Straftat der versuchten Ordination einer Frau: Unterschied zwischen den Versionen

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Zum Schutz des Wesens und der Gültigkeit des Weihesakramentes hat die Kongregation
 
Zum Schutz des Wesens und der Gültigkeit des Weihesakramentes hat die Kongregation

Version vom 31. Januar 2013, 10:23 Uhr

Allgemeines Dekret

Kongregation für die Glaubenslehre
unseres Heiligen Vaters
Benedikt XVI.
in Bezug auf die Straftat der versuchten Ordination einer Frau
30. Mai 2008

(Quelle: Osservatore Romano Deutsche Ausgabe 6. Juni 2008; Orig. ital. In O.R. 30.5.2008)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Zum Schutz des Wesens und der Gültigkeit des Weihesakramentes hat die Kongregation für die Glaubenslehre kraft der besonderen Vollmacht, die ihr von der höchsten kirchlichen Autorität übertragen worden ist (vgl. can. 30, Codex des kanonischen Rechtes), in der Ordentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2007 folgendes Dekret erlassen:

Unbeschadet der Vorschrift von can. 1378 des Codex des kanonischen Rechtes zieht sich, jeder, der einer Frau die heilige Weihe zu spenden, wie auch die Frau, welche die heilige Weihe zu empfangen versucht, die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation »latae sententiae« zu.

Ist aber derjenige, der einer Frau die heilige Weihe zu spenden, oder die Frau, welche die heilige Weihe zu empfangen versucht, ein dem Gesetzbuch der Katholischen Ostkirchen unterstehender Christgläubiger, dann ist diese Person, unbeschadet der Vorschrift von can. 1443 dieses Codex, mit der großen Exkommunikation zu bestrafen, deren Aufhebung ebenfalls dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist (Vgj. can. 1423, Gesetzbuch der Katholischen Ostkirchen).

Dieses Dekret tritt unmittelbar zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Osservatore Romano in Kraft.

William Kardinal Levada, Präfekt
Angelo Amato SDB
Titularerzbischoj von Sila, Sekretär


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