Trennung bei bleibendem Eheband (Trennung von Tisch und Bett): Unterschied zwischen den Versionen

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In vornehmlich zwei Fällen kennt die katholische Kirche die Möglichkeit, das unter normalen Umständen gemäß can. 1151 CIC 1983 verpflichtende Zusammenleben zweier Ehegatten rechtmäßig zu unterbrechen, wobei das die Ehepartner verbindende Eheband unverletzt bleibt (seperatio manente vinculo).
 
In vornehmlich zwei Fällen kennt die katholische Kirche die Möglichkeit, das unter normalen Umständen gemäß can. 1151 CIC 1983 verpflichtende Zusammenleben zweier Ehegatten rechtmäßig zu unterbrechen, wobei das die Ehepartner verbindende Eheband unverletzt bleibt (seperatio manente vinculo).
  
a) hat einer der beiden Ehegatten Ehebruch begangen, so hat der unschuldige Teil nach can. 1152 das Recht, das eheliche Zusammenleben auszusetzen, außer er wäre des selben Deliktes schuldig geworden.  
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a) Hat einer der beiden Ehegatten Ehebruch begangen, so hat der unschuldige Teil nach can. 1152 das Recht, das eheliche Zusammenleben auszusetzen, außer er wäre des selben Deliktes schuldig geworden.  
 
Diese Trennung kann zunächst einmal kraft eigener Entscheidung erfolgen, allerdings hat der Fall seitens des unschuldigen, sich trennenden Gattenteiles der Kirche zu Kenntnis gebracht zu werden. Dauerhaft kann diese Trennung lediglich decreto Ordinarii loci,  also mit bischöflichem Dekret statthaft sein.
 
Diese Trennung kann zunächst einmal kraft eigener Entscheidung erfolgen, allerdings hat der Fall seitens des unschuldigen, sich trennenden Gattenteiles der Kirche zu Kenntnis gebracht zu werden. Dauerhaft kann diese Trennung lediglich decreto Ordinarii loci,  also mit bischöflichem Dekret statthaft sein.
Damit die Trennung rechtmäßig ist, muß sie innerhalb von sechs Monaten nach Anlaß erfolgen, bzw. müssen binnen sechs Monate entsprechende Schritte bei den zuständigen Autoritäten, sei es bei den kirchlichen oder bei den weltlichen, eingeleitet werden. Bleibt diese Frist ungenützt so wird vermutet, daß das Delikt verziehen wurde.
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Damit die Trennung rechtmäßig ist, muss sie innerhalb von sechs Monaten nach Anlass erfolgen, bzw. müssen binnen sechs Monate entsprechende Schritte bei den zuständigen Autoritäten, sei es bei den kirchlichen oder bei den weltlichen, eingeleitet werden. Bleibt diese Frist ungenützt so wird vermutet, dass das Delikt verziehen wurde.
  
b) der zweite Grund ist, wenn eine Gefahr gegen Leib oder [[Seele]] des Ehepartners oder dessen Nachkommen besteht. Auch in diesem Fall kann die Trennung, wenn Gefahr im  Verzug ist, aus eigener Entscheidung heraus betrieben werden, bedarf aber ebenfalls eines bischöflichen Dekretes.
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b) Der zweite Grund ist, wenn eine Gefahr gegen Leib oder [[Seele]] des Ehepartners oder dessen Nachkommen besteht. Auch in diesem Fall kann die Trennung, wenn Gefahr im  Verzug ist, aus eigener Entscheidung heraus betrieben werden, bedarf aber ebenfalls eines bischöflichen Dekretes.
 
Fällt die Gefährdung bzw. der Trennungsgrund weg, so ist das eheliche Leben wieder herzustellen, sofern der zuständigen Autorität ein gegenteiliges Urteil nicht vernünftiger erschien.
 
Fällt die Gefährdung bzw. der Trennungsgrund weg, so ist das eheliche Leben wieder herzustellen, sofern der zuständigen Autorität ein gegenteiliges Urteil nicht vernünftiger erschien.
  
 
[[Kategorie:Ehe]]
 
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Aktuelle Version vom 25. November 2007, 21:30 Uhr

In vornehmlich zwei Fällen kennt die katholische Kirche die Möglichkeit, das unter normalen Umständen gemäß can. 1151 CIC 1983 verpflichtende Zusammenleben zweier Ehegatten rechtmäßig zu unterbrechen, wobei das die Ehepartner verbindende Eheband unverletzt bleibt (seperatio manente vinculo).

a) Hat einer der beiden Ehegatten Ehebruch begangen, so hat der unschuldige Teil nach can. 1152 das Recht, das eheliche Zusammenleben auszusetzen, außer er wäre des selben Deliktes schuldig geworden. Diese Trennung kann zunächst einmal kraft eigener Entscheidung erfolgen, allerdings hat der Fall seitens des unschuldigen, sich trennenden Gattenteiles der Kirche zu Kenntnis gebracht zu werden. Dauerhaft kann diese Trennung lediglich decreto Ordinarii loci, also mit bischöflichem Dekret statthaft sein. Damit die Trennung rechtmäßig ist, muss sie innerhalb von sechs Monaten nach Anlass erfolgen, bzw. müssen binnen sechs Monate entsprechende Schritte bei den zuständigen Autoritäten, sei es bei den kirchlichen oder bei den weltlichen, eingeleitet werden. Bleibt diese Frist ungenützt so wird vermutet, dass das Delikt verziehen wurde.

b) Der zweite Grund ist, wenn eine Gefahr gegen Leib oder Seele des Ehepartners oder dessen Nachkommen besteht. Auch in diesem Fall kann die Trennung, wenn Gefahr im Verzug ist, aus eigener Entscheidung heraus betrieben werden, bedarf aber ebenfalls eines bischöflichen Dekretes. Fällt die Gefährdung bzw. der Trennungsgrund weg, so ist das eheliche Leben wieder herzustellen, sofern der zuständigen Autorität ein gegenteiliges Urteil nicht vernünftiger erschien.