Sakramentale Kommunion

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Version vom 26. Juni 2016, 21:25 Uhr von Hannewe (Diskussion | Beiträge) (einige Canones ergänzt, Unterschied zwischen can. 915 (Ausschluss) und can. 916 (wer sich bewusst ist))
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KOMMUNION
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Würdige Kommunionspendung

Kommunion (lat. communio) bezeichnet den Empfang des eucharistischen Leibes und Blutes Jesu Christi, der wesensgewandelten Opfergaben von Brot und Wein.

Der Empfang bezeichnet und bewirkt die sakramentale Gemeinschaft zwischen Christus und dem Gläubigen sowie der Gläubigen miteinander. Der Bischof, Priester, Diakon oder Akolyth reicht den Gläubigen Christus selbst unter den Gestalten von Brot und Wein - die Gläubigen erhalten gewöhnlich nur die konsekrierte Hostie.

Voraussetzung für den würdigen und fruchtbringenden Empfang der Kommunion ist der Empfang der Taufe und das Leben in der Taufgnade (Heiligmachende Gnade) sowie das Bekenntnis des katholischen Glaubens und die rechte Absicht des Empfangs.

Im äußeren Bereich ist das Freisein von rechtlichen Hindernissen nötig sowie die Einhaltung der eucharistischen Nüchternheit: Das heißt, dass man innerhalb einer Stunde vor dem Empfang der Kommunion keine festen oder flüssigen Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen soll. Für Kranke und Alte gelten Ausnahmen. Wasser gegen den Durst und Heilmittel (Medikamente) sind immer erlaubt.

Oft wird auch der feierliche erste Kommunionempfang der Kinder - die Erstkommunion - verkürzt "Kommunion" genannt.

Aufforderung

Das dritte Kirchengebot (KKK 2042) fordert die Gläubigen zum Mindestmass der eucharistischen Liebesvereinigung mit Gott auf, indem es heißt: “Du sollst wenigstens zur österlichen Zeit sowie in Todesgefahr die heilige Kommunion empfangen.“ Außerdem empfiehlt die Kirche den Gläubigen nachdrücklich, die heilige Eucharisite an Sonn- und Feiertagen oder noch öfter, ja täglich zu empfangen (II. Vatikanum: OE 15).

Wann darf man die Kommunion nicht empfangen?

Wer darf die Kommunion empfangen

Jeder Katholik soll vor der Kommunion sein Gewissen prüfen. Nicht zur Kommunion hinzutreten darf nämlich, wer sich einer schweren Sünde ("Todsünde" vgl. {{#ifeq: 1. Brief des Paulus an die Korinther | Sakramentale Kommunion |{{#if: 1 Kor|1 Kor|1. Brief des Paulus an die Korinther}}|{{#if: 1 Kor |1 Kor|1. Brief des Paulus an die Korinther}}}} 11{{#if:27-29|,27-29}} Kor%2011{{#if:27-29|,27-29}}/anzeige/context/#iv EU | BHS =bibelwissenschaft.de">Kor%2011{{#if:27-29|,27-29}}/anzeige/context/#iv EU | #default =bibleserver.com">EU }}) bewusst ist (CIC can. 916). Er muss zunächst beichten (und die Absolution empfangen. Nicht zur Kommunion zugelassen ist, wer exkommuniziert oder mit dem Interdikt belegt ist (CIC can. 915). Die Exkommunikation untersagt den Empfang aller Sakramente, ebenso das Interdikt. Unerheblich ist dabei, ob es sich um eine selbst eintretende Tatstrafe oder eine mit Urteil ergangene Spruchstrafe ist.

Unter CIC can. 916 fallen möglicherweise folgende Situationen:

  • “Wer am Sonntag die Heilige Messe aus eigener Schuld nicht besucht hat, kann die hl. Kommunion nicht empfangen." (vgl. KKK 2181, CIC 1247; Sonntagspflicht).
  • Wer Praktiken der Magie und Zauberei ausübt, mit denen man sich geheime Mächte untertan machen will, um sie in seinen Dienst zu stellen und eine übernatürliche Macht über andere zu gewinnen – sei es auch, um ihnen Gesundheit zu verschaffen –‚ verstößt schwer gegen die Tugend der Gottesverehrung (KKK 2117; erstes Gebot).
  • Wer seit Jahren nicht mehr gebeichtet hat (vgl. KKK 2042).
  • wiederverheiratete Geschiedene (KKK 2384). Die Glaubenskongregation hatte die Frage, ob eine Wiederheirat automatisch den Stand der schweren Sünde/Todsünde nach sich zieht, mit Schreiben vom 14.09.1994 bejaht. Damit wurde die jahrelange Diskussion unter Kanonisten/Kanonist beendet, ob nun can. 915 (Ausschluss wegen Exkommunikation als Tatstrafe) oder can. 916 (Stand der schweren Sünde) zutreffen
  • Wer den Geschlechtsakt außerhalb der (eigenen) Ehe vollzogen hat (Sechstes Gebot: Prostitution, Inzest, Unzucht, vorehelicher Verkehr, Konkubinat, Polygamie, Ehescheidung, Ehebruch vgl. KKK 2390) oder bewusst Masturbation praktiziert hat; bei Masturbation vermindern "affektive Unreife, die Macht eingefleischter Gewohnheiten, Angstzustände und weitere psychische oder gesellschaftliche Faktoren" die moralische Schuld oder heben sie sogar auf, so dass der Kommunionempfang erlaubt sein kann (KKK 2352), bei anderen Praktiken wird dies nicht ausdrücklich eingeräumt.
  • Wer in betrunkenem Zustand oder im Geschwindigkeitsrausch auf der Straße, auf dem Wasser oder in der Luft die Sicherheit anderer und die eigene gefährdet, versündigt sich schwer (KKK 2290).
  • Wenn man so zornig ist, dass man den Mitmenschen absichtlich töten oder schwer verwunden möchte (KKK 2302; Fünftes Gebot).
  • Wer eine himmelschreiende Sünde begeht. z.B. Vorenthaltung des gerechten Lohns.
  • Wer innerhalb der letzten Stunde etwas gegessen hat, der darf nicht zum Tisch des Herrn treten (CIC can. 919: Nüchternheitsgebot; es gilt nicht für Kranke und Alte).

Reihenfolge der Kommunikanten

Der Priester kommuniziert zuerst, dann die Gläubigen (Laien<ref>d.h. alle nicht-Kleriker - auch Messdiener, Akolyth, Sakristan.</ref>).<ref>Zweites Vatikanisches Konzil, Sacrosanctum concilium, Nr. 55: Mit Nachdruck wird jene vollkommenere Teilnahme an der Messe empfohlen, bei der die Gläubigen nach der Kommunion des Priesters aus derselben Opferfeier den Herrenleib entgegennehmen; Redemptionis sacramentum, Nr. 88.</ref> Niemals darf der zelebrierende oder konzelebrierende Priester bis zum Ende der Kommunion des Volkes warten, bevor er selbst kommuniziert.<ref> Redemptionis sacramentum, Nr. 97.</ref> Nach der Kommunion des Priesters, empfängt der Diakon die Kommunion vom Priester.<ref>siehe: Kommunion unter beiden Gestalten: Instruktion Redemptionis sacramentum, Nr. 102.</ref>

Kommunionspender

Ordentliche Kommunionspender sind der Bischof, der Priester und der Diakon. Als ausserordentliche Kommunionspender können unter bestimmten Umständen der Akolyth oder ein anderer dazu beauftragter Gläubiger (Kommunionhelfer) eingesetzt werden.

Schon vor dem Zweiten Vatikanischen Konzil bestand in Ausnahme- und Notfällen die Möglichkeit, dass Laien die Kommunion überbrachten und spendeten. Nach dem Konzil erlaubte die Ritenkongregation einzelnen Bischofskonferenzen, eine Vollmacht zur Kommunionspendung durch Laien zu beantragen. Dies geschah z.B. 1965 für das Gebiet der DDR und 1967/68 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Mit der allgemeinen Instruktion Fidei custos wurde 1969 allen Bischöfen die Möglichkeit gegeben, eine solche Vollmacht für drei Jahre zu beantragen. Die Instruktion Immensae caritatis vom 29. Januar 1973 über die Erleichterung des Kommunionempfangs bei bestimmten Anlässen ermächtigte die Ortsordinarien auch ohne Antrag und Begründung, geeignete Personen zu beauftragen. Verbreitet ist der Dienst der ausserordentlichen Kommunionspender allerdings nur in den Ländern, wo die Bischöfe dies für ihre Gläubigen als nötig erachten.

Die bischöfliche Beauftragung für ausserordentliche Kommunionspender ist zeitlich begrenzt. Sie begründet keine weitere liturgische oder sonstige Funktion in der Pfarrei. Wenn Gründe echter Notwendigkeit es nahelegen, können Laien vom Bischof beauftragt werden, als ausserordentliche Kommunionspender auch ausserhalb der Eucharistiefeier die heilige Kommunion auszuteilen (z.B. zur Überbringung der Krankenkommunion).

Der Einsatz ausserordenlicher Kommunionspender während der heiligen Messe ist erlaubt, wenn

  • keine ordentlichen Kommunionspender anwesend sind
  • oder diese, obwohl anwesend, wirklich verhindert sind
  • oder die Teilnahme viele Gläubiger, die die heilige Kommunion empfangen möchten, die Eucharistiefeier allzusehr in die Länge ziehen würde, weil zu wenige ordentliche Kommunionspender verfügbar sind.

