Predigt: Unterschied zwischen den Versionen

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(Rechtliche Situation)
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==Rechtliche Situation==
 
==Rechtliche Situation==
In der Bundesrepublik Deutschland unterfallen Predigten dem Schutz der Religionsausübungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.<ref>[http://www.anwalt-recht-und-gesetz.de/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=1146&Itemid=53#artikel4 Artikel 4 Grundgesetz]</ref>
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In der Bundesrepublik Deutschland unterfallen Predigten dem Schutz der Religionsausübungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.<ref>[http://www.anwalt-recht-und-gesetz.de/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=1146&Itemid=53#artikel4 Artikel 4 Grundgesetz]</ref> Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 08.08.2011 klar, dass die Religionsfreiheit dabei keinen absoluten Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes genießt.<ref>[http://www.anwalt-recht-und-gesetz.de/index.php?option=com_kunena&Itemid=220&func=view&catid=126&id=60 BVerwG, Beschl. v. 08.08.2011 - 7 B 41.11 -]</ref> Beinhaltet eine Predigt Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen einer bestimmten Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken, kann sie einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden.
  
 
==Literatur==
 
==Literatur==

Version vom 12. Dezember 2012, 08:45 Uhr

Als Homilie (sprich: homi´li:) wird die Predigt in der Eucharistiefeier nach dem Evangelium bezeichnet. Sie ist an Sonntagen und Hochfesten vorgeschrieben, sonst empfohlen. Sie ist einem geweihten Amtsträger (Diakon, Priester oder Bischof) vorbehalten, die Homilie durch einen Laien ist ausdrücklich verboten, zuletzt in der Instruktion Redemptionis Sacramentum.

Rechtliche Situation

In der Bundesrepublik Deutschland unterfallen Predigten dem Schutz der Religionsausübungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.<ref>Artikel 4 Grundgesetz</ref> Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 08.08.2011 klar, dass die Religionsfreiheit dabei keinen absoluten Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes genießt.<ref>BVerwG, Beschl. v. 08.08.2011 - 7 B 41.11 -</ref> Beinhaltet eine Predigt Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen einer bestimmten Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken, kann sie einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden.

Literatur

Einzelnachweise

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Weblinks