Predigt

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Die Predigt (von lateinisch praedicátio „Lobpreis, Lob, Vorspruch“, von praedicáre „laut ausrufen, bekanntmachen, loben“) ist die Glaubensverkündigung in Form einer Ansprache, in der Regel im Rahmen eines Gottesdienstes. Die Predigt in der heiligen Messe wird als Homilie (sprich: homi´li:, von griechisch ὁμιλία homilía „Gespräch, Rede, Unterricht“, ὁμιλεῖν homilein „Umgang miteinander haben, jmd. anreden“) bezeichnet, die die in der heiligen Messe verkündeten Perikopen auslegt. Die Homilie in der Eucharistiefeier ist seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil an Sonntagen und Hochfesten vorgeschrieben, sonst empfohlen, und einem geweihten Amtsträger (Bischof, Priester, Diakon) vorbehalten, die Homilie durch einen Laien ist ausdrücklich verboten.<ref> Direktorium Apostolorum successores vom 22. Februar 2004, Anmerkung 329: "Man muss beachten, dass die Laien nicht die Homilie halten dürfen. Von dieser Vorschrift kann vom Diözesanbischof nicht dispensiert werden".</ref>

Weitere Orte und Anlässe für Predigten sind das Stundengebet, Wort-Gottes-Feiern, Wallfahrten und Volksmissionen. Die Predigten der Päpste und Bischöfe sind ausgezeichnete Orte der amtlichen kirchlichen Lehrverkündigung.

Die Predigt in der Heiligen Messe (Homilie)<ref> in: Redemptionis sacramentum, Nr. 64-68, 161</ref>

Die Homilie, die während der Feier der heiligen Messe nach dem Evangelium gehalten wird und Teil der Liturgie selbst ist,<ref>Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 767 § 1.</ref> «wird in der Regel vom zelebrierenden Priester gehalten oder von ihm einem konzelebrierenden Priester oder manchmal, wenn dies angebracht erscheint, auch einem Diakon übertragen, niemals aber einem Laien.<ref>Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 66; vgl. auch Codex Iuris Canonici, can. 6 §§ 1, 2; can. 767 § 1; zu beachten sind diesbezüglich auch die Vorschriften in: Kongregation für den Klerus und andere, Instruktion Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 3 § 1: AAS 89 (1997) 865.</ref> In besonderen Fällen kann die Homilie aus einem gerechten Grund auch von einem Bischof oder einem Priester gehalten werden, der an der Feier teilnimmt, ohne konzelebrieren zu können».<ref>Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 66; vgl. auch Codex Iuris Canonici, can. 767 § 1.</ref>

Jedwede frühere Norm, die nichtgeweihten Gläubigen die Homilie innerhalb der Messfeier gestattet hatte, ist aufgrund der Vorschrift von can. 767 § 1 als aufgehoben anzusehen und kann deshalb nicht aufgrund irgendeiner Gewohnheit gestattet werden.<ref>Vgl. Kongregation für den Klerus und andere, Instruktion Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 3 § 1: AAS 89 (1997) 865; vgl. auch Codex Iuris Canonici, can. 6 §§ 1, 2; Päpstl. Kommission für die authentische Auslegung des Kodex des kanonischen Rechtes, Responsio ad propositum dubium (20. Juni 1987): AAS 79 (1987) 1249.</ref>

Das Verbot der Zulassung von Laien zur Predigt innerhalb der Messfeier gilt auch für die Alumnen der Seäminare, für Studenten der theologischen Disziplinen und für jene, die als sogenannte «Pastoralassistenten» eingesetzt sind, sowie für jedwede Art, Gruppe, Gemeinschaft oder Vereinigung von Laien.<ref>Vgl. Kongregation für den Klerus und andere, Instruktion Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 3 § 1: AAS 89 (1997) 864-865.</ref>

Die Homilie nimmt streng auf die Heilsmysterien Bezug nimmt, sie legt während des liturgischen Jahres die Geheimnisse des Glaubens und die Grundsätze des christlichen Lebens aus den biblischen Lesungen und den liturgischen Texten dar und erklärt die Texte des Ordinarium und des Proprium der Messe oder eines anderen Ritus der Kirche.<ref>Vgl. Ökum. Konzil von Trient, Sessio XXII (17. September 1562), Über das heilige Messopfer, Kap. 8: DS 1749; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 65.</ref> Papst Johannes Paul II. betonte, dass in der Homilie die Auslegung der Heiligen Schrift auf Christus als dem höchsten Angelpunkt der Heilsökonomie hingeordnet sein muss, bezogen jeweils auf den besonderen Kontext der liturgischen. "In der Homilie ist dafür Sorge zu tragen, dass das Licht Christi auf die Ereignisse des Lebens strahle." Der authentische und wahre Sinn des Wortes Gottes dürfe nicht dadurch entleert werden, dass zum Beispiel nur über Themen des politischen oder weltlichen Lebens gesprochen oder aus Kenntnissen geschöpft wird, die von pseudoreligiösen Bewegungen unserer Zeit herkommen.<ref>Vgl. Papst Johannes Paul II., Ansprache an einige Bischöfe der USA anlässlich des «Ad limina»-Besuches (28. Mai 1993), Nr. 2: AAS 86 (1994) 330.</ref>

