Sacrosancta oecumenica (2) (Wortlaut)

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12. Sitzung
Sacrosancta oecumenica (2)

des heiligen, allgültigen und allgemeinen Conciliums von Trient
unter Papst
Julius III.
1. September 1551

über die Sitzungsvertagung des Konzils

(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage], S. 92-93; Empfehlung des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache und Frakturabgedruckt]).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Beschluss von der Sitzungsvertagung

Der hochheilige, allgültige und allgemeine, rechtmäßig im Heiligen Geiste versammelte Kirchenrat von Trient unter dem Vorsitze des nämlichen Legaten und der nämlichen Nuntien des heiligen apostolischen Stuhls, nachdem er in der letzverflossenen Sitzung diese Folgende auf heute zu halten und zu Fernerem vorzuschreiten beschlossen hatte und wegen der Abwesenheit der berühmten deutschen Nation, wegen welcher es sich vorzüglich handelt und wegen der nicht großen Anzahl der übrigen Väter, bisdahin fortzuschreiten zögerte, frohlocket an eben diesem heutigen Tage im Herrn über die Ankunft seiner in Christo ehrwürdigen Brüder und Sohne der Erzbischöfe von Trier und Mainz und Kurfürsten des heiligen Römischen Reichs und sehr vieler Bischöfe aus desselben und aus andern Provinzen und indem er, dafür Gott dem Allmächtigen selbst geziemenden Dank sagend, die feste Hoffnung fasset, dass noch sehr viele andere Prälaten aus Deutschland selbst sowohl, als aus andern Nationen, teils durch ihre Amtsverbindlichkeit, teils durch dieses Beispiel bewogen, nächstens ankommen werden; sagt er die künftige Sitzung auf den vierzigsten Tag, als den elften des nächstkünftigen Monats Oktober an; und um das Konzil in dem Stande, in welchem es sich befindet, fortsetzen und weil in den verflossenen Sitzungen über die sieben Sakramente des neuen Bundes im Allgemeinen und über die Taufe und Firmung im Besondern abgeschlossen wurde: so verordnet und beschließt er, dass von dem heiligsten Altarsakramente, so wie auch, rücksichtlich des die Verbesserung Betreffenden, von den übrigen Dingen, welche sich auf die leichtere und bequemere Anwesenheit der Prälaten beziehen, gesprochen und abgehandelt werden müsse; auch erinnert und ermahnet er die Väter alle, dass sie unterdessen, nach dem (Mt 4,2) Beispiele Unsers Herrn Jesu Christi, soviel es jedoch die menschliche Gebrechlichkeit zulässt, dem Fasten und Beten obliegen sollen, damit endlich Gott, der in Ewigkeit gepriesen sei, besänftigt, sich würdige, die Herzen der Menschen zur Anerkenntnis seines wahren Glaubens und zur Einheit der heiligen Mutterkirche und zur Richtschnur eines rechtschaffenen Lebens zurückführen.

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