Sacrificium et sacerdotium (Wortlaut)

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23. Sitzung
Sacrificium, et sacerdotium

des heiligen, allgültigen und allgemeinen Conciliums von Trient
unter Papst
Pius IV.
15. Juli 1563

über das Weihesakrament

(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage], S. 205-230; Empfehlung des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache mit gebrochenen Buchstaben=Fraktur abgedruckt]).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Inhaltsverzeichnis

Die wahre und katholische Lehre von dem Sakramente der Weihe, von dem heiligen Kirchenrat von Trient, zur Verdammung der Irrtümer unserer Zeit, in der siebten Sitzung beschlossen und bekannt gemacht

1. Kapitel Von der Einsetzung des Priestertums in Neuen Bunde

Opfer und Priestertum sind durch Gottes Anordnung so verbunden, dass unter jedem Gesetze beide da waren. Da also im Neuen Bunde die Katholische Kirche aus der Einsetzung des Herrn das heilige, sichtbare Opfer des Altarsakramente empfangen hat. So muss auch bekannt werden, dass in ihr ein neues, sichtbares und äußeres (Heb 7,12.13) Priestertum sei, in welches das Alte hinübergesetzt ist. Dass aber dasselbige von den nämlichen Herrn, unserm Heilande eingesetzt und den Aposteln und ihren Nachfolgern im Priestertum die Gewalt übergeben worden ist, seinen Leib und Blut zu konsekrieren, aufzuopfern (Mt 18,18; Lk 22,19; Joh 20, 23; 1 Kor 11,24) und auszuspenden, so auch die Sünden nachzulassen und zu behalten, zeigen die heiligen Schriften und lehrte immerfort die Überlieferung der Katholischen Kirche.

2. Kapitel Von den sieben heiligen Weihen

Da aber der Dienst eines so heiligen Priestertums eine göttliche Sache ist, so war es, damit es um so würdiger und mit desto größerer Verehrung ausgeübt werde, angemessen, dass in der geordneten Einrichtung der Kirche (Unten, Kanon 2 und Kap. 13.17 von der Verbesserung) mehrere und verschiedene Ordnungen der Diener da seien, die, sich gemäß der Pflicht dem Priestertum widmend, so verteilt würden, dass die anfänglich mit der geistlichen Tonsur Ausgezeichneten durch die Niedern zu den Höhern aufstiegen. Denn die heiligen Schriften tun nicht nur von den Priestern, sondern auch von den (1 Tim 3, 8; Apg 6, 3.5; Phil 1, 1) Diakonen offenbare Meldung und lehren das, was bei der Weihe derselben vorzüglich zu beobachten ist, mit den gewichtvollsten Worten. Auch waren vom Anfange der Kirche an die Namen der folgenden Weihen und die eigenen Verrichtungen einer jeden aus ihnen, nämlich des Subdiakons, des Akolyts, des Exorzisten, des Lektors und des Ostiarius anerkannt in Übung, obwohl nicht im gleichen Grade. Denn das Subdiakonat wird von den Vätern und heiligen Konzilien zu den höhern Weihen gerechnet. Aber auch von den andern Niederen lesen wir in denselben sehr häufig.

3. Kapitel Dass die Weihe ein wahres Sakrament sei

Da es durch das Zeugnis der Heiligen Schrift, durch die Apostolische Überlieferung und durch die einmütige Übereinstimmung der Väter sehr klar ist, dass durch die heilige Weihe, welche durch Worte und äußerliche Zeichen vollbracht wird, eine Gnade erteilt wird, so darf niemand zweifeln, dass die Weihe nicht wahrhaft und eigentlich Eines von den sieben Sakramenten der heiligen Kirche sei. Denn der Apostel sagt: 2 Tim 1, 6) Ich ermahne dich, „dass du die Gnade Gottes wieder erwecken mögest, welche in dir ist durch die Auflegung meiner Hände“ (2 Tim 1,7). Gott gab uns nämlich nicht einen Geist der Furcht, sondern der Kraft, der Liebe und der Nüchternheit.

4. Kapitel Von der kirchlichen Hierarchie und von der heiligen Weihe

Weil aber in dem (Oben, Sitzung 7 Kanon 9 von den Sakramenten überhaupt und unten Kanon 4) Sakramente der Weihe, wie sowohl in der Taufe, als in der Firmung, ein Charakter eingeprägt wird, der weder getilgt, noch weggenommen werden kann, so verdammt angemessen der heilige Kirchenrat die Meinung derer, welche behaupten, die Priester des neuen Bundes haben nur eine zeitliche Gewalt und die einmal ordentlich Geweihten können wieder Laien werden, wofern sie den Dienst des Wortes Gottes nicht ausüben. Und wenn jemand behauptet, die Christen seien alle ohne Unterschied Priester des Neuen Bundes oder es seien alle unter einander mit gleicher geistlicher Gewalt begabt, so scheint er nichts anderes zu tun, als die kirchliche Hierarchie, welche (Unten Kanon 6 und Hohelied 6, 3) wie die Schlachtordnung der Heerlager geordnet ist, durcheinander zu werfen, so als wenn also, gegen (1 Kor 12, 8.9.10; Eph 14, 11) die Lehre des heiligen Paulus, alle Propheten, alle Evangelisten, alle Hirten, alle Lehrer wären. Daher erklärt der hochheilige Kirchenrat, dass nebst den übrigen kirchlichen Graden vorzüglich die Bischöfe, die an die Stelle der Apostel getreten sind, zu dieser hierarchischen Ordnung gehören und wie der gleiche Apostel (Apg 20, 28) sagt, gesetzt sind vom Heiligen Geiste zu regieren die Kirche Gottes und dass sie höher seien, denn die Priester und (Oben, Sitzung 7 Kanon 3 von der Firmung) das Sakrament der Firmung erteilen, die Diener der Kirche weihen und das meiste andere vollbringen können, während dem die Übrigen der Niederen Weihe keine Gewalt zu diesen Verrichtungen haben. Der hochheilige Kirchenrat lehrt überdies, es werde zur Weihe der Bischöfe, der Priester und der übrigen Weihen weder die Einstimmung, noch die Berufung, noch das Ansehen des Volkes, noch irgend einer weltlichen macht und Obrigkeit so erfordert, dass ohne sie die Weihe nichtig sei, ja vielmehr beschließt er, dass die, welche nur vom Volke oder einer weltlichen Macht und Obrigkeit berufen und eingesetzt zur Ausübung dieser Dienste emporsteigen und die, welche sich diese aus eigener Verwegenheit anmaßen, alle nicht für Diener der Kirche, sondern für (Joh 10, 1.8) Diebe und Räuber, welche nicht durch die Türe eingegangen sind, gehalten werden müssen. Dieses ist es, was im allgemeinen dem hochheiligen Kirchenrat gut schien, die Gläubigen Christi über das Sakrament der Weihe zu lehren. Das Gegenteil von diesem aber verordnete er durch bestimmte und heilige Canones, auf diese Weise, wie folgt zu verdammen, damit alle mit dem Beistand Christi sich der Richtschnur des Glaubens bedienend, unter den Finsternissen so vieler Irrtümer die katholische Wahrheit leichter zu erkennen und zu behalten vermögen.

