Sacram liturgiam (Wortlaut)

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Motu proprio
Sacram liturgiam

von Papst
Paul VI.
über die Inkraftsetzung einiger Vorschriften der vom 2. Vatikanischen Konzil gebilligten Konstitution über die Heilige Liturgie
25. Januar 1964

(Offizieller lateinischer Text AAS 56 [1964] 139-144)

(Quelle: Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Band 1, S. 92-96, Randnummern 178-190. Der hier wiedergegebene Text gibt die endgültige, in den Acta Apostolicae Sedis veröffentlichte Fassung des Motu proprio wieder, die in nicht wenigen Punkten, besonders erheblich in Nr. IX, von der im Osservatore Romano, Nr. 23, vom 29. 1. 1964 abweicht)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


1 Die Heilige Liturgie sorgfältig zu hüten, zu entwickeln und, wenn nötig, zu erneuern, war immer ein großes Anliegen Unserer Vorgänger; es ist auch Unser Anliegen und das der Oberhirten der Kirche, das bezeugen zahlreiche Dokumente über die Liturgie, die allen bekannt sind, und vollends die Konstitution über die Liturgie, die in der feierlichen Sitzung vom 4. Dezember 1963 vom Zweiten Vatikanischen Ökumenischen Konzil mit größter Zustimmung angenommen worden ist und die zu veröffentlichen Wir angeordnet haben.

Dieses Interesse ergibt sich daraus, dass "wir in der irdischen Liturgie vorauskostend an jener himmlischen Liturgie teilnehmen, die in der heiligen Stadt Jerusalem gefeiert wird, zu der wir pilgernd unterwegs sind, wo Christus sitzt zur Rechten Gottes, der Diener des Heiligtums und des wahren Zeltes. In der irdischen Liturgie singen wir dem Herrn mit der ganzen Schar des himmlischen Heeres den Lobgesang der Herrlichkeit. In ihr verehren wir das Gedächtnis der Heiligen und erhoffen Anteil und Gemeinschaft mit ihnen. In ihr erwarten wir den Erlöser, unseren Herrn Jesus Christus, bis er erscheint als unser Leben und wir mit ihm erscheinen in Herrlichkeit" (Konstitution über die heilige Liturgie, Art. 8).

Auf diese Weise werden die Herzen der Gläubigen, die so Gott, den Ursprung und Urgrund jeglicher Heiligkeit verehren, angezogen und gedrängt, diese Heiligkeit zu erlangen, und so geschieht es, dass sie schon auf dieser irdischen Pilgerfahrt "mit dem himmlischen Sion wetteifern" (Aus dem Hymnus der Laudes vom Kirchweihfest).

So wird jeder Unseren wichtigsten Wunsch auf diesem Gebiet verstehen: alle Christen, und vor allem die Priester, sollen sich zunächst dem gründlichen Studium der genannten Konstitution widmen, sie sollen sich schon jetzt darauf vorbereiten, die Vorschriften ganz und treu zu verwirklichen, sobald sie in Kraft treten. Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass notwendigerweise sofort in Kraft tritt, was mit der Erkenntnis und dem Bekanntmachen der Grundgesetze der Liturgie zu tun hat. Deswegen ermahnen Wir besonders eindringlich die Vorsteher der Bistümer in Zusammenarbeit mit ihren Priestern, den "Spendern der Geheimnisse Gottes" (Vgl. 1 Kor 4, 1) alles daran zu setzen, dass die ihnen anvertrauten Gläubigen je nach deren Alter, Lebensverhältnissen und Bildungsgrad das Gewicht und die innere Kraft der Liturgie erfassen und gleichzeitig mit Leib und Seele fromm an den Riten der Kirche teilnehmen (Vgl. Konstitution über die heilige Liturgie, Art. 19).

2 Es ist klar, dass sehr viele Vorschriften der Konstitution nicht kurzfristig verwirklicht werden können, müssen doch manche Riten revidiert und neue liturgische Bücher ausgearbeitet werden. Damit dies mit der nötigen Weisheit und Klugheit vor sich gehe, setzen Wir eine besondere Kommission ein, deren Hauptaufgabe es sein wird, die Bestimmungen der Konstitution über die Liturgie getreulich zu verwirklichen.

Einige Normen der Konstitution können jedoch schon jetzt angewandt werden. Daher wünschen Wir, dass sie unverzüglich in Kraft treten, damit die Gläubigen nicht länger die Gnadenfrucht entbehren müssen, die man sich von der Verwirklichung dieser Normen erhofft.

Kraft Unserer Apostolischen Autorität und in eigener Initiative bestimmen und verfügen Wir deshalb, dass nach Ablauf der festgesetzten Frist, das heißt mit dem kommenden ersten Fastensonntag, dem 16. Februar 1964, Folgendes in Kraft tritt:

3 I) Gemäß den Bestimmungen der Artikel 15, 16 und 17 über die liturgische Unterweisung in den Seminarien, in den Studienhäusern der Orden und an den theologischen Fakultäten sind die Studienprogramme schon jetzt so einzurichten, dass die Forderungen dieser Artikel vom kommenden akademischen Jahr an in geordneter und genauer Weise erfüllt werden können.

4 II) Gemäß den Artikeln 45 und 46 sollen die einzelnen Bistümer eine Kommission haben, deren Auftrag es ist, dafür zu sorgen, dass die Liturgie unter Leitung des Bischofs immer besser erkannt und gefördert wird.

In gewissen Fällen wird es angebracht sein, dass mehrere Diözesen eine gemeinsame Kommission haben.

Außerdem sollen alle Diözesen womöglich zwei weitere Kommissionen haben: eine für die Kirchenmusik und eine für die sakrale Kunst.

Nicht selten wird es angebracht sein, dass die drei Kommissionen eines Bistums zu einer einzigen zusammengefasst werden.

5 III) Vom oben festgesetzten Tag an soll auch die Anordnung gelten, dass an Sonntagen und gebotenen Feiertagen in der Messe eine Homilie gehalten wird, wie es Artikel 52 vorschreibt.

6 IV) Ferner soll der Teil des Artikels 41 sofort gelten, der erlaubt, das Sakrament der Firmung, wenn es angezeigt erscheint, innerhalb der Messe zu spenden, nach dem Vortrag des Evangeliums und nach der Homilie.

7 V) Was Artikel 78 betrifft, so möge das Sakrament der Ehe in der Regel innerhalb der Messe, und zwar nach dem Vortrag des Evangeliums und nach der Homilie gefeiert werden. Wenn aber die Trauung ohne die Messe gefeiert wird, soll, solange der gesamte Ritus noch nicht erneuert ist, Folgendes gelten: Zu Beginn der Feier sollen nach einem kurzen Wort der Einführung (Vgl. ebd., Art. 35, § 3) Epistel und Evangelium der Messe pro Sponsis in der Muttersprache verlesen werden; danach soll in jedem Fall den Brautleuten der Ehesegen erteilt werden, wie es im Rit. Rom., tit. VIII, cap. 3 verzeichnet ist.

8 VI) Obwohl das Stundengebet noch nicht entsprechend Artikel 89 überprüft und reformiert ist, so erlauben Wir dennoch jetzt schon allen, die nicht zum Chorgebet verpflichtet sind, vom Tag des Inkrafttretens der Konstitution an die Prim auszulassen und von den kleinen Horen diejenige auszuwählen, die der betreffenden Tageszeit am besten entspricht.

Wenn Wir dies gestatten, so vertrauen Wir fest darauf, dass die Kleriker von ihrer Frömmigkeit insofern nichts aufgeben werden, als sie in sorgfältiger Ausübung ihres priesterlichen Amtes einzig aus Liebe zu Gott, wie anzunehmen ist, den ganzen Tag in geistiger Verbindung mit ihm stehen.

9 VII) Was das Stundengebet betrifft, so können die Ordinarien in besonderen Fällen und aus gerechtem Grund schon jetzt ihre Untergebenen von der Verpflichtung zum Stundengebet ganz oder teilweise dispensieren oder diese Verpflichtung in eine andere umwandeln (Vgl. ebd., Art. 97).

10 VIII) Hinsichtlich der Rezitation des Stundengebetes stellen Wir ferner fest, dass die Mitglieder von Instituten aller Art, die sich zu gottgeweihter Vollkommenheit verpflichten und die aufgrund ihrer Gesetze einzelne Teile des Stundengebetes oder ein "kleines Offizium" beten, das nach Art des (allgemeinen) Stundengebetes angelegt und ordnungsgemäß approbiert ist, öffentlich mit der Kirche beten (Vgl. ebd., Art. 98).

11 IX) Da für die zum Stundengebet Verpflichteten nach Artikel 101 der Konstitution in je verschiedener Weise die Möglichkeit besteht, statt der lateinischen die Muttersprache zu verwenden, halten Wir es für angebracht, darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen muttersprachlichen Übersetzungen von der für die einzelnen Gebiete zuständigen kirchlichen Autorität zu erstellen und zu approbieren sind gemäß Art. 36 § 3 und § 4; die Beschlüsse dieser Autorität bedürfen jedoch der Billigung, d. h. der Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl gemäß demselben Art. 36 § 3. Wir schreiben vor, dass dieses Verfahren immer einzuhalten ist, so oft ein lateinischer liturgischer Text von der oben genannten rechtmäßigen Obrigkeit in die Landessprache übersetzt werden wird.

12 X) Da aufgrund von Artikel 22 § 2 der Konstitution die Ordnung der Liturgie innerhalb festgelegter Grenzen auch den rechtmäßig konstituierten, für bestimmte Gebiete zuständigen Bischofsvereinigungen verschiedener Art zusteht, verfügen Wir, dass unter "bestimmten Gebieten" einstweilen die Nation zu verstehen ist.

An diesen nationalen Bischofskonferenzen nehmen außer den Residentialbischöfen rechtens diejenigen mit Sitz und Stimme teil, von denen Kanon 292 des kirchlichen Gesetzbuches handelt. Außerdem können die Koadjutoren und Weihbischöfe dazu eingeladen werden.

Für die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen ist in diesen Bischofskonferenzen bei geheimer Abstimmung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

13 XI) Schließlich wollen Wir darauf hinweisen, dass abgesehen von dem, was Wir durch diesen Unseren Apostolischen Brief in der Liturgie ändern oder vor dem festgesetzten Zeitpunkt in Kraft treten lassen, die Ordnung der Liturgie ausschließlich der kirchlichen Obrigkeit zusteht, das heißt dem Apostolischen Stuhl und nach Maßgabe des Rechts dem Bischof, und dass daher durchaus niemand sonst, auch kein Priester, in liturgischen Dingen etwas hinzufügen, streichen oder ändern darf (Vgl. ebd., Art. 22, § 1 und 22, § 3).

Wir bestimmen, dass alle unsere in diesem Motu Proprio enthaltenen Anordnungen rechtsgültig sind, ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen.