Ut causarum (Wortlaut)

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Richtlinien
Ut causarum

Apostolische Signatur
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
für überdiözesane, regionale oder überregionale Gerichtshöfe (Ehe)
28. Dezember 1970

(Offizieller lateinischer Text: AAS 63 [1971] 486-491)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 39, Kirchliches Prozessrecht, Sammlung neuer Erlasse, lateinisch und deutscher Text, S. 124-143, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1976; Imprimatur N. 9 / 76, Treveris die 28.6.1976 Vicarius Generalis d. m. Israel)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


1. Kapitel: Die Entscheidung über die Errichtung von Gerichtshöfen

Artikel 1

§ 1. Damit gerichtliche Verfahren, vor allem in Ehesachen, genauer und schneller durchgeführt werden, soll es in der Kirche überdiözesane, regionale oder überregionale Gerichtshöfe geben. Die Errichtung dieser Gerichte wird von der Apostolischen Signatur besorgt ("Die Apostolische Signatur sorgt für die Errichtung regionaler oder überregionaler Gerichtshöfe" [Papst Paul VI., Apostolische Konstitution "Regimini Ecclesiae Universae" vom 15. August 1967, Nr. 105: AAS 59 [1967], 921), und zwar entweder auf Antrag der Bischöfe - auch der orientalischen - die daran interessiert sind, oder auch, falls erforderlich, durch Entscheid der Apostolischen Signatur.

§ 2. Die Errichtung, Besetzung und Verfahrensweise dieser Gerichte werden - unbeschadet des Rechtes der Orientalischen Kirchen - durch die folgenden Normen geregelt.

Artikel 2

§ 1. Wenn die Errichtung auf Antrag der Bischöfe geschieht, müssen die beteiligten Bischöfe, nachdem sie das "nihil obstat" von der Apostolischen Signatur erbeten und erhalten haben, das Errichtungsdekret erlassen, welches jedoch erst nach der Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl in Kraft tritt.

§ 2. Um das "nihil obstat" zu beantragen, müssen die beteiligten Bischöfe in einer diesbezüglichen Versammlung eine Übereinkunft erzielen und an die Apostolische Signatur berichten:

1. Über die Gründe, wegen denen sie beschlossen haben, Gerichte zu errichten.

2. Über die Gegenstände, für welche diese Gerichte errichtet werden, nämlich ob nur für Ehesachen - entweder Nichtigkeitsverfahren oder Verfahren auf Aufhebung der Lebensgemeinschaft - oder auch für (andere) Streit- und Strafsachen.

3. Über die Zahl der zu errichtenden Gerichte erster und zweiter Instanz, mit genauer Angabe der Diözesen (und zwar mit dem offiziellen Namen, mit dem sie bei der Kurie geführt werden) für deren Gebiet ein gemeinsames Gericht erster und zweiter Instanz errichtet werden soll.

4. Über den (Amts-)Sitz und den Bereich eines jeden Gerichts, unter Beifügung einer Landkarte, in welcher die Angaben nach Art. 2 § 2 Nr. 3 eingetragen sind.

§ 3. Sofern es sich um Regionalgerichte handelt, ist die "Versammlung" von der in § 2 die Rede ist, die zuständige Bischofskonferenz und die Entscheidung ist gemäß Art. 38 Abs. 4 (AAS 58 [1966], 693) des Dekretes "Christus Dominus" mit wenigstens Zweidrittelmehrheit der Stimmen zu fällen. Wenn es sich jedoch um überdiözesane Gerichte handelt, welche nicht Regionalgerichte sind, so ist unter der "Versammlung" der Konvent der beteiligten Bischöfe gemeint, die allerdings bezüglich der einzelnen oben angeführten Punkte Einstimmigkeit erzielen müssen.

§ 4. In der Urkunde, mit welcher das Errichtungsdekret, von dem in Art. 2 § 1 die Rede ist, vollzogen wird, muss die Bestätigung des Apostolischen Stuhls erwähnt werden.

Artikel 3

Wenn die Errichtung auf Grund einer Entscheidung der Apostolischen Signatur erfolgt, geht diese nach ihrem eigenen Stil und Brauch vor.

2. Kapitel: Der Leiter, die Richter und die Bediensteten der Gerichte

Artikel 4

Das überdiözesane, regionale oder überregionale Gericht untersteht der Autorität des Diözesanbischofs des Ortes, an dem es seinen Sitz hat, oder, wenn dieser Bischofssitz vakant ist, der Autorität des ältesten Bischofs des betreffenden Gebietes. Dieser Bischof leitet das Gericht als "Moderator Tribunalis" im Namen aller Bischöfe, für deren Gebiet es errichtet ist. Ihm kommen alle Rechte und Pflichten zu, welche den Ortsoberhirten gegenüber dem eigenen Gericht nach Maßgabe der kirchenrechtlichen Bestimmungen und bezüglich der Ehenichtigkeitsverfahren gemäß der Instruktion "Provida Mater" der Sakramentenkongregation vom 15. August 1936 zustehen, wenn nicht etwas anderes eigens vorgesehen ist, oder von der vorliegenden Materie gefordert wird.

