Wormser Edikt: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Wormser Edikt''' war ein Erlass [[Karl V. (HRR)|Karls V.]], in dem am 8. Mai 1521  über [[Martin Luther]] die [[Reichsacht]] verhängt und die Lektüre und Verbreitung seiner Schriften verboten wurde. Luther selbst sollte von jedermann, der seiner habhaft werden konnte, an Rom ausgeliefert werden, und es war verboten, ihn zu beherbergen.
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Das '''Wormser Edikt''' war ein Erlass Karls V., in dem am 8. Mai 1521  über [[Martin Luther]] die Reichsacht verhängt und die Lektüre und Verbreitung seiner Schriften verboten wurde.
  
 
== Vorgeschichte ==
 
== Vorgeschichte ==

Aktuelle Version vom 1. Juni 2012, 12:23 Uhr

Das Wormser Edikt war ein Erlass Karls V., in dem am 8. Mai 1521 über Martin Luther die Reichsacht verhängt und die Lektüre und Verbreitung seiner Schriften verboten wurde.

Vorgeschichte

1520 droht Papst Leo X. in der Bulle Exsurge Domine Luther den Kirchenbann an, den er 1521 mit der Bulle Decet Romanum Pontificem schließlich verhängte.

Reichstag in Worms

Auf dem Wormser Reichstag sollten die Stände eine Verurteilung Luthers in Abwesenheit beschließen, diese forderten aber im Hinblick auf die Volkstimmung, Luther zunächst vorzuladen. Unter kaiserlichem Schutz trifft Luther am 16. April 1521 in Worms ein und verweigerte am 17. und 18. April vor dem Reichstag den Widerruf seiner Thesen. Die Stände bitten den Kaiser, noch einen letzten Vermittlungsversuch unternehmen zu dürfen, der aber ebenfalls scheitert. Am 26. April verläßt Luther Worms unbehelligt, da ihm freies Geleit zugesichert worden war. Am 8. Mai ergeht der kaiserliche Beurkundungsbefehl eines von dem päpstlichen Nuntius Hieronymus Aleander ausgearbeiteten und vom kaiserlichen Rat leicht überarbeiteten Textes. Das Wormser Edikt wird am 26. Mai 1521 veröffentlicht.

Inhalt

Das Wormser Edikt erklärt Luther „in Vollstreckung des päpstlichen Urteils und kraft kaiserlicher Amtsgewalt“ zum Häretiker (TRE: Wormser Edikt) und verbietet grundsätzlich „im gesamten Reich, Luther zu unterstützen oder zu beherbergen, seine Schriften zu lesen oder zu drucken, und gebot, ihn festzusetzen und dem Kaiser zu überstellen.“ (Wikipedia: Luther) Wer dieses Edikt mißachtete, dem drohte der Verlust seines gesamten Eigentums, der kaiserlichen Lehen und Privilegien und seiner Freiheit. Ebenfalls durften die Güter von Luthers Anhängern eingezogen und zum eigenen Vorteil genutzt werden.

Forschungsdikussion über die Gültigkeit

Die Gültigkeit des Wormser Edikts ist oft bestritten worden, mit dem Argument, es sei rechtswidrig zustandegekommen, da die Reichsstände nicht zugestimmt hätten, und dies habe man mit einer Rückdatierung auf den 8. Mai zu verschleiern versucht. Das Edikt aber war kein Beschluß des Reichstages, sondern durch den Kaiser gesetztes Recht, so dass auch erfolgte die Zustimmung einiger Reichsstände am 25. Mai für die Gültigkeit nicht nötig war. Die Datierung auf den Tag des Beurkundungsbefehls war durchaus üblich.

Problem der praktischen Durchsetzbarkeit

Kurfürst Friedrich der Weise von Sachsen setzte auch nach dem Wormser Edikt seine Schutzpolitik gegenüber Luther fort, rechtlich auch dadurch legitimiert, dass der Kaiser ihm noch in Worms zugesichert hatte, ihn in Bezug auf Luther nicht zu behelligen. Folgerichtig wurde Kursachsen das Wormser Edikt zunächst auch nicht zugestellt, und als der Kurfürst es 1524 mit den Unterlagen für den Reichstag in Nürnberg doch noch erhielt, protestierte er gegen diese Mißachtung der Vereinbahrung von 1521.

Wirkung

Für Kaiser und päpstliche Kurie war das Wormser Edikt für die nächste Zeit die entscheidende Rechtsgrundlage für ihr Vorgehen gegen die Reformation. In den einzelnen Territorien hing die Wirksamkeit von der Umsetzung der jeweiligen Landesherren ab, die stark variierte. In den habsburgischen Niederlanden, in Bayern, Österreich und einigen geistlichen Fürstentümern wurde es konsequent umgesetzt, in anderen Territorien wurde es weder veröffentlicht noch angewandt, oft wurde es auch Teil der Religionsgesetzgebung, aber nicht umgesetzt. Dabei lag der Grund sowohl in der religiösen Überzeugung einzelner Landesherren oder Stadträte als auch in der Furcht vor Unruhen in der Bevölkerung.

Bereits auf den Nürnberger Reichstagen (1522-1524) wurde die Distanzierung der Stände vom Wormser Edikt deutlich, als diese zwar beschlossen, vom Edikt „soviel ihnen möglich“ umzusetzen, aber gleichzeitig ein Nationalkonzil forderten, um die Glaubensspaltung zu verhindern. Im Nürnberger Anstand 1532 ging der Kaiser selbst auf Distanz zu den Bestimmungen von Worms, worauf das Wormser Edikt schnell an praktischer Bedeutung verlor.

Quellen

  • DRTA.JR (Deutsche Reichstagsakten Jüngere Reihe) 2 Nr. 92 643-659.
  • Auszug aus dem Wormser Edikt. (Der Text gibt die eigentliche Handlungsanweisung und damit den eigentlichen Kern des Ediktes in einer teilweise erheblich an die heutige Rechtschreibung angepaßten Version wieder. Dieser Textteil findet sich in den DRTA.JR auf den Seiten 653-655.)

Literatur

  • Armin Kohnle, Art. Wormser Edikt, in: Theologische Realenzyklopädie 36 (2004), 287-291.
  • Friedrich M. Illert, Art. Worms, in: Lexikon für Theologie und Kirche 10, Freiburg 21965, 1224-1229.
  • Art. Luther, in: Wikipedia (3. November 2005)