Dynamik der eucharistischen Kommunion

Um die Dynamik der eucharistischen Kommunion zu verstehen, schreibt der heilige Augustinus von Hippo in einem Abschnitt aus den „Bekenntnissen“ (VII,10,18); in einer Art Vision sage ihm Jesus: „Ich bin die Speise der Starken. Wachse, und so wirst du mich haben. Du wirst nicht mich in dich verwandeln, als Speise des Leibes, sondern du wirst es sein, der in mich verwandelt werden wird“. <ref>Papst Benedikt XVI. feiert Fronleichnam in der Lateranbasilika am 23. Juni 2011</ref>

Päpstliche Stellungnahmen zur Kommunion

siehe: Päpstliche Stellungnahmen zur Erstkommunion.

Pius IV.

Innozenz XI.

Leo XIII.

  • 17. Dezember 1890 Kongregation der Bischöfe und Regularen, Dekret "Quemadmodum" an alle religiösen Frauengenossenschaften und an männliche Ordensstiftungen, die nur aus den Laienbrüdern bestehen (die häufige und tägliche Kommunion soll gepflegt werden) (ASS XXIII).

Pius X.

Benedikt XV.

  • 27. Mai 1917 Codex Iuris Canonici, Codex des kanonischen Rechtes, Lateinisch-deutsche Ausgabe, Butzon & Bercker Verlag 1983; Canon 867 § 4 bestimmte, dass die heilige Kommunion nicht außerhalb der Tageszeiten gespendet werden darf, zu denen das Messopfer dargebracht werden kann, ,wenn nicht ein vernünftiger Grund etwas anderes nahelegt´.

Pius XI.

Johannes XXIII.

Paul VI.

Johannes Paul II.

Benedikt XVI.

  • 7. Juli .2007 Motu proprio Summorum pontificum Erlaubnis an alle Priester den vollständigen lateinischen Ritus des seligen Johannes XXIII. von 1962 zu verwenden. Die Kommunionweise ist ausschließlich die Mundkommunion.

Literatur

  • Athanasius Schneider: Dominus est - Gedanken eines Bischofs aus Zentralasien über die Heilige Kommunion SJM Verlag 2008 (geb., 70 Seiten, ISBN 978-3-932426-44-5; Download).
  • Athanasius Schneider Corpus Christi. Die Heilige Kommunion und die Erneuerung der Kirche. Dominus Verlag Augsburg 2014 (96 Seiten; ISBN 978-3-940879-33-2 Pb.; Download).
  • Robert Dorado (Hg.): „In der Wahrheit Christi bleiben?“ Ehe und Kommunion in der Katholischen Kirche Echter Verlag Würzburg 2014 (244 Seiten, Tb; ISBN 978-3-429-03783-3; Die Antwort von fünf Kardinälen auf Kasper).
  • Pfr. Josef Trunk: Komm, Herr Jesus, komm! : Gebete vor der heiligen Kommunion. Miriam Verlag 1992 (ISBN 3874492362; 1. Aufl.).
  • Martin Lugmayr: Handkommunion, Eine historisch-dogmatische Untersuchung Stella Maris Verlag Buttenwiesen 2001 (64 Seiten; ISBN: 978-3-934225-13-8).
  • Monika Winter: Handkommunion oder Mundkommunion. Ein Denkanstoß der heiligen Eucharistie! Fe-Medienverlag 2010 (DIN A 5; 28 Seiten; 2. Auflage; ISBN 978-3-939684-6-4).
  • Moritz Meschler S.J.: Seelenschmuck zum göttlichen Gastmahl. Die Lehre vom heiligsten Altarssakrament in Gebeten zur öfteren Kommunion Herder Verlag 1910 (2. Auflage; 246 Seiten).
  • Johannes Schäfer: Auf zum Freudenmahl - Kommunion- und Gebetbuch für Welt- und Ordensleute, von Danwitz Verlag Kevelaer 1914 (704 Seiten).
  • Ludwig Soengen: Das Liebesmahl des Herrn - Unterweisungen und Gebete für den Empfang des Buß- und Altarssakramentes nebst sechsundzwanzig Kommunion-Andachten für Welt- und Ordensleute, Butzon & Bercker Verlag 1916 (816 Seiten).
  • Deidre Schönborn-Buchheim: Meine erste Heilige Kommunion (im KathShop)
  • Josef Trunk: Komm, Herr Jesus, komm - Gebete vor der hl. Kommunion (im KathShop)

Siehe auch: Erstkommunion, Kommunion unter beiden Gestalten, Handkommunion, Mundkommunion, Heilige Messe, Eucharistie, Eucharistische Anbetung.

Weblinks

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Anmerkungen

<references />