sie in Andacht und Verehrung den vorgenannten Gebetsraum besuchen und das Gebet des Herrn und das Glaubensbekenntnis (Vater unser und Credo) nach Meinung des Hl. Vaters beten (Enchiridion Indulgentiarum, Nr. 67, S. 71).

Die Ablässe, wie unter Nr. 4) und 5), können unter denselben Bedingungen von allen Seeleuten und ihren Familien wie auch von allen Angehörigen des Apostolates des Meeres in den Kapellen oder Gebetsräumen der "Stella Maris"-Niederlassungen oder in anderen Gebetsräumen, die sich in anderen Niederlassungen des Apostolates des Meeres befinden, gewonnen werden.

Sebastiano Kardinal Baggio,

Präsident,
und
Emanuele Clarizio,

Pro-Präsident.