Telegramm und Klarstellung zur Bischofsweihe durch Marcel Lefebvre 1988

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Telegramm und Klarstellung zur Bischofsweihe durch Msgr. Lefebvre:

(Quelle: Der Apostolische Stuhl 1988, Anhang, S. 1850)

Am 30. Juni hat Msgr. Lefebvre in Econe ohne päpstlichen Auftrag vier Mitglieder der Priesterbruderschaft St. Pius X. die Bischofsweihe erteilt. Die eindringlichen Bitten des Papstes nahm Lefebvre nicht an. Noch kurz vor der Weihe, am 29. Juni, sandte Joseph Kardinal Ratzinger an Msgr. Lefebvre folgendes Telegramm:

"Um der Liebe Christi und seiner Kirche willen bittet der Heilige Vater Sie väterlich und nachdrücklich, noch heute nach Rom zu kommen, ohne am 30. Juni die Bischofsweihen vorzunehmen, die Sie angekündigt haben. Er bittet die heiligen Apostel Petrus und Paulus, sie mögen Ihnen eingeben, das Bischofsamt, das Ihnen übertragen wurde, nicht zu verraten, noch den Eid, durch den sie versprochen haben, dem Papst, dem Nachfolger Petri, treu zu bleiben. Er bittet Gott, daß er Sie davor bewahre, jene zu verwirren und zu zersplittern, für die Jesus Christus gekommen ist, um sie in der Einheit zusammenzuführen. Er vertraut Sie der Fürsprache der heiligsten Jungfrau Maria, der Mutter der Kirche, an."

Nach der erfolgten Bischofsweihe in Econe stellte der Pressesaal des Hl. Stuhls klar: "In Bezugnahme auf Stimmen in Kreisen um Msgr. Lefebvre hinsichtlich der von Can. 1382 des Kirchenrechts vorgesehenen Exkommunikation als Tatstrafe wird folgendes klargestellt:

Laut Can. 1013 des Kirchenrechts, der besagt: "Keinem Bischof ist es gestattet, jemanden zum Bischof zu weihen, wenn nicht zuvor der päpstliche Auftrag feststeht", erfolgten die Bischofsweihen, die am 30. Juni durch die Hand von Msgr. Lefebvre trotz der Verwarnung vom 17. Juni vorgenommen wurden, ausdrücklich gegen den Willen des Papstes in einem in aller Form vollzogenen schismatischen Akt gemäß Can. 751, da er offen die Unoerordnung unter den Papst und die Gemeinschaft mit den dem Papst untergebenen Gliedern der Kirche verweigert hat.

Folglich haben sich sowohl Msgr. Lefebvre wie die von ihm geweihten Bischöfe Bernard Fellay, Bernard Tissier de Mallerais, Richard Williamson und Alfonso de Calarreta ipso facto die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zugezogen. Es kann auf sie auch nicht der Can. 1322 angewandt werden, denn es liegt in diesem Fall kein dort vorgesehener Tatbestand vor, da ja die angebliche "Notlage" von Msgr. Lefebvre ausdrücklich geschaffen wurde.