Artikel 5

§ 1. Der Offizial, die Richter, der Kirchenanwalt, der Bandverteidiger sowie deren Stellvertreter werden berufen mit der absoluten Mehrheit der Stimmen, welche in einer allgemeinen Versammlung der Bischöfe des betreffenden Gebietes, für welches das Gericht errichtet ist, abgegeben werden müssen.

§ 2. Die übrigen Bediensteten werden von dem Leiter des Gerichts nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts berufen.

§ 3. Die Ernennung des Offizials, der Richter, des Kirchenanwalts und des Bandverteidigers muss der Apostolischen Signatur mitgeteilt werden.

Artikel 6

Alle Vorgenannten:

1. müssen für gewöhnlich Priester sein, sich durch einen guten Lebenswandel auszeichnen und zumindest was die Richter anbetrifft - das Doktorat im kanonischen Recht besitzen;

2. müssen Kenntnisse und Erfahrungen im Gerichtswesen wirklich besitzen.

3. müssen die erforderliche Zeit aufwenden können, um das ihnen übertragene Amt in rechter Weise zu versehen.

Artikel 7

Sie müssen vor dem Leiter oder dessen Delegierten einen Eid ablegen, ihr Amt vorschriftsmäßig und treu wahrzunehmen.

Artikel 8

§ 1. Der Offizial, die Richter, der Kirchenanwalt, der Bandverteidiger (und deren Stellvertreter, falls diese nicht für einen einzigen Fall beauftragt wurden) können nicht von ihrem Amt entfernt werden, außer es läge ein schwerwiegender Grund vor und die entsprechende Bischofsversammlung würde auf dieselbe Weise vorgehen wie bei der Berufung.

§ 2. Im Falle dringender Notwendigkeit kann jedoch der Leiter des Gerichtes sie suspendieren; aber für ihre Absetzung und Ersetzung muss gemäß Art. 5 § 1 dieser Richtlinien gesorgt werden.

§ 3. Die Apostolische Signatur ist immer über eine Absetzung in Kenntnis zu setzen.

Artikel 9

§ 1. Das Amt eines Richters kann nicht versehen, wer als Anwalt oder Prozessstellvertreter an demselben Gericht tätig war oder an irgend einem Gericht noch als solcher tätig ist, entweder persönlich oder durch einen Mittelsmann.

§ 2. Dasselbe gilt auch für den Kirchenanwalt und den Bandverteidiger.

§ 3. Allen in Art. 8 Genannten ist es streng verboten, sich irgendwie in Verfahren einzumischen, die außerhalb ihres Aufgabenbereichs liegen.

Artikel 10

Der Leiter des Gerichtshofs soll nach Beratung mit den übrigen Bischöfen des betreffenden Gerichtsgebietes eine Liste der Anwälte und Prozessstellvertreter erstellen; für diese sind die Vorschriften der cc. 1655-1666 und soweit sie ihr Amt in Ehenichtigkeitsverfahren ausüben müssen, auch die Vorschriften der Art. 47 § 4; 48 §§ 2-4; 53 § 2 der oben erwähnten Instruktion "Provida Mater" zu beachten.

3. Kapitel: Die Verfahrensweise bei der Durchführung der Prozesse

Artikel 11

Bei der Durchführung der Prozesse sind die Vorschriften des Rechts - allerdings mit den im folgenden erlassenen Zusätzen und Änderungen - genau zu beachten.

Artikel 12

Die Klageschrift ist an den Leiter des zuständigen Gerichtes zu richten.

Artikel 13

Die einzelnen Rechtsfälle sind folgendermaßen zu bezeichnen: Zuerst ist der Name des regionalen, überdiözesanen oder überregionalen Gerichtshofs zu schreiben, dann der Name der Diözese, von deren Gericht das Verfahren in der ersten Instanz nach den Vorschriften des gemeinen Rechts hätte durchgeführt werden müssen; und schließlich die Bezeichnung des Gegenstandes selbst, zum Beispiel Florentina, beziehungsweise Pistorien., Nichtigkeit der Ehe N. N.; Lugdunen. beziehungsweise Gratianopolitan., Nichtigkeit der Ehe N. N.

Artikel 14

§ 1. Dem Leiter des Gerichtshofes obliegt es, nach Maßgabe der cc. 1648 und 1651 und unbeschadet der Vorschrift des Art. 78 § 3 der genannten Instruktion "Provida Mater", einen Vormund oder Pfleger zuzulassen oder zu bestimmen.

§ 2. Bezüglich eines Prozessstellvertreters für Minderjährige ist jedoch die Vorschrift des c. 1648 § 3 zu beachten.

§ 3. Die Entscheidung darüber trifft der Leiter nach Rücksprache mit dem Ordinarius der Partei, für die ein Vormund, Pfleger oder Prozessstellvertreter zu bestellen ist.

Artikel 15

Der Ortsoberhirt, von dem in den Art. 37-41 der Instruktion "Provida Mater" die Rede ist, ist der Ordinarius des Wohnsitzes der Ehegatten; dieser soll sich jedoch mit dem Leiter des Gerichtshofes ins Benehmen setzen, bevor er seine Entscheidung trifft.

Artikel 16

§ 1. In den Sonderfällen der cc. 1990-1992 ist jeder Antrag an den Leiter des Gerichtshofes zu richten, welcher nach Einholung des Gutachtens des Bischofs des Wohnsitzes der Ehegatten darüber gemäß den Artikeln 226-231 der oben genannten Instruktion "Provida Mater" entscheidet.

§ 2. In gleicher Weise ist unter dem in Art. 228 genannten Offizial der Offizial dieses Gerichtshofes zu verstehen.

4. Kapitel: Die Besoldung der Bediensteten der Gerichte, der Anwälte und der Prozessstellvertreter; Gebühren und Gerichtskosten

Artikel 17

Die Besoldung der Richter und der Bediensteten muss von der Bischofsversammlung des betreffenden Gerichtsgebietes festgesetzt werden, unter genauer Berücksichtigung der Eigenart der Ämter, der Orts- und Zeitverhältnisse und der Zahl der Verfahren.

Artikel 18

§ 1. Auf dieselbe Weise und nach demselben Maßstab ist ein Verzeichnis sowohl der Gebühren und Gerichtskosten, als insbesondere der die Anwälte und Prozessstellvertreter betreffenden Honorare festzulegen.

§ 2. Dieses Verzeichnis muss den Prozessparteien nach der Einreichung der Klageschrift eigens bekanntgegeben werden.

Artikel 19

Wenn ganz oder teilweise das Armenrecht gewährt wurde, geht die Verpflichtung die Kosten zu zahlen über auf einen Fonds, welcher von der entsprechenden Bischofsversammlung einzurichten ist.

Artikel 20

Dieselbe Versammlung wird auch darüber zu entscheiden haben, in welchem Maß oder Verhältnis eine jede Diözese den betreffenden Gerichten der ersten und zweiten Instanz Hilfe zu leisten hat, sowohl dadurch, dass sie geeignete Priester für die Ämter der Richter und der Bediensteten zur Verfügung stellt, als auch dadurch, dass sie einen finanziellen Beitrag leistet, aus dem, zusammen mit den Einnahmen der Gerichte die Gehälter des Personals und die Sachkosten eines jeden Gerichts bestritten werden können.

5. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Artikel 21

Das vom Heiligen Stuhl bestätigte Dekret, durch welches überdiözesane, regionale oder überregionale Gerichtshöfe erster oder zweiter Instanz errichtet werden, ist vom Vorsitzenden der Bischofskonferenz möglichst bald zu einem von ihm festzulegenden Termin durchzuführen.

Artikel 22

Bezüglich der Verfahren, die zum Zeitpunkt des Vollzugs des Dekretes bei einem ordentlichen Diözesangericht des betreffenden Gebietes anhängig sind, ist folgendes zu beachten:

1. Verfahren, die in erster Instanz verhandelt werden, müssen, wenn die Streitpunktfestlegung nach den Vorschriften des gemeinen Rechts noch nicht stattgefunden hat, an das neue Gericht erster Instanz überwiesen werden. Verfahren aber, welche die Ehenichtigkeit betreffen und sich noch im Stadium der Beweiserhebung befinden, können - mit Zustimmung der beiden Gatten und des Bandverteidigers (an das neue Gericht) überwiesen werden. Wenn jedoch bereits Aktenschluss verfügt worden ist, dann muss das Endurteil von dem Gericht gefällt werden, bei dem das Verfahren anhängig gemacht wurde. Die Berufung muss in jedem der beiden Fälle zu dem neuen Berufungsgericht eingelegt werden, unbeschadet der Möglichkeit, von der in c. 1599 § 1 n. 1 die Rede ist.

2. Dasselbe gilt entsprechend bei den Verfahren, die in der Berufungsinstanz verhandelt werden.

Die vorstehenden Normen erlangen ihre volle und uneingeschränkte Wirksamkeit vom Fest der Verkündigung der Allerseligsten Jungfrau Maria an, das ist vom 25. März 1971.

Gegeben zu Rom, am Sitz der Apostolischen Signatur, am 28. Dezember 1970.

DINO KARD. STAFFA
Präfekt
JOHANNES M. PINNA

Sekretär