Von dem Sakrament der Weihe

1. Kanon

Wenn jemand sagt, (Oben, Kap. 1) im Neuen Bund sei kein sichtbares und äußeres Priestertum oder es sei nicht eine Gewalt, den wahren Leib und Blut des Herrn zu konsekrieren und aufzuopfern und (Joh 20, 23) die Sünden nachzulassen und zu behalten, sondern nur ein Amt und nackter Dienst zur Verkündigung des Evangeliums oder die welche nicht predigen, seien weiter gar nicht Priester, der sei im Banne.

2. Kanon

Wenn jemand sagt, außer der Priesterweihe gebe es in der Katholischen Kirche (Oben, Kap. 2) keine anderen Weihen, sowohl größere als kleinere, durch welche man, wie durch gewisse Stufen zum Priestertum (Unten, Kap. 13 von der Verbesserung) aufschreite, der sei im Banne.

3. Kanon

Wenn jemand sagt, (Oben, Kap. 3) die Weihe, oder die heilige Weihung sei nicht wahrhaft und eigentlich ein Sakrament, von Christus dem Herrn eingesetzt oder sei eine Art menschlicher Erdichtung, von in kirchlichen Dingen Unkundigen Männern erdacht oder sei nur ein gewisser Ritus, um die Diener des göttlichen Wortes und der Sakramente zu erwählen, der sei im Banne

4. Kanon

Wenn jemand sagt, durch die heilige Weihung werde der Heilige Geist nicht mitgeteilt und die Bischöfe sprechen daher vergeblich: „Empfanget den Heiligen Geist“ oder durch dieselbige werde kein Charakter eingeprägt oder der, welcher einmal Priester war, könne wieder Laie werden, der sei im Banne.

5. Kanon

Wenn jemand sagt, die heilige Salbung, derer sich die Kirche bei der heiligen Weihung bedient, wäre dazu nicht nur nicht erfordert, sondern sei verächtlich und verderblich, so Gleicherweise auch die anderen Zeremonien der Weihe, der sei im Banne.

6. Kanon

Wenn jemand sagt, in der Katholischen Kirche gebe es keine, durch göttliche Anordnung eingesetzte (Oben, Kap. 4) Hierarchie, die aus den Bischöfen, Priestern und Dienern besteht, der sei im Banne.

7. Kanon

Wenn jemand sagt, die Bischöfe seien (Ebenda) nicht höher, denn die Priester oder haben nicht die Gewalt zu firmen und zu weihen oder diejenige, welche sie haben, sei ihnen mit den Priestern gemein oder die von ihnen erteilten Weihen seien ohne die Einstimmung oder Berufung des Volkes oder der weltlichen Macht nichtig oder diejenigen, welche nicht ordentlich von der kirchlichen und kanonischen Gewalt geweiht und gesendet sind, sondern anderswoher kommen, seien rechtmäßige Verwalter des Wortes und der Sakramente, der sei im Banne.

8. Kanon

Wenn jemand sagt, die Bischöfe, welche durch die Autorität des Römischen Papstes angenommen werden, seien nicht rechtmäßige und wahre Bischöfe, sondern eine menschliche Erfindung, der sei im Banne

Beschluss von der Verbesserung

Der nämliche hochheilige Kirchenrat von Trient, den Gegenstand der Verbesserung weiter fortsetzend, verordnet und beschließt, dass gegenwärtig das, was folgt, beschlossen werden soll.

1. Kapitel Die Nachlässigkeit in der Anwesenheit der Kirchenvorsteher wird verschiedentlich strenge zurecht gewiesen und für die Seelsorge vorgesorgt

Da allen, welchen Seelsorge anvertraut, vermöge (Joh 21, 17; Apg 20, 28) göttlichen Gebotes befohlen ist, ihre Schafe anzuerkennen, für sie das Opfer dazubringen und sie durch Verkündigung des göttlichen Wortes, durch Verwaltung der Sakramente und durch das Beispiel aller guten Werke (1 Petr 5, 2) zu weiden, für die Armen uund andere unglückliche Personen väterliche Obsorge zu tragen und sich allen übrigen hirtlichen Pflichten zu widmen, welches alles aber von denen gar nicht geleistet und erfüllt werden, welche über ihre Herde nicht wachen und ihr nicht zur Hand sind, sondern nach (Joh 10, 12) Söldlinge Art sie verlassen. So erinnert und ermahnt sie der hochheilige Kirchenrat, dass sie, eingedenk der göttlichen Gebote und zum Muster (1 Petr 5, 3) für die Herde aufgestellt, mit Klugheit und in Wahrheit dieselbige weiden und regieren sollen. Damit aber dasjenige, was über die Anwesenheit schon früherhin (Oben, Sitzung 6 Kap 1 von der Verbesserung) unter Paulus III., seligen Andenkens heilig und heilsam verfügt worden ist, nicht nach einem, der Absicht des hochheiligen Kirchenrates fremden Sinne gedeutet werde, als wenn kraft jenes Beschlusses fünf andauernde Monate abwesend zu sein erlaubt wäre. So erklärt, in Anhänglichkeit an dasselbige, der hochheilige Kirchenrat, dass alle, welche unter was immer für Namen und Titel, was immer für Patriarchal- Primatial-, Metropolitan- und Kathedralkirchen vorgesetzt, auch wenn sie Kardinäle der heiligen Römischen Kirche sind, zur persönlichen Anwesenheit in ihrer Kirche oder Diözese verpflichtet und daselbst das ihnen überbundene Amt zu erfüllen gehalten seien und nicht anders abwesend sein können, als aus den Gründen und auf die Weise, die unten beschrieben sind. Da nämlich christliche Liebe, dringliche Notwendigkeit, schuldiger Gehorsam und evidenter Nutzen der Kirche oder des Staates, bisweilen einige nötigen und zwingen abwesend zu sein, so beschließt der nämliche hochheilige Kirchenrat, dass diese Ursachen einer rechtmäßigen Abwesenheit von dem heiligsten Römischen Papste oder vom Metropoliten oder in dessen Abwesenheit von den ältern anwesende Suffraganbischöfen – welcher Gleiche die Abwesenheit des Metropoliten genehmigen soll – schriftlich genehmigt werden müssen, wofern die Abwesenheit nicht wegen einer mit der bischöflichen Würde verbundenen Obliegenheit und Pflicht für den Staat einfällt. Denn weil die Ursachen hiervon offenkundig und bisweilen plötzlich sind, so wird es nicht nötig sein, sie dem Metropoliten wirklich anzuzeigen. Doch soll eben diesem mit dem Provinzialkonzil zustehen, über die von ihm oder einem Suffraganbischofe erteilten Erlaubnisse zu aburteilen und darauf zu sehen, dass niemand jenes Recht missbraucht und dass die Fehlbaren mit den kanonischen Strafen bestraft werden. Unterdessen (Oben, Sitzung 6 u.d. Verbesser. Kap. 1) sollen diejenigen, die verreisen wollen, darauf bedacht sein, so für ihre Schafe vorzusorgen, dass ihrer Abwesenheit wegen diese soviel möglich keinen Schaden leiden. Weil aber die, welche nur auf ein Kurzes abwesend sind, nach dem Sinne der alten Canones nicht abwesend zu sein scheinen, dieweil sie alsbald wieder zurückkehren. So will der hochheilige Kirchenrat, dass jener Zeitraum der Abwesenheit, mag er andauernd oder unterbrochen sein, jedes Jahr, außer (Siehe auch unten, Sitzung 24. Kap. 12 von der Verbess.) den vorgenannten Ursachen, unter keiner Bedingung zwei oder höchstens drei Monate übersteigen dürfe und haben Rücksicht genommen werde, dass solches aus einer billigen Ursache und ohne allen Nachteil für die Herde statt finde. Ob dann dies also sei, überlässt er dem, wie er hofft, religiösen und gottesfürchtigen Gewissen der Verreisenden (Psalm 7, 10). Da die Herzen Gott offen stehen, (Jer 45, 10) dessen Werk nicht betrügerischerweise zu wirken, sie auf ihre Gefahr hin gehalten sind. Indessen erinnert und ermahnt er eben dieselben im Herrn, dass sie während jenem Zeitraum doch an den Tagen des Advents, dem vierzigtägigen Fasten, der Geburt, der Auferstehung, der Auferstehung des Herrn, so auch Pfingsten un des Fronleichnams Christi, an welchem die Schafe vorzüglichst erfrischt werden und sich der Gegenwart des Hirten im Herrn erfreuen müssen, unter keiner Bedingung von ihrer Kathedralkirche abwesend sein sollen, falls nicht bischöfliche Amtspflichten in ihrer Diözese sie anderswo hinrufen.

Wenn aber – was sich nie ereignen möge! – irgend einer gegen die Verfügung dieses Beschlusses abwesend wäre, so verordnet der hochheilige Kirchenrat, das derselbige, nebst den übrigen, unter Paulus III. (Oben, Sitzung 6 Kap. 1 und 2 von der Verbesserung) verhängten und erneuerten Strafen und der Verschuldung einer schweren Sünde, in die er verfällt, auch nach dem Zeitverhältnis der Abwesenheit seine Einkünfte nicht gewinnen und sie nicht mit gutem Gewissen, auch wenn darüber sonst keine Erklärung erfolgte, für sich behalten könne, sondern gehalten sein, und, falls er es selbst verabsäumte, durch seinen kirchlichen Obern angehalten werden soll, dieselben dem Bauamte der Kirche, oder den Ortsarmen auszuteilen. Zumal durchaus jeglicher Vertrag oder Übereinkunft, auf die man sich für unverdient empfangene Einkünfte beruft untersagt sein soll, auch wen ihm vermöge derer die vorbesagten Einkünfte ganz oder zum Teil erlassen werden, ohne dass was immer für Privilegien, die irgend einem Kollegium oder Bauamte erteilt sind, dagegen sein können.

Durchaus das Gleiche, auch in Bezug auf die Verschuldung, den Verlust der Einkünfte und die Strafen, erklärt und beschließt der hochheilige Kirchenrat ebenfalls über die niederen Kuratgeistlichen und gänzlich alle (Oben, Sitzung 6 Kap. 2 von der Verbess.) andere, welche ein kirchliches Benefizium, das Seelsorge auf sich hat, doch so, dass sie, wann immer sie aus einer, zuerst vom Bischofe in Kenntnis genommenen und genehmigten Ursache abwesend sein mögen, einen tauglichen Vikar, der von dem Ordinarius selbst zu genehmigen ist, mit einer gebührenden Gehaltsanweisung zurücklassen sollen. Die Erlaubnis zum Verreisen aber, die schriftlich und untadelig zu erteilen ist,, sollen sie, wenn nicht aus wichtiger Ursache, nicht über ein halbes Jahr erhalten. Und wenn sie, nachdem sie durch ein Edikt, auch nicht persönlich, einberufen wurden, widersetzlich bleiben; so will er, dass es den Ordinarien fei stehe, dieselbigen durch die kirchlichen Zensuren, und durch Beschlagnahme und Entziehung der Einkünfte und andere Rechtsmittel, selbst bis zur Entsetzung, dazu anhalten und dass diese Vollziehung durchaus kein Privileg, keine Erlaubnis, keine Hausfreundschaft, keine Befreiung, auch mit Berücksichtigung was immer für eines Benefiziums, durch keinen Vertrag, keine Satzung, auch wenn sie eidlich oder durch was immer für eine Autorität bekräftigt wäre, durch keine Übung, auch seit undenklicher Zeit- zumal selbige vielmehr für ein Verderbnis zu halten ist – und durch keine Appellation und kein Verbot, auch in der römischen Kurie und nicht kraft der Eugenischen Verordnung aufgehoben werden könne. Endlich befiehlt der heilige Kirchenrat, dass sowohl jener Beschluss unter (Oben, Sitzung 1 von der Verbesserung) Paulus III. als dieser selbst in den provinzial- und bischöflichen Konzilien bekannt gemacht werde; denn er wünscht, was so innig mit dem Amte der Hirten und dem Heile der Seelen zusammenhängt, öfter dem Ohre und dem Gemüte aller eingeschärft werde, damit es unter Gottes Verstande künftig durch kein Unbill der Zeiten oder Vergesslichkeit der Menschen oder Übungslosigkeit eingehen möge.

2. Kapitel Dass Die, welche höhern Kirchen vorgesetzt werden, innerhalb drei Monaten die bischöfliche Weihe empfangen müssen und wo dies statt finden soll

Diejenigen, welche mit was immer für Namen und Titel (Oben, Sitzung 7. Kap 9. von der Verbesserung) den Kathedral- oder höheren Kirchen vorgesetzt werden sollen, auch wenn sie Kardinäle der heiligen römischen Kirche sind, wofern sie die Amtspflicht der bischöflichen Weihe nicht innerhalb drei Monaten auf sich nehmen, zur Zurückerstattung der empfangenen Einkünfte und falls sie hierauf innerhalb eben so vielen Monaten dies zu tun wieder vernachlässigen, durch das Recht selbst der Kirche beraubt seien. Die bischöfliche Weihe aber, wenn sie außer der römischen Kurie statt findet, soll in der Kirche, zu welcher sie befördert sind oder doch, in der Provinz gefeiert werden.

3. Kapitel Dass, wenn nicht durch Krankheit gehindert, die Bischöfe die Weihen selber erteilen sollen

Die Bischöfe sollen die Weihen durch sich selbst erteilen, wofern sie aber durch Krankheit daran gehindert sind, (Unten, Kap. 8. und 10) ihre Untergebenen nicht anders, als schon genehmigt und geprüft, einem andern Bischofe zur Weihung zusenden.

4. Kapitel Welche nicht zur ersten Tonsur zugelassen werden dürfen

Mit der ersten Tonsur sollen keine eingeweiht werden, welche nicht das Sakrament der Firmung empfangen haben und in den Anfangsgründen des Glaubens nicht unterwiesen sind und welche nicht lesen und schreiben können und von welchen keine zulässige Wahrscheinlichkeit da ist, dass diese Lebensweise, nicht um betrügerisch dem weltlichen Gerichte zu entfliehen, sondern um Gott treue Dienstehrung zu erweisen, ausgewählt haben.

5. Kapitel Von wem die, welche geweiht werden wollen, Zeugnisse haben und in Prüfung genommen werden sollen

Diejenigen, welche in den kleinern Weihen befördert werden wollen, sollen von dem Pfarrer und von dem Lehrer der Schule, in welcher sie auferzogen werden, ein gutes Zeugnis besitzen. Jene aber, welche wollen irgend zu einer größeren Weihe angenommen werden, sollen sich inerhalb dem Monate vor der Weihung zum Bischofe begehen und dieser sie dann dem Pfarrer oder einem andern, wie es ihn mehr zur frommen scheint, zuweilen, damit derselbige die Namen und das Begehren derer, welche befördert werden wollen, öffentlich in der Kirche zur Kenntnis bringe und dann die Geburt, das Alter, die Sitten und den Wandel eben dieser zu Weihenden von Glaubwürdigen sorgfältig erforsche und drüber sobald möglich dem Bischofe (Siehe auch gleich unten, Kap. 7) ein schriftliches Zeugnis mit dem Inhalte dieser angestellten Nachforschung übersende.

6. Kapitel Dass zur Fähigkeit für ein kirchliches Benefizium ein Alter von vierzehn Jahren erforderlich sei und wer sich des Privilegs des geistlichen Gerichtshofes erfreuen könne

Keiner, der mit der ersten Tonsur eingeweiht oder auch in die kleineren Weihen eingesetzt ist, soll vor dem vierzehnten Jahre ein Benefizium erhalten können. Auch soll derselbige sich des Privileg des Gerichtshofes nicht erfreuen, wenn er nicht ein kirchliches Benefizium besitzt oder die geistliche Kleidung und Tonsur tragend, auf Befehl des Bischofes einer Kirche dient oder sich im geistlichen Seminarium oder in einer Schule oder auf einer Universität, mit Erlaubnis des Bischofes, gleichsam wie auf dem Wege zur Empfangung der größeren Weihen aufhält. Bei verehelichten Klerikern werde die Verordnung Bonifazius VIII., welche anfängt, Clerici, qui cum unicis“, beobachtet, wofern diese Geistlichen, vom Bischofe zur Aushilfe oder zum Dienste einer Kirche bestellt, dieser Kirche wirklich aushelfen oder dienen und sich der geistlichen Kleidung und Tonsur bedienen, ohne dass in Bezug auf dieses jemandem ein Privileg oder eine Übung, auch seit undenklicher Zeit, zu Gunsten sein kann.

7. Kapitel Dass die Weihenden von Männern, die des göttlichen und menschlichen rechtes kundig sind, geprüft werden sollen

Der heilige Kirchenrat, in der Anhänglichkeit an die Fußstapfen der alten Canones, beschließt, dass, wann der Bischof die heilige Weihung zu verrichten verfügt hat, alle, welche zu dem heiligen Dienste hinzutreten wollen, am Mittwoch, vor dieser Weihung oder wann es dem Bischofe gutscheinen wird, nach der Stadt einberufen werden sollen. Sodann soll der Bischof, mit sich beigesellten Priestern und andern klugen Männern, die des göttlichen Rechtes kundig und in den kirchlichen Verfügungen erfahren sind, das Geschlecht, die Persönlichkeit, das Alter, den Unterricht, die Sitten, die Lehre und den Glauben derer, die geweiht werden wollen, sorgfältig (Oben, Kap. 5) erforschen und prüfen.

8. Kapitel Wie und von wem befördert werden dürfe

Die Einweihungen in die heiligen Weihen sollen zu dem vom Rechten bestimmten Zeiten und in der Kathdralkirche unter dazu Berufung und in Gegenwart der Chorherren der Kirche, wenn aber an einem anderen Orte der Diözese, in Gegenwart der Ortsgeistlichkeit öffentlich gefeiert und letztenfalls, so viel es sein kann, stets die würdevollere Kirche dazu erlesen werden. Jeglicher darf aber nur von dem eigenen Bischofe gewiht werden. Und wenn jemand von einem andern (Oben, Sitzung 14. Kap. 2 von der Verbesserung) befördert zu werden begehrt, so soll dies ihm, auch unter dem Vorwande eines allgemeinen und besonderen Reskripts oder Privilegs und auch zu den bestimmten Zeiten, durchaus niemals anders zugegeben werden, außer wenn seine Rechtschaffenheit und Sitten durch ein Zeugnis seines (Oben Kap. 3) Ordinarius dazu anempfohlen werden. Falls zuwider gehandelt wird, soll der Weihende auf ein Jahr von der Erteilung der Weihen und der Geweihte von der Ausübung der empfangenen Weihen solange suspendiert sein, als es dem eigenen Ordinarius ersprießlich scheint.

9. Kapitel Dass ein Bischof, der einen Hausfreund weiht, diesem sogleich ein Benefizium erteilen soll

Ein Bischof soll einen Hausfreund, der nicht sein Untergebener ist, nicht anders weihen können, als wenn dieser drei Jahre hindurch verweilt hat und dann ihm, unter Meidung jeglichen Betruges, sogleich in der Tat ein Benefizium erteilen, ohne dass was immer für eine Übung, auch seit undenklicher Zeit, für das Gegenteil dadegen sein.

10. Kapitel Dass den Äbten, auch den Befreiten, nicht erlaubt sei, die kleineren Weihen ihren nicht Untergebenen zu erteilen und sie, und was immer für Kapitel keine Dimissorialbriefe ausstellen dürfen. Gegen zuwider Handelnde wird schwere Strafe verfügt

Den Äbten und durchaus allen andern, wie immer Befreiten, sei es fernerhin nicht erlaubt, während dem sie sich innerhalb den Grenzen einer Diözese befinden, auch wenn sie zu keiner Diözese gehörig oder befreit heissen, irgend jemanden, der nicht Ordenuntergebener ist, die Tonsur oder die kleineren Weihen zu erteilen. Und eben diese Äbte und andere Befreite oder was immer für Kollegien oder Kapitel, auch der Kathedralen, sollen keinen Weltgeistlichen Dimissiorialbriefe, um von den andern geweiht zu werden, ausstellen, sondern die Weihung aller dieser, unter Beobachtung alles dessen (Oben, Kap. 5 mit den folgenden und unter Kap. 11, 12 u.), was in den Beschlüssen dieses heiligen Kirchenrats enthalten ist, den Bischöfen zugehören, innerhalb derer Diözesangrenzen dieselbigen zu befinden, ohne dass was immer für Privilegien, Vorschriften oder Übungen, auch seit undenklicher Zeit dagegen sein können.

Auch befiehlt er, die Strafe, welche denen, die wider den Beschluss dieses heiligen Kirchenrates unter (Oben, Sitzung 7. Kap. 10 von der Verbesserung) Paulus III.während der Erledigung des bischöflichen Stuhles Dimissorialbriefe vom Kapitel erlangen, auferlegt ist, gleichfalls auf diejenigen auszudehnen, welche ebendergleichen Briefe nicht vom Kapitel, sondern von was immer für andern erhalten, die während der Erledigung des Stuhles in der Jurisdiktion des Bischofs an die Stelle des Kapitels eintreten. Solche aber, welche gegen die Vorschrift des Beschlusses Dimissorialbriefe erteilen, sollendurch das Recht selbst auf ein Jahr vom Amt und Benefizium suspendiert sein.

11. Kapitel Dass beim Empfang der kleineren Weihen die Interfizien und andere bestimmte Vorschriften beobachtet werden sollen

Die kleineren Weihen sollen solchen, welche wenigstens (Gleich unten, Kap. 13) die lateinische Sprache verstehen, unter Beobachtung der Zeitinterdizien, wofern es dem Bischof nicht anders ersprießlicher erscheint, erteilt werden, damit dieselbigen desto genauer darüber, wie groß die Würde dieses Berufes sei, belehrt werden und (Unten, Kap. 17) sich nach der Vorschrift des Bischofs in jeglicher Amtspflicht üben können und dies zwar in der derjenigen Kirche, der sie zugezählt sein werden, falls sie nicht etwa der Studien wegen abwesend sind und so sollen sie von Stufe zu Stufe emporsteigen, damit bei hnen, mit dem Lebensalter, auch immermehr das Verdienst und die Lebensweisheit zunehme, was ganz besonders das Beispiel guter Sitte und der beharrliche Dienst in der Kirche und die größere Ehrfurcht gegen die Priester und höheren Weihen und die häufiger als zuvor empfangene Kommunion des Leibes Christi bestätigen werden. Und von ebenda der Eintritt in die höheren Grade und heiligsten Geheimnisse stattfindet, so soll mit jenen niemand eingeweiht werden, welchen die Hoffnung für die Wissenschaft nicht der größeren Weihen würdig zeigtet. Dann aber sollen solche ersta nach einem Jahre von dem Empfang des letzten Grades der kleineren Weihen an den zu den geheiligten Weihen befördert werden, wofern nicht das Bedürfnis oder der Nutzen der Kirche, nach dem Urteile des Bischofes es anders erfordert.

12. Kapitel Was für ein Alter zu den größeren Weihen erforderlich sei und dass nur Würdige dafür angenommen werden sollen

Niemand soll künftighin zur Weihe des Subdiakonats vor dem zweiundzwanzigsten, zu der des Diakonats vor dem dreiundzwanzigsten, zu der des Presbyterats vor dem fünfundzwanzigsten seines Alters befördert werden. Die Bischöfe aber sollen wissen, dass nicht alle, die dieses Alter erreicht, zu diesen Weihen angenommen werden dürfen, sondern nur die Würdigen und derer bewährter Wandel das Alter vertritt. Auch die Ordensgeistlichen sollen nicht in jüngeren Alter und nicht ohne sorgfältige Prüfung des Bischofs geweiht werden und in Bezug auf dieses durchaus alle Privilegien gänzlich ausgeschlossen sein.

13. Kapitel Welche zum Subdiakon und Diakon geweiht werden sollen, was ihnen obliege und dasss niemals zwei Weihen an einem Tage erteilt werden dürfen

Zu Subdiakonen und Diakonen sollen solche geweiht werden, die (1 Tim 3,7) ein gutes Zeugnis haben und in den kleineren Weihen schon bewährt und in den Schriften und denjenigen Dingen, die zur Ausübung der Weihe gehören, unterwiesen sind, da die, welche hoffen dürfen, mit Gottes Beistande sich enthalten zu können, den Kirchen, denen sie zugezählt werden, dienen und dabei wissen sollen, dass es ihnen ganz besonders geziemt, wenigstens an den Sonn- und hohen Festtagen, das sie dem Altare dienen, die heilige Kommunion empfangen. Die zur heiligen Weihe des Subdiakonats Beforderten dürfen, wenn sie nicht wenigstens (Gleich oben, Kap. 11) ein Jahr in derselben verharrt sind, nicht zu höherm Grade empor gelassen werden, wofern es nicht dem Bischofe anders gut scheint, und nie sollen, auch den Ordensgeistlichen, an dem nämlichen Tage zwei heilige Weihen erteilt werden, ohne dass was immer für Privilegien und Indulte, die wem immer erteilt seien, dagegen sein können.

14. Kapitel Welche zu dem Presbyterrat angenommen werden sollen und was ihnen obliege

Diejenigen, welche sich in den vorher versehenen Dienstverrichtungen fromm und treu betragen haben und zur Weihe des Presbyterats angenommen werden, sollen (1 Tim 3, 7) ein gutes Zeugnis besitzen und sie sind es auch, die nicht nur wenigstens ein volles Jahr – wofern es nicht dem Bischofe wegen dem Nutzen und Bedürfnisse der Kirche anders gut scheint – in dem Diakonat gedient haben, sondern auch zur Belehrung des Volkes in den Dingen, die zum Heile zu wissen allgemein notwendig sind und zur Verwaltung der Sakramente durch vorausgegangene sorgfältige Prüfung als fähig bewährt werden und so durch Frömmigkeit und reine Sitten hervorleuchtend sein sollen, dass man von ihnen ein vorzügliches Beispiel guter Werke und einen musterhaften Wandel erwarten kann. Der Bischof sorge dafür, dass sie wenigstens an Sonn- und hohen Festtagen, wenn sie aber Seelsorge auf sich haben, so oft Messe halten, als ihrem Amte genüge. Die durch Überspringung Beförderten, wenn sie nicht gedient haben, kann der Bischof aus einer rechtmäßigen Ursache darüber dispensieren.

15. Kapitel Dass keiner Beichthören dürfe, der nicht vom Ordinarius genehmigt ist

Obwohl die Priester bei ihrer Weihung die Gewalt erhalten, von den Sünden loszusprechen, so beschließt doch der heilige Kirchenrat, dass keiner, auch kein Ordensgeistlicher, die Weltlichen, auch die Priester Beicht hören, auch nicht dafür fähig gehaltenwerden könne, wenn er nicht entweder ein pfarrliches Benefizium oder von den Bischöfen – wenn es ihnen notwendig scheint, durch Prüfung oder sonst für tauglich erachtet – die Genehmigung besitzt, die unentgeltlich gegeben werden soll, ohne dass Privilegien und was immer für eine Übung, auch seit undenklicher Zeit dagegen sein können.

16. Kapitel Für die Kirche Unnütze, werden von den Weihen und Herumschweifende von der Dienstausübung zurückgewiesen

Da keiner geweiht werden darf, der nach dem Urteile seines Bischofs für seine Kirche unnütz oder nicht notwendig ist, so verordnet der heilige Kirchenrat, in der Anhänglichkeit an did Fußstapfen des sechsten Kanons des Konzils von Chalzedon, dass fernerhin keiner geweiht werden soll, der nicht jener Kirche oder jenem frommen Orte, für deren Bedürfnis oder Nutzen er angenommen wird, zugezählt werde, auf dass er daselbst seine Obliegenheiten erfülle und nicht in ungewissen Wohnsitzen herumschweife. Und wenn er diesen Ort, ohne den Bischof zu beraten, verläßt, so werde ihm die Ausübung der heiligen Weihe untersagt. Überdies soll auch kein fremder Geistlicher, ohne Empfehlungsschreiben seines Ordinarius, von irgend einem Bischofe zur Haltung des Gottesdienstes und zur Verwaltung der Sakramente zugelassen werden.

17. Kapitel Auf was für Weise die Ausübung der kleineren Weihen wieder hergestellt werden soll

Damit die Verrichtungen der heiligen Weihen von dem Diakonate an bis zum Ostiariate, die seit den Zeiten der Apostel in der Kirche löblich angenommen und an mehreren Orten einige Zeit wieder unterlassen wurden, wieder nach den (Siehe auch oben, Kap. 11) heiligen Kanones in die Übung zurückgerufen und nicht als unnütz von den Häretikern durchgezogen werden, so beschließt der heilige Kirchenrat, vom Verlangen, jenen ehemaligen Gebrauch wieder herzustellen entflammt, dass künftighin die Dienstverrichtungen dieser Art nur solchen, welche in die besagten Weihen eingesetzt sind, ausgeübt werden sollen und ermahnt alle und jede Kirchenprälaten im Herrn und befiehlt ihnen, dafür zu sorgen, dass, soviel es füglich geschehen kann an den Kathedral-, Kollegiats- und Pfarrkirchen ihrer Diözese, wenn das Volk zahlreich und das Einkommen der Kirche es zu tragen vermögend ist, die Verrichtungen dieser Art wieder hergestellt werden und aus einem Teile der Einkünfte einiger einfacher Benefizien oder des Bauamtes der Kirche, wenn die Gehalte zureichen oder aus beiden derselben Besoldungen für die auszuweisen, welche diese Verrichtungen ausüben. Die Saumseligen können derselbigen aber nach dem Urteile des Ordinarius strafweise, entweder zum Teil oder ganz beraubt werden. Und falls zur Ausübung der Dienstverrichtungen der vier kleineren Weihen nicht unverehelichte Geistliche genug zur Hand sind, so können auch verehelichte von Bewährtem Wandel dafür angestellt werden, wenn sie nur nicht zum zweiten Male verehelicht, zur Übernahme jener Ämter aber tauglich sind und die Tonsur und geistliche Kleidung in der Kirche tragen.

18. Kapitel Die Vorschrift zur Errichtung von Seminarien für jüngere Geistliche wird angegeben und wie dass dabei vieles beobachtet und an den Kathedralkirchen für die Erziehung derer gesorgt werden soll, welche sich künftig dem geistlichen Stande widmen wollen

Da (Gen 8, 21) das Jünglingsalter, wenn es nicht ordentlich unterwiesen wird, geneigt ist, den Vergnügungen der Welt nachzugehen und wenn man es nicht von den kindlichen Jahren an zur Frömmigkeit und Religion anweist, noch ehe die Angewöhnung der Fehler die Menschen ganz im Besitz hat, nie vollkommen und ohne sehr große und beinahe ausgezeichnete Hilfe Gottes des Allmächtigen in den kirchlichen Zucht verharrt: so verordnet der heilige Kirchenrat, dass (Oben, Sitzung 5. Kap 1 von der Verbesserung) alle Kathedral-, Metropolitan und noch höhere Kirchen als diese, gehalten sein sollen, nach dem Maße des Vermögens und der Größe der Diözese, eine bestimmte Anzahl Knaben aus ihrer Stadt und Diözese, oder, wenn sie da nicht vorgefunden werden, aus ihrer Provinz, in einem der Kirche nahen Kollegium hierfür, oder einem andern angemessenen Orte, der vom Bischof auszuwählen ist, zu ernähren und religiös zu erziehen und in den kirchlichen Lehren zu unterweisen. Aufgenommen sollen in dieses Kollegium aber solche werden, die wenigstens zwölf Jahre alt, aus rechtmäßiger Ehe geboren und des Lebens und Schreibens hinglänglich kundig sind und derer Gemütsneigung und Wille Hoffnung gibt, dass sie sich auf immer dem Kirchendienste widmen werden. Vorzüglich will er aber, dass die Söhne der Armen dafür erwählt werden, schließt jedoch auch die der Reichen nicht aus, wofern sie sich auf ihre Kosten ernähren und Eifer an den Tag legen, Gott und der Kirche zu dienen. Diese Knaben wird der Bischof, der sie in so vielen Klassen, als ihm gut scheint, einteilt, nach ihrer Anzahl, ihrem Alter und ihrem Fortschritte in der kirchliche Lehre, teils, wo es ihm zuträglich scheint, dem Kirchendienste widmen, teils im Kollegium zur Unterrichtung zurückbehalten und die Stelle der Weggenommenen wieder mit andern besetzen, so dass dies Kollegium eine immerwährende Pflanzschule der Diener Gottes sei. Damit sie aber in der nämlichen kirchlichen Lehre bequemer unterwiesen werden mögen, so sollen sie, sogleich stets die Tonsur und geistliche Kleidung tragend, Unterricht in der Grammatik, dem Gesang, den kirchlichen Rechnungen und andern nützlichen Kenntnissen empfangen, die heilige Schrift, die kirchlichen Bücher, die Unterweisungen der Heiligen und den Ritus und die Vorschriften für die Ausspendung der Sakramente – vorzüglich das, was zum Beichthören zuträglich scheint – und für die Zeremonien erlernen. Der Bischof sorge dafür, dass sie alle Tage dem Messopfer beiwohnen und wenigstens alle Monate ihre Sünden beichten und nach dem Urteile des Beichtvaters den Leib unseres Herrn Jesu Christi empfangen und an den festlichen Tagen in der Kathedral- und andern Kirchen des Ortes dienen. Alles dieses und anderes, für diese Sache zuträgliches und notwendiges, sollen jegliche Bischöfe mit dem Rat zwei älterer und angesehener Chorherren, die sie selbst erwählen, wie der Heilige Geist sie lehrt verordnen und durch öftere Visitation sich bemühen, dass es stets beobachtet werde. Die Ungearteten und Unverbesserlichen und die, welche böse Sitten einpflanzen, sollen sie nachdrücklich, wo es nötig ist, auch durch Ausstoßung, bestrafen und alle Hindernisse beseitigend, was immer zur Erhaltung und Beförderung einer so frommen und heiligen Einrichtung zu gehören scheinen wird, emsig besorgen. Und weil zur Begründung des Bauamtes des Kollegiums, zur Belohnung der Lehrer und Diener und zur Ernährung der Jugend und zu andern Unkosten bestimmte Einkünfte notwendig sind. So sollen – nebst dem, was an einigen Kirchen und Orten für Unterweisung oder Ernährung der Knaben bestimmt ist und welches dadurch selbst als für dieser Pflanzschule unter der gleichen Obsorge des Bischofs angeeignet angesehen werden soll – die nämlichen Bischöfe mit dem Rat zweier aus dem Kapitel, von denen der eine vom Bischof, der andere vom Kapitel selbst zu erwählen ist und zweier aus der Geistlichkeit der Stadt, von welchen die Erwählung des einen gleichfalls dem Bischofe, die des andern aber der Geistlichkeit zukomme, aus den sämtlichen Einkünften der bischöflichen Tafel und des Kapitels und durchaus aller Würden, Personalstellen, Ämter, Stiftspfründen, Gehaltsanteile, Abteien und Priorate, wessen auch regulierten Ordens oder Beschaffenheit oder Zustandes sie immer seien und der Hospitäler, die es, gemäß der Verordnung des Konzils von Wien, welche anfängt: „Quia contingit“ (Auch oben Sitzung 7. Kap. 15 v.d. Verbesserung) dem Titel oder der Verwaltung nach sind und durchaus aller, auch der Ordensbenefizien, wessen Schutzrechtes sie auch immer, auch wenn sie befreit, auch wenn sie keiner Diözese gehörig oder mit anderen Kirchen, Klöstern, Hospitälern und was immer für frommen, auch befreiten Orten verbunden wären und aus den Bauämtern der Kirchen und anderer Orte und aus durchaus allen kirchlichen Einkünften oder Gehalten, auch anderer Kollegien unter welchen jedoch die Seminarien Lernender oder Lehrender zur Beförderung des allgemeinen Wohls der Kirche wirklich nicht begriffen sind, denn diese, will er, sollen befreit sein, außer in Bezug auf die Einkünfte, welche die angemessene Unterhaltung dieser Seminarien überstiegen – oder Körperschaften oder Bruderschaften, die an einigen Orten Schulen heißen und aller Klöster – doch mit Ausnahme den Mendikanten – auch aus den Zehenden, die auf was immer für Weise, Laien, welche daraus die kirchlichen Unterhaltungsmittel zu bestreiten pflegen und Militärpersonen von was immer für einer Miliz oder einem Orden – nur mit Ausnahme der Brüder zu St. Johann von Jerusalem – zugehören, (Siehe auch oben, Sitzung 5 Kap. 1 von der Verbesserung) einen Teil oder Anteil wegnehmen und diesen so weggenommenen Anteil, so wie auch einige einfache Benefizien, von welcher Beschaffenheit und würde sie immer seien oder auch Prästimonien oder sogenannte Prästimonialanteile auch vor Erledigung Benannte, ohne Nachteil des Gottesdienstes und der sie Besitzenden, diesem Kollegium zueignen und einverleiben. Und dies soll Statt haben, auch wenn die Benefizien Vorbehaltene oder Angeeignete sind und die Vereinigungen und Zueignungen können weder durch eine Resignation derselben Benefizien aufgehoben, noch auf irgend eine Weise gehindert werden, sondern erhalten des Gänzlichen durch jegliche Erledigung, wenn auch in der Kurie, ihre Wirksamkeit, ohne dass was auch immer für eine Verordnung dagegen sein kann. Zur Entrichtung dieses Anteils aber sollen die Besitzer der Benefizien, Würden, Personalstellen und aller und jeglicher oben Gemeldeter nicht nur für sich, sondern auch für die Jahrgehalte, die sie etwa aus den besagten Einkünften an Andere bezahlen – doch so, dass sie von dem, was sie für die genannten Jahrgehalte entrichten müssen, das Verhältnismäßige zurückbehalten dürfen – von dem Ortsbischofe durch die kirchlichen Zensuren und andere Rechtsmittel angehalten werden, auch mit Zuhilferufung des weltlichen Armes dafür, wenn es gut scheint, ohne dass, in Bezug auf alles und jedes oben genanntes, was immer für Privilegien, Befreiungen, auch wenn sie eine spezielle Zunichteerklärung forderten, Übung, auch seit undenklicher Zeit und irgend eine Apellation und Allegation, um die Vollziehung zu hindern, dagegen sein können. In dem darauf eintreffenden Falle aber, dass durch die, ihre Wirksamkeit erhaltenden Vereinigungen oder auf andere Weise diese Pflanzschule sich ganz oder zum Teil dotiert findet, soll dann der, Obigen zufolge, jeglichen Benefizien weggenommen und ihr vom Bischofe einverleibte Anteil, so wie es die Sache erfordert, wieder ganz oder zum Teile erlassen werden. Und wenn die Prälaten der Kathdral- und anderer höherer Kirchen in Errichtung dieser Pflanzschule und ihrer Erhaltung nachlässig sein und für sie ihren Anteil zu entrichten sich weigern sollten, so soll der Erzbischof den Bischof, den Erzbischof und die Höhern die Provinzilasynode strenge zurechtweisen und zu allem Obengenannten anzuhalten schuldig sein und eifrig dafür sorgen, dass dieses heilige und fromme Werk, wo es immer geschehen kann, so bald möglich befördert werde. Die Rechnungen aber über die Einkünfte dieses Seminariums alle Jahre der Bischof in Gegenwart von zweien aus dem Kapitel und eben so vielen aus der Geistlichkeit der Stadt dazu Abgeordneten abnehmen. Um nebstdem für geringern Aufwand bei der Einführung dieser Art Schulen vorzusorgen, so verordnet der heilige Kirchenrat, dass die Bischöfe, Erzbischöfe, Primaten und andere Ortsordinarien (Oben, Sitzung 5 Kap. 1 von der Verbesserung) die Inhaber von Schulämtern und Andere, welchen die Vorlesungs- und Lehrpflicht überbunden ist, auch durch Entziehung der Einkünfte nötigen und anhalten sollen, durch sich selbst, wenn sie tauglich sind, sonst aber durch taugliche Stellvertreter, die von den nämlichen Schulherren zu erwählenund von den Ordinarien zu genehmigen sind, diejenigen zu lehren, welche in denselben Schulen werden sollen. Und wenn sie nach dem Urteil des Bischofs dazu nicht würdig sind, so sollen sie, mit Ausschluss aller Appellation, einen Andern dazu ernennen und falls sie dieses vernachlässigen, bestelle der Bischof selbst einen solchen. Lehren aber sollen die Vorgenannten dasjenige, was dem Bischofe ersprießlich scheint. Künftighin aber dürfen jene Ämter oder Würden, welche Schulämter heissen, nicht anders als solchen, welche Doktor oder Magister oder Lizentiaten in der Heiligen Schrift oder im kanonischen Rechte sind und sonst tauglichen Personen und welche das Amt durch sich selbst erfüllen können, erteilt werden. Widrigenfalls sei die Besetzung nichtig und kraftlos, ohne dass was immer für Privilegien und Übungen auch seit undenklicher Zeit dagegen sein können.

Wenn aber in irgend einer Provinz die Kirchen an solcher Armut leiden, dass bei einigen kein Kollegium errichtet werden kann, so soll die Provinzialsynode oder der Metropolit mit den zwei älteren Suffraganbischöfen dafür sorgen, dass an der Metropolitan- oder einer anderen bequemeren Kirche der Provinz eines oder mehrer Kollegien, wie es von ihnen für zuträglich erachtet wird, aus den Einkünften zweier oder mehrerer Kirchen, bei welchen einzeln nicht füglich ein Kollegium errichtet werden kann, errichtet werden, um daselbst die Knaben dieser Kirchen zu erziehen. Bei Kirchen hingegen, welche weitschichtige Sprengel haben, kann der Bischof eines oder mehrere Seminarien in seiner Diözese haben, wie es ihm dienlich scheint. Doch sollen solche in allem einzig von jenem, welches in der Stadt errichtet und gegründet ist, abhängig sein.

Wenn endlich entweder über die Vereinigungen oder die Bestimmung der Anteile oder über die Anweisung und Einverleibung oder aus irgend einer anderen Ursache eine Schwierigkeit entstehen sollte, wegen welcher die Entrichtung oder Erhaltung dieses Seminarius gehindert oder gestört würde, so sei der Bischof mit den obigen Abgeordneten ider die Provinzialsynode, nach der Sitte der Gegend und nach Beschaffenheit der Kirchen und Benefizien emächtigt, auch durch Milderung oder Vermehrung des Obengeschriebenen, alles und jedes zu beschließen und vorzusorgen, was zum glücklichen Fortgange dieser Pflanzschule notwendig und zuträglich scheint.

Ansagung der künftigen Sitzung

Überdies sagt der nämliche, hochheilige Kirchenrat von Trient die nächstkünftige Sitzung auf den sechszehnten Tag des Monats September an, in welcher dann von dem Sakramente der Ehe und von den Anderen, die Glaubenslehre betreffenden Dingen, die sich etwa, um ausgefertigt werden zu können, geben werden und ferner von den Besetzungen der Bistümer, der Würden und anderer kirchlichern Benefizien und von verschiedenen Artikeln der Verbesserung gehandelt werden soll.

Die Sitzung wurde nachgehends auf den 11. Tag November 1563 vertagt.

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