Der Diözesanbischof soll gewissenhaft über die Homilie wachen,<ref>Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 386 § 1.</ref> auch indem er unter den geistlichen Amtsträgern Normen, Hinweise und Arbeitshilfen verbreitet und Zusammenkünfte und andere Initiativen fördert, damit sie oft Gelegenheit haben, sich näher mit der Eigenart der Homilie zu befassen und Hilfe für ihre Vorbereitung finden.

Wie oben gesagt, ist die Homilie innerhalb der Messe wegen ihrer Bedeutung und Eigenart dem Priester oder Diakon vorbehalten.<ref>Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 767 § 1.</ref> Was andere Formen der Predigt betrifft, können christgläubige Laien, wenn es aufgrund einer Notlage in bestimmten Umständen erforderlich oder in besonderen Fällen nützlich ist, nach Maßgabe des Rechts zur Predigt in einer Kirche oder in einem Oratorium außerhalb der Messe zugelassen werden.<ref>Vgl. ebd., can. 766.</ref> Dies darf aber nur geschehen aufgrund eines Mangels an geistlichen Amtsträgern in bestimmten Gebieten und um diese ersatzweise zu vertreten; man kann aber nicht einen absoluten Ausnahmefall zur Regel machen und man darf dies nicht als authentische Förderung der Laien verstehen.<ref>Vgl. Kongregation für den Klerus und andere, Instruktion Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 2 §§ 3-4: AAS 89 (1997) 865.</ref> Zudem sollen alle bedenken, dass die Befugnis, dies zu erlauben, und zwar immer ad actum, den Ortsordinarien zukommt, nicht aber anderen, auch nicht den Priestern oder den Diakonen.

Rechtliche Situation

In der Bundesrepublik Deutschland unterfallen Predigten dem Schutz der Religionsausübungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.<ref>Artikel 4 Grundgesetz</ref> Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 08.08.2011 klar, dass die Religionsfreiheit dabei keinen absoluten Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes genießt.<ref>BVerwG, Beschl. v. 08.08.2011 - 7 B 41.11 -</ref> Beinhaltet eine Predigt Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen einer bestimmten Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken, kann sie einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden.

Patron und bekannte Prediger

Patron der Prediger ist der heilige Kirchenlehrer Johannes Chrysostomos (Goldmund). Weiter waren die meisten heiligen Kirchenlehrer (z. B. Antonius von Padua) große Prediger. Der Dominikanerorden (Ordo Praedicatorum "Predigerorden") zählt die Predigt zu seinen besonderen Aufgaben.

bekannte Prediger sind oder waren:

Gebet des Heiligen Antonius von Padua vor jeder Predigt

"O Licht der Welt, unendlicher Gott, du Vater der Ewigkeit, Spender der Weisheit und Wissenschaft und unschätzbarer Austeiler aller geistlichen Gnaden. Der du alles weißt, bevor es geschieht, der du Finsternis und Licht kommen lassest. O nimm meine Hand, berühre meinen Mund und mache ihn zu einem scharfen Schwert, damit ich deine Worte beredt hervorbringen könne. Mache o Herr meine Zunge zu einem auserlesenen Pfeil um alle deine Wunder und Werke würdig zu verkünden. Lege o Herr deinen Geist in mein Herz, damit ich ihn behalte und in mein Gewissen, damit ich ihn wohl betrachte. Hauche mir ein den andächtigen, den heiligen, den barmherzigen, den milden und sanften Geist deiner Gnade. Lehre und unterrichte und befestige den Ein- und Ausgang meiner Sinne und meiner Gedanken und bis zum Ende leite mich deine heilige Zucht und unterstütze mich dein allerhöchster Rat durch deine unendliche Weisheit und Barmherzigkeit. Amen."<ref>Richard Kocher, Mittagsansprache am 13. Mai 2018, 12-12,15 Uhr.</ref>

Päpstliche Schreiben

Benedikt XV.

Johannes Paul II.

Franziskus

Literatur

Weblinks

Anmerkungen

<references />