Universae ecclesiae

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen

Universae ecclesiae sind die Anfangsworte der Instruktion der vatikanischen Kommission Ecclesia Dei mit den Ausführungsbestimmungen des Motu proprio Summorum pontificum von Papst Benedikt´s XVI., das die tridentinische Messe von 1962 jedem Priester zu feiern erlaubt. Es wurde wurde am 13. Mai 2011 veröffentlicht und am 30. April 2011 durch den Präsidenten William Kardinal Levada unterzeichnet worden. Der Text wird gleichzeitig in lateinischer, italienischer, französischer, spanischer, portugiesischer und deutscher Sprache veröffentlicht. Zusammen mit dem Text der Instruktion, wird auch eine redaktionelle Note zur Verfügung gestellt.

Papst Benedikt XVI. ordnete eine Periode von drei Jahren an, nach welcher die Maßnahmen durch das Motu proprio Summorum pontificum, überprüft werden sollten. Es gab Fragen, die sich erst durch die Praxis der Umsetzung des Motu proprio genau kenntlich wurden.

Der Text des Schreibens

Universae ecclesiae (Wortlaut)
Die lateinische Fassung auf der Vatikanseite

Inhalt

Die Instruktion bekräftigt erneut, auch wenn dies nicht notwendig wäre, dass das Motu proprio Benedikts XVI. universales Gesetz der Kirche ist, an das sich alle zu halten haben und dessen Anwendung gewährleistet werden muss.

Eine Neuheit der Instruktion ist in der Feststellung der Notwendigkeit zu sehen, dass die Seminaristen Lateinkenntnisse besitzen bzw. erwerben müssen und die Feier der außerordentlichen Form der Römischen Ritus kennen sollen, wofür die Seminarien zu sorgen haben. Damit bestätigt die Instruktion die in der apostolischen Konstitution „Veterum sapientia“ (vom 22. Februar 1962) enthaltenen Bestimmungen Johannes XXIII. Es wird für notwendig erachtet, dass ein Priester, der in der Sprache der Kirche die Messe feiert, das Lateinische lesen und verstehen kann.

Priesterweihen nach dem alten Pontificale sind nur in den altrituellen Gemeinschaften möglich. Die bisherige Freiheit eines Bischofs, im alten oder neuen Ritus zu weihen, wird somit eingeschränkt. Des weiteren wird festgehalten, dass die Bischöfe keine eigenen Ausführungsbestimmungen erlassen können, durch welche die durch das Motu proprio festgelegten Rechte beschränkt werden.

Nachdem es hinsichtlich der Ausführungen des Motu proprio zur Feier des österlichen Triduums zu Missverständnissen gekommen war, wird explizit festgeschrieben, dass auch diese hohe Zeit des Kirchenjahres in der außerordentlichen Form des Römischen Ritus gefeiert werden kann.

Weitere Klärungen zur außerordentlichen Form des römischen Ritus

Die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei bestätigte am 19. Mai 2011, dass Ministrantinnen im außerordentlichen Ritus verboten bleiben würden. <ref>Ministrantinnen bleiben im außerordentlichen Ritus verboten Kathnews am 6. Juni 2011</ref>

Weblinks

I. Teil II. Teil III. Teil IV. Teil V. Teil VI: Teil VII. Teil

Anmerkungen